L 4 RA 500/04

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 9 RA 153/02
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 500/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chem-nitz vom 26. August 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs- und das Revi-sionsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger die Beschäftigungszeiten vom 01.09.1964 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der im Jahre ... geborene Kläger erwarb im August 1964 an der Universität G ... den akademischen Grad eines Diplom-Physikers (Diplom vom 14.08.1964) und war im Anschluss daran bis 31.12.1965 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim WTZ der VVB Büromaschinen in K ... beschäftigt. Ab 01.01.1966 wechselte er als Entwicklungsin-genieur zum VEB Elektronische R ..., wissenschaftlicher Industriebetrieb (Arbeitsvertrag vom 20.12.1965). Nach den Eintragungen in seinem SV-Ausweis war er dort bis zum 31.12.1968 als Forschungsphysiker und bis 31.12.1969 als Themenverant-wortlicher tätig. Seit 01.01.1970 übte er diese Tätigkeit, die im SV-Ausweis mit dem Beg-riff "Forscher" eingetragen ist, im VEB Kombinat Robotron-G ..., Fachgebiet Geräte, K ..., welches seit 01.01.1974 in den VEB Robotron-Zentrum für Forschung und Technik - Fachgebiet Geräte – überging, aus. Seit 01.01.1980 war der Kläger dort als Mitarbeiter Forschung und Entwicklung tätig. Seit 1984 firmierte der Betrieb unter der Bezeichnung VEB Robotron-E ...D ..., Direktionsbereich Forschung/Entwicklung, Fachgebiet Geräte K ... Zum 01.02.1989 wurde das Fachgebiet Geräte K ... dem bereits bestehenden VEB Robotron-B ...werk K ... als unselbstständiger Betriebsteil angegliedert. In diesem Beschäftigungsbetrieb war der Kläger auch am 30.06.1990 noch als Mitarbeiter Forschung und Entwicklung tätig. Dieser Betrieb beendete seine Rechtsfähigkeit zum 12.09.1990 und wurde in die Robotron A ... AG C ... umgewandelt.

Zum 01.03.1975 trat der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete auf die in seinen SV-Ausweisen nachgewiesenen Entgelte entsprechende Beiträge. In der DDR war er in kein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem einbezogen wor-den.

Seinen Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech lehnte der beklagte Versorgungsträger ab, weil die Qualifikation als Diplom-Physiker nicht berechtige, den Titel eines Ingenieurs oder Technikers i.S. der Versorgungsordnung zu führen (Be-scheid vom 19.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2002). Auch Klage und Berufung hatten zunächst keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 26.08.2002, Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22.01.2003 – L 4 RA 241/02). Dazu war im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung von Zei-ten der Zugehörigkeit zur AVItech. Das AAÜG sei auf ihn nicht anwendbar. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden. Er hätte auch keinen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Zusage auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände nach dem am 01.08.1991 gültigen Bundesrecht gehabt. Dieser fiktive Anspruch sei nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950 (nachfolgend: VO-AVItech) i.V.m. der dazu erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 (nachfolgend: 2. DB) von drei Voraussetzungen abhängig. Der Kläger erfülle weder die betriebliche Voraussetzung (VEB im Bereich der Industrie) noch die persönliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die AVItech. Er sei nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Er habe auch nicht die Berufsbezeichnung als "Konstrukteur" erlangt.

Im Revisionsverfahren (B 4 RA 16/04 R - Urteil vom 29.07.2004), in dem der Kläger eine Verletzung der §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 AAÜG gerügt hatte, hatte der Kläger im Sinne der Aufhebung des Urteils des SächsLSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung Erfolg. Das BSG rügte eine fehlende Sachaufklärung. Es könne nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger am 30.06.1990 auch nicht der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB zur VO-AVItech genannten Berufsgruppe der Konstrukteure zuzuordnen gewesen sei. Das Berufungsgericht wurde aufgefordert zu klären, ob und ggf. welche abstraktgenerelle Regelungen zum "Beruf des Konstrukteurs" es in der DDR gegeben hat und ob der Kläger eine diesen Regelun-gen bzw. tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende berufliche Qualifikation erworben hatte. Ferner müsse geklärt werden, ob der Kläger mit seiner Tätigkeit als Mitarbeiter Forschung und Entwicklung am 30.06.1990 die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech erfüllte und ob die betriebliche Voraussetzung (VEB der Industrie oder des Bauwesens oder gleichgestellter Betrieb) vorgelegen habe.

Der Senat hat daraufhin Auskünfte zur Berufsbezeichnung "Konstrukteur" vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus eingeholt. Dieses wiederum hat die Gutachterstelle für Deutsches Schul- und Studienwesen in Berlin um Unterstützung ersucht. Die Ermittlungen ergaben, dass es in der ehemaligen DDR weder auf der Grundlage einer Facharbeiterausbildung noch einer Fortbildung einen eigenständigen Berufsabschluss als Konstrukteur gegeben hat. Als vergleichbare Qualifikation sei Ende der 80er Jahre in der DDR eine Ausbildung zum Techniker in der Fachrichtung "Maschinenkonstruktion" und "Baukonstruktion" eingeführt worden. Diese Technikerausbildung sei für Absolventen der zehnklassigen allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule (POS) als Direktstudium und für Bewerber mit erfolgreichem Abschluss der POS, einschlägiger Facharbeiterausbildung und in der Regel Berufserfahrung als Fern- und/oder Abendstudium konzipiert gewesen. Vor dieser "neuen" Technikerausbildung habe es in der DDR in den Bereichen Maschinenbau und Bauwesen Übergangslösungen gegeben. Berufstätige mit Facharbeiterabschluss als Maschinenbauzeichner oder Bauzeichner und erfolgreichem Abschluss der POS konnten an Betriebsakademien oder anderen beruflichen Ausbildungseinrichtungen Fort-bildungen zum "Teilkonstrukteur" absolvieren. Diese Ausbildung sei berufsbegleitend erfolgt und habe i.d.R. eineinhalb bis zweieinhalb Jahre gedauert. Sie habe den 1. Ausbildungsabschnitt einer schrittweisen Ausbildung von Facharbeitern zum Ingenieur, dem als zweiter Abschnitt eine in den 60er Jahren konzipierte "alte" Technikerausbildung gefolgt sei, gebildet. Als Rechtsgrundlage dazu wurde auf die "Verfügung über die Einfüh-rung der abschnittsweisen Ausbildung mittlerer technischer Kader im Bauwesen" vom 18.11.1966 (veröffentlicht in Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwe-sen vom 12.12.1966, S. 79) verwiesen.

