S 43 AS 71/07 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
43
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 43 AS 71/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestehende Obliegenheit des Antragstellers zur Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begrenzt die Anforderungen an die im sozialgerichtlichen Verfahren bestehende Amtsermittlungspflicht des Gerichts, insbesondere dann, wenn es um in die Sphäre des Antragstellers fallende Sachverhalte geht; daraus folgt, dass ein Antragsteller durch Beibringung von allein ihm zugänglichen Mitteln der Glaubhaftmachung zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen hat.
2.Ein Zusammenleben in einem Hauhalt i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3. Buchst. c SGB II liegt nicht allein schon dann vor, wenn zwei Personen eine gemeinsame Wohnung nutzen, sondern es muss sich darüberhinaus um die Führung einer Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft durch die Partner einer gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Beziehung handeln.
3.Der Begriff des Zusammenlebens i.S.d. § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II ist gleichbedeutend mit dem Begriff des Zusammenlebens in einem Hauhalt i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3. Buchst. c SGB II.
4.Das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft setzt ein gemeinsames Haushalten und Wirtschaften mehrerer in einer Wohnung unter gemeinsamer Deckung der Bedarfe des täglichen Lebens, ohne dass eine klare finanzielle und wirtschaftliche Trennung erfolgt, voraus.
5.Im Rahmen des § 7 Abs. 3 Nr. 3. Buchst. c SGB II stellt sich die Frage, ob bei zwei Personen der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, erst dann, wenn ein Zusammenleben im Sinne der Führung einer Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft bejaht wird.
6.Die gegenseitige Begünstigung von zwei zusammenlebenden Partnern in ihren Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherungen für den Todesfall stellt ein äußerst gewichtiges Indiz für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft dar.
7.Bei der Regelung des § 7 Abs. 3a SGB II handelt es sich – entgegen der Gesetzesbegründung – nicht um eine Beweislastumkehr im eigentlichen Sinne, weil die Annahme eines wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, keine Tatsache ist, die durch Beweiserhebung geklärt werden kann, sondern unter Würdigung und Gewichtung aller feststehenden Fakten und Indizien wertend festgestellt werden muss; eine derartige wertende Feststellung hat der Leistungsträger nach dem Abschluss der ihm obliegenden Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen vorzunehmen, so dass Raum für die Rechtsfolge des § 7 Abs. 3a SGB II nur dann bleibt, wenn der Antragsteller trotz seiner Mitwirkungspflichten keine in seiner Sphäre liegenden Umstände vorträgt, die zu einer wertenden Betrachtung dahingehend führen, dass ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, nicht anzunehmen ist.
1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2.Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt erfolglos, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den sich unter II. ergebenden Darlegungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO).

II.

Der sinngemäße Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1.dem Antragsteller Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) (Regelleistung, anteilige Unterkunftskosten, anteilige Heizkosten) zu gewähren, 2.die Krankenversicherung des Antragstellers sicherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache – auf Antrag – eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Eine solche Unzumutbarkeit ist zu bejahen im Falle einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 25.06.2007, Az. L 1 B 25/07 AS ER sowie Beschluss vom 18.04.2007, Az. L 7 B 69/07 AS ER).

Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfes (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Erforderlich im Rahmen der Glaubhaftmachung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, III. Kapitel, Rn. 157). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zwar umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen, jedoch begrenzt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestehende Obliegenheit des Antragstellers zur Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund die Anforderungen an die im sozialgerichtlichen Verfahren bestehende Amtsermittlungspflicht des Gerichts (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 25.06.2007, a.a.O., m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ist grundsätzlich im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln. Können, soweit es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht, ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. LSG NRW, Beschlüsse vom 25.06. und 18.04.2007, a.a.O., unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005, Az. 1 BvR 569/05).

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Das Gericht sieht es als nach derzeitigem, aufgrund des Vorbringens der Beteiligten und des Inhalts der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin gewonnenen Erkenntnisstand zunächst als überwiegend wahrscheinlich an, dass bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht nur dessen Einkommen und Vermögen, sondern auch Einkommen und Vermögen des Herrn B zu berücksichtigen sind. Dies folgt daraus, dass derzeit Überwiegendes für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bestehend aus dem Antragsteller und Herrn B auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Nr. 3.c) i. V. m. Abs. 3a Nr. 1 SGB II spricht.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3.c) als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Nr. 3.c) SGB II ist zunächst das Zusammenleben in einem Haushalt von dem Antragsteller und Herrn B, und zwar, um den Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II zu erfüllen, über mehr als ein Jahr. Diese Voraussetzung sieht das Gericht nach derzeitigem Erkenntnisstand als gegeben an.

