Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 362/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 285/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25. November 2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Berufung zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers vom 26. Januar bis 31. Dezember 2000.
Der 1942 geborene Kläger hatte sich am 02.12.1997 bei der Beklagten als Texter-Librettist im Bereich Musik und als Schriftsteller und Dichter im Bereich Wort gemeldet, die erstmalige Aufnahme einer selbstständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit sei im März 1997 erfolgt. Er hat seinen Künstlernamen mit "J. B." angegeben.
Die Beklagte erließ am 05.03.1998 einen Bescheid, mit dem sie die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung ab 02.12.1997 feststellte. Der Kläger gelte für die Zeit vom 01.03.1997 bis 28.02.2002 als Berufsanfänger im Sinne des § 3 Abs. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Bei Berufsanfängern bestehe Versicherungspflicht nach dem KSVG unabhängig von dem Erreichen eines Mindestarbeitseinkommens. Nach Angaben der Kaufmännischen Krankenkasse vom 20.03.1998 wurden die Kranken- und Pflegeversicherung bei dieser Kasse durchgeführt.
Die Beklagte erließ am 06.04.1998 eine Ruhensmahnung und stellte mit Bescheid vom 27.04.1998 das Ruhen der Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung ab 01.05.1998 wegen eines Beitragsrückstandes von 2.427,91 DM fest. Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 2. Juni 1998 erließ sie am 24.06.1998 einen Bescheid, mit dem sie das Ende der Versicherungspflicht zum 30.06.1998 feststellte. Aufgrund der Nichtzahlung von Beiträgen sei davon auszugehen, dass der Kläger seine selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit nicht mehr in erwerbsmäßigem/berufsmäßigem Umfang ausübe. Der Kläger legte hiergegen am 31.07.1998 unter Vorlage eines Verlagsvertrages über ein Buch Widerspruch ein.
Die Beklagte betrieb gegen ihn die Zwangsvollstreckung; er zahlte am 04.12.1998 über das Hauptzollamt B. 748,48 DM. Mit Schreiben vom 07.12.1998 teilte er der Beklagten mit, dass er weitere Einnahmen aus seiner künstlerischen Tätigkeit zu erwarten habe, nämlich 64.000,00 DM aus der Produktion einer CD, 30.000,00 DM aus einer Buchabrechnung und 40.000,00 DM aus der Veröffentlichung des nächsten Buches.
Die Beklagte hob mit dem Änderungsbescheid vom 11.12.1998 den Bescheid vom 24.06.1998 auf, stellte die Beitragsschulden mit 5.802,29 DM fest und betrieb weiterhin die Zwangsvollstreckung. Sie stellte mit Bescheid vom 12.01.1999 das Ende der Versicherungspflicht mit dem 31.01.1999 fest. Auf Grund des Zahlungsverhaltens sei davon auszugehen, dass der Kläger seine künstlerische/publizistische Tätigkeit nicht mehr erwerbsmäßig ausübe.
Der Kläger meldete sich, nachdem er am 22.12.1999 wieder einen Verlagsvertrag über ein neues Buch geschlossen hatte, am 29.02.2000 erneut bei der Beklagten an; er übe eine selbständige künstlerische Tätigkeit im Bereich Wort als Schriftsteller, Dichter, Bildjournalist und Bildberichterstatter aus. Die Beklagte erklärte sich am 12. April 2000 mit der Tilgung des Beitragsrückstands von 6.187,29 DM durch Ratenzahlungen einverstanden. Der Kläger wurde im Januar und Februar bis März 2000 ambulant behandelt und befand sich vom 29.03. bis 30.03. sowie vom 20.07. bis 04.08.2000 in stationärer Behandlung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder (R.) bzw. des Klinikums der Universität R ...
