Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 154/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 326/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 7. November 2006 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2006 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Arbeitslosengeld (Alg) II - ab 01.09.2005 und die Erstattung von 3.234,40 EUR streitig.
Die 1975 geborene Klägerin beantragte am 30.06.2005 mit Wirkung ab 01.09.2005 Alg II. Sie gab an, eine 108 qm große Dreizimmerwohnung zu bewohnen, wobei ihr Wohnflächenanteil 40 qm betrage. Die Wohnung bewohne noch ein P. Es handele sich um eine "WG".
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 05.09.2005 für September 2005 351,40 EUR und für die Zeit vom 01.10.2005 bis 28.02.2006 monatlich 621,40 EUR. Hierbei wurden Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) von 116,40 EUR sowie ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Alg von 160,00 EUR angesetzt. Mit Bescheid vom 01.02.2006 wurde die Leistung für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2006 in Höhe von monatlich 576,60 EUR und für die Zeit vom 01.07. bis 31.08.2006 in Höhe von monatlich 496,60 EUR weiter bewilligt.
Auf den Wiederbewilligungsantrag vom 31.01.2006 hin fand eine Außendienstüberprüfung durch die Beklagte statt. In dem schriftlichen Bericht wurde festgehalten, alle Zimmer würden von der Klägerin und P. gemeinsam genutzt, man habe ein gemeinsames Schlafzimmer. Die Waschmaschine gehöre der Klägerin, der Kühlschrank P., Kleidung, Handtücher und Bettwäsche werde gemeinsam benutzt. Der Klägerin gehöre der Schlafzimmerschrank, der Glastisch, ein kleiner Fernseher und ein Sidebord, das restliche Mobiliar gehöre P. Die Klägerin besitze eigene Lebensmittel, da sie Allergikerin sei. Es liege eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vor. Die Klägerin gebe zu, eine Beziehung zu P. zu haben. Auf dem Schreibtisch im Zimmer der Klägerin befinde sich der P. gehörende Laptop, auf dem Glockenschild und dem Briefkasten seien die Namen "R./P." aufgeführt.
Mit Bescheid vom 08.02.2006 hob die Beklagte die Bewilligung der Leistung ab 01.09.2005 ganz auf und forderte die Erstattung von 3.234,40 EUR. Die Klägerin habe zugegeben, dass eine eheähnliche Gemeinschaft mit P. vorliege. Dies habe sie in ihren Anträgen vom 30.06.2005 und 31.01.2006 nicht angegeben.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es liege lediglich eine Wohngemeinschaft vor. Sie hätten die Wohnung zusammen seit 15.07.2004 gemietet. Das Angebot dieser Wohnung sei zuerst von P. gesehen worden, der dann unter seinen Bekannten gefragt habe, wer mit ihm zusammenziehen wolle; sie habe dem zugestimmt. Die Aufteilung der Wohnung auf zwei Personen sei jederzeit möglich gewesen, da jede Person ein eigenes Zimmer habe. Dazu komme ein gemeinschaftlich benutztes Zimmer sowie eine gemeinschaftlich benutzte Küche. Die Haushaltsführung sei von Anfang an getrennt gewesen. Der Vermieter habe gewünscht, dass der Mietvertrag von ihnen beiden unterschrieben werde. Sie sei mit P. befreundet, jedoch begründeten sexuelle Kontakte allein noch keine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Es gebe weder ein gemeinsames Konto noch eine gemeinsame Versicherung; die Miete werde von P. an den Vermieter überwiesen, während sie ihren Anteil an P. überweise. Die Einkäufe würden getrennt getätigt; wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft für ein anderes einkaufe, müsse dessen Anteil von ihm bezahlt werden. Es sei nicht ersichtlich, wieso man nicht mit einem Freund in den gemeinsamen Urlaub fahren könne, auch wenn man mit ihm nur eine Wohngemeinschaft bilde. Eine Tiefe der Beziehung mit Einstehen in Notzeiten könne insgesamt aus ihrer Beziehung nicht hergeleitet werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sprächen mehrere Indizien. So habe ein gemeinsamer Wohnungswechsel stattgefunden. Die Klägerin sei gebürtige E. und habe mit P. in der L.straße in E. eine gemeinsame Wohnung bezogen, wobei P. aus G. zugezogen sei. Am 15.07.2004 habe ein gemeinsamer Umzug in die jetzige Wohnung stattgefunden. Die in der Widerspruchsbegründung dargelegte Entstehungsgeschichte für die Anmietung der gemeinsamen Wohnung sei nicht richtig. Es lägen ein gemeinsamer Mietvertrag, eine gemeinsame Nutzung eines Schlafzimmers, ein gemeinsamer Telefonbucheintrag, gemeinsame Urlaubsreisen und damit eine gemeinsame Freizeitgestaltung vor. Die Anträge enthielten falsche Angaben im Sinne des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X.
