L 6 U 148/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 1547/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 148/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für Zeiten vor dem 01.01.1997 Witwenrente zu gewähren und diese nach den damals gültigen Vorschriften zu berechnen.

Die 1955 geborene, aus der ehemaligen Sowjetunion stammende Klägerin ist die Witwe des 1951 geborenen und am 13.09.1983 verstorbenen W. P. (W. P.). Die Klägerin siedelte mit ihren drei Kindern (geboren 1975 und 1978) am 06.06.1992 aus ihrer Heimat in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) über. Die Klägerin erhielt den Vertriebenenausweis A und besitzt seit ihrer Einbürgerung im Jahr 1997 die deutsche Staatsangehörigkeit.

Die Klägerin sprach wegen der Ansprüche der Familie auf Hinterbliebenenrenten beim Bürgermeisteramt S. a. N. - Geschäftsstelle H. - vor. Dort unterschrieb sie am 14.09.1992 unter anderem einen "Antrag auf Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter". Das Formular wurde von einer Mitarbeiterin der Stadt ausgefüllt. Dabei wurde die Frage nach bezogenen oder beantragten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung verneint. Zur Todesursache des Verstorbenen wurde angegeben: "Verkehrsunfall (Herr P. fiel unter sein Fahrzeug und wurde erdrückt)". Bei dieser Antragstellung lagen unter anderem das Arbeitsbuch des W. P. mit Übersetzung aus dem Russischen sowie die Sterbeurkunde vor. Aus dem Arbeitsbuch ergibt sich, dass der Verstorbene seit 1973 als "Fahrer" beschäftigt war. Die Sterbeurkunde führt als Todesursache: "Bluterguss unter die Hirnhaut in Folge einer Asphyxie (Zusammenpressen des Brustkorbes)" und als Todesort die Sowchose K. in K. auf. Der Antrag und die beigefügten Unterlagen wurden an die damalige Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden (heute Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) weitergeleitet. Diese gewährte der Klägerin ab 06.06.1992 große Witwenrente.

Am 31.12.2000 stellte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten bei der Beklagten einen Antrag auf Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Fremdrentengesetz (FRG), da W. P. an den Folgen eines Arbeitsunfalles verstorben sei. Die Beklagte beauftragte die Ortsbehörde der Stadt S. a. N., die Klägerin einzubestellen und eine formularmäßige Erklärung zum Unfallhergang sowie einen Fragebogen zur Klärung der Zuständigkeit ausfüllen zu lassen. Diese Unterlagen wurden von der Klägerin am 07.11.2001 bei der Stadtverwaltung S. a. N. unterzeichnet. Die Beklagte zog sodann die Akten der LVA B. bei und ließ durch die Stadt B. bzw. die Stadt L. zwei Zeugen zu dem Unfall des W. P. vernehmen. Außerdem richtete sie zur Aufklärung des Unfalls ein Amtshilfeersuchen an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kasachstan. Diese übersandte das Schreiben des Ministeriums für Kultur, Information und gesellschaftlichen Konsens der Republik Kasachstan vom 14.03.2002, wonach bei den kasachischen Behörden keine Unterlagen über den Unfall mehr aufzufinden sind. Die Beklagte lehnte daraufhin die Gewährung von Witwenrente zunächst mit Bescheid vom 30.10.2002 mit der Begründung ab, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass W. P. an den Folgen eines versicherten Arbeitsunfalles verstorben sei. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 22.10.2003 gab die Klägerin an, W. P. habe am Unfalltag zusammen mit seiner LKW-Kolonne der Sowchose K. an Erntearbeiten teilgenommen. Die Arbeit habe sich wegen Reparaturarbeiten am Mähdrescher bis in den Abend hingezogen. Nach ihren Informationen sei der Mähdrescher dann beim Überqueren einer Brücke abgerutscht und in einen Graben gestürzt. W. P. sei unter den Mähdrescher geraten und von ihm erdrückt worden. Daraufhin half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin ab und gewährte dieser mit Bescheid vom 20.11.2003 ab 01.01.1997 Witwenrente in Höhe von 30 vom Hundert (v. H.) bzw. ab 01.03.2000 in Höhe von 40 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes (JAV). Zur Begründung führte sie aus, da die Klägerin nicht unmittelbar nach ihrer Übersiedlung in die BRD am 06.06.1992 einen Leistungsanspruch angemeldet habe, sondern erst mit Schreiben vom 31.12.2000, sei die Anmeldefrist der früheren §§ 1546/1548 Reichsversicherungsordnung (RVO), 10 FRG durch Inkrafttreten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) zum 01.01.1997 bereits abgelaufen. Daher seien Leistungen bis zum 31.12.1996 ausgeschlossen. Der Rente sei der gem. § 8 Abs. 1 und Abs. 2 FRG in der ab 07.05.1996 geltenden Fassung ermittelte JAV im Jahr vor dem Arbeitsunfall zugrunde zu legen.

Hiergegen legte die Klägerin wiederum Widerspruch ein. Sie begehrte damit die Gewährung der Hinterbliebenenrente bereits ab 06.06.1992 unter Berücksichtigung eines höheren JAV entsprechend den damals gültigen Bestimmungen. Zur Begründung machte sie einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend. Die Mitarbeiterin des Bürgermeisteramtes S. a. N., Ortsteil H., habe sie bei ihrer persönlichen Vorsprache am 14.09.1992 nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu beantragen, obwohl nach dem Inhalt des dort geführten Gespräches über den offensichtlichen Unfalltod des W. P., der sich bei der Ausübung einer Berufstätigkeit ereignet habe, keine Zweifel bestanden hätten. Hätte sie damals diesen Hinweis erhalten, hätte sie unverzüglich auch Leistungen bei der Beklagten beantragt. Hinzu komme, dass auch dem Sachbearbeiter bei der früheren LVA Baden aufgrund der vorgelegten Unterlagen aufgefallen sein müsste, dass hier ein Arbeitsunfall nahelag. Hierauf hätte sie durch einen kurzen Hinweis des Sachbearbeiters aufmerksam gemacht werden müssen, woraufhin sie bei der Beklagten einen entsprechenden Antrag gestellt hätte.

Der Mitarbeiter der Stadt S. a. N. S. teilte der Beklagten unter dem 26.11.2004 mit, die städtische Mitarbeiterin, die am 14.09.1992 den Antrag der Klägerin auf Hinterbliebenenrente aufgenommen habe, sei im Juli 1999 aus den Diensten der Stadt ausgeschieden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte der Beklagten mit, er habe mit der seinerzeit zuständigen Mitarbeiterin Kontakt aufgenommen. Sie habe sich noch an den Namen der Klägerin erinnern können, weitere Einzelheiten insbesondere zu der Todesursache des W. P. seien ihr jedoch nicht mehr in Erinnerung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, es bleibe dabei, dass die Frist zur Anmeldung des Anspruchs auf Unfallentschädigung gemäß § 1546 RVO in Verbindung mit § 7 FRG von zwei Jahren nach dem Zuzug bei Inkrafttreten des SGB VII bereits abgelaufen gewesen sei. Grundsätzlich würden Leistungen nach § 45 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) für vier Kalenderjahre rückwirkend erbracht, jedoch aufgrund des Inkrafttretens des SGB VII frühestens ab dem 01.01.1997, da vorher § 1546 RVO gegolten habe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass bereits vor dem 31.12.2000 ein Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt worden sei, den sie sich gemäß § 16 Abs. 2 SGB I zurechnen lassen müsse. Dies setze voraus, dass ein Leistungsbegehren über eine Hinterbliebenenleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines Arbeitsunfalles bei einem unzuständigen Leistungsträger vorgelegen habe. In dem bei der früheren LVA Baden eingereichten Rentenantrag sei lediglich vermerkt gewesen, dass W. P. bei einem Verkehrsunfall verunglückt sei. Einen etwaigen Beratungsfehler des Rentenversicherungsträgers oder des Bürgermeisteramtes S. a. N. müsse sie sich nicht zurechnen lassen, da insoweit keine "Funktionseinheit" bestehe. Insoweit scheide ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aus.

Gegen den am 20.04.2005 abgesandten Bescheid erhob die Klägerin am 17.05.2005 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG). Zur Begründung führte sie wiederum aus, bei entsprechender Kenntnis bzw. Beratung durch das Bürgermeisteramt der Stadt S. a. N. bzw. den Rentenversicherungsträger hätte sie im Jahr 1992 unverzüglich die Formanträge auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt. Gemäß § 20 SGB X hätte der Rentenversicherungsträger Ermittlungen durchführen müssen. Für die Leistungshöhe sei anstelle des von der Beklagten wegen des (fehlerhaften) Rentenbeginns zugrunde gelegten JAV mit dem Multiplikationsfaktor 0,5 ein JAV mit dem vor dem 07.05.1996 maßgebenden wesentlich höheren Multiplikator 0,7 nach § 8 Abs. 3 FRG (in der damals gültigen Fassung) zugrunde zu legen.

Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg teilte dem SG auf Anfrage mit Schreiben vom 07.08.2006 mit, ihrer Ansicht nach habe sich bei der Bearbeitung des Rentenantrages der Klägerin keine fehlerhafte oder unterlassene Beratung vorgelegen. In dem Antrag sei von einem Verkehrsunfall gesprochen worden, bei dem W. P. unter sein Fahrzeug gefallen sei. Jeglicher Rentenbezug im Heimatland sei verneint worden. Auch aus dem Todesort "Sowchose K." habe nicht unterstellt werden können, dass ein Arbeitsunfall vorgelegen habe, da Mitarbeiter einer Sowchose dort in der Regel auch wohnhaft gewesen seien.

Das SG hörte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2006 an. Sie gab an, sie habe beim Bürgermeisteramt die Frage, ob sie in Russland Witwenrente bekommen habe, verneint. Sie habe darauf hingewiesen, dass nur die Kinder damals Waisenrente bekommen hätten, weil der Unfall bei der Arbeit passiert sei. Dies habe der dortigen Rechtslage entsprochen.

Mit Urteil vom 28.11.2006 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2005, die Hinterbliebenenrente an die Klägerin bereits ab 06.06.1992 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung führte es aus, zwar sei die 2-Jahres-Frist des § 1546 Abs. 1 RVO zur Anmeldung des Anspruches bei der Beklagten am 31.12.2000 bereits abgelaufen gewesen. Die Klägerin sei jedoch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als ob diese Frist eingehalten worden wäre. Es habe eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung durch die unzureichende Beratung der Klägerin durch den Rentenversicherungsträger vorgelegen. Sowohl die Mitarbeiterin der Ortsbehörde, bei der die Klägerin vorgesprochen habe, als auch dem für die Bearbeitung des Rentenantrages zuständigen Sachbearbeiter des Rentenversicherungsträgers hätte es sich als offensichtlich zweckmäßig aufdrängen müssen, eine Antragstellung bei der Beklagten zu veranlassen. Die Beratungspflichtverletzung des Rentenversicherungsträgers sei hier der Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ausnahmsweise zuzurechnen. Eine an die formale Zuständigkeit geknüpfte Verantwortlichkeit nur für eigenes Fehlverhalten dürfe nämlich nicht dazu führen, dass die Gliederung der Sozialversicherung dem Bürger zum Nachteil gereiche. Außerdem liege hier eine Verknüpfung der Leistungsbereiche der Beklagten und des Rentenversicherungsträgers deswegen vor, weil beide Versicherungsträger Hinterbliebenenrente wegen Todes zu leisten hätten und beim Zusammentreffen der beiden Rentenansprüche eine Anrechnung erfolgen müsse.