Das Gericht geht davon aus, dass ein Zusammenleben in einem Hauhalt im Gesetzessinne nicht allein schon dann vorliegt, wenn zwei Personen eine gemeinsame Wohnung nutzen, sondern dass es sich darüberhinaus um die Führung einer Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft durch die Partner einer gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Beziehung handeln muss. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 Nr. 3.c) SGB II, die das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft als erforderliches Merkmal des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3.c) SGB II benennt (BT-Drucksache 16/1410, 19). Intention der Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3.c) SGB II ist demnach allein die Einbeziehung von Partnern einer gleichgeschlechtlichen, nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragenen "lebenspartnerschaftsähnlichen" Lebensgemeinschaft in den Kreis einer Bedarfsgemeinschaft, um eine Ungleichbehandlung gegenüber bisher bereits einbezogenen verschiedengeschlechtlichen eheähnlichen Lebensgemeinschaften zu beseitigen. Da die Gesetzesbegründung zugleich auf die bisherige – insbesondere bundesverfassungsgerichtliche – Rechtsprechung zum Begriff einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft Bezug nimmt, wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Kriterien dieser Rechtsprechung als Maßstab auch für die Bejahung des Vorliegens einer lebenspartnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaft heranziehen wollte und deshalb das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, als tragendes Element dieser Rechtsprechung als gemeinsame Definition beider Lebensgemeinschaften in den Gesetzestext aufgenommen hat (vgl. Sozialgericht (SG) Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2007, Az. S 29 AS 7/07 ER; SG Münster, Beschluss vom 16.10.2006, Az. S 12 AS 178/06 ER).

Dass es sich bei dem Antragsteller und Herrn B um Partner einer gleichgeschlechtlichen (nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragenen) Beziehung handelt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, begegnet nach Aktenlage auch keinem Zweifel und bedarf deshalb keiner näheren Darlegung.

Auch lässt der Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten – jedenfalls derzeit – einzig den Schluss zu, dass der Antragsteller und Herr B in der von ihnen zusammen bereits seit August 2000 und damit seit deutlich mehr als einem Jahr bewohnten Wohnung einen gemeinsamen Haushalt führen im Sinne eines Zusammenwohnens unter gemeinsamer Deckung der Bedarfe des täglichen Lebens, ohne dass eine klare finanzielle und wirtschaftliche Trennung erfolgt (Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft).

Die Führung eines gemeinsamen Haushaltes ergibt sich zunächst daraus, dass die von Herrn B angemietete und mit Möbeln und Hausrat ausgestattete Wohnung von diesem und dem Antragsteller gemeinsam bewohnt wird, ohne dass eine klare räumliche Aufteilung und Trennung besteht, wie sie für eine reine Wohngemeinschaft ohne gemeinsamem Haushalten und Wirtschaften typisch ist. Weiteres Indiz hierfür ist das gemeinsame Auftreten des Antragstellers und des Herrn B nach außen durch einen gemeinsamen Briefkopf und eine gemeinsame E-Mail-Adresse.

Zur – jedenfalls derzeitigen – Überzeugung des Gerichts wirtschaften der Antragsteller und Herr B in diesem Haushalt auch gemeinsam. Zwar hat der Antragsteller, bestätigt durch Herrn B, vorgebracht, er beteilige sich bereits seit seinem Einzug in die Wohnung hälftig an den im Außenverhältnis von Herrn B getragenen Kosten für Miete, Strom/Energie und Telefon, jedoch lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass dies im Sinne eines getrennten Wirtschaftens zutrifft. Vielmehr ergeben sich aus den Akten deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller und Herr B faktisch "aus einem Topf" wirtschaften. Der "Topf", aus dem ein Großteil der Haushaltskosten sowohl des Antragstellers als auch des Herrn B beglichen wird, ist – bzw. war jedenfalls in der Vergangenheit; neuere anderweitige Erkenntnisse liegen nicht vor – das Bankkonto des Herrn B. Wie sich aus in den Akten der Antragsgegnerin befindlichen Kontoauszügen ergibt, wurden von diesem Konto gemeinsame Kosten wie solche für Wohnungsmiete, Strom und Gas, Telefon und Kabelfernsehen abgebucht. Gleichzeitig wurden auch die Einnahmen beider "in diesen Topf geworfen": Diesem Konto wurden sowohl das Arbeitseinkommen des Herrn B als auch, solange der Antragsteller noch erwerbstätig war, dessen Arbeitseinkommen bzw., nachdem er Leistungen von der Antragsgegnerin erhielt, diese Leistungen gutgeschrieben. Eine Trennung dieses faktischen gemeinsamen Wirtschaftens könnte nur dadurch herbeigeführt werden, dass eine wirtschaftliche bzw. haushalterische Trennung im Sinne einer hälftigen – oder auch anders aufgeschlüsselten – Kostenteilung in Form einer nachträglichen Abrechnung der gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben erfolgt. Dass dies der Fall ist, hat der Antragsteller jedoch nicht vorgebracht Auch liegen weder sonstige Beweismittel oder Indizien dafür vor, dass eine solche Abrechnung aktuell erfolgt oder in der Vergangenheit erfolgt ist. Weder der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren noch dem Gericht im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller eine Abrechnung der gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben vorgelegt. Auch sind den in den Akten befindlichen Kontoauszügen keine "Ausgleichsüberweisungen" zwischen dem Konto des Herrn B und Konten des Antragstellers zu entnehmen, welche ein gewichtiges Indiz für das Bestehen einer echten, rechnerisch nachvollziehbaren Kostenteilung in Form getrennten Wirtschaftens darstellen könnten.

Angesichts dieser derzeitigen Erkenntnislage unterstellt das Gericht dem Antragsteller und Herrn B zwar nicht, durch ihre Angaben, die Kosten für Miete Strom/Energie und Telefon zu teilen, vorsätzlich wahrheitswidrig ein getrenntes Wirtschaften behaupten zu wollten, welches tatsächlich nicht existiert, obwohl etwa ausweislich der Kontoauszüge bis Ende September 2005 ca. 490,00 EUR monatliches Arbeitseinkommen des Antragstellers dem Konto des Herrn B zuflossen, denen hälftige monatliche Ausgaben für Miete, Energie und Telefon von nur etwa 350,00 EUR gegenüberstanden. Trotzdem hält es das Gericht durchaus für möglich, dass sich in der Praxis zwischen beiden – jedenfalls in der Vergangenheit – eine zumindest annähernde Kostenteilung ergeben hat, indem etwa weitere gemeinsame Ausgaben vom Konto des Herrn B bestritten wurden. Dies wäre jedoch nach jetzigem Erkenntnisstand nicht das Ergebnis bewussten getrennten Wirtschaftens, sondern das – möglicherweise beabsichtigte, möglicherweise aber auch mehr oder weniger zufällige – Ergebnis gemeinsamen Wirtschaftens. Auch im Falle der Führung einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft in Form gemeinsamen Wirtschaftens zweiter Personen "aus einem Topf" kann nämlich im Ergebnis eine faktische hälftige Kostenteilung erfolgen, indem zu gleichen Teilen in den Topf eingezahlt wird. Infrage gestellt wird das gemeinsame Wirtschaften hierdurch jedoch keineswegs, solange keine durch eine nachträgliche Abrechnung eindeutig belegbare und nachvollziehbare haushalterische Trennung erfolgt.