Mit ihrer zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Zusätzlich hat sie vorgetragen, dass sie in E. zunächst bei ihren Eltern gewohnt habe und ab 04.10.2000 in die L.straße umgezogen sei. Im Jahre 2004 habe sie P., der zu dieser Zeit bei seinen Eltern in M. seinen Erstwohnsitz gehabt habe, kennengelernt. Dieser habe damals in B. , wo er beschäftigt gewesen sei, einen Zweitwohnsitz gehabt. Seine Post habe er nicht nach B. schicken lassen können, da er dort nur eine vom Arbeitgeber gestellte Wohnung ohne eigenen Briefkasten gehabt habe. Wegen innerfamiliärer Konflikte mit seinen Eltern, die teilweise seine Post geöffnet hätten, habe er dann sie gebeten, bei ihr für einige Monate, und zwar April und Mai 2004, gemeldet zu sein; er habe in dieser Zeit nicht dort gewohnt. Ab Mai habe er die Post wieder zur Wohnadresse der Eltern umgeleitet, eine Ummeldung sei allerdings nicht mehr erfolgt, da bereits absehbar gewesen sei, dass man nach R. ziehen werde. Ab Anfang 2004 habe man eine gemeinsame Wohnung in R. gesucht. Seit 20.03.2006 sei sie ausgezogen und sei ein Untermietverhältnis in einer anderen Wohnung eingegangen.
In der mündlichen Verhandlung am 07.11.2006 vor dem SG hat sie mitgeteilt, seit 01.10.2006 wieder bei P. eingezogen zu sein, da es mit der Freundin des Hauptmieters Probleme gegeben habe. In der Verhandlung sind die weiteren Erklärungen und die Aussagen des Zeugen P. zu Protokoll genommen worden; auf dieses wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 07.11.2006 hat das SG den Bescheid vom 08.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2006 aufgehoben. Auch wenn es sich dabei um gewichtige Indizien handele, reiche es für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft letztlich nicht aus, dass sich die Klägerin und der Zeuge P. augenscheinlich gut verstehen, gemeinsam eine Wohnung angemietet sowie zusammen eine Urlaubsreise unternommen haben und gelegentlich miteinander schlafen. Denn abgesehen von dem Umstand, dass P. den Großteil der Miete trage - was er auch in der Zeit getan habe, in der nicht die Klägerin, sondern ein Freund bei ihm gewohnt habe - hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er bereit sei, für den Lebensunterhalt der Klägerin aufzukommen, wie das bei Eheleuten von Rechts wegen erwartet werden könne. Der Zeuge habe der Klägerin nicht einmal leihweise nennenswerte Mittel zur Verfügung gestellt. Insgesamt sei die Kammer zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin und P. zwar eine enge Freundschaft pflegten, die aber nicht eine Bereitschaft umfasse, auch finanziell füreinander einzustehen.
Mit ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, in der mündlichen Verhandlung sei der Anschein einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht entkräftet, sondern erhärtet worden. Für eine eheähnliche Gemeinschaft spreche die bisher nicht bekannte Rückkehr der Klägerin in die Wohnung des P. Nicht glaubhaft noch nachvollziehbar sei die Aufteilung der Kosten der Unterkunft, obwohl die Klägerin etwa den gleichen Anteil an Wohnraum nutze. Daran ändere nichts der Vortrag, der erst noch der Überprüfung bedürfe, dass der in der Zwischenzeit eingezogene Freund den gleichen Betrag bezahlt habe. Beantragt werde die Einvernahme des Freundes von P. und dessen nochmalige Befragung.
Sie beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 07.11.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Es bestehe keine Notwendigkeit einer weiteren Zeugenvernehmung. Seit 01.12.2007 (richtig wohl 2006) wohne sie nicht mehr in der Wohnung des P., sondern in O ... P. habe in dem streitgegenständlichen Zeitraum ca. 1.700,00 EUR monatlich verdient.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
Das Rechtsmittel erweist sich auch in der Sache als begründet.
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig, die Voraussetzungen des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X liegen vor. In dem streitgegenständlichen Zeitraum bestand zwischen der Klägerin und P. eine eheänliche Gemeinschaft; sie wäre verpflichtet gewesen, in ihren Anträgen P. als ihren Partner anzugeben. Dass sie dies unterlassen hat, ist zumindest grob fahrlässig. Zumindest wäre sie verpflichtet gewesen, der Beklagten die Umstände des Zusammenlebens mitzuteilen und auf diese Weise Klarheit über den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft zu gewinnen. Die Entscheidung über die Rücknahme der Bewilligung ist gemäß § 40 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs.2 SGB III nicht in das Ermessen der Beklagten gestellt.
Die Klägerin hat ab 01.09.2005 keinen Anspruch auf Alg II gehabt, da sie nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB II war. Denn gemäß § 9 Abs.2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Unstreitig liegt bei Annahme einer Bedarfsgemeinschaft angesichts des Einkommens von P. keine Hilfebedürftigkeit vor. Eine Bedarfsgemeinschaft ist gegeben, da P. mit der Klägerin in der streitgegenständlichen Zeit in einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs.3 Nr.3b SGB II in der bis 31.07.2006 geltenden Fassung lebte.
Die Vermutungsregelung des § 7 Abs.3a SGB II in der ab 01.08.2006 gültigen Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006 (BGBl.I S.1706) ist auf den vorliegenden Fall - noch - nicht anzuwenden. Vielmehr ist das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft unter Würdigung sämtlicher Gesamtumstände zu beurteilen. Auszugehen ist von der Definition des BVerfG (SozR 3-4100 § 137 Nr.3), wonach es sich bei der eheähnlichen Lebensgemeinschaft um eine Lebensgemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann handelt, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Nach Auffassung des Senats sind bei Würdigung sämtlicher Umstände diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben.
Jedenfalls für die Zeit ab 01.09.2005 ist davon auszugehen, dass die Lebensgemeisnchaft zwischen P. und der Klägerin "auf Dauer angelegt" war. Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals ist eine Prognose zu treffen, die auf den ab 01.09.2005 gegebenen Umständen beruht und durch spätere Ereignisse nur bedingt beeinflusst wird; solche späteren Ereignisse sind grundsätzlich als Änderung der Verhältnisse zu bewerten. Die vorliegende Lebensgemeinschaft war für die Zeit ab 01.09.2005 in diesem Sinne auf Dauer angelegt. Die Klägerin und P. haben zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als ein Jahr zusammen in R. bzw. P. gewohnt. Ein wesentliches Moment ist insoweit der Umstand, dass die Klägerin und P. zum 15.07.2006 nach P. gezogen sind und dort ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt begründet haben. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt arbeitslos war und eine berufliche Motivation für diesem Umzug ausscheidet, war hierfür allein die Beziehung zu P. maßgebend. Dies ist jedenfalls für die Begründung einer reinen Wohngemeinschaft nicht typisch. Hierbei kann dahinstehen, ob der Vortrag zutreffend ist, es habe zuvor in E. keine gemeinsame Wohnung, sondern lediglich eine Postadresse vorgelegen; zum einen ist dies nicht schlüssig, da für die Umleitung der Post ein einfacher Postnachsendeauftrag ohne die Notwendigkeit einer meldebehördlichen Ummeldung genügt hätte, zum anderen lag jedenfalls bezüglich der Wohnung in P. die Begründung eines unter Berücksichtigung der bisherigen Wohnverhältnisse für beide neuen gemeinsamen Lebensmittelpunktes vor.
Diese Lebensgemeinschaft ließ in dieser Form keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zu und zeichnete sich durch innere Bindungen aus; auch dies ist unstreitig. Hierfür spricht ebenfalls der oben genannte Umstand der Begründung eines neuen gemeinsamen Lebensmittelpunktes.
