S 8 AL 16/06

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Leipzig (FSS)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 8 AL 16/06
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Für den Fall, dass ein Überprüfungsverfahren erfolgreich ist, ist eine Erstattung von Kosten durch den Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, ausgeschlossen; denn eine Erstattung ist insoweit ausschließlich erfolgreichen Widersprüchen vorbehalten. Eine entsprechende Anwendung des § 63 Abs. 1 SGB X ist nicht möglich.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

Der am ...geborene Kläger beantragte am 05.04.2005 die Überprüfung auf Grund ei-nes Teil-Anerkenntnisses vor dem Sozialgericht Chemnitz vom 02.03.2005 (Az: S 18 AL 443/03) bei der Agentur für Arbeit Plauen hinsichtlich des Bewilligungsbescheides von Arbeitslosengeld vom 14.03.2003.

Durch Bescheid vom 18.05.2005 nahm die Beklagte den Bescheid des Arbeitsamtes Halle über den Eintritt einer Säumniszeit vom 09.01. bis 22.01.2003 zurück. Ab dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung, d. h. ab 16.01.2003, bewilligte sie Arbeitslosengeld und zahlte bei einem täglichen Leistungssatz von 22,72 EUR insgesamt 159,04 EUR nach.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers legte daraufhin ihre Rechnung vom 26.07.2005 über insgesamt 301,60 EUR vor.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.09.2005 eine Erstattung der Rechtsanwaltskos-ten ab.

Hiergegen legte der Kläger am 13.10.2005 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Wider-spruchsbescheid vom 18.11.2005, bei der Prozessbevollmächtigten eingegangen am 22.11.2005, zurückwies. Der Widerspruch sei verfristet, weil der Bescheid bereits am 09.09.2005 zur Post aufgegeben und damit spätestens am 12.10.2005 hätte Widerspruch eingelegt werden müssen. Tatsächlich habe er jedoch erst am 13.10.2005 Widerspruch eingelegt.

Der Kläger hat deswegen am 20.12.2005 Klage beim Sozialgericht Leipzig erhoben.

Er beantragt in sachdienlicher Fassung,

den Bescheid vom 09.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die außer-gerichtlichen Kosten des Vorverfahrens in gesetzlicher Höhe entspre-chend der Kostenrechnung der Prozessbevollmächtigten vom 26.07.2005 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Aktenin-halt, eine Gerichtsakte sowie 3 Verwaltungsakten der Beklagten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht entscheidet durch Gerichtsbescheid, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, und der Sachverhalt ist geklärt; die Beteiligten sind hierzu vorher angehört worden (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Dieser Gerichtsbescheid wirkt gemäß § 105 Abs. 3 SGG als Urteil.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 09.09.2005 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 18.11.2005 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger wird hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt, weil er keinen Rechtsanspruch gegen die Be-klagte auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten hat.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten war der Widerspruch zulässig. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist für das Verfahren ein Bevoll-mächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Sozialge-setzbuch Zehntes Buch (SGB X)). Wendet sie sich stattdessen an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden (Satz 3 der Vorschrift).

Vorliegend fehlt ein Vermerk im Bescheid vom 09.09.2005 dazu, wann dieser zur Post aufgegeben und abgesandt worden war. Ausweislich der bei Gericht mit dem Klageschrift-satz eingereichten Ablichtung des Bescheides vom 09.09.2005 ist er in der Rechtsanwalts-kanzlei am 13.09.2005 eingegangen. Der am 13.10.2005 eingelegte Widerspruch war mit-hin noch fristgerecht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt worden, sodass der Widerspruch nicht als unzulässig zurückzuweisen war (zur etwaigen fristunschädlichen früheren Bekanntgabe an den Kläger statt dessen Bevollmächtigten, vgl. auch SG Leipzig, Urteil vom 18.01.2007, Az.: S 8 KR 377/05, veröffentlicht in "juris").

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Ein "erfolgreicher Widerspruch" lag hier indes nicht vor. Vielmehr hatte der Kläger ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X hinsichtlich des bereits bestandskräftigen Bewilligungsbescheides vom 14.03.2003 einge-leitet und kein Widerspruchsverfahren nach § 62 SGB X i.V.m. § 78 SGG.

