Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 R 310/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 306/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 425/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 4. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1967 in Bosnien geborene Kläger kam im Alter von sieben Jahren nach Deutschland und besuchte hier die Grund- und Hauptschule. Vom September 1982 bis September 1985 erlernte er in Bosnien den Beruf eines Schlossers und leistete anschließend in seiner Heimat den Wehrdienst ab. Von 1986 bis 1991 übte er keine Beschäftigung aus, von 1991 bis 1999 war er in Deutschland als Schlosserhelfer versicherungspflichtig beschäftigt. In dieser Zeit wurden für ihn 104 Monate Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Nach Auskunft seines letzten Arbeitgeber, der W.-Industrieinstandhaltungs-GmbH, war er dort vom 20.05.1997 bis 31.07.2000 beschäftigt, wobei er von Mitte Juni 1999 bis zum Beschäftigungsende arbeitsunfähig erkrankt war. Er war als Maschinenpfleger eingestellt und eingesetzt. Dabei handelte sich um eine angelernte Tätigkeit. Grund für die Arbeitsunfähigkeit an seinem letzten Arbeitsplatz war eine Kniegelenkserkrankung, wegen der am 19.06.1999 eine Arthroskopie mit Innenmeniskusteilresektion durchgeführt wurde. Vom 12.08.1999 bis 15.09.1999 befand er sich zu einem Heilverfahren im Klinikum Bad G ... Im Entlassungsbericht zu diesem Heilverfahen wird in der sozialmedizinischen Epikrise festgestellt, nach abgeschlossener Rehabilitation (ca. 16 Wochen postoperativ) wird der Kläger seine letzte Tätigkeit als Schlosser voraussichtlich wieder vollschichtig ausüben können. Da das Heben, Tragen und Bewegen von Gegenständen von mehr als 20 kg sowie das langfristige Arbeiten in Zwangshaltungen dabei vermieden werden sollte, wurde eine innerbetriebliche Umsetzung bzw. Umschulungsmaßnahme empfohlen.
Am 15.05.2000 stellte der Kläger erstmals einen Rentenantrag. Im Rahmen des anschließenden Rentenverfahrens wurde der Kläger von dem Orthopäden Dr.D. in E. untersucht und begutachtet. Dr.D. diagnostizierte einen Zustand nach Kniegelenksempyem rechts, Zustand nach Arthroskopie mit Innenmeniskus-Teilresektion, Innenmeniskopatie und degenerative Außenmeniskusmathie rechts, Innen- und Außenmeniskopathie links und Batella bipartita links. Die Regenerationszeit betrage durchaus noch ein halbes Jahr, dann sollte der Versuch einer innerbetrieblichen Umsetzung durchgeführt werden an einen Arbeitsplatz, an dem der Kläger knieschonend arbeiten, aber trotzdem seine Erfahrung als Schlosser weiter nutzen könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten, ohne dauerndes Gehen und Stehen, zu ebener Erde und ohne gehäuftes Gehen und Hocken. Mit Bescheid vom 05.07.2001 wurde der Rentenantrag des Klägers abgelehnt. Bereits im Juli 2000 musste der Kläger nach Bosnien zurückkehren, da er keine Aufenthaltserlaubnis mehr für Deutschland hatte.