Diese besonderen Beziehungen haben auch dazu geführt, dass P. für die Klägerin eingestanden ist. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die Klägerin von der gesamten Warmmiete von 725,00 EUR lediglich einen Anteil von 150,00 EUR getragen hat, obwohl es nicht dem Ausmaß der Nutzung der gemeinsamen Wohnung entspricht. Zur Überzeugung des Senats hat P. hierbei auf die finanziellen Verhältnisse der Klägerin Rücksicht genommen, was sich auch aus der zu Protokoll vor dem SG genommenen Erklärung der Klägerin ergibt: "Da ich kein größeres Einkommen hatte, konnte ich ihm nicht mehr geben." Hierfür spricht weiterhin der Umstand, dass P. der Klägerin zum Teil Möbel zur Verfügung gestellt hat. Auch dies sind Umstände, die für eine reine Wohngemeinschaft nicht typisch sind. Jedenfalls bei Vorliegen einer Gemeinschaft mit besonderen inneren Bindungen liegen gewichtige Indizien dafür vor, dass für solche wirtschaftlichen Begünstigungen eben die besondere Form der Beziehungen maßgebend sind. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag zutrifft, der Freund des P., der vorübergehend anstelle der Klägerin in die gemeinsame Wohnung eingezogen ist, habe ebenfalls nur 150,00 EUR bezahlt; zum einen sind maßgebend nur die Verhältnisse in dem streitgegenständlichen Zeitraum, zum anderen ist nicht glaubhaft, dass P. bei Begründung einer Wohngemeinschaft mit einem Dritten, mit dem ihm keine besonderen inneren Beziehungen verbinden, in gleicher Weise wie mit der Klägerin einer unproportionalen Aufteilung der Mietkosten zugestimmt hätte.
Letztlich kann das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nur anhand von Indizien geprüft und beurteilt werden; diese Gesamtwürdigung führt nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall zu einer Bejahung einer solchen eheähnlichen Lebensgemeinschaft, auch ohne die Beweiserleichterung des § 7 Abs.3a SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung, nach der das Bestehen der Lebensgemeinschaft schon wegen des länger als ein Jahr dauernden Zusammenlebens vermutet worden wäre.
Gemäß § 50 Abs.1 Satz 1 SGB X hat die Klägerin die für die Zeit ab 01.09.2005 erbrachten Leistungen zu erstatten.
Somit war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 07.11.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Arbeitslosengeld (Alg) II - ab 01.09.2005 und die Erstattung von 3.234,40 EUR streitig.
Die 1975 geborene Klägerin beantragte am 30.06.2005 mit Wirkung ab 01.09.2005 Alg II. Sie gab an, eine 108 qm große Dreizimmerwohnung zu bewohnen, wobei ihr Wohnflächenanteil 40 qm betrage. Die Wohnung bewohne noch ein P. Es handele sich um eine "WG".
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 05.09.2005 für September 2005 351,40 EUR und für die Zeit vom 01.10.2005 bis 28.02.2006 monatlich 621,40 EUR. Hierbei wurden Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) von 116,40 EUR sowie ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Alg von 160,00 EUR angesetzt. Mit Bescheid vom 01.02.2006 wurde die Leistung für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2006 in Höhe von monatlich 576,60 EUR und für die Zeit vom 01.07. bis 31.08.2006 in Höhe von monatlich 496,60 EUR weiter bewilligt.
Auf den Wiederbewilligungsantrag vom 31.01.2006 hin fand eine Außendienstüberprüfung durch die Beklagte statt. In dem schriftlichen Bericht wurde festgehalten, alle Zimmer würden von der Klägerin und P. gemeinsam genutzt, man habe ein gemeinsames Schlafzimmer. Die Waschmaschine gehöre der Klägerin, der Kühlschrank P., Kleidung, Handtücher und Bettwäsche werde gemeinsam benutzt. Der Klägerin gehöre der Schlafzimmerschrank, der Glastisch, ein kleiner Fernseher und ein Sidebord, das restliche Mobiliar gehöre P. Die Klägerin besitze eigene Lebensmittel, da sie Allergikerin sei. Es liege eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vor. Die Klägerin gebe zu, eine Beziehung zu P. zu haben. Auf dem Schreibtisch im Zimmer der Klägerin befinde sich der P. gehörende Laptop, auf dem Glockenschild und dem Briefkasten seien die Namen "R./P." aufgeführt.