Der Kläger geht weiterhin davon aus, dass er auf Grund seiner Tätigkeit als Konstrukteur vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG erfasst ist. Soweit das Berufungsgericht meine, dass nur derjenige als Konstrukteur eingestuft werden könne, der die Teilkonstruk-teurausbildung absolviert habe, werde dieser Auffassung nicht gefolgt. Der Konstrukteur und der Teilkonstrukteur seien nicht vergleichbar gewesen. Dies ergebe sich bereits aus dem unterschiedlichen Ausbildungsniveau. Insbesondere gehöre der Teilkonstrukteur nicht zum Niveau des Hochschulbereichs. Der Teilkonstrukteur habe eine betriebliche Fortbildungsmöglichkeit dargestellt, die für den Personenkreis der Technischen Zeichner(innen) und ein mittleres Ausbildungsniveau vorgesehen gewesen sei. Insoweit habe es sich um die erste Ausbildungsstufeeiner Technikerausbildung gehandelt. Diese Ausbildung sei weder Vorstufe noch notwendige Voraussetzung für eine Tätigkeit als Konstrukteur gewesen. Der Konstrukteur habe keine eigenständige Ausbildung absolviert. Der betreffende Personenkreis habe aus Hoch- und Fachschulabsolventen bestanden, bei denen ein hohes Ausbildungsniveau vorausgesetzt worden sei. Es habe sich um eine Tätigkeit bzw. Berufsausübungsform von Physikern, Diplom-Ingenieuren und Ingenieuren gehandelt, für die es in der ehemaligen DDR keinen Berufstitel gegeben habe. Vielmehr habe es für Konstrukteure offiziell anerkannte definierte Tätigkeitsmerkmale und Arbeitsaufgaben gegeben. Auf eine Ausbildung zum Teilkonstrukteur könne daher nicht abgestellt werden. Der Kläger sei als Diplom-Physiker im WTZ Datenverarbeitung und Büromaschinen K ...- ..., im VEB Elektronische R ... K ..., im VEB G ... (G ...) Fachgebiet Geräte K ..., im VEB Kombinat Robotron Zentrum für Forschung und Technik (ZFT) - Fachgebiet Geräte K ..., im VEB Robotron-B ... und bei A ... AG mit Konstruktionsaufgaben befasst gewesen und demzufolge als Konstrukteur im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB zur VO-AVItech vom 24.05.1951 anzusehen. Dem widerspreche auch nicht die Tatsache, dass der Kläger eine Ausbildung zum Diplom-Physiker absolviert habe. Wie aus dem Schreiben des Sächsische Staatsministerium für Kultus vom 07.01.2005 ersichtlich sei, habe es in der ehemaligen DDR weder einen eigenständigen Berufsabschluss als Konstrukteur noch eine Fortbildung gegeben. Folglich habe auch kein derartiger Berufstitel bestanden und kein gleichlautender diesbezüglicher Arbeitsvertrag geschlossen werden können. Das führe da-zu, dass auch der Kläger nicht in der Lage sei, einen Arbeitsvertrag vorzulegen, in wel-chem als Tätigkeitsbezeichnung der "Konstrukteur" verzeichnet sei. Vielmehr seien allge-meine Beschreibungen des Begriffes "Konstruktion" bzw. des "Konstrukteurs" aus ein-schlägigen Lexika (so z. B. Meyers Universal-Lexikon Leipzig 1981; Fremdwörterbuch, VEB Bibliografisches Institut Leipzig, 9. Ausgabe 1963 oder Brockhaus Enzyklopädie, Bd. 12 Ausgabe 1990) für die Begriffsbestimmung heranzuziehen. Auch nach der bundes-deutschen Berufsordnung auf Hoch- und Fachschulebene sei der Physiker neben dem Ingenieur, ... Techniker, ... und technischen Sonderfachkräften als technischer Beruf einge-stuft (BIK/BO 601 bis BO 625). Bei der Klärung der Anspruchsvoraussetzungen für die Feststellung von fiktiven Anwartschaften in der AVItech habe die Beklagte auf die tatsächliche Tätigkeit abzustellen. Damit werde den tatsächlichen Arbeitsverhältnissen in der ehemaligen DDR Rechnung getragen. Der Diplom-Physiker habe bei Ausübung seines Berufes in Industriebetrieben, in denen regelmäßig technische Tätigkeiten in Spezialgebieten unter Anwendung physikalischer Wirkprinzipien ausgeübt worden seien, in den 1950er Jahren und damit zur Entstehungszeit der 2. DB zur VO-AVItech ebenfalls zur sog. techni-schen Intelligenz gezählt.

