Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 118 AS 19440/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 1885/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. Oktober 2007 einstweilen auszusetzen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag war abzulehnen gemäß § 199 Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Erfolgsaussichten der Berufung des Antragstellers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. Oktober 2007 sind derzeit als allenfalls offen einzuschätzen, weil der Sachverhalt schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen aufwirft, deren Beantwortung dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben muss.
Die hiernach anzustellende Folgenabwägung war im Ergebnis zugunsten des Antragsgegners zu treffen. Sofern sich herausstellen sollte, dass der angefochtene Gerichtsbescheid der Klage zu Recht statt gegeben hat, er jedoch tatsächlich nicht vollstreckt werden konnte, hätte dies für den Kläger erheblich nachteilige Folgen, weil die unmittelbar bevor stehende Fortbildung nicht durchgeführt werden könnte. Würde demgegenüber der Gerichtsbescheid vorläufig vollstreckt, obwohl sich im Verfahren der Hauptsache später herausstellte, dass er zu Unrecht ergangen wäre, würden sich hieran keine für den Antragsteller wesentlich nachteiligen Rechtsfolgen knüpfen, weil der Antragsteller auch in diesem Falle finanzielle Leistungen wie etwa den von ihm angesprochenen Eingliederungszuschuss zu erbringen hätte.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Der Antrag war abzulehnen gemäß § 199 Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Erfolgsaussichten der Berufung des Antragstellers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. Oktober 2007 sind derzeit als allenfalls offen einzuschätzen, weil der Sachverhalt schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen aufwirft, deren Beantwortung dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben muss.
Die hiernach anzustellende Folgenabwägung war im Ergebnis zugunsten des Antragsgegners zu treffen. Sofern sich herausstellen sollte, dass der angefochtene Gerichtsbescheid der Klage zu Recht statt gegeben hat, er jedoch tatsächlich nicht vollstreckt werden konnte, hätte dies für den Kläger erheblich nachteilige Folgen, weil die unmittelbar bevor stehende Fortbildung nicht durchgeführt werden könnte. Würde demgegenüber der Gerichtsbescheid vorläufig vollstreckt, obwohl sich im Verfahren der Hauptsache später herausstellte, dass er zu Unrecht ergangen wäre, würden sich hieran keine für den Antragsteller wesentlich nachteiligen Rechtsfolgen knüpfen, weil der Antragsteller auch in diesem Falle finanzielle Leistungen wie etwa den von ihm angesprochenen Eingliederungszuschuss zu erbringen hätte.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved