Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 580/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 217/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach durchgeführter Beitragserstattung.
Der 1938 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat von November 1968 bis Juni 1972 mit Unterbrechungen in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 06.08.1980 hat ihm die Beklagte die für die vorgenannte Zeit zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von insgesamt 3.247,30 DM mit Bescheid vom 29.11.1980 erstattet. Der Bescheid ist dem Kläger ausweislich des vorliegenden Rückscheins zugegangen.
Am 09.05.2006 beantragte der Kläger die ihm "zustehende Altersrente". Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 18.05.2006 und Widerspruchsbescheid vom 16.08.2006 ab. Ein Anspruch auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung bestehe nicht, da die geleisteten Beiträge erstattet worden seien. Die Beiträge seien in der Höhe erstattet worden, in der der Versicherte diese getragen habe (§ 1303 Reichsversicherungsordnung in der vor dem 01.01.1992 geltenden Fassung). Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung - nach dem Erstattungszeitraum - habe der Kläger nicht mehr entrichtet.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 07.09.2006 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Eine Klagebegründung hat er nicht vorgelegt. Mit Gerichtsbescheid vom 07.02.2007 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung einer Altersrente - abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Folgen der durchgeführten Beitragserstattung verwiesen, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses geführt habe. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Rechtsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.03.2007 die als Widerspruch bezeichnete Berufung beim SG eingelegt. Eine angekündigte Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 18.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Erstattungsteil und die Prozessakte des SG vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Danach fehlt es für jeglichen Leistungsanspruch aus der deutschen Rentenversicherung an einer Rechtsgrundlage. Da der Senat die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach durchgeführter Beitragserstattung.
Der 1938 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat von November 1968 bis Juni 1972 mit Unterbrechungen in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 06.08.1980 hat ihm die Beklagte die für die vorgenannte Zeit zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von insgesamt 3.247,30 DM mit Bescheid vom 29.11.1980 erstattet. Der Bescheid ist dem Kläger ausweislich des vorliegenden Rückscheins zugegangen.
Am 09.05.2006 beantragte der Kläger die ihm "zustehende Altersrente". Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 18.05.2006 und Widerspruchsbescheid vom 16.08.2006 ab. Ein Anspruch auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung bestehe nicht, da die geleisteten Beiträge erstattet worden seien. Die Beiträge seien in der Höhe erstattet worden, in der der Versicherte diese getragen habe (§ 1303 Reichsversicherungsordnung in der vor dem 01.01.1992 geltenden Fassung). Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung - nach dem Erstattungszeitraum - habe der Kläger nicht mehr entrichtet.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 07.09.2006 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Eine Klagebegründung hat er nicht vorgelegt. Mit Gerichtsbescheid vom 07.02.2007 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung einer Altersrente - abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Folgen der durchgeführten Beitragserstattung verwiesen, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses geführt habe. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Rechtsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.03.2007 die als Widerspruch bezeichnete Berufung beim SG eingelegt. Eine angekündigte Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 18.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Erstattungsteil und die Prozessakte des SG vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Danach fehlt es für jeglichen Leistungsanspruch aus der deutschen Rentenversicherung an einer Rechtsgrundlage. Da der Senat die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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