Gegen das ihr am 18.12.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.01.2007 Berufung eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass von einer derartigen engen Verknüpfung der Zuständigkeitsbereiche, wie sie vom BSG zwischen Kranken- und Rentenversicherung gesehen und als Begründung für eine Zurechnung von Beratungsfehlern herangezogen worden sei, im Verhältnis zwischen Renten- und Unfallversicherungsträgern nicht ausgegangen werden könne. Eine mögliche Pflichtverletzung des Rentenversicherungsträgers im Sinne einer unterlassenen Beratung könne ihr nicht zugerechnet werden. Deshalb könne im Fall der Klägerin das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht zur Anwendung kommen. Es bleibe dabei, dass die Klägerin ihren Anspruch erst mit Schreiben vom 31.12.2000 angemeldet habe und wegen des Ablaufes der Anmeldefrist der früheren §§ 1546/1548 RVO, 10 FRG Leistungen bis zum 31.12.1996 ausgeschlossen seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28.11.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Senat hat die Auskunft der Stadt S. a. N. vom 06.08.2007 zur Frage der Zuständigkeit der Stadt S. a. N. als Versicherungsamt gemäß § 92 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) eingeholt. Darin wird ausgeführt, weder die Stadt S. noch die "Geschäftsstelle H." hätten die Funktion eines Versicherungsamtes. Diese Zuständigkeit liege beim Landratsamt in der Kreisstadt R ... Die kreisangehörigen Gemeinden hätten lediglich die Funktion einer Ortsbehörde für die Rentenversicherung, die für die Rentenversicherungsträger die Rentenanträge entgegennehme. Demzufolge sei es nicht Aufgabe der Stadt S. a. N. und der Geschäftsstelle H., die Versicherte zu beraten. Dafür führten die Versicherungsträger damals wie heute Sprechtage für die Versicherten in dem Rathaus durch.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Klägerin angehört sowie C. K. (C. K.) als Zeugin zur Rentenantragstellung am 14.09.1992 vernommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin bereits für die Zeit ab 06.06.1992 einen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Nach Überzeugung des Senats hat sie ihren Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Rentenantragstellung am 14.09.1992 angemeldet.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat in seinem Heimatland einen Arbeitsunfall erlitten, der gemäß § 5 Abs. 1 FRG nach den für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden bundesrechtlichen Vorschriften zu entschädigen ist. Dies ist zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig.

Auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Witwenrente sind noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) und nicht die Vorschriften des am 01.01.1997 in Kraft getretenen SGB VII anzuwenden. Dies ergibt sich aus § 212 SGB VII, wonach die Vorschriften dieses Gesetzes für Versicherungsfälle gelten, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten sind, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Versicherungsfall war hier der Unfall des W. P. am 13.09.1983. Nach § 214 Abs. 3 SGB VII gelten allerdings die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens des SGB VII eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erstmals festzusetzen sind. Diese Vorschrift gilt jedoch nach der überwiegenden Meinung in der Literatur und nach der Rechtssprechung mehrerer Landessozialgerichte nur für den Fall, dass die materiellen Voraussetzungen für den Leistungsbezug erst nach dem 01.01.1997 erfüllt sind. Auf den tatsächlichen Festsetzungszeitpunkt kommt es nicht an, da die Frage der Anwendung alten oder neuen Rechts nicht von den Zufälligkeiten des Feststellungsverfahrens abhängen kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2003 L 7 U 1931/02, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2004, L 3 U 51/02, LSG Berlin, Urteil vom 02.11.1999, L 2 U 91/98, Brackmann/Krasney, SGB VII, § 214 Randnummer 7, Bereiter-Hahn-Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Randnummer 13.2 zu § 214 SGB VII). Nach der gegenteiligen Meinung sind die in § 214 Abs. 3 Satz 1 SGB VII enthaltenen Worte "erstmals festzusetzen sind" so zu verstehen, dass damit der Zeitpunkt der Erteilung des Verwaltungsaktes über die erstmalige Festsetzung der Leistung gemeint ist. In diesem Fall wären auf den Anspruch der Klägerin die Vorschriften des SGB VII anwendbar. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Rechtsprechung die Frage bisher offen gelassen (BSG, Urteile vom 20.02.2001 - B 2 U 1/00 R - und 19.08.2003 - B 2 U 9/03 R). Es hat jedoch in dem letztgenannten Urteil gleichzeitig entschieden, dass Versicherte sowohl nach altem wie nach neuem Recht einen Anspruch auf Leistungen frühestens ab 01.01.1997 haben, wenn die Voraussetzungen des § 1546 RVO (regelmäßig die rechtzeitige Anmeldung des Anspruchs beim zuständigen Unfallversicherungsträger) bis dahin nicht vorlagen, so dass sich bei der vorliegenden Konstellation aus der Anwendung neuen Rechts für die Klägerin kein anderes Ergebnis ergeben würde.

Nach § 590 RVO erhalten die Witwe und der Witwer eines bei einem Arbeitsunfall verstorbenen Versicherten bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiederverheiratung eine Witwenrente oder Witwerrente. Nach den zum 31.12.1996 aufgehobenen Verfahrensvorschriften der §§ 1546, 1548 RVO war der Anspruch auf Entschädigung für die Hinterbliebenen, wenn sie nicht von Amts wegen festgestellt war, spätestens zwei Jahre nach dem Tode des Verletzten bei dem Versicherungsträger anzumelden; wurde der Anspruch später angemeldet, so begannen die Leistungen mit dem Ersten des Antragsmonats, es sei denn, dass die verspätete Anmeldung durch Verhältnisse begründet war, die außerhalb des Willens des Antragstellers lagen. Nach § 10 FRG in der vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 geltenden Fassung begannen die Fristen der §§ 1546 und 1548 der RVO mit dem Ersten des Monats zu laufen, der dem Monat folgte, in dem der Berechtigte in der Bundesrepublik Deutschland Aufenthalt genommen hatte. Im Fall der Klägerin begann diese Frist somit am 01.07.1992.

Die Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass die Klägerin nicht innerhalb von 2 Jahren nach Beginn dieser Frist ihren Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne der §§ 1546, 1548 RVO angemeldet hat. Vielmehr hat sie, indem sie bei der Ortsbehörde S. a. N. vorgesprochen und am 14.09.1992 den Antrag auf Hinterbliebenenrente unterschrieben hat, sowohl einen Antrag auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt als auch ihre Ansprüche auf Leistungen wegen des Arbeitsunfalles des W. P. angemeldet und insoweit ebenfalls Witwenrente beantragt. Aus den glaubhaften Angaben der Klägerin ergibt sich, dass sie gegenüber der Zeugin C. K. den Unfall ihres Ehemannes im Einzelnen geschildert hat. Auch wenn sich die Zeugin hieran aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr erinnern kann, hält der Senat dies für nachgewiesen. Hierfür spricht nämlich, dass die Zeugin in dem Rentenantragsformular, das sie für die Klägerin ausgefüllt hat, relativ detaillierte Angaben zu der Todesursache des W. P. gemacht hat, indem sie einen "Verkehrsunfall", bei dem W. P. "unter sein Fahrzeug kam und erdrückt wurde" festhielt. Nur aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse der Klägerin wurde das Fahrzeug dabei nicht näher bezeichnet. Die Klägerin hat glaubhaft angegeben, dass sie das deutsche Wort "Mähdrescher" nicht kannte und daher das Wort "Combine" benutzt hat. Aus diesem Grund und auch deshalb, weil in dem vorgegebenen Formular des Rentenversicherungsträgers nicht ausdrücklich nach dem Vorliegen eines Arbeitsunfalles gefragt wird (die verlangten Angaben zur Todesursache stehen dort in Zusammenhang mit Regressansprüchen gegen mögliche Schädiger), geht der Senat davon aus, dass die Zeugin den Zusammenhang des Unfalles mit der Tätigkeit des W. P. als LKW-Fahrer in der Landwirtschaft, den ihr die Klägerin geschildert hatte, nicht schriftlich festgehalten hat. Hätte sie dies getan, indem sie z. B. in dem Formular das Stichwort "Arbeitsunfall" verwendet hätte, so wäre darin nach Überzeugung des Senats zweifelsfrei die gem. § 1546, 1548 RVO erforderliche Anmeldung der Entschädigungsansprüche gegen den Unfallsversicherungsträger bzw. des Antrags auf Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu sehen. Der Senat stützt sich hierfür auf das Urteil des BSG vom 21.09.1983 - 4 RJ 41/82 (veröffentlicht in juris). Kann ein Lebenssachverhalt gleichzeitig mehrere Leistungsansprüche (dort Wiedergewährung von Waisenrente aus der Unfallversicherung und Rentenversicherung) auslösen, so genügt danach in der Regel die Antragstellung bei einem Leistungsträger. Dies ergibt sich aus § 16 SGB I, der gewährleisten soll, dass dem Leistungsberechtigten keine Nachteile daraus entstehen, dass er bei mehrfachem Leistungsanspruch seine Leistungsanträge nicht an alle in Betracht kommenden Leistungsträger richtet. Dies würde nämlich Kenntnisse des Leistungsberechtigten von den Zuständigkeitsbereichen der Sozialleistungsträger erfordern, die der Gesetzgeber gerade nicht voraussetzt. In Anwendung dieser Rechtsprechung hat die Klägerin ihren Rentenantrag aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Gemeinde S. a. N. jedenfalls mündlich gestellt, was unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 9 SGB X) ausreicht.

Die Empfangszuständigkeit der Gemeinde S. a. N. für den Antrag auf Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ergibt sich aus § 16 Abs. 1 SGB I, unabhängig davon, ob die Gemeinde die Zuständigkeiten und Pflichten eines Versicherungsamtes gem. § 92 SGB IV übertragen bekommen hat. Nach § 16 Abs. 1 SGB I werden Anträge auf Sozialleistungen außer von dem zuständigen Träger auch von allen anderen Leistungsträgern und allen Gemeinden entgegen genommen. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag gem. § 16 Abs. 2 SGB I als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei der Gemeinde eingegangen ist. Diese Vorschrift galt für die bis 31.12.1996 erforderliche Anmeldung von Ansprüchen gem. §§ 1546, 1548 RVO entsprechend (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 01.01.1990 § 1546 RVO Rdnr. 4, BSG, Beschluss vom 10.09.2001 - B 2 U 107/01 B in juris).

Da die Klägerin somit ihren Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung rechtzeitig angemeldet hat bzw. einen wirksamen Antrag auf Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt hat, hat sie Anspruch auf diese Rente ab Zuzug in die BRD am 06.06.1992.

Selbst wenn man - wie die Beklagte - davon ausgeht, die Klägerin habe ihren Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht angemeldet bzw. keinen wirksamen Antrag auf Witwenrente wegen des Arbeitsunfalles des W.P. gestellt, wäre die Klägerin jedenfalls im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als hätte sie den Antrag innerhalb der zweijährigen Frist der §§ 1546, 1548 RVO gestellt. Sie hätte in diesem Fall im Hinblick auf § 44 Abs. 4 SGB X einen Rentenanspruch gegen die Beklagte für die Zeit ab 01.01.1996.

Das von der Rechtsprechung entwickelte Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs tritt - i. S. des öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs - ein, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (BSG, Urteil vom 26.04.2005 - B 5 RJ 6/04 R in SozR 4-2600 § 4 Nr. 2). Voraussetzungen des Anspruches sind: (1) Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss, (2) Eintritt eines rechtlichen Schadens beim Berechtigten, (3) Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt und (4) Möglichkeit der Herstellung des Zustands, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (BSG aaO. m. w. N.)

Die der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung ist darin zu sehen, dass die Klägerin von der Zeugin C.K. nicht darauf hingewiesen wurde, dass im Fall eines Arbeitsunfalles Ansprüche bei der gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden sind. Der Senat geht davon aus, dass die Zeugin anlässlich der Aufnahme des Rentenantrages die Klägerin nicht dementsprechend aufgeklärt hat. Andernfalls hätte die Klägerin mit Sicherheit einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt, wie sie dies im Jahr 2000, als sie vom Rentenversicherungträger erstmals zutreffend beraten wurde, umgehend getan hat. Insoweit hat die Zeugin ausgesagt, sie wisse heute nicht mehr, ob ihr bereits im Jahr 1992, als die Klägerin bei ihr den Rentenantrag gestellt hat, bekannt war, dass Aussiedler aus Vertreibungsgebieten Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben können. Ebensowenig könne sie heute sagen, ob sie z. B. bei Schilderung eines Unfalles auf dem Weg zur Arbeit damals schon den Schluss gezogen hätte, dass ein Arbeitsunfall vorliege. Die Zeugin hatte erst zweieinhalb Jahre vor der Beratung der Klägerin ihre Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte abgeschlossen. Sozialversicherungsrecht war hierbei nicht Prüfungsfach. Die Zeugin hatte bei der Gemeinde S. vielfältige Aufgaben. So hatte sie neben Rentenanträgen z. B. auch Bauanträge entgegenzunehmen. Nur ein- bis zweimal jährlich erfolgten Fortbildungen durch die Rentenversicherungsträger. Der Senat ist vor diesem Hintergrund überzeugt, dass die Zeugin trotz der detaillierten Schilderung des Unfalles des W.P. durch die Klägerin und der sich daraus ergebenden deutlichen Hinweise auf einen Arbeitsunfall diesen Sachverhalt nicht erkannt und deshalb der Klägerin keine zutreffende Auskunft erteilt hat.

Zu einer solchen, sich als zweckmäßig aufdrängenden sogenannten Spontanberatung der Klägerin wäre die Zeugin als für die Entgegennahme von Rentenanträgen zuständige Mitarbeiterin der Gemeinde gem. § 15 Abs. 1 und 2 SGB I verpflichtet gewesen. Danach sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach dem SGB Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist. Nach § 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Auskunftsstellen nach § 15 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches vom 08. Dezember 1981 (GBl. S. 592) sind in Baden-Württemberg die Gemeinden und Landkreise zuständige Stellen zur Erteilung von Auskünften nach § 15 SGB I. Die Gemeinde haben damit nicht die umfassende Auskunftspflicht eines Versicherungsamtes (vgl. § 93 Abs. 1 SGB IV), sind jedoch verpflichtet, die Versicherten an die zuständigen Stellen zu verweisen bzw. auf sachdienliche Anträge hinzuweisen. Insoweit geht die "Auskunft" i. S. des § 15 SGB I in die "Beratung" i. S. des § 14 SGB I über. Die Auskunft stellt nämlich gegenüber der Beratung nicht etwas grundsätzlich Andersartiges dar, sondern enthält nur Abweichungen hinsichtlich des Umfangs (Krasney, BKK 1985, 337, 339). Diese Beratungspflicht wurde hier objektiv verletzt. Auf ein Verschulden der Zeugin kommt es dabei nicht an.

Die mangelhafte Beratung der Klägerin durch die Gemeinde ist der Beklagten auch zuzurechnen. Der Herstellungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Leistungsträger, der Rat erteilt hat, und entfällt, wenn dies nicht auch der Leistungsträger ist, der für die Inanspruchnahme und Gewährung der Rechte und Leistungen zuständig ist. Eine an diese formale Zuständigkeit geknüpfte Verantwortlichkeit nur für eigenes Fehlverhalten darf aber nicht dazu führen, dass die Gliederung der Sozialversicherung dem Bürger zum Nachteil gereicht. Ausnahmen vom Grundsatz der Verantwortlichkeit nur für eigene Fehler sind dann zu machen, wenn der fehlerhaft handelnde Leistungsträger mit dem zur Leistung verpflichteten Träger zur gemeinsamen Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe verbunden ist, bei denen eine Mitwirkung und Zusammenarbeit erfordernde Verknüpfung verschiedener Leistungsbereiche oder eine arbeitsteilige Aufteilung einer Aufgabenerfüllung auf mehrere Verwaltungsträger im Sinne einer Funktionseinheit gegeben ist oder bei denen sich aus einem konkreten Verwaltungskontakt zwischen dem Bürger und einem Leistungsträger ein Beratungsbedarf für einen Leistungsbereich außerhalb der Zuständigkeit dieses Leistungsträgers ergibt (BSG, Urteil vom 26.04.2005 aaO m. w. N.). Die Gemeinde S. war hier jedenfalls insoweit in den Verwaltungsablauf der Beklagten eingebunden, als sie gem. § 16 Abs. 1 SGB I berechtigt und verpflichtet war, Anträge für die Beklagte entgegenzunehmen. Gem. § 15 SGB I war sie verpflichtet, Auskünfte insbesondere über zuständige Leistungsträger zu erteilen. Soweit bei der Gemeinde in Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben Pflichtverletzungen festzustellen sind, sind sie dem zuständigen Leistungsträger im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zuzurechnen. Andernfalls würde die Auskunftspflicht des § 15 SGB I ins Leere gehen.

Die weiteren Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches liegen ebenfalls vor. Der Klägerin ist ein Schaden dadurch entstanden, dass sie die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erst ab 01.01.1997 und in geringerer Höhe erhalten hat, als dies bei rechtzeitiger Antragstellung der Fall gewesen wäre. Die Pflichtverletzung war kausal für diesen Schaden, da die Klägerin sicherlich den Antrag bei der Beklagten gestellt hätte, wenn sie rechtzeitig richtig beraten worden wäre.

Ein rückwirkender Leistungsanspruch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allerdings nur innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Jahren in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB 10 (BSG, Urteil vom 27.03.2007 B 13 R 58/06 R in juris). Die Klägerin hätte daher, wenn man keine wirksame Antragstellung annimmt, nur einen rückwirkenden Anspruch für die Zeit ab 01.01.1996. Da hier jedoch von einer rechtzeitigen Antragstellung auszugehen ist, die die Verjährung gem. § 45 Abs. 3 SGB I in der damals gültigen Fassung unterbrochen hat, hat das SG die Beklagte im Ergebnis zu Recht zu einer rückwirkenden Gewährung der Rente ab 06.06.1992 verurteilt.

Aus den genannten Gründen war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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