Auch die nach der AVItech geforderten sachlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech seien erfüllt. Der Kläger habe als Konstrukteur ingenieur-technische Tätigkeiten ausgeführt. Dies werde letztlich auch durch das Arbeitszeugnis der A ... AG vom 26.04.1991 belebt. Da es in den Arbeitsverträgen die Bezeichnung "Konstrukteur" für das Beschäftigungsverhältnis nicht gegeben habe, seien unterschiedliche und tätigkeitsfremde Bezeichnungen wie Entwicklungsingenieur, Forschungsphysiker, For-scher und Mitarbeiter Forschung/Entwicklung gewählt worden. Während es damals in Betrieben des Allgemeinen Maschinenbaus eine Tätigkeitsbezeichnung Konstrukteur noch gegeben habe, sei diese Bezeichnung in dem neuen Wirtschaftszweig, der nach dem neuen Tarifvertrag Mikroelektronik mit deutlich höheren Gehältern für die Beschäftigten eingestuft gewesen sei, nicht mehr verwendet worden. Physikalisch-technische Geräte hätten aber entwickelt bzw. konstruiert werden müssen. Mit Forschung, wie sie an den Universi-täten, Hoch- und Fachschulen betrieben worden sei, habe diese Arbeit nicht gleichgesetzt werden können. Temporäre "Grundlagenforschung" sei nur im Rahmen der Konstruktions-tätigkeit für die geplanten Geräte erfolgt; es habe sich nicht um physikalische Grundlagen-forschung gehandelt, sondern um deren Anwendung. Schließlich seien auch die betrieblichen Voraussetzungen für die Feststellung von Zugehörigkeiten zur AVItech erfüllt. Alle Beschäftigungsbetriebe des Klägers seien Produktions-betriebe im Sinne der VO-AVItech gewesen. Danach stehe dem Kläger als "Konstrukteur" die begehrte Zusatzversorgung zu.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 26.08.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Beschäftigungszeiten vom 01.09.1964 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Alters-versorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar, denn aus bundesrechtlicher Sicht hätte ihm nach den Gegebenheiten der DDR unter Beachtung des Gleichheitsgebots eine Anwartschaft auf eine Versorgung am 30.06.1990 nicht eingeräumt werden müssen. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn er nach den Regelungen des Versorgungssystems obligatorisch im Sinne einer gebundenen Verwaltung - ohne Ermessensspielraum des Versorgungsträgers - in den Kreis der Versor-gungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30.06.1990 erfüllt gewesen seien. Aus bundesrechtlicher Sicht habe der Kläger am 30.06.1990 unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG nicht zum Kreis der "zwingend" Versorgungsberechtigten gehört. Die 2. DB zur VO-AVItech nenne in § 1 Abs. 1 als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne der Ver-sorgungsordnung nur Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezial-gebiete (Satz 1) sowie Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach und Hochschulen (Satz 2). Der Kläger habe den akademischen Grad des Diplom-Physikers erworben. Er sei weder berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, noch habe ein entspre-chendes Diplom einer Hochschule oder Universität vorgelegen. Eine Tätigkeit des Klägers als Konstrukteur sei weder im Sozialversicherungsausweis noch im Arbeitsvertrag vom 20.12.1965 explizit benannt. Auch bei der Aufzählung seiner genauen Berufsbezeichnung sei er nicht als Konstrukteur, sondern als Mitarbeiter Forschung/ Entwicklung, Forscher bzw. Entwicklungsingenieur bezeichnet worden. Damit sei er nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungsordnung nicht vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst.

Der Senat hat die bereits erwähnte Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 07.01.2005 nebst Auszügen aus den Informationen für die Ausbildung von Technikern und Wissenschaftlern an Fachschulen der DDR vom Institut für Fachschulen der DDR und VuM des Ministeriums für Bauwesen Nr. 12/1966, einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR zum VEB Roborton-B ... K ..., einen Auszug aus der Systematik der Volkswirtschaftsbetriebe der DDR, das Qualifikationshandbuch für die Arbeitsaufgaben von Hoch- und Fachschulkadern in den VEB und Einrichtungen des Maschinenbaus sowie arbeitsvertragliche Unterla-gen des Klägers beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die vorlagen und Ge-genstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsge-setz [SGG]) ist zulässig, jedoch unbegründet.

Auch nach den weiteren Ermittlungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbarer Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten vom 01.09.1964 bis 30.06.1990, in denen er als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim WTZ der VVB Büromaschinen in K ..., als Forschungsphysiker und als Themenverantwortlicher beim VEB Elektronische R ..., wissenschaftlicher Industriebetrieb, als Forscher und Mitarbeiter Forschung und Entwicklung beim VEB Kombinat Robotron-G ..., Fachgebiet Geräte, K ..., dem späteren VEB Robotron Z ... - Fachgebiet Geräte - , VEB Robotron-E ... D ..., Direktionsbereich Forschung/Entwicklung, Fachgebiet Geräte K ... und schließlich seit 01.02.1989 ebenfalls als Mitarbeiter Forschung und Entwicklung beim VEB Robotron-B ... K ... tätig war, als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und Feststellung der entsprechenden Entgelte zu.

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellvertr: BSG vom 18.07.1996 = SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungs-bereich des AAÜG unterfällt (§ 1 Abs. 1 AAÜG). Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in ei-nem weiteren Schritt zu prüfen, ob Tatbestände von Zugehörigkeitszeiten i.S. von § 5 Abs. 1 AAÜG und damit Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten i.S. des SGB VI vorliegen, auf deren Feststellungen der Kläger nach § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 AAÜG einen Anspruch gegen die Beklagte hätte.

Vom persönlichen Anwendungsbereich werden nach der Maßstabsnorm des § 1 Abs. 1 AAÜG die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.08.1991 bestanden haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn beim Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten. Geht man vom Wortlaut der Vorschrift aus, erfüllt der Kläger – auch nach den weiteren Ermittlungen des Senats - beide Tatbestände nicht.

Der Kläger war nicht Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm zum 01.08.1991 eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden ist, liegt nicht vor. Weder hatte er eine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt noch hatte er eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 EV bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Der Kläger war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitie-rungsentscheidung in ein Versorgungssystem (hier: AVItech) einbezogen worden. Für den Kläger greift auch nicht § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, denn er hatte vor dem 30.06.1990 keine Rechtsposition inne, die er hätte verlieren können. Nur in diesen Fällen wird kraft Gesetzes eine Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fingiert (vgl. dazu BSG, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 15 und SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.).

Bei Personen, die am 30.06.1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 EV) einbezogen wurden, ist auf Grund einer vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 01.08.1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2 bis 8). Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage hängt von der Ausgestaltung der zu Bundesrecht gewordenen leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme ab.

Eine solche fiktive Berechtigung hängt nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des BSG im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech vom 17.08.1950 (GBl. S. 844) und der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24.05.1951 (GBl. S. 487) von folgenden drei Voraussetzungen ab, und zwar von 1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraus-setzung), und 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwe-sens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Der Kläger erfüllt bereits nicht die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB gelten als Angehörige der technischen Intelligenz u.a. Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete. Der Kläger hat bis zur Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30.06.1990 keinen der genanten Titel erlangt. Vielmehr hatte er sein Hochschulstudium an der E ... M ... A ... Universität zu G ... am 14.08.1964 mit dem akademischen Grad "Diplom-Physiker" abge-schlossen. Diese Qualifikation als Diplom-Physiker wird nicht von der Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB erfasst. Unstreitig zwischen den Beteiligten ist auch, dass der Klä-ger in Anwendung der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12.04.1962 (GBl. II S. 278) nicht berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen.

Der Kläger war auch nicht berechtigt, sich "Konstrukteur" zu nennen. Für die Klärung dieser Frage ist es unerheblich, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der 2. DB im Jahre 1951 abstrakt-generelle Regelungen (möglicherweise noch vor der Gründung der DDR) bestan-den, die zur Führung des Titels "Konstrukteur" berechtigten, denn zur Feststellung eines fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage in der AVI-tech kommt es auf die gesetzlichen Regelungen und die tatsächlichen Gegebenheiten zum 30.06.1990 an. Wie der Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 07.01.2005 zu entnehmen ist, gab es in der früheren DDR weder auf der Grundlage einer Facharbeiterausbildung noch einer Fortbildung einen eigenständigen Berufsabschluss als Konstrukteur. Vielmehr war eine Ausbildung, die den beruflichen Einsatz als Konstrukteur nach sich zog, Ende der 80er Jahre in die Ausbildung zum Techniker in der Fachrichtung "Maschinenkonstruktion" und "Baukonstruktion" integriert und führte bei erfolgreichem Abschluss zur Berechtigung, den Titel "Techniker" zu führen (vgl. dazu auch: "Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulbildung" vom 04.03.1988, GBl. I S. 71, und das hierzu veröffentlichte "Verzeichnis der er-werbbaren Berufsbezeichnungen und Ergänzungen zur Berufsbezeichnung für Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der DDR – Stand vom 01.02.1988",VuM des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen Nr. 1/88). Ferner gab es eine eigenstän-dige Ausbildung zum Ingenieur für Erzeugnisgestaltung/Erzeugniskonstruktion. Darüber hinaus war die fachliche Ausbildung für einen Einsatz als Konstrukteur in den Ausbildungen der Ingenieure aller Fachrichtungen integriert. Dies belegt bspw. auch die Publikation "Der Ingenieur im sozialistischen Betrieb" von Prof. Dr. W. Draeger, VEB Verlag Technik Berlin, 1977, wonach die Einsatzmöglichkeiten von Ingenieuren breit gefächert waren. Danach wurden ausgehend von den Tätigkeitsinhalten drei Hauptgruppen von Ingenieuren unterscheiden, und zwar Produktionsingenieure, Technologen und Konstrukteure. Unstreitig deckten sich die Tätigkeitsinhalte von Ingenieuren teilweise auch mit denen anderer Berufsgruppen, so z.B. in der Forschung mit denen von Naturwissenschaftlern, in der Lehrtätigkeit mit denen von Pädagogen, in der Materialwirtschaft mit denen von Ökonomen , im Patentwesen mit denen von Juristen. Zu verweisen ist insbesondere auf die Aus-führungen zu den Aufgaben der als Konstrukteure tätigen Ingenieure (vgl. "Der Ingenieur im sozialistischen Betrieb" a.a.O. S. 54 ff.).

Die vorstehenden Ausführungen belegen, dass es in der DDR zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30.06.1990 zwar keinen förmlichen Berufsabschluss zum Konstrukteur (mehr) gegeben hat, die Ausbildungsinhalte sich aber in den Fachschulausbildungen, die zur Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Techniker" führten, wiederfinden. Da aber nach der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskon-formen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG auf bestehende abstrakt-generelle Regelungen abzustellen ist, läuft die Aufzählung "Konstrukteur" in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2.DB vom 24.05.1951 ins Leere, es sei denn, der betreffende Versicherte legt arbeitsrechtliche Unter-lagen vor, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass er als Konstrukteur eingestellt worden ist und diese arbeitsvertragliche Abrede auch am 30.06.1990 noch bestand. Derartige arbeitsvertragliche Unterlagen hat der Kläger, der eine Hochschulausbildung zum Diplom-Physiker und damit eine mathematisch-naturwissenschaftliche Ausbildung erfolgreich ab-solviert hat, nicht vorgelegt.