Dass die derzeitigen Erkenntnisse überwiegend für das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Herrn B sprechen, ohne dass umgekehrt das Nichtvorliegen einer Haushaltsgemeinschaft kategorisch auszuschließen ist, genügt für die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche Überzeugungsgewissheit des Gerichts und führt nicht dazu, dass das Gericht den Sachverhalt noch weiter aufklären müsste, um vom Vorliegen dieser Anknüpfungstatsache auszugehen. Dabei übersieht das Gericht zwar nicht, dass die Leistungsträger für den Nachweis der Voraussetzungen der Vermutungsregeln des § 7 Abs. 3a SGB II als anspruchsvernichtende Tatsachen beweispflichtig beziehungsweise im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Glaubhaftmachung verpflichtet sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.08.2006, Az. L 9 AS 349/06 ER). Ferner übersieht das Gericht nicht, dass Regeln der materiellen Beweislast bzw. Darlegungslast grundsätzlich erst dann zum Tragen kommen, wenn das Gericht entsprechend der ihm nach § 103 SGG auferlegten Pflicht die ihm offenstehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Jedoch findet zum einen im Gerichtsverfahren die Pflicht des Gerichts – wie auch im Verwaltungsverfahren die Pflicht der Behörde – zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen grundsätzlich dort ihre Grenze, wo bei der Sachverhaltsermittlung die Mitwirkung des Antragstellers erforderlich ist. Zum anderen begrenzt, wie oben bereits ausgeführt, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestehende Obliegenheit des Antragstellers zur Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund die Anforderungen an die im sozialgerichtlichen Verfahren bestehende Amtsermittlungspflicht des Gerichts, insbesondere dann, wenn es um in die Sphäre des Antragstellers fallende Sachverhalte geht (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 29.08.2003, Az. 133/03, 133 A/03; LSG NRW, Beschluss vom 25.06.2007, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.03.2001, Az. 10 ZE 01.320). Daraus folgt, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren durch Beibringung von allein ihm zugänglichen Mitteln der Glaubhaftmachung zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen hat. Das Gericht hat dem Antragsteller durch Verfügung vom 18.04.2007 aufgegeben, u.a. Kontoauszüge seines Sparkassen- und des Bankkontos seit dem 01.11.2006 und Kontoauszüge des Sparkassenkontos des Herrn B seit dem 01.11.2006 vorzulegen. Diese Kontoauszüge hätten dem Gericht eine weitere Überprüfung erlaubt, ob entgegen der derzeitigen Erkenntnislage Anhaltspunkte für ein getrenntes Haushalten vorliegen. Dieser Mitwirkungspflicht, die jedenfalls hinsichtlich der das Konto des Antragstellers selbst betreffenden Kontoauszüge besteht – so dass dahinstehen kann, ob und inwieweit es zulasten des Antragsteller gewertet werden kann, dass Herr B mitgeteilt hat, nicht mehr bereit zu sein, Unterlagen, die seine Kontobewegungen betreffen, zur Verfügung zu stellen –, ist der Antragsteller nicht nachgekommen, so dass weitere Ermittlungsansätze des Gerichts derzeit nicht bestehen und eine über die bisherigen Erkenntnisse hinausgehende Sachverhaltsaufklärung ausscheidet.

Das Vorliegen der Vermutungsvoraussetzung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II führt dazu, dass hinsichtlich der Frage, ob es sich bei dem Zusammenleben des Antragstellers und des Herrn B in einem gemeinsamen Haushalt um ein solches handelt, bei dem – entsprechend dem Gesetzeswortlaut – nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen bzw. ob es sich – entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 17.11.1992, Az. 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234 ff.) – um eine Lebensgemeinschaft zwischen zwei Männern handelt, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen, ebenfalls weitere Ermittlungen des Gerichts derzeit nicht erforderlich sind, sondern dass das Gericht vermuten darf und auch muss, dass dies der Fall ist.