Mit Bescheid vom 26. April 2000 lehnte die Beklagte eine Versicherung nach dem KSVG ab; der Kläger sei in seiner selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit versicherungsfrei, da er im Kalenderjahr 2000 kein Jahreseinkommen von bis zu 7.086,00 DM zu erwarten habe. Im Widerspruchsschreiben vom 20. Mai 2000 gab er unter Vorlage weiterer Verlagsverträge an, er habe aus zwei Büchern im Jahr 2000 Einnahmen erzielt, für sein nächstes Buch habe er Einkommen von 8.021,20 DM zu erwarten, ferner Tantiemen aus dem Verkauf einer CD und seiner Rechte bei P. (voraussichtlich 25.000,00 DM). Sein Jahreseinkommen im Jahr 2000 belaufe sich auf etwa 51.042,40 DM. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 erklärte sich die Beklagte erneut mit einer ratenweisen Tilgung des Beitragsrückstands von 6.187,29 DM in monatlichen Raten zu je 1.000,00 DM einverstanden. Es verbleibe jedoch bei dem Ruhen der Leistungen aus der Kranken- und Pflegeversicherung bis zum Datum des ersten Zahlungseingangs.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2001 den Widerspruch zurück. Es bestehe Versicherungsfreiheit wegen des geringfügigen Einkommens des Klägers, dessen Höhe sich aus dem klägerischen Zahlungsverhalten schließen lasse.
Der Kläger hat am 26.03.2001 beim Sozialgericht Regensburg (SG) Klage erhoben (S 10 KR 63/01) sowie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. (S 2 KR 62/01 ER). Er hat mit der Klage beantragt, die erneute Versicherung nach dem KSVG zuzulassen. Er habe in der Zeit vom 24.12.1999 bis 23. Dezember 2000 für die Veröffentlichung von vier Büchern insgesamt 32.744,00 DM erhalten. Durch den Konkurs einer Büromaschinen-Vertriebsgesellschaft habe er mehr als 400.000,00 DM verloren und sei daher in Zahlungsschwierigkeiten für die Krankenversicherungsbeiträge gekommen. Für die mittlerweile fünf Operationen seien die erheblichen Krankenhauskosten nicht gezahlt worden. Derzeit sei die Familie ohne Versicherungsschutz.
Das SG hat mit Beschluss vom 11. April 2001 den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt; es fehle an einer Eilbedürftigkeit, bei fehlendem Einkommen werde die Sozialhilfe leisten. Auf Anfrage hat das Landratsamt S. dem SG mitgeteilt, dass der Landkreis dem Kläger und seiner Familie vom 18. Oktober 2000 Krankenhilfe nach dem BSHG bis Oktober 2001 gewährt hat.
Das Verfahren ist nach zwischenzeitlicher Behandlung als "erledigt" unter dem Az. S 10 KR 362/04 fortgeführt worden. Das SG hat mit Urteil vom 25. November 2004 den Bescheid vom 26. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2001 aufgehoben, soweit es um die Zeit vom 29.02. bis 31. Dezember 2000 geht und festgestellt, dass der Kläger in dieser Zeit bei der Beklagten versichert gewesen ist. Es hat im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus der Tatsache, dass ein Versicherter seine Pflichtbeiträge nicht entrichtet, ergebe sich eine Vielzahl von Schlüssen. Berechtigt sei auch die Annahme, dass der Kläger die Beiträge nicht zahle oder nicht zahlen könne, weil andere Gläubiger die Zwangsvoll-streckung betreiben. Tatsache sei, dass der Kläger im Jahr 2000 mehr als ein nur geringfügiges Arbeitseinkommen aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit erzielt hat. Schon aus den vorgelegten Belegen über erhaltende Zahlungen von 4.010,60 DM und 4.280,00 DM im Februar beziehungsweise Dezember 2000 folge ein Überschreiten der Mindestgrenze von 7.086,00 DM.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 29.12.2004. Das SG habe fehlerhaft aus der Tatsache, dass der Kläger Einnahmen in Höhe von 4.010,60 DM und 4.280,00 DM nachgewiesen hat, den Schluss gezogen, dass er die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat. Maßgebend sei vielmehr der betriebswirtschaftliche Gewinn, wie er sich nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 ergebe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25.11.2004 aufzuheben, als hierin die Versicherungspflicht des Klägers für den Zeitraum vom 29.02. bis 31. Dezember 2000 festgestellt worden ist, und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beteiligten und des SG verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet; das SG hat zu Recht für das Jahr 2000 die Versicherungspflicht des Klägers in der Künstlersozialversicherung festgestellt; sie hat am 29. Februar 2000 begonnen.