Am 21.10.2004 stellte seine von ihm bevollmächtigte Schwester für den Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte forderte daraufhin am 03.01.2005 den bosnischen Versicherungsträger in S. auf, den Kläger so schnell wie mögich durch die zuständige Invalidenkommission ärztlich untersuchen zu lassen und das Gutachten umgehend zuzusenden. Im Juni 2005 gingen daraufhin bei der Beklagten Unterlagen vom bosnischen Versicherungsträger aus M. ein, in dem auf einen vom Kläger in Bosnien gestellten Rentenantrag vom 04.04.2005 verwiesen wurde. Bei diesen Unterlagen befand sich ein ärztliches Gutachten zum Rentenantrag, das auf einer Untersuchung des Klägers am 04.05.2005 in M. beruhte und in dem das Leistungsvermögen des Klägers ab 04.05.2005 nur mehr mit unter zweistündig auf Dauer bewertet wurde. Die Beklagte ließ daraufufhin den Kläger in ihrer ärztlichen Gutachterstelle in R. vom 22.11.2005 bis 24.11.2005 auf internistischem und chirurgischem Fachgebiet untersuchen und begutachten. Dabei wurde ein Kniebinnenschaden rechts nach Empyem ohne Komplikationen, ein regelrechter Zustand nach Innenmeniskusteilresektion des linken Kniegelenkes und Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei altersüblichen Abnützungen festgestellt. Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei. Unter Berücksichtigung aller erhobenen Befunde zweifelsohne herabgesetzt. Eine Tätigkeit als Schlosser oder Schweißer könne der Kläger nur noch drei bis unter sechs Stunden verrichten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm aber noch mittelschwere Arbieten von sechs Stunden und mehr zuzumuten, es sollte sich allerdings um Tätigkeiten handeln, die ohne dauerndes Gehen und Stehen verrichtet werden können.
Mit Bescheid vom 07.12.2005 wies daraufhin die Beklagte den Rentenantrag des Klägers vom 21.10.2004 ab. Nach den getroffenen Feststellungen bestehe weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung, auch seien in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht für drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit einem Schreiben vom 05.01.2006 Widerspruch ein. Er trug vor, er habe in den letzten fünf Jahren keine Pflichtbeiträge einzahlen können, weil er nicht in Deutschland gewesen sei. Er sei im August 2000 mit seiner Familie abgeschoben worden, weil er als Flüchtling eingestuft worden sei, obwohl er keiner gewesen sei. In dem ärztlichen Gutachten aus Bosnien sei ihm eine volle Erwerbsminderung bescheinigt worden. Aufgrund der Krankenhausbehandlung in Ingolstadt sei bereits vor sechs Jahren der Grad der Behinderung mit 40 % festgestellt worden. Nach sechs Jahren habe sich sein Zustand noch verschlimmert und er sei jetzt voll erwerbsgemindert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2006 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Aufgrund der Befunde aus dem vorangegangenen Verfahren, des Gutachtens der Invalidenkommission in M. nach Untersuchung vom 4. Mai 2005 und dem Gutachten nach stationärer klinischer Untersuchung und Beobachtung in der Gutachterstelle R. vom 22.11. 2005 bis 24.11.2005 sei festgestellt worden, dass für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch ein zeitliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich vorhanden sei. Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht ergäben sich für mittelschwere Arbeiten ohne dauerndes Gehen und Stehen und ohne Nachtschicht. Damit läge eine Erwerbsminderung nicht vor. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe deshalb nicht, weil der Kläger nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren sei. Daher könne ungeprüft bleiben, ob er berufsunfähig sei. Im Übrigen seien auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung, nicht erfüllt. Diese wären nur bei einem Eintritt der Erwerbsminderung bis August 2002 gegeben. Die Erwerbsminderung sei auch nicht, wie vom Kläger behauptet, bereits vor sechs Jahren eingetreten. Zwar seien bei einem Leistungsfall im Jahr 2000 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, aber bereits mit dem rechtskräftigen Rentenbescheid vom 05.07.2001 sei festgestellt worden, dass der Kläger auch damals, ebenso wie heute, in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten unter gewissen Einschränkungen zu verrichten.
Die vom Kläger dagegen erhobene Klage ging am 13. März 2006 beim Sozialgericht Landshut ein. Zu ihrer Begründung trug der Kläger vor, seit seinem Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina, seit 2000, habe sich sein gesundheitliches Leistungsvermögen noch stärker vermindert, da er keine Möglichkeit zur klinischen Behandlung habe. Dies deswegen, weil er kein Einkommen habe und weil er nicht in der gesundheitlichen Verfassung sei, irgendwelche Arbeit zu verrichten. Der Kläger legte auch einen Bericht des Medizinischen Zentrums in T. vom 31.03.2005 vor, in dem festgestellt wurde, dass der Kläger seinen erlernten Beruf als Metallarbeiter - Schlosser nicht mehr ausüben könne und deshalb zumindestens eine Umschulung erforderlich sei.