§ 7 Abs. 3a SGB II begegnet zur Überzeugung des Gerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vermutungswirkung setzt erst ein, wenn feststeht – oder im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft gemacht ist –, dass einer der vier Tatbestände der Norm erfüllt ist; Letzteres ist grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln (zu den Besonderheiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vgl. oben). Ist dies der Fall, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch geeignete Angaben oder Beweismittel bzw. Mittel der Glaubhaftmachung zu entkräften. Kern der gesetzlichen Neuregelung ist damit eine Erhöhung der Anforderungen an die Mitwirkung der Betroffenen im Verwaltungsverfahren, wenn eine der in § 7 Abs. 3a SGB II genannte Anknüpfungstatsache vorliegt: In diesem Fall kann dem Betroffenen zugemutet werden, Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art vorzutragen, die die von einem mehrjährigen Zusammenleben zu zweit ausgehende Vermutung des Bestehens einer Einstandsgemeinschaft erschüttern (so auch Wenner, Soziale Sicherheit 2006, 146 ff.). Damit handelt es sich – entgegen der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1410, S. 19) – nicht um eine Beweislastumkehr im eigentlichen Sinne. Das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft ist keine Tatsache, die durch Beweiserhebung geklärt werden kann, sondern unter Würdigung und Gewichtung aller feststehenden Fakten und Indizien wertend festgestellt werden muss (vgl. Wenner a.a.O.). Bei den die Grundlage dieser wertenden Betrachtung bildenden Fakten und Indizien handelt es sich hingegen um einem Beweis zugängliche Tatsachen (sog. Anknüpfungstatsachen). Diese hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln. Ohne die Regelung des § 7 Abs. 3a SGB II ginge es nach den Regeln der materiellen Beweislast zu Lasten der Behörde, wenn trotz Ausschöpfens aller zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht genügend Anknüpfungstatsachen ermittelt werden können, um wertend das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft bejahen zu können. Dieses Ergebnis ist unbillig, sofern es um Tatsachen geht, die allein unter Mitwirkung des Betroffenen zu ermitteln sind, was bei den zur Beurteilung des Bestehens einer Einstandsgemeinschaft erforderlichen Tatsachen in der Regel ganz überwiegend der Fall ist. Deshalb bewirkt § 7a Abs. 3 SGB II eine interessengerechte Lastenverteilung dahingehend, dass das – als Folge der behördlichen Amtsermittlung – Feststehen einer der Vermutungsvoraussetzungen der Nummern 1. bis 4. der der Norm, bei denen es sich um Indizien handelt, die in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Schluss auf das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft zulassen, genügt, um das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft zu bejahen, wenn der Betroffene trotz seiner Mitwirkungspflichten keine in seiner Sphäre liegenden Umstände vorträgt, die zu einer wertenden Betrachtung dahingehend führen, dass eine Einstandsgemeinschaft doch nicht besteht.

Vorliegend ist der Antragsteller seiner Pflicht zur Mitwirkung in Form der Vorlage der vom Gericht in der Verfügung vom 18.04.2007 einzeln aufgeführten Mittel der Glaubhaftmachung, die geeignet sein könnten, die Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II zu erschüttern, nicht nachgekommen. Auch in diesem Kontext kann dahinstehen, ob und inwieweit es zulasten des Antragsteller gewertet werden kann, dass Herr B mitgeteilt hat, nicht mehr bereit zu sein, weitere Unterlagen, die sein Privatleben oder seine Kontobewegungen betreffen, vorzulegen, weil es dem Antragsteller jedenfalls freistand, die seine eigene Sphäre betreffenden, in der Verfügung genannten Unterlagen vorzulegen, namentlich Dokumente, die seine eigenen Versicherungen und Konten betreffen.

Mangels der Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Antragstellers, die ihm im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in gesteigerten Maße obliegt (vgl. oben), besteht keine Veranlassung für das Gericht für weitere Ermittlungen von Amts wegen. Vielmehr greift die Vermutungsfolge des § 7 Abs. 3a SGB II zulasten des Antragstellers ein. Dies gilt umso mehr, als dass ein weiteres äußerst gewichtiges Indiz für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Herrn B spricht, nämlich die Tatsache, dass beide sich gegenseitig in ihren Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherungen für den Todesfall begünstigt haben. Zur Überzeugung des Gerichts stellt eine Vertragsgestaltung zweier Mitglieder einer Lebensgemeinschaft dahingehend, den jeweils anderen durch Versicherungen für den Todesfall zu begünstigen, eine sehr deutliche Manifestation des Willens dar, den jeweils anderen selbst über den eigenen Tod hinaus jedenfalls in einem gewissen Maße finanziell abgesichert zu wissen und damit generell in den Not- und Wechselfällen des Lebens für ihn einstehen zu wollen. Herr B führt in seiner Bestätigung vom 04.07.2007 selbst aus, dass er den Antragsteller aufgrund seiner HIV-Erkrankung bedacht habe, damit dieser im Falle seines – des Herrn B – vorherigen Todes ein sorgenfreies Leben bis zu dessen Tod führen könne.

Geht das Gericht somit derzeit davon aus, dass bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht nur dessen Einkommen und Vermögen, sondern auch das Einkommen und Vermögen des Herrn B zu berücksichtigen sind, kann es eine Situation, die den sofortigen Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erfordern würde, nicht erkennen, denn die dem Antragsteller und Herrn B zusammen zur Verfügung stehenden Mittel reichen nicht nur aus, um deren Lebensunterhalt sicherzustellen, sondern darüber hinaus sogar weitgehend, um allen im Verfahren angegebenen aktuellen vertraglichen Verpflichtungen des Herrn B nachzukommen.