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die schriftstellerische Tätigkeit des Klägers zu den selbständigen künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeiten im Sinne von § 1 Nr. 1 KSVG gehört. Es bestehen auch keine Bedenken, dass der Kläger im streitigen Zeitraum diese Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt hat. Dieses Kriterium dient lediglich der Abgrenzung von der bloßen Liebhaberei. Nur wer seine künstlerische oder publizistische Tätigkeit mindestens auch zum Zwecke des Broterwerbs ausübt, soll versichert werden können. Gefordert wird hier eine Nachhaltigkeit der Tätigkeit. Der Nachweis für die Erwerbsmäßigkeit wird z.B. geführt durch Unterlagen über Veröffentlichungen, Bescheinigungen der Auftraggeber/Verwerter (Vertragskopien), Nachweise über die Mitgliedschaft in Berufsverbänden und Versorgungseinrichtungen oder auch über Bescheide des Finanzamts (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 3. Auflage, § 1, Rn. 21, 22). Diese Nachweise hat der Kläger durch Vorlage der Verlagsverträge, der Honorarabrechnungen und Überweisungsbelege geführt. Es ist von der Beklagten auch nicht bezweifelt worden und der Akteninhalt bietet keinen Anhalt dafür, dass er im Zusammenhang mit dieser künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt hat (§ 1 Nr. 2 KSVG).
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt eine Versicherungsfreiheit des Klägers gemäß § 3 KSVG nicht vor. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift in der Fassung vom 25.07.1991, die vom 01.01.1992 bis 30.06.2001 gegolten hat, ist versicherungsfrei nach dem KSVG, wer in dem Kalenderjahr aus selbstständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 1/7 der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, bei höherem Arbeitseinkommen 1/6 des Gesamteinkommens nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, sind die in Satz 1 genannten Grenzen entsprechend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld. Gemäß § 3 Abs. 2 KSVG gilt Abs. 1 nicht bis zum Ablauf von fünf Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Diese Vorschrift greift hier ein.
Diese Ausnahme von der Geringfügigkeitsregelung von Berufsanfänger nimmt auf regelmäßig auftretende Anfangsschwierigkeiten dieser Personen Rücksicht. Die Berufsanfänger sind daher, - vorausgesetzt auch Ausschlussgründe nach §§ 4 und 5 KSVG liegen nicht vor - unabhängig davon pflichtversichert, ob ihr Arbeitseinkommen die Grenzen des § 3 Abs. 1 KSVG überschreitet. Selbst wenn - bei erwerbsmäßiger und nicht nur vorübergehender Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 KSVG - überhaupt kein Arbeitseinkommen erzielt wird (Nulleinkommen) tritt Versicherungspflicht ein. Im vorliegenden Fall gilt noch die Fünf-Jahres-Grenze. Dass ein Berufsanfänger wenigstens Mindestbeiträge nach §§ 15, 16 KSVG entrichten muss, hat jedoch mit der Frage des Bestehens der Versicherung nichts zu tun. Denn aus § 16 Abs. 2 KSVG ergibt sich, dass die Kasse bei einem Beitragsrückstand für zwei Monate den Versicherten zu mahnen hat. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, hat die Kasse das Ruhen der Leistung festzustellen. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Diese Regelungen belegen, dass die fehlende Beitragszahlung die einmal begründete Versicherung nicht wegfallen lässt.
Unabhängig davon, dass der Kläger mit der Aufnahme seiner künstlerischen beziehungsweise publizistischen Tätigkeit im Jahr 1997 noch unter die Regelung des § 3 Abs. 2 KSVG fällt, ist festzuhalten, dass die Beklagte im bindend gewordenen Bescheid vom 05.03.1998 dem Kläger ausdrücklich zugesichert hat, dass er für die Zeit vom 01.03.1997 bis 28.02.2002 als Berufsanfänger im Sinne des § 3 Abs. 2 KSVG gilt. Bei Berufsanfängern besteht die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unabhängig vom Erreichen eines Mindesteinkommens. Aufgrund dieser schriftlichen Zusicherung (§ 34 Sozialgesetzbuch X), die durch den Bescheid vom 12. Januar 1999 nicht beseitigt worden ist, ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder deren Beendigung nicht eingetreten. Der Bescheid vom 12.01.1999 verknüpft vielmehr unter Missachtung der Berufsanfängerregelung in fehlerhafter Weise die Fragen des Bestands der Versicherung mit den Folgen einer unterbliebenen Beitragszahlung.