Mit Bescheid vom 08.02.2006 hob die Beklagte die Bewilligung der Leistung ab 01.09.2005 ganz auf und forderte die Erstattung von 3.234,40 EUR. Die Klägerin habe zugegeben, dass eine eheähnliche Gemeinschaft mit P. vorliege. Dies habe sie in ihren Anträgen vom 30.06.2005 und 31.01.2006 nicht angegeben.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es liege lediglich eine Wohngemeinschaft vor. Sie hätten die Wohnung zusammen seit 15.07.2004 gemietet. Das Angebot dieser Wohnung sei zuerst von P. gesehen worden, der dann unter seinen Bekannten gefragt habe, wer mit ihm zusammenziehen wolle; sie habe dem zugestimmt. Die Aufteilung der Wohnung auf zwei Personen sei jederzeit möglich gewesen, da jede Person ein eigenes Zimmer habe. Dazu komme ein gemeinschaftlich benutztes Zimmer sowie eine gemeinschaftlich benutzte Küche. Die Haushaltsführung sei von Anfang an getrennt gewesen. Der Vermieter habe gewünscht, dass der Mietvertrag von ihnen beiden unterschrieben werde. Sie sei mit P. befreundet, jedoch begründeten sexuelle Kontakte allein noch keine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Es gebe weder ein gemeinsames Konto noch eine gemeinsame Versicherung; die Miete werde von P. an den Vermieter überwiesen, während sie ihren Anteil an P. überweise. Die Einkäufe würden getrennt getätigt; wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft für ein anderes einkaufe, müsse dessen Anteil von ihm bezahlt werden. Es sei nicht ersichtlich, wieso man nicht mit einem Freund in den gemeinsamen Urlaub fahren könne, auch wenn man mit ihm nur eine Wohngemeinschaft bilde. Eine Tiefe der Beziehung mit Einstehen in Notzeiten könne insgesamt aus ihrer Beziehung nicht hergeleitet werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sprächen mehrere Indizien. So habe ein gemeinsamer Wohnungswechsel stattgefunden. Die Klägerin sei gebürtige E. und habe mit P. in der L.straße in E. eine gemeinsame Wohnung bezogen, wobei P. aus G. zugezogen sei. Am 15.07.2004 habe ein gemeinsamer Umzug in die jetzige Wohnung stattgefunden. Die in der Widerspruchsbegründung dargelegte Entstehungsgeschichte für die Anmietung der gemeinsamen Wohnung sei nicht richtig. Es lägen ein gemeinsamer Mietvertrag, eine gemeinsame Nutzung eines Schlafzimmers, ein gemeinsamer Telefonbucheintrag, gemeinsame Urlaubsreisen und damit eine gemeinsame Freizeitgestaltung vor. Die Anträge enthielten falsche Angaben im Sinne des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X.
Mit ihrer zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Zusätzlich hat sie vorgetragen, dass sie in E. zunächst bei ihren Eltern gewohnt habe und ab 04.10.2000 in die L.straße umgezogen sei. Im Jahre 2004 habe sie P., der zu dieser Zeit bei seinen Eltern in M. seinen Erstwohnsitz gehabt habe, kennengelernt. Dieser habe damals in B. , wo er beschäftigt gewesen sei, einen Zweitwohnsitz gehabt. Seine Post habe er nicht nach B. schicken lassen können, da er dort nur eine vom Arbeitgeber gestellte Wohnung ohne eigenen Briefkasten gehabt habe. Wegen innerfamiliärer Konflikte mit seinen Eltern, die teilweise seine Post geöffnet hätten, habe er dann sie gebeten, bei ihr für einige Monate, und zwar April und Mai 2004, gemeldet zu sein; er habe in dieser Zeit nicht dort gewohnt. Ab Mai habe er die Post wieder zur Wohnadresse der Eltern umgeleitet, eine Ummeldung sei allerdings nicht mehr erfolgt, da bereits absehbar gewesen sei, dass man nach R. ziehen werde. Ab Anfang 2004 habe man eine gemeinsame Wohnung in R. gesucht. Seit 20.03.2006 sei sie ausgezogen und sei ein Untermietverhältnis in einer anderen Wohnung eingegangen.
In der mündlichen Verhandlung am 07.11.2006 vor dem SG hat sie mitgeteilt, seit 01.10.2006 wieder bei P. eingezogen zu sein, da es mit der Freundin des Hauptmieters Probleme gegeben habe. In der Verhandlung sind die weiteren Erklärungen und die Aussagen des Zeugen P. zu Protokoll genommen worden; auf dieses wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 07.11.2006 hat das SG den Bescheid vom 08.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2006 aufgehoben. Auch wenn es sich dabei um gewichtige Indizien handele, reiche es für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft letztlich nicht aus, dass sich die Klägerin und der Zeuge P. augenscheinlich gut verstehen, gemeinsam eine Wohnung angemietet sowie zusammen eine Urlaubsreise unternommen haben und gelegentlich miteinander schlafen. Denn abgesehen von dem Umstand, dass P. den Großteil der Miete trage - was er auch in der Zeit getan habe, in der nicht die Klägerin, sondern ein Freund bei ihm gewohnt habe - hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er bereit sei, für den Lebensunterhalt der Klägerin aufzukommen, wie das bei Eheleuten von Rechts wegen erwartet werden könne. Der Zeuge habe der Klägerin nicht einmal leihweise nennenswerte Mittel zur Verfügung gestellt. Insgesamt sei die Kammer zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin und P. zwar eine enge Freundschaft pflegten, die aber nicht eine Bereitschaft umfasse, auch finanziell füreinander einzustehen.
Mit ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, in der mündlichen Verhandlung sei der Anschein einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht entkräftet, sondern erhärtet worden. Für eine eheähnliche Gemeinschaft spreche die bisher nicht bekannte Rückkehr der Klägerin in die Wohnung des P. Nicht glaubhaft noch nachvollziehbar sei die Aufteilung der Kosten der Unterkunft, obwohl die Klägerin etwa den gleichen Anteil an Wohnraum nutze. Daran ändere nichts der Vortrag, der erst noch der Überprüfung bedürfe, dass der in der Zwischenzeit eingezogene Freund den gleichen Betrag bezahlt habe. Beantragt werde die Einvernahme des Freundes von P. und dessen nochmalige Befragung.
Sie beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 07.11.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Es bestehe keine Notwendigkeit einer weiteren Zeugenvernehmung. Seit 01.12.2007 (richtig wohl 2006) wohne sie nicht mehr in der Wohnung des P., sondern in O ... P. habe in dem streitgegenständlichen Zeitraum ca. 1.700,00 EUR monatlich verdient.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
Das Rechtsmittel erweist sich auch in der Sache als begründet.
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig, die Voraussetzungen des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X liegen vor. In dem streitgegenständlichen Zeitraum bestand zwischen der Klägerin und P. eine eheänliche Gemeinschaft; sie wäre verpflichtet gewesen, in ihren Anträgen P. als ihren Partner anzugeben. Dass sie dies unterlassen hat, ist zumindest grob fahrlässig. Zumindest wäre sie verpflichtet gewesen, der Beklagten die Umstände des Zusammenlebens mitzuteilen und auf diese Weise Klarheit über den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft zu gewinnen. Die Entscheidung über die Rücknahme der Bewilligung ist gemäß § 40 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs.2 SGB III nicht in das Ermessen der Beklagten gestellt.
Die Klägerin hat ab 01.09.2005 keinen Anspruch auf Alg II gehabt, da sie nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB II war. Denn gemäß § 9 Abs.2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Unstreitig liegt bei Annahme einer Bedarfsgemeinschaft angesichts des Einkommens von P. keine Hilfebedürftigkeit vor. Eine Bedarfsgemeinschaft ist gegeben, da P. mit der Klägerin in der streitgegenständlichen Zeit in einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs.3 Nr.3b SGB II in der bis 31.07.2006 geltenden Fassung lebte.
Die Vermutungsregelung des § 7 Abs.3a SGB II in der ab 01.08.2006 gültigen Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006 (BGBl.I S.1706) ist auf den vorliegenden Fall - noch - nicht anzuwenden. Vielmehr ist das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft unter Würdigung sämtlicher Gesamtumstände zu beurteilen. Auszugehen ist von der Definition des BVerfG (SozR 3-4100 § 137 Nr.3), wonach es sich bei der eheähnlichen Lebensgemeinschaft um eine Lebensgemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann handelt, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Nach Auffassung des Senats sind bei Würdigung sämtlicher Umstände diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben.