Auf Anforderung des Sozialgerichtes erstellte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. ein ärztliches Gutachten nach Aktenlage. In diesem Gutachten vom 29. September 2006 stellte er beim Kläger Kniegelenksbeschwerden beidseits bei Zustand nach Innenmeniskusteilresektion beidseits, erfolgreiche Behandlung eines Kniegelenksempyems rechts sowie Lendenwirbelsäulenbeschwerden ohne Funktionseinschränkung fest. Der Kläger habe im August 2002 noch regelmäßig leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne dauerndes Knien, ohne dauerndes Gehen und Stehen und ohne schweres Heben und Tragen verrichten können. Diese Tätigkeiten hätte er acht und mehr Stunden ausüben können. Das Gehvermögen des Klägers sei im August 2002 nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen, ein Anmarschweg von mehr als 500 m viermal am Tag wäre möglich gewesen. Eine Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers sei nicht wahrscheinlich.
Mit Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2007 wies das SG Landshut die Klage ab. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 sei rechtlich nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung habe. Das Gericht sei der Überzeugung, dass der Kläger im August 2002, dem Zeitpunkt, als die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals erfüllt waren, noch in der Lage gewesen sei, täglich sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne dauerndes Knien, Gehen und Stehen und schweres Heben und Tragen von Lasten zu verrichten. Dies ergebe sich aus den Feststellungen des Sachverständigen Dr.Z. in seinem Gutachten ovm 29. September 2006. Die dort getroffenen Feststellungen seien anhand der vorliegenden Akten nachvollziehbar und auch schlüssig begründet. Die medizinische Befunddokumentation erlaube einen Schluss auf die sozialmedizinische Leistungsfähigkeit des Klägers bis August 2002. Bei einem Eintritt der Erwerbsminderung ab September 2002 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Die gegen das am 19. Januar 2007 zugestellte Urteil eingelegte Berufung des Klägers ging am 12. April 2007 beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zu ihrer Begründung trägt der Kläger erneut vor, dass er als gelernter Schlosser keine Tätigkeit mehr ausüben könne. Auch in dem Gutachten von Dr.Z. sei festgestellt worden, dass eine Besserung seines Gesundheitszustandes nicht wahrscheinlich sei. Im stehe deshalb eine Rente wegen Erwerbsminderung zu.
Sinngemäß beantragt der Kläger, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 4. Januar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Oktober 2004 eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Begründung der Berufung enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des Sozialgerichts Landshut sowie die Berufungsakte vor. Auf deren Inhalt, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) sowie statthafte (§ 143 in Verbindung mit § 144 Abs.1 Satz 2 SGG) Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI und auch nicht auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 42 SGB VI hat, hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2007 zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 abgewiesen. Die wohl begründeten Ausführungen des Sozialgerichtes sind ausführlich und ihnen kann nichts hinzugefügt werden. Da die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen ist, sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend weist der Senat den Kläger noch darauf hin, dass ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI nicht zusteht, weil er nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren ist. Für nach diesem Zeitpunkt geborene Versicherte besteht seit dem 1. Januar 2001 aufgrund der Änderung der §§ 43 und 44 SGB IV alter Fassung durch das Rentenreformgesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl.I S.1827) kein Anspruch mehr auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Das Leistungsvermögen des Klägers ist deshalb für alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu beurteilen und es kommt nicht darauf an, welchen Beruf der Kläger erlernt oder ausgeübt hat. Nach der Auskunft seines letzten Arbeitgebers übte er im Übrigen auch nur eine angelernte Tätigkeit aus. Nach den vorliegenden ärzltlichen Unterlagen und den Gutachten der medizinischen Sachverständigen war der Kläger jedenfalls bis September 2002 noch in der Lage, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Da in der Folgezeit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr gegeben waren, wie das Sozialgericht in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt hat, kommt es auf die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögens des Klägers in der Folgezeit nicht mehr an, so dass auch eine erneute Untersuchung nicht mehr veranlasst war. Unter diesen Umständen kmmt auch eine Rücknahme des Bescheides vom 05.07.2001, der dem Kläger über den bosnischen Versicherungsträger im November 2004 bekanntgegeben wurde, nach § 44 SGB X nicht in Betracht. Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1967 in Bosnien geborene Kläger kam im Alter von sieben Jahren nach Deutschland und besuchte hier die Grund- und Hauptschule. Vom September 1982 bis September 1985 erlernte er in Bosnien den Beruf eines Schlossers und leistete anschließend in seiner Heimat den Wehrdienst ab. Von 1986 bis 1991 übte er keine Beschäftigung aus, von 1991 bis 1999 war er in Deutschland als Schlosserhelfer versicherungspflichtig beschäftigt. In dieser Zeit wurden für ihn 104 Monate Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Nach Auskunft seines letzten Arbeitgeber, der W.-Industrieinstandhaltungs-GmbH, war er dort vom 20.05.1997 bis 31.07.2000 beschäftigt, wobei er von Mitte Juni 1999 bis zum Beschäftigungsende arbeitsunfähig erkrankt war. Er war als Maschinenpfleger eingestellt und eingesetzt. Dabei handelte sich um eine angelernte Tätigkeit. Grund für die Arbeitsunfähigkeit an seinem letzten Arbeitsplatz war eine Kniegelenkserkrankung, wegen der am 19.06.1999 eine Arthroskopie mit Innenmeniskusteilresektion durchgeführt wurde. Vom 12.08.1999 bis 15.09.1999 befand er sich zu einem Heilverfahren im Klinikum Bad G ... Im Entlassungsbericht zu diesem Heilverfahen wird in der sozialmedizinischen Epikrise festgestellt, nach abgeschlossener Rehabilitation (ca. 16 Wochen postoperativ) wird der Kläger seine letzte Tätigkeit als Schlosser voraussichtlich wieder vollschichtig ausüben können. Da das Heben, Tragen und Bewegen von Gegenständen von mehr als 20 kg sowie das langfristige Arbeiten in Zwangshaltungen dabei vermieden werden sollte, wurde eine innerbetriebliche Umsetzung bzw. Umschulungsmaßnahme empfohlen.
Am 15.05.2000 stellte der Kläger erstmals einen Rentenantrag. Im Rahmen des anschließenden Rentenverfahrens wurde der Kläger von dem Orthopäden Dr.D. in E. untersucht und begutachtet. Dr.D. diagnostizierte einen Zustand nach Kniegelenksempyem rechts, Zustand nach Arthroskopie mit Innenmeniskus-Teilresektion, Innenmeniskopatie und degenerative Außenmeniskusmathie rechts, Innen- und Außenmeniskopathie links und Batella bipartita links. Die Regenerationszeit betrage durchaus noch ein halbes Jahr, dann sollte der Versuch einer innerbetrieblichen Umsetzung durchgeführt werden an einen Arbeitsplatz, an dem der Kläger knieschonend arbeiten, aber trotzdem seine Erfahrung als Schlosser weiter nutzen könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten, ohne dauerndes Gehen und Stehen, zu ebener Erde und ohne gehäuftes Gehen und Hocken. Mit Bescheid vom 05.07.2001 wurde der Rentenantrag des Klägers abgelehnt. Bereits im Juli 2000 musste der Kläger nach Bosnien zurückkehren, da er keine Aufenthaltserlaubnis mehr für Deutschland hatte.
Am 21.10.2004 stellte seine von ihm bevollmächtigte Schwester für den Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte forderte daraufhin am 03.01.2005 den bosnischen Versicherungsträger in S. auf, den Kläger so schnell wie mögich durch die zuständige Invalidenkommission ärztlich untersuchen zu lassen und das Gutachten umgehend zuzusenden. Im Juni 2005 gingen daraufhin bei der Beklagten Unterlagen vom bosnischen Versicherungsträger aus M. ein, in dem auf einen vom Kläger in Bosnien gestellten Rentenantrag vom 04.04.2005 verwiesen wurde. Bei diesen Unterlagen befand sich ein ärztliches Gutachten zum Rentenantrag, das auf einer Untersuchung des Klägers am 04.05.2005 in M. beruhte und in dem das Leistungsvermögen des Klägers ab 04.05.2005 nur mehr mit unter zweistündig auf Dauer bewertet wurde. Die Beklagte ließ daraufufhin den Kläger in ihrer ärztlichen Gutachterstelle in R. vom 22.11.2005 bis 24.11.2005 auf internistischem und chirurgischem Fachgebiet untersuchen und begutachten. Dabei wurde ein Kniebinnenschaden rechts nach Empyem ohne Komplikationen, ein regelrechter Zustand nach Innenmeniskusteilresektion des linken Kniegelenkes und Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei altersüblichen Abnützungen festgestellt. Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei. Unter Berücksichtigung aller erhobenen Befunde zweifelsohne herabgesetzt. Eine Tätigkeit als Schlosser oder Schweißer könne der Kläger nur noch drei bis unter sechs Stunden verrichten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm aber noch mittelschwere Arbieten von sechs Stunden und mehr zuzumuten, es sollte sich allerdings um Tätigkeiten handeln, die ohne dauerndes Gehen und Stehen verrichtet werden können.
Mit Bescheid vom 07.12.2005 wies daraufhin die Beklagte den Rentenantrag des Klägers vom 21.10.2004 ab. Nach den getroffenen Feststellungen bestehe weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung, auch seien in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht für drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit einem Schreiben vom 05.01.2006 Widerspruch ein. Er trug vor, er habe in den letzten fünf Jahren keine Pflichtbeiträge einzahlen können, weil er nicht in Deutschland gewesen sei. Er sei im August 2000 mit seiner Familie abgeschoben worden, weil er als Flüchtling eingestuft worden sei, obwohl er keiner gewesen sei. In dem ärztlichen Gutachten aus Bosnien sei ihm eine volle Erwerbsminderung bescheinigt worden. Aufgrund der Krankenhausbehandlung in Ingolstadt sei bereits vor sechs Jahren der Grad der Behinderung mit 40 % festgestellt worden. Nach sechs Jahren habe sich sein Zustand noch verschlimmert und er sei jetzt voll erwerbsgemindert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2006 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Aufgrund der Befunde aus dem vorangegangenen Verfahren, des Gutachtens der Invalidenkommission in M. nach Untersuchung vom 4. Mai 2005 und dem Gutachten nach stationärer klinischer Untersuchung und Beobachtung in der Gutachterstelle R. vom 22.11. 2005 bis 24.11.2005 sei festgestellt worden, dass für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch ein zeitliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich vorhanden sei. Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht ergäben sich für mittelschwere Arbeiten ohne dauerndes Gehen und Stehen und ohne Nachtschicht. Damit läge eine Erwerbsminderung nicht vor. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe deshalb nicht, weil der Kläger nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren sei. Daher könne ungeprüft bleiben, ob er berufsunfähig sei. Im Übrigen seien auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung, nicht erfüllt. Diese wären nur bei einem Eintritt der Erwerbsminderung bis August 2002 gegeben. Die Erwerbsminderung sei auch nicht, wie vom Kläger behauptet, bereits vor sechs Jahren eingetreten. Zwar seien bei einem Leistungsfall im Jahr 2000 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, aber bereits mit dem rechtskräftigen Rentenbescheid vom 05.07.2001 sei festgestellt worden, dass der Kläger auch damals, ebenso wie heute, in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten unter gewissen Einschränkungen zu verrichten.
Die vom Kläger dagegen erhobene Klage ging am 13. März 2006 beim Sozialgericht Landshut ein. Zu ihrer Begründung trug der Kläger vor, seit seinem Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina, seit 2000, habe sich sein gesundheitliches Leistungsvermögen noch stärker vermindert, da er keine Möglichkeit zur klinischen Behandlung habe. Dies deswegen, weil er kein Einkommen habe und weil er nicht in der gesundheitlichen Verfassung sei, irgendwelche Arbeit zu verrichten. Der Kläger legte auch einen Bericht des Medizinischen Zentrums in T. vom 31.03.2005 vor, in dem festgestellt wurde, dass der Kläger seinen erlernten Beruf als Metallarbeiter - Schlosser nicht mehr ausüben könne und deshalb zumindestens eine Umschulung erforderlich sei.
Auf Anforderung des Sozialgerichtes erstellte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. ein ärztliches Gutachten nach Aktenlage. In diesem Gutachten vom 29. September 2006 stellte er beim Kläger Kniegelenksbeschwerden beidseits bei Zustand nach Innenmeniskusteilresektion beidseits, erfolgreiche Behandlung eines Kniegelenksempyems rechts sowie Lendenwirbelsäulenbeschwerden ohne Funktionseinschränkung fest. Der Kläger habe im August 2002 noch regelmäßig leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne dauerndes Knien, ohne dauerndes Gehen und Stehen und ohne schweres Heben und Tragen verrichten können. Diese Tätigkeiten hätte er acht und mehr Stunden ausüben können. Das Gehvermögen des Klägers sei im August 2002 nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen, ein Anmarschweg von mehr als 500 m viermal am Tag wäre möglich gewesen. Eine Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers sei nicht wahrscheinlich.
Mit Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2007 wies das SG Landshut die Klage ab. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 sei rechtlich nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung habe. Das Gericht sei der Überzeugung, dass der Kläger im August 2002, dem Zeitpunkt, als die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals erfüllt waren, noch in der Lage gewesen sei, täglich sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne dauerndes Knien, Gehen und Stehen und schweres Heben und Tragen von Lasten zu verrichten. Dies ergebe sich aus den Feststellungen des Sachverständigen Dr.Z. in seinem Gutachten ovm 29. September 2006. Die dort getroffenen Feststellungen seien anhand der vorliegenden Akten nachvollziehbar und auch schlüssig begründet. Die medizinische Befunddokumentation erlaube einen Schluss auf die sozialmedizinische Leistungsfähigkeit des Klägers bis August 2002. Bei einem Eintritt der Erwerbsminderung ab September 2002 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Die gegen das am 19. Januar 2007 zugestellte Urteil eingelegte Berufung des Klägers ging am 12. April 2007 beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zu ihrer Begründung trägt der Kläger erneut vor, dass er als gelernter Schlosser keine Tätigkeit mehr ausüben könne. Auch in dem Gutachten von Dr.Z. sei festgestellt worden, dass eine Besserung seines Gesundheitszustandes nicht wahrscheinlich sei. Im stehe deshalb eine Rente wegen Erwerbsminderung zu.
Sinngemäß beantragt der Kläger, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 4. Januar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Oktober 2004 eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Begründung der Berufung enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des Sozialgerichts Landshut sowie die Berufungsakte vor. Auf deren Inhalt, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) sowie statthafte (§ 143 in Verbindung mit § 144 Abs.1 Satz 2 SGG) Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI und auch nicht auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 42 SGB VI hat, hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2007 zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 abgewiesen. Die wohl begründeten Ausführungen des Sozialgerichtes sind ausführlich und ihnen kann nichts hinzugefügt werden. Da die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen ist, sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend weist der Senat den Kläger noch darauf hin, dass ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI nicht zusteht, weil er nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren ist. Für nach diesem Zeitpunkt geborene Versicherte besteht seit dem 1. Januar 2001 aufgrund der Änderung der §§ 43 und 44 SGB IV alter Fassung durch das Rentenreformgesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl.I S.1827) kein Anspruch mehr auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Das Leistungsvermögen des Klägers ist deshalb für alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu beurteilen und es kommt nicht darauf an, welchen Beruf der Kläger erlernt oder ausgeübt hat. Nach der Auskunft seines letzten Arbeitgebers übte er im Übrigen auch nur eine angelernte Tätigkeit aus. Nach den vorliegenden ärzltlichen Unterlagen und den Gutachten der medizinischen Sachverständigen war der Kläger jedenfalls bis September 2002 noch in der Lage, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Da in der Folgezeit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr gegeben waren, wie das Sozialgericht in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt hat, kommt es auf die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögens des Klägers in der Folgezeit nicht mehr an, so dass auch eine erneute Untersuchung nicht mehr veranlasst war. Unter diesen Umständen kmmt auch eine Rücknahme des Bescheides vom 05.07.2001, der dem Kläger über den bosnischen Versicherungsträger im November 2004 bekanntgegeben wurde, nach § 44 SGB X nicht in Betracht. Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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