Soweit der Kläger vorträgt, weil es in der DDR keine Ausbildung zum Konstrukteur gege-ben hat, habe auch ein Arbeitsvertrag mit dieser Tätigkeitsbezeichnung nicht abgeschlossen werden können, widerspricht dieser Vortrag den tatsächlichen Gegebenheiten in der DDR. Dem Senat haben in anderen Verfahren sowohl Arbeitsverträge über vereinbarte Arbeitsaufgaben als Konstrukteur sowie Eintragungen in SV-Ausweisen über die ausgeübte Tätigkeit als Konstrukteur vorgelegen. Die Verwendung des Begriffs "Konstrukteur" als Bezeichnung für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Qualitätshandbüchern für Arbeitsaufgaben von Hoch- und Fachschulkadern in den volkseigenen Betrieben und Einrichtungen der verschiedenen Industrieministerien der ehemaligen DDR. Aus dem Qualitätshandbuch für Arbeitsaufgaben von Hoch- und Fach-schulkadern in den VEB und Einrichtungen des Maschinenbaus und u.a. des Ministeriums für Elektrotechnik und Elektronik, zu dessen Bereich die Beschäftigungsbetriebe des Klägers ausnahmslos zählten, registriert beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne der DDR unter der Nr. 101/78, wird bei der Klassifizierung der Arbeitsaufgaben u.a. in den Bereich 31: Forschung und Entwicklung und den Bereich 32: Konstruktion unterschieden. Dies belegt, dass es in der DDR sehr wohl eine Unterscheidung zwischen den Arbeitsaufgaben eines Mitarbeiters für Forschung und Entwicklung und eines Konstrukteur gegeben hat. Daraus ergibt sich auch, dass die Vereinbarung einer Tätigkeit als Konstrukteur im Rahmen arbeitsrechtlicher Verträge zweifelsohne möglich war. Derartige arbeitsrechtliche Unterlagen, die ausweisen, dass der Arbeitgeber ihn als Konstrukteur im Sinne der o.g. Arbeitskräfteklassifizierung beschäftigt hätte, hat der Kläger nicht vorlegt. Dem Arbeits-vertrag vom 20.12.1965 mit dem VEB Elektronische R ...K ... lässt sich als vereinbarte Tätigkeit "Entwicklungs-Ingenieur" entnehmen. In den SV-Ausweisen des Klägers sind als Tätigkeiten Forschungsphysiker, Themenverantwortlicher, Forscher und Mitarbeiter Forschung und Entwicklung zu entnehmen. Diese Tätigkeitsbezeichnungen finden sich auch auf der Entgeltbescheinigung (ohne Unterschrift und ohne Datum) wieder. Auch im Arbeitszeugnis vom 26.04.1991 wird als Tätigkeitsbezeichnung "Mitarbeiter Forschung/Entwicklung" angegeben. Unter Zugrundelegung des für den Industriezweig maßgeblichen Qualitätshandbuchs ist die Behauptung des Klägers, er sei als Konstrukteur tätig gewesen, in keiner der vorgelegten arbeits- und sozialrechtlichen Unterlagen belegt. Damit ist auch die persönliche Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech am 30.06.1990 i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB nicht er-füllt.

Mithin kommt es für den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG auch nicht mehr darauf an, ob der Kläger die sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen für einen fiktiven Feststellungsanspruch von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech erfüllt. Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers die Ausübung einer ingenieur-technischen Tätigkeit, die sich auch teilweise in der Erfüllung von Aufgaben eines Patentingenieurs zeigt, anerkennt und nach weiteres Sachaufklärung nunmehr auch festzustellen ist, dass die betrieblichen Voraussetzungen vorliegen, denn am 30.06.1990 war der Kläger im VEB Robotron-B ... K ...Gr tätig, welcher nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Wirtschaftsgruppe 16641) der Datenverarbeitungs-maschinenindustrie zugeordnet war und damit als Produktionsbetrieb der Industrie einzuordnen ist, hatte der Kläger am 30.06.1990 keine Beschäftigung ausgeübt, für die bei abstrakt-genereller Betrachtung ein Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech bestand.

Nicht entscheidend ist, ob der Kläger als ausgebildeter Diplom-Physiker Ingenieur- oder Konstrukteurtätigkeiten, die - wie oben dargestellt - von ausgebildeten Ingenieuren oder Technikern ausgeführt wurden, verrichtet hat; denn bezüglich dieser Berufsgruppen erfüll-te ein Beschäftigter in der DDR die persönliche Anwendungsvoraussetzung nur, wenn er berechtigt war, den Titel "Ingenieur" oder "Techniker" zu führen (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). Eine solche Berechtigung war dem Kläger nicht durch besonderen Staatsakt verliehen worden. Er war auch nicht als Konstrukteur tätig, denn für seine diesbezügliche Be-hauptung hat er keine Beweismittel vorgelegt.

Da der Kläger somit am 30.06.1990 keine Versorgungsanwartschaft i.S. des § 1 AAÜG erworben hatte, kann ihm bereits aus diesem Grund kein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach § 5 AAÜG und der dabei er-zielte tatsächlichen Entgelte zustehen.

Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Entscheidung hält sich im Rahmen der nunmehr ständigen Rechtsprechung des BSG.
Rechtskraft
Aus
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