Auch wenn das Arbeitseinkommen des Klägers aus seiner künstlerischen beziehungsweise publizistischen Tätigkeit nicht feststeht, spricht doch einiges dafür, dass es die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2000 in Höhe von 7.086,00 DM überschritten hat. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass Arbeitseinkommen gemäß § 15 Sozialgesetzbuch IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit ist. Der Gewinn kann jedoch nicht festgestellt werden, da der Kläger den betreffenden Steuerbescheid nicht vorgelegt und auch einer Beiziehung der Steuerunterlagen von den Finanzbehörden nicht zugestimmt hat. Festzustellen ist jedoch, dass er nach den vorgelegten Verlagsverträgen mit Unterzeichnung der jeweiligen Verträge einen Vorschuss erhalten hat, eine weitere Zahlung mit Einreichung des Manuskripts an den Verlag und ferner Honorare für den Verkauf der Bücher. Es muss also davon ausgegangen werden, dass der Kläger aufgrund des Vertrages vom 24.12.1999 einen Vorschuss von 6.975,00 DM, des Vertrags vom 29. Mai 2000 einen Vorschuss von 6.974,30 DM und für den Vertrag vom 11.11.2000 einen Vorschuss von 3.695,00 DM jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten hat. Hinzuzurechnen sind Honorare für verkaufte Bücher. Dies ergibt überschlägig gerechnet einen Betrag von 26.000,00 DM, wovon Betriebsausgaben abzusetzen wären. Wenn hierfür etwa 50 v.H. kalkuliert werden, läge der Gewinn noch deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze.
Der Sachverhalt bietet auch keinen Anhalt dafür, dass Versicherungsfreiheit gemäß § 4 und § 5 KSVG vorliegt. Die klägerischen Angaben aus Verlustgeschäften bieten keinen Anhaltspunkt dafür, eine Hauptberuflichkeit außerhalb des KSVG anzunehmen, zumal er im Antrag die darauf gerichtete Frage auch verneint hatte.
Gemäß § 8 Abs. 2 KSVG beginnt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung mit dem Tag, an dem die Meldung des Versicherten nach § 11 Abs. 1 KSVG eingeht. Dies ist der 29.02.2000 gewesen.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr.1, 2 SGG).
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Berufung zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers vom 26. Januar bis 31. Dezember 2000.
Der 1942 geborene Kläger hatte sich am 02.12.1997 bei der Beklagten als Texter-Librettist im Bereich Musik und als Schriftsteller und Dichter im Bereich Wort gemeldet, die erstmalige Aufnahme einer selbstständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit sei im März 1997 erfolgt. Er hat seinen Künstlernamen mit "J. B." angegeben.
Die Beklagte erließ am 05.03.1998 einen Bescheid, mit dem sie die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung ab 02.12.1997 feststellte. Der Kläger gelte für die Zeit vom 01.03.1997 bis 28.02.2002 als Berufsanfänger im Sinne des § 3 Abs. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Bei Berufsanfängern bestehe Versicherungspflicht nach dem KSVG unabhängig von dem Erreichen eines Mindestarbeitseinkommens. Nach Angaben der Kaufmännischen Krankenkasse vom 20.03.1998 wurden die Kranken- und Pflegeversicherung bei dieser Kasse durchgeführt.
Die Beklagte erließ am 06.04.1998 eine Ruhensmahnung und stellte mit Bescheid vom 27.04.1998 das Ruhen der Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung ab 01.05.1998 wegen eines Beitragsrückstandes von 2.427,91 DM fest. Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 2. Juni 1998 erließ sie am 24.06.1998 einen Bescheid, mit dem sie das Ende der Versicherungspflicht zum 30.06.1998 feststellte. Aufgrund der Nichtzahlung von Beiträgen sei davon auszugehen, dass der Kläger seine selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit nicht mehr in erwerbsmäßigem/berufsmäßigem Umfang ausübe. Der Kläger legte hiergegen am 31.07.1998 unter Vorlage eines Verlagsvertrages über ein Buch Widerspruch ein.
Die Beklagte betrieb gegen ihn die Zwangsvollstreckung; er zahlte am 04.12.1998 über das Hauptzollamt B. 748,48 DM. Mit Schreiben vom 07.12.1998 teilte er der Beklagten mit, dass er weitere Einnahmen aus seiner künstlerischen Tätigkeit zu erwarten habe, nämlich 64.000,00 DM aus der Produktion einer CD, 30.000,00 DM aus einer Buchabrechnung und 40.000,00 DM aus der Veröffentlichung des nächsten Buches.
