L 25 B 1170/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 127 AS 6349/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1170/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Im Streit ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Antragsgegnerin zur Absenkung des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Bescheid vom 19. Februar 2007 senkte die Antragsgegnerin das dem Antragsteller mit Bescheid vom 04. Dezember 2006 bewilligte Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01. April 2007 bis 30. Juni 2007 monatlich um 30 Prozent der Regelleistung in Höhe von maximal 93,00 Euro monatlich. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung wurde insoweit ab 01. April 2007 gemäß § 48 SGB I des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Antragsteller sei am 05. Dezember 2006 eine Arbeit als Call-Center-Agent bei der Firma Gangeboten worden. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Antragsgegner durch sein Verhalten das Zustandekommen der Tätigkeit vereitelt. Dieser Beurteilung der Antragsgegnerin lag ein Schreiben des Antragstellers an die G B mit folgendem Inhalt zugrunde:

"Aufgrund eines Stellenangebotes vom JobCenter muss ich mich bei Ihnen als Call-CenterAgent bewerben. Persönlich halte ich die Regelung, dass man jede Arbeit annehmen muss für Schwachsinnig, denn keine Person ist ein Allroundtalent und kann jede Arbeit, die es gibt ausüben. Man kann jemanden der kein Blut sehen kann nicht als Schlächter in einer Metzgerei arbeiten lassen und mir liegt es nicht, Personen am Telefon Vollzuquatschen oder irgendetwas anzudrehen. Das ist meine ehrliche Meinung und hat nichts mit einer Arbeitsverweigerung zutun, aber ich weiß, wo meine Stärken und Schwächen sind und welche Art von Tätigkeit mir liegt.

Sollten Sie dennoch darauf bestehen mich als Call-Center-Agent einstellen zu wollen, teilen Sie mir bitte einen Vorstellungstermin mit."

Zu einem Bewerbungsgespräch mit dieser potentiellen Arbeitgeberin kam es nicht.

Mit dem am 14. März 2007 beim Sozialgericht (SG) Berlin eingegangenen "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" machte der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in voller Höhe ab 01. April 2007 geltend. Zur Begründung trug er vor, Eile sei geboten, da er ohne die Leistungen seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Er reichte eine Abschrift seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19. Februar 2007 zu den Akten.

Mit Beschluss vom 30. Mai 2007 hat das SG für den Leistungszeitraum Juni 2007 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2007 angeordnet und hat im Übrigen den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen. Das Gericht legte den Antrag des Antragstellers dahingehend aus, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantrage. Für den Monat Juni 2006 sei der Antrag begründet. Im Übrigen sei er zurückzuweisen. Nach summarischer Prüfung sei der Bescheid für die Monate April und Mai 2007 rechtmäßig. Die befristete Leistungskürzung sei nach § 31 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c) SGB II grundsätzlich geboten gewesen. Das Gericht benannte Beispiele aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die für vorwerfbares Verhalten im Sinne des § 31 SGB II Hinweis gebend seien. Im vorliegenden Fall habe der Antragsteller gezielt negative Aspekte in den Vordergrund geschoben, die vornherein das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses ausschlössen.

Gegen den dem Antragsteller am 05. Juni 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28. Juni 2007 beim SG Berlin eingegangene Beschwerde des Antragstellers, mit der er vorträgt, er habe nichts Verwerfliches gemacht, was die Sanktion für die Monate April und Mai rechtfertige. Er bezog sich auf Rechtsprechung des BSG (B 7 AL 106/02 R), wonach sich ein Arbeitsloser bei einer Bewerbung unvorteilhaft und für die angebotene Stelle ungeeignet darstellen dürfe, ohne dass ihm das Arbeitslosengeld gesperrt werde. Der Arbeitslose dürfe sich auf eine wahrheitsgemäße Darstellung seiner bisherigen Berufstätigkeit beschränken, heiße es in jenem Urteil.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Leistungsakten der Antragsgegnerin zur Geschäftsnummer.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Wortwahl und Inhalt des hier zu beurteilenden Briefes des Antragstellers an die potentielle Arbeitgeberin erlauben den sicheren Schluss, dass der Antragsteller die angebotene und nach Aktenlage dem Antragsteller zumutbare Beschäftigung nicht ausüben will. Soweit sich der Antragsteller auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09. Dezember 2003 (B 7 AL 106/02 R) beruft, kann auch dies ihm nicht zum Erfolg verhelfen. Der dort entschiedene Sachverhalt ist mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleichbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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