Der Antragsteller verfügt über Einkommen aus Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 237,30 EUR. Herr B bezieht einen monatlichen Arbeitslohn in Höhe von 1481,25 EUR netto. Hiervon sind zwar bei der Berechnung von Ansprüchen nach dem SGB II gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 2, 30 SGB II Freibeträge abzusetzen, jedoch können diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes außer Betracht bleiben, weil es jedem Betroffenen zuzumuten ist, Freibeträgen unterfallendes und damit materiellrechtlich von der Anrechnung freigestelltes Einkommen jedenfalls vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Sicherstellung des Lebensunterhalts einzusetzen, soweit ihm diese tatsächlich zufließen, da hiermit keine wesentlichen Nachteile verbunden sind. Es ergibt sich ein Gesamteinkommen des Antragstellers und des Herrn B in Höhe von 1718,55 EUR.

Der monatliche Bedarf zur Deckung des Lebensunterhalts des Antragstellers und des Herrn B beträgt insgesamt 1154,24 EUR bis zum 30.06.2007 bzw. 1156,24 EUR ab dem 01.07.2007. Er setzt sich zusammen aus den Regelbedarfen, einem Mehrbedarf des Antragstellers für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II und dem gemeinsamen Bedarf für Unterkunft und Heizung. Der monatliche Regelbedarf des Antragstellers und des Herrn B als Partner einer Bedarfsgemeinschaft beträgt gemäß § 20 Abs. 3 SGB II je 90 vom Hundert der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II ; dies sind jeweils 311,00 EUR (345,00 EUR x 90 %) bis zum 30.06.2007 bzw. 312,00 EUR ab dem 01.07.2007 (347,00 EUR x 90 %; vgl. § 20 Abs. 4 SGB II i. V. m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2007 vom 18. Juni 2007, BGBl. I, 1139). Der Mehrbedarf des Antragstellers nach § 21 Abs. 5 SGB II beträgt 25,56 EUR. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung entspricht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II den tatsächlichen Aufwendungen hierfür; dies sind Kosten für die Wohnungsmiete in Höhe von monatlich 506,68 EUR sowie die Kosten für die Wohnungsbeheizung in Form des auf die Gaskosten für die Beheizung (ohne Warmwasseraufbereitung) entfallenden Anteils an den monatlichen Vorauszahlungen an die Stadtwerke von 53,60 EUR. Ein darüberhinausgehender Bedarf ist nicht erkennbar. Insbesondere besteht kein Bedarf des Antragstellers zur Sicherstellung der Krankenversicherung, weil dessen Krankenversicherung durch die während seines derzeitigen Bezuges von Arbeitslosengeld bestehende Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sichergestellt ist.

Zusätzliche, nicht bzw. teilweise nicht von der Regelleistung abgedeckte laufende vertragliche Verpflichtungen des Herrn B bestehen nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in einer monatlichen Gesamthöhe von 615,84 EUR, die sich zusammensetzen aus monatlichen Kosten für Ticket 2000 in Höhe von 45,49 EUR, Gewerkschaftsbeitrag in Höhe von 23,66 EUR, Kreditraten von 295,00 EUR sowie Beiträgen für verschiedene Versicherungen von 251,69 EUR.

Vom gemeinsamen Einkommen des Antragstellers und Herrn B von 1718,55 EUR werden nur 1156,24 EUR für die Bedarfsdeckung benötigt, so dass 562,31 EUR vom Einkommen des Herrn B für die Deckung dessen sonstiger Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen. Es verbleibt eine Differenz von monatlich 53,53 EUR.