Die Beklagte hob mit dem Änderungsbescheid vom 11.12.1998 den Bescheid vom 24.06.1998 auf, stellte die Beitragsschulden mit 5.802,29 DM fest und betrieb weiterhin die Zwangsvollstreckung. Sie stellte mit Bescheid vom 12.01.1999 das Ende der Versicherungspflicht mit dem 31.01.1999 fest. Auf Grund des Zahlungsverhaltens sei davon auszugehen, dass der Kläger seine künstlerische/publizistische Tätigkeit nicht mehr erwerbsmäßig ausübe.
Der Kläger meldete sich, nachdem er am 22.12.1999 wieder einen Verlagsvertrag über ein neues Buch geschlossen hatte, am 29.02.2000 erneut bei der Beklagten an; er übe eine selbständige künstlerische Tätigkeit im Bereich Wort als Schriftsteller, Dichter, Bildjournalist und Bildberichterstatter aus. Die Beklagte erklärte sich am 12. April 2000 mit der Tilgung des Beitragsrückstands von 6.187,29 DM durch Ratenzahlungen einverstanden. Der Kläger wurde im Januar und Februar bis März 2000 ambulant behandelt und befand sich vom 29.03. bis 30.03. sowie vom 20.07. bis 04.08.2000 in stationärer Behandlung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder (R.) bzw. des Klinikums der Universität R ...
Mit Bescheid vom 26. April 2000 lehnte die Beklagte eine Versicherung nach dem KSVG ab; der Kläger sei in seiner selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit versicherungsfrei, da er im Kalenderjahr 2000 kein Jahreseinkommen von bis zu 7.086,00 DM zu erwarten habe. Im Widerspruchsschreiben vom 20. Mai 2000 gab er unter Vorlage weiterer Verlagsverträge an, er habe aus zwei Büchern im Jahr 2000 Einnahmen erzielt, für sein nächstes Buch habe er Einkommen von 8.021,20 DM zu erwarten, ferner Tantiemen aus dem Verkauf einer CD und seiner Rechte bei P. (voraussichtlich 25.000,00 DM). Sein Jahreseinkommen im Jahr 2000 belaufe sich auf etwa 51.042,40 DM. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 erklärte sich die Beklagte erneut mit einer ratenweisen Tilgung des Beitragsrückstands von 6.187,29 DM in monatlichen Raten zu je 1.000,00 DM einverstanden. Es verbleibe jedoch bei dem Ruhen der Leistungen aus der Kranken- und Pflegeversicherung bis zum Datum des ersten Zahlungseingangs.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2001 den Widerspruch zurück. Es bestehe Versicherungsfreiheit wegen des geringfügigen Einkommens des Klägers, dessen Höhe sich aus dem klägerischen Zahlungsverhalten schließen lasse.
Der Kläger hat am 26.03.2001 beim Sozialgericht Regensburg (SG) Klage erhoben (S 10 KR 63/01) sowie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. (S 2 KR 62/01 ER). Er hat mit der Klage beantragt, die erneute Versicherung nach dem KSVG zuzulassen. Er habe in der Zeit vom 24.12.1999 bis 23. Dezember 2000 für die Veröffentlichung von vier Büchern insgesamt 32.744,00 DM erhalten. Durch den Konkurs einer Büromaschinen-Vertriebsgesellschaft habe er mehr als 400.000,00 DM verloren und sei daher in Zahlungsschwierigkeiten für die Krankenversicherungsbeiträge gekommen. Für die mittlerweile fünf Operationen seien die erheblichen Krankenhauskosten nicht gezahlt worden. Derzeit sei die Familie ohne Versicherungsschutz.
Das SG hat mit Beschluss vom 11. April 2001 den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt; es fehle an einer Eilbedürftigkeit, bei fehlendem Einkommen werde die Sozialhilfe leisten. Auf Anfrage hat das Landratsamt S. dem SG mitgeteilt, dass der Landkreis dem Kläger und seiner Familie vom 18. Oktober 2000 Krankenhilfe nach dem BSHG bis Oktober 2001 gewährt hat.
Das Verfahren ist nach zwischenzeitlicher Behandlung als "erledigt" unter dem Az. S 10 KR 362/04 fortgeführt worden. Das SG hat mit Urteil vom 25. November 2004 den Bescheid vom 26. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2001 aufgehoben, soweit es um die Zeit vom 29.02. bis 31. Dezember 2000 geht und festgestellt, dass der Kläger in dieser Zeit bei der Beklagten versichert gewesen ist. Es hat im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus der Tatsache, dass ein Versicherter seine Pflichtbeiträge nicht entrichtet, ergebe sich eine Vielzahl von Schlüssen. Berechtigt sei auch die Annahme, dass der Kläger die Beiträge nicht zahle oder nicht zahlen könne, weil andere Gläubiger die Zwangsvoll-streckung betreiben. Tatsache sei, dass der Kläger im Jahr 2000 mehr als ein nur geringfügiges Arbeitseinkommen aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit erzielt hat. Schon aus den vorgelegten Belegen über erhaltende Zahlungen von 4.010,60 DM und 4.280,00 DM im Februar beziehungsweise Dezember 2000 folge ein Überschreiten der Mindestgrenze von 7.086,00 DM.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 29.12.2004. Das SG habe fehlerhaft aus der Tatsache, dass der Kläger Einnahmen in Höhe von 4.010,60 DM und 4.280,00 DM nachgewiesen hat, den Schluss gezogen, dass er die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat. Maßgebend sei vielmehr der betriebswirtschaftliche Gewinn, wie er sich nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 ergebe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25.11.2004 aufzuheben, als hierin die Versicherungspflicht des Klägers für den Zeitraum vom 29.02. bis 31. Dezember 2000 festgestellt worden ist, und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beteiligten und des SG verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet; das SG hat zu Recht für das Jahr 2000 die Versicherungspflicht des Klägers in der Künstlersozialversicherung festgestellt; sie hat am 29. Februar 2000 begonnen.
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die schriftstellerische Tätigkeit des Klägers zu den selbständigen künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeiten im Sinne von § 1 Nr. 1 KSVG gehört. Es bestehen auch keine Bedenken, dass der Kläger im streitigen Zeitraum diese Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt hat. Dieses Kriterium dient lediglich der Abgrenzung von der bloßen Liebhaberei. Nur wer seine künstlerische oder publizistische Tätigkeit mindestens auch zum Zwecke des Broterwerbs ausübt, soll versichert werden können. Gefordert wird hier eine Nachhaltigkeit der Tätigkeit. Der Nachweis für die Erwerbsmäßigkeit wird z.B. geführt durch Unterlagen über Veröffentlichungen, Bescheinigungen der Auftraggeber/Verwerter (Vertragskopien), Nachweise über die Mitgliedschaft in Berufsverbänden und Versorgungseinrichtungen oder auch über Bescheide des Finanzamts (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 3. Auflage, § 1, Rn. 21, 22). Diese Nachweise hat der Kläger durch Vorlage der Verlagsverträge, der Honorarabrechnungen und Überweisungsbelege geführt. Es ist von der Beklagten auch nicht bezweifelt worden und der Akteninhalt bietet keinen Anhalt dafür, dass er im Zusammenhang mit dieser künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt hat (§ 1 Nr. 2 KSVG).
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt eine Versicherungsfreiheit des Klägers gemäß § 3 KSVG nicht vor. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift in der Fassung vom 25.07.1991, die vom 01.01.1992 bis 30.06.2001 gegolten hat, ist versicherungsfrei nach dem KSVG, wer in dem Kalenderjahr aus selbstständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 1/7 der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, bei höherem Arbeitseinkommen 1/6 des Gesamteinkommens nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, sind die in Satz 1 genannten Grenzen entsprechend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld. Gemäß § 3 Abs. 2 KSVG gilt Abs. 1 nicht bis zum Ablauf von fünf Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Diese Vorschrift greift hier ein.