Zwar war dieser Überprüfungsantrag – wie sich aus dem Bescheid vom 18.05.2005 ergibt – erfolgreich; eine ausdehnende Anwendung des § 63 Abs. 1 SGB X – auch auf erfolgrei-che Überprüfungsverfahren – ist jedoch nicht möglich; denn der Vorschrift lässt sich kein entsprechend allgemeingültiger Rechtsgrundsatz entnehmen, wonach bei in der Sache für den Bürger erfolgreichen Verwaltungsverfahren die Behörde stets die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen habe (wie hier: Roos, in: von Wulffen, SGB X-Kommentar, 4. Auflage, § 63 Rdnr. 6).

Wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts, der die Anwendbarkeit der Norm auf erfolgrei-che Widersprüche beschränkt, fehlt es somit an einer Lücke im Gesetz, die durch Richter-recht auszufüllen wäre. Für eine entsprechende Anwendung der Kostenvorschrift bleibt mithin kein Raum. Wenn § 63 Abs. 1 SGB X eine Kostenerstattung ausdrücklich nur für insoweit erfolgreiche Widerspruchsverfahren vorsieht, handelt es sich insoweit um ein "beredtes Schweigen" des Gesetzes (BSGE 24, 207 (210)). Die vom Gesetzgeber nicht geschlossene bewusste Gesetzeslücke schließt damit die begehrte Kostenerstattung aus.

Eine erweiternde Auslegung der Norm lässt sich auch nicht im Hinblick auf § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X rechtfertigen. Danach gilt Satz 1 der Vorschrift auch dann, wenn der Wider-spruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor-schrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Nach dieser Bestimmung ist indes ausschließlich aus Billigkeitserwägungen heraus eine Kostenübernahme durch die Behörde angezeigt, wenn die Rechtswidrigkeit nur dadurch geheilt werden konnte, in dem der ursprüngliche Verfahrensmangel wegen des zunächst begründeten Widerspruchs behoben worden ist. Grundsätzlich behält aber der Widerspruchsführer bei in der Sache erfolglosen Widersprü-chen die Kosten auf sich selbst. Somit ist eine analoge Anwendung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch auf die in § 42 SGB X geregelten Fälle, in denen ein Verfahrens- oder Form-fehler dann keine Bedeutung hat, wenn keine andere Sachentscheidung hätte getroffen werden können, ausgeschlossen. Unerheblich ist dabei, ob der Widerspruch als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird. Selbst wenn ein unzulässiger oder unbegründeter Widerspruch die Behörde veranlasst, ihren unanfechtbaren Verwaltungsakt im Rahmen der §§ 38, 43 bis 48 SGB X zu berichtigen, scheidet eine Anwendung des § 63 SGB X auf vergleichbare Fälle aus (ebenso: Hauck/Haines, SGB X-Kommentar, § 63 Rdnr. 5, 12. Lieferung).

Dies gilt damit erst recht für Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Nach der Recht-sprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.04.1983, Az: 5 a RKn 1/82, in: BSG SozR 3-1300, § 63 SGB X Nr. 1), der das erkennende Gericht folgt, ist die Vorschrift des § 63 Abs. 1 SGB X über die Erstattung von Kosten des Vorverfahrens nicht entsprechend anwendbar für Kosten eines Verwaltungsverfahrens, das die Rücknahme eines Verwal-tungsaktes (Neufeststellungsverfahren) betrifft, obwohl dieses ebenfalls zum Verwaltungs-verfahren im engeren Sinne gehört. Wenngleich durch das Verfahren zur Rücknahme eines rechtswidrigen, hinsichtlich des Überprüfungsgegenstandes nicht begünstigenden Verwal-tungsaktes (§ 44 SGB X) im Ergebnis das gleiche Ziel erreicht werden kann wie durch einen Widerspruch gegen einen unrichtigen Bescheid, reicht dies allein nicht aus, beide Verfahren hinsichtlich der Kostenerstattung gleich zu behandeln. Denn während der Wi-derspruch sich insoweit gegen einen noch nicht bindenden Verwaltungsakt richtet, ist der Antrag auf Überprüfung auch in denjenigen Fällen möglich, in denen der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar im Sinne des § 77 SGG geworden ist.

Da eine Kostenerstattung durch die Beklagte somit außer Betracht bleibt, war die Klage mit der sich aus §§ 183, 193 SGG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Rechtskraft
Aus
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