Ein solcher monatlicher Betrag führt jedoch nicht zu einem Anordnungsgrund im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Höhe der monatlichen Verbindlichkeiten nicht – etwa durch Verhandlungen insbesondere mit den Kreditgläubigern – zumindest vorübergehend verringert werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, ist es dem Antragsteller und Herrn B zumutbar, vorübergehend auf einen Betrag in Höhe von zusammen 53,53 EUR, also jeweils 26,77 EUR, monatlich zu verzichten. Dies entspricht jeweils knapp 8 % der Regelleistung. Das Gericht geht dabei davon aus, dass durch die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II nicht nur der unerlässliche Lebensunterhalt, sondern darüber hinaus in gewissem Rahmen auch ein – jedenfalls vorübergehend – erlässlicher Lebensunterhalt abgedeckt wird. Insbesondere sind in der Regelleistung nach § 20 SGB II neben dem zum Leben Unerlässlichen Ansparbeträge für größere Anschaffungen vorgesehen. Hinzu kommen Beträge für Kontaktpflege und sonstige Teilnahme am Gesellschaftsleben, die als vorübergehend verzichtbar erscheinen. Auch die Vorschrift des § 31 SGB II stützt eine derartige Betrachtungsweise. Nach Abs. 1 dieser Norm wird das Arbeitslosengeld II unter bestimmten Umständen in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt. Nach Abs. 3 Satz 1 der Norm wird das Arbeitslosengeld II unter bestimmten weiteren Umständen zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. Nach Abs. 3 Satz 3 kann der zuständige Träger bei einer Minderung um mehr als 30 vom Hundert in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass bei einer Kürzung der Regelleistung um bis zu 30 % nach Auffassung des Gesetzgebers eine unerträgliche Notlage ausgeschlossen ist, denn erst bei einer weitergehenden Kürzung, wird die ergänzende Gewährung von Sachleistungen zur Sicherung des Existenzminimums vorgesehen. Dies muss also erst recht gelten, wenn ein Betrag von knapp 8 % der Regelleistung für einen begrenzten Zeitraum nicht zur Deckung des von der Regelleistung erfassten Lebensunterhalts, soweit dieser jedenfalls vorübergehend erlässlich ist, zur Verfügung steht (zur Befugnis der Gerichts, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weniger als 100 % der Regelleistungen zuzusprechen, vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 15.01.2007, Az. L 19 B 147/06 AS ER RG).

Mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes kann die Frage des Bestehens eines Anordnungsanspruchs, die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere mangels der weiteren Mitwirkung des Antragstellers nicht abschließend geklärt werden konnte, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. In diesem wird – nach erforderlicher Mitwirkung des Antragstellers – abschließend zu beurteilen sein, ob es bei der derzeitigen Erkenntnislage verbleibt, wonach eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Herrn B zu bejahen ist, oder ob ggf. neue Erkenntnisse zu einer abweichenden Einschätzung führen. Sodann wird – das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Herrn B vorausgesetzt – anhand ggf. vom Antragsteller sodann gemachter weiterer Angaben oder vorgelegter Beweismittel und einer sich ggf. daran anschließenden weiteren Sachverhaltsermittlung der Antragsgegnerin von Amts wegen unter Einbeziehung sämtlicher zur Verfügung stehenden Informationen abschließend zu würdigen sein, ob es sich bei dieser Gemeinschaft um eine solche handelt, bei der nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Sollte die Antragsgegnerin auch dies im Ergebnis bejahen, wird sie nochmals eine exakte Prüfung der genauen Höhe des gemeinsamen Bedarfs und des zu berücksichtigenden Einkommens des Herrn B vorzunehmen haben. Hierbei wird sie zu berücksichtigen haben, dass anders als bei Ehegatten und Lebenspartnern in zivilrechtlich nicht einander zum Unterhalt verpflichteten Lebensgemeinschaften das den jeweiligen Bedarf einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II unterschreitende Einkommen nicht in jedem Fall – und so auch nicht im Falle des Herrn B – in voller Höhe unpfändbar ist (vgl. zu den unterschiedlichen Pfändungsschutzgrenzen § 850c Abs. 1 ZPO), so dass im Falle der Nichterfüllung von schuldrechtlichen Verbindlichkeiten Pfändungsmaßnahmen der Gläubiger möglich sind, gegen die sich der jeweilige Einkommensbezieher als Schuldner rechtlich nicht zur Wehr setzen kann. Zu prüfen wird deshalb sein, ob in einem solchen – hier vorliegenden Fall – das Einkommen – hier des Herrn B – nur bis zur Pfändungsfreigrenze nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO in Höhe von 985,15 EUR (vgl. § 850c Abs. 2a ZPO i. V. m. Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005) vom 25.02.2005, BGBl. I, 493, und Bekanntmachung vom 22.01.2007, BGBl. I, 64) angerechnet werden kann, wofür einiges sprechen dürfte, da sonst die Sozialbehörden den Einkommensbezieher bewusst in die Pfändung treiben würden (vgl. zu dieser Frage LSG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2006, Az. L 5 B 346/05 ER AS; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.03.1993, Az. 9 TG 153/93).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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