Jedenfalls für die Zeit ab 01.09.2005 ist davon auszugehen, dass die Lebensgemeisnchaft zwischen P. und der Klägerin "auf Dauer angelegt" war. Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals ist eine Prognose zu treffen, die auf den ab 01.09.2005 gegebenen Umständen beruht und durch spätere Ereignisse nur bedingt beeinflusst wird; solche späteren Ereignisse sind grundsätzlich als Änderung der Verhältnisse zu bewerten. Die vorliegende Lebensgemeinschaft war für die Zeit ab 01.09.2005 in diesem Sinne auf Dauer angelegt. Die Klägerin und P. haben zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als ein Jahr zusammen in R. bzw. P. gewohnt. Ein wesentliches Moment ist insoweit der Umstand, dass die Klägerin und P. zum 15.07.2006 nach P. gezogen sind und dort ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt begründet haben. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt arbeitslos war und eine berufliche Motivation für diesem Umzug ausscheidet, war hierfür allein die Beziehung zu P. maßgebend. Dies ist jedenfalls für die Begründung einer reinen Wohngemeinschaft nicht typisch. Hierbei kann dahinstehen, ob der Vortrag zutreffend ist, es habe zuvor in E. keine gemeinsame Wohnung, sondern lediglich eine Postadresse vorgelegen; zum einen ist dies nicht schlüssig, da für die Umleitung der Post ein einfacher Postnachsendeauftrag ohne die Notwendigkeit einer meldebehördlichen Ummeldung genügt hätte, zum anderen lag jedenfalls bezüglich der Wohnung in P. die Begründung eines unter Berücksichtigung der bisherigen Wohnverhältnisse für beide neuen gemeinsamen Lebensmittelpunktes vor.
Diese Lebensgemeinschaft ließ in dieser Form keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zu und zeichnete sich durch innere Bindungen aus; auch dies ist unstreitig. Hierfür spricht ebenfalls der oben genannte Umstand der Begründung eines neuen gemeinsamen Lebensmittelpunktes.
Diese besonderen Beziehungen haben auch dazu geführt, dass P. für die Klägerin eingestanden ist. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die Klägerin von der gesamten Warmmiete von 725,00 EUR lediglich einen Anteil von 150,00 EUR getragen hat, obwohl es nicht dem Ausmaß der Nutzung der gemeinsamen Wohnung entspricht. Zur Überzeugung des Senats hat P. hierbei auf die finanziellen Verhältnisse der Klägerin Rücksicht genommen, was sich auch aus der zu Protokoll vor dem SG genommenen Erklärung der Klägerin ergibt: "Da ich kein größeres Einkommen hatte, konnte ich ihm nicht mehr geben." Hierfür spricht weiterhin der Umstand, dass P. der Klägerin zum Teil Möbel zur Verfügung gestellt hat. Auch dies sind Umstände, die für eine reine Wohngemeinschaft nicht typisch sind. Jedenfalls bei Vorliegen einer Gemeinschaft mit besonderen inneren Bindungen liegen gewichtige Indizien dafür vor, dass für solche wirtschaftlichen Begünstigungen eben die besondere Form der Beziehungen maßgebend sind. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag zutrifft, der Freund des P., der vorübergehend anstelle der Klägerin in die gemeinsame Wohnung eingezogen ist, habe ebenfalls nur 150,00 EUR bezahlt; zum einen sind maßgebend nur die Verhältnisse in dem streitgegenständlichen Zeitraum, zum anderen ist nicht glaubhaft, dass P. bei Begründung einer Wohngemeinschaft mit einem Dritten, mit dem ihm keine besonderen inneren Beziehungen verbinden, in gleicher Weise wie mit der Klägerin einer unproportionalen Aufteilung der Mietkosten zugestimmt hätte.
Letztlich kann das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nur anhand von Indizien geprüft und beurteilt werden; diese Gesamtwürdigung führt nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall zu einer Bejahung einer solchen eheähnlichen Lebensgemeinschaft, auch ohne die Beweiserleichterung des § 7 Abs.3a SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung, nach der das Bestehen der Lebensgemeinschaft schon wegen des länger als ein Jahr dauernden Zusammenlebens vermutet worden wäre.
Gemäß § 50 Abs.1 Satz 1 SGB X hat die Klägerin die für die Zeit ab 01.09.2005 erbrachten Leistungen zu erstatten.
Somit war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 07.11.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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