Diese Ausnahme von der Geringfügigkeitsregelung von Berufsanfänger nimmt auf regelmäßig auftretende Anfangsschwierigkeiten dieser Personen Rücksicht. Die Berufsanfänger sind daher, - vorausgesetzt auch Ausschlussgründe nach §§ 4 und 5 KSVG liegen nicht vor - unabhängig davon pflichtversichert, ob ihr Arbeitseinkommen die Grenzen des § 3 Abs. 1 KSVG überschreitet. Selbst wenn - bei erwerbsmäßiger und nicht nur vorübergehender Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 KSVG - überhaupt kein Arbeitseinkommen erzielt wird (Nulleinkommen) tritt Versicherungspflicht ein. Im vorliegenden Fall gilt noch die Fünf-Jahres-Grenze. Dass ein Berufsanfänger wenigstens Mindestbeiträge nach §§ 15, 16 KSVG entrichten muss, hat jedoch mit der Frage des Bestehens der Versicherung nichts zu tun. Denn aus § 16 Abs. 2 KSVG ergibt sich, dass die Kasse bei einem Beitragsrückstand für zwei Monate den Versicherten zu mahnen hat. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, hat die Kasse das Ruhen der Leistung festzustellen. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Diese Regelungen belegen, dass die fehlende Beitragszahlung die einmal begründete Versicherung nicht wegfallen lässt.
Unabhängig davon, dass der Kläger mit der Aufnahme seiner künstlerischen beziehungsweise publizistischen Tätigkeit im Jahr 1997 noch unter die Regelung des § 3 Abs. 2 KSVG fällt, ist festzuhalten, dass die Beklagte im bindend gewordenen Bescheid vom 05.03.1998 dem Kläger ausdrücklich zugesichert hat, dass er für die Zeit vom 01.03.1997 bis 28.02.2002 als Berufsanfänger im Sinne des § 3 Abs. 2 KSVG gilt. Bei Berufsanfängern besteht die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unabhängig vom Erreichen eines Mindesteinkommens. Aufgrund dieser schriftlichen Zusicherung (§ 34 Sozialgesetzbuch X), die durch den Bescheid vom 12. Januar 1999 nicht beseitigt worden ist, ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder deren Beendigung nicht eingetreten. Der Bescheid vom 12.01.1999 verknüpft vielmehr unter Missachtung der Berufsanfängerregelung in fehlerhafter Weise die Fragen des Bestands der Versicherung mit den Folgen einer unterbliebenen Beitragszahlung.
Auch wenn das Arbeitseinkommen des Klägers aus seiner künstlerischen beziehungsweise publizistischen Tätigkeit nicht feststeht, spricht doch einiges dafür, dass es die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2000 in Höhe von 7.086,00 DM überschritten hat. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass Arbeitseinkommen gemäß § 15 Sozialgesetzbuch IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit ist. Der Gewinn kann jedoch nicht festgestellt werden, da der Kläger den betreffenden Steuerbescheid nicht vorgelegt und auch einer Beiziehung der Steuerunterlagen von den Finanzbehörden nicht zugestimmt hat. Festzustellen ist jedoch, dass er nach den vorgelegten Verlagsverträgen mit Unterzeichnung der jeweiligen Verträge einen Vorschuss erhalten hat, eine weitere Zahlung mit Einreichung des Manuskripts an den Verlag und ferner Honorare für den Verkauf der Bücher. Es muss also davon ausgegangen werden, dass der Kläger aufgrund des Vertrages vom 24.12.1999 einen Vorschuss von 6.975,00 DM, des Vertrags vom 29. Mai 2000 einen Vorschuss von 6.974,30 DM und für den Vertrag vom 11.11.2000 einen Vorschuss von 3.695,00 DM jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten hat. Hinzuzurechnen sind Honorare für verkaufte Bücher. Dies ergibt überschlägig gerechnet einen Betrag von 26.000,00 DM, wovon Betriebsausgaben abzusetzen wären. Wenn hierfür etwa 50 v.H. kalkuliert werden, läge der Gewinn noch deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze.
Der Sachverhalt bietet auch keinen Anhalt dafür, dass Versicherungsfreiheit gemäß § 4 und § 5 KSVG vorliegt. Die klägerischen Angaben aus Verlustgeschäften bieten keinen Anhaltspunkt dafür, eine Hauptberuflichkeit außerhalb des KSVG anzunehmen, zumal er im Antrag die darauf gerichtete Frage auch verneint hatte.
Gemäß § 8 Abs. 2 KSVG beginnt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung mit dem Tag, an dem die Meldung des Versicherten nach § 11 Abs. 1 KSVG eingeht. Dies ist der 29.02.2000 gewesen.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr.1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved