L 19 R 393/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 4344/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 393/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.05.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verrechnung zu Unrecht gezahlten Arbeitslosengeldes (Alg) mit einem Anspruch auf Rentennachzahlung.

Mit Bescheiden vom 15.11.1988 forderte das damalige Arbeitsamt W. von der Klägerin in der Zeit vom 21.01.1985 bis 26.10.1985 zu Unrecht gezahltes Alg in Höhe von 5.016,00 DM zurück, außerdem für dieselbe Zeit entrichtete Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 1.342,00 DM und Mahngebühren in Höhe von 5,50 DM, insgesamt 6.383,50 DM. Diese Bescheide wurden bindend. Die Beigeladene versuchte vergeblich, die Forderung durch das Hauptzollamt beizutreiben; die Klägerin hat mehrmals eidesstattliche Vermögensversicherungen abgegeben, so am 28.01.1992 beim AG H. und am 05.09.1995, 05.09.1998 und 18.02.1999 beim AG Z ... Bereits am 16.11.1990 ermächtigte die Beigeladene die Beklagte zur Durchführung einer Verrechnung.

Mit Bescheid vom 05.03.2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.04.2001. Die laufende Zahlung begann am 01.05.2002. Am 21.03.2002 ermächtigte die Beigeladene die Beklagte nochmals zur Verrechnung, wobei eine Gesamtforderung in Höhe von 3.221,86 EUR geltend gemacht wurde. Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 03.05.2002 verrechnete die Beklagte aus der Rentennachzahlung einmalig einen Teilbetrag in Höhe von 1.722,91 EUR.

Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin zunächst geltend, sie habe keinerlei Sozialleistungen in Höhe von 3.221,86 EUR erhalten. Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.10.2002).

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) hat das Landratsamt H. (Grundsicherung) mitgeteilt, dass die Klägerin keine Grundsicherungsleistungen bezogen habe und beziehe. Mit Beschluss vom 07.04.2006 hat das SG die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern, gemäß § 75 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen.

Nach entsprechenden Hinweisen hat das SG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 15.05.2006 abgewiesen. Die von der Beigeladenen erhobene Forderung könne von der Klägerin nicht mit Erfolg bestritten werden. Aus der Leistungsakte des Arbeitsamtes W. ergebe sich, dass die Forderung bestehe und dass diese seit langem geltend gemacht war. Die Klägerin habe gegenüber dem Arbeitsamt W. schon am 09.11.1988 ausgeführt, dass sie nicht mehr in der Lage sei, irgendwelche Beiträge zu erstatten. Sie habe am 11.10.1988 beim AG W. die eidesstattliche Versicherung geleistet und bei späteren Vollstreckungsversuchen nie geltend gemacht, dass keine Forderung bestehe. Eine Aufrechnung sei zulässig, denn der Charakter der Rente als laufende Geldleistung werde durch die Tatsache, dass die Rente bei rückwirkender Gewährung nicht (mehr) in monatlichen Abständen, sondern in einem Betrag zur Auszahlung komme, nicht berührt. Für bereits abgelaufene Rentenzahlungszeiträume, für die noch keine Rentenzahlung erfolgt sei, könne Sozialhilfebedürftigkeit rückwirkend nicht mehr eintreten, und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin mit einer Rentennachzahlung gerechnet habe. Habe die Versicherte - wie hier - im Nachzahlungszeitraum ihren Lebensunterhalt bestritten, ohne laufende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des BSHG in Anspruch zu nehmen, so habe diese tatsächlich ausreichende Mittel zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gehabt. Es bedürfe daher keiner Prüfung, ob bei der Klägerin im Falle einer laufenden monatlichen Rentennachzahlung aufgrund ihrer angegebenen Vermögenslosigkeit und der von ihr angegebenen Unterhaltspflichten durch eine Verrechnung in Höhe des halben monatlichen Zahlbetrags der Rente eine Sozialhilfebedürftigkeit eingetreten wäre.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 12.06.2006 Berufung eingelegt; dieser hat am 05.07.2006 die Vertretung niedergelegt. Die Klägerin selbst hat auf die Anschreiben des Senats vom 04.08.2006, 17.11.2006 und 28.03.2007 nicht reagiert. Erst nach Zustellung der Ladung zum Termin vom 27.06.2007 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen den Termin nicht persönlich wahrnehmen könne und es ihr leider noch nicht möglich gewesen sei