L 6 R 144/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 360/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 144/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist Erwerbsminderungsrente.

Der Kläger ist 1943 geboren. Ohne erlernten Beruf war er von November 1969 bis November 1973 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. In seiner Heimat Bosnien-Herzegowina war er von Januar 1981 bis August 1997 versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss daran war er arbeitslos und ohne Einkommen.

In den Jahren 2001/2002 blieb ein Antrag des Klägers auf Beitragserstattung erfolglos.

Den ersten Rentenantrag stellte der Kläger am 02.04.2001. Medizinische Unterlagen konnte er nicht beibringen. Mit Bescheid vom 11.10.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, ohne medizinische Feststellungen zu treffen. Der Kläger erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung seien nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Der maßgebende Zeitraum bis zur Antragstellung rechne vom 02.04.1996 bis 01.04.2001 und enthalte nur noch insgesamt neun Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen. Auch die Voraussetzungen des § 240 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) sah die Beklagte als nicht erfüllt an, da keine lückenlose Belegung ab Januar 1984 mit Beitrags- oder anderen Anwartschaftserhaltungszeiten vorhanden sei. Der Kläger könne auch heute wegen Fristablaufs freiwillige Beiträge für die Jahre 1996 bis 1999 nicht mehr zulässigerweise zahlen.

Am 05.03.2005 stellte der Kläger über seinen heimischen Versicherungsträger erneut Rentenantrag. Mit übersandt wurde nun das Gutachten der Invalidenkommission S. , wonach der Kläger seit der Untersuchung am 05.08.2005 für nur mehr unter zwei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für einsetzbar gehalten wurde bei kompensierter ischämischer Myokardiopathie bei Bluthochdruck, chronischer obstruktiver Bronchitis und Wirbelsäulensyndrom. In der Vorgeschichte wird ausgeführt, dass beim Kläger "seit fünf Jahren ein Bluthochdruck bekannt" sei. Aufgrund dieses Gutachtens bezieht der Kläger seit 05.08.2005 auch Invalidenpension in Bosnien-Herzegowina.

Die Beklagte erließ daraufhin am 15.02.2006 einen weiteren ablehnenden Bescheid "im Anschluss an unseren Bescheid vom 11.10.2005": Es verbleibe bei dem Erstbescheid.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit der "Klage". Die Beklagte behandelte diesen Rechtsbehelf als Widerspruch und wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2006 wiederum aus versicherungsrechtlichen Gründen zurück, da auch bei unterstellter Erwerbsminderung bei Erstantragstellung am 02.04.2001 die Versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Dagegen richtet sich die Klage vom 27.03.2006, die das Sozialgericht (SG) Landshut mit Urteil vom 27.07.2006 als unbegründet zurückwies. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Versicherungszeiten des Klägers endeten im August 1987 (richtig: 1997). Daher begründe nur eine vor dem 01.10.1999 eingetretene Erwerbsminderung einen Rentenanspruch. Hierfür gebe es jedoch keinen Anhaltspunkt, nachdem in der medizinischen Dokumentation der Beklagten bzw. der Invalidenkommission S. gesundheitliche Beeinträchtigungen erst für die Zeit ab dem Jahr 2000 (Beginn des Bluthochdruckleidens) dokumentiert seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung vom 14.02.2007. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27.07.2006 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11.10.2005 und vom 15.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2006 aufzuheben und 2. die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Erwerbsminde rung ab 01.05.2001 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 124 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung an den fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitert. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung auch in ihrer Begründung an und sieht von einer nochmaligen Darstellung daher ab (§ 153 Abs.2 SGG).

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger auch die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 240 SGB VI - lückenlose Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten, etwa freiwilligen Beiträgen ab Januar 1984 - nicht mehr erfüllen kann. Seit September 1997 besteht eine Lücke in seinem Versicherungsverlauf, in der keinerlei rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt sind. Für diese Lücke bis zum Jahr 2000 ist auch eine nachträgliche Belegung mit freiwilligen Beiträgen nicht mehr zulässig. Die Beitragszahlungsfrist des § 197 Abs.2 SGB VI ist insoweit abgelaufen. Durch die seit April 2001 anhängigen Rentenverfahren ist eine Unterbrechung der Beitragszahlungsfristen nur hinsichtlich der Jahre ab 2001 eingetreten. Mithin sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch nicht mehr erfüllbar mit der Folge, dass der Kläger derzeit keinen Rentenanspruch hat. Nach derzeitiger Lage der Dinge wird er erst mit Vollendung des 65. Lebensjahrs einen Rentenanspruch gegen die Beklagte verwirklichen. Die Berufung war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung entspricht der Entscheidung in der Hauptsache (§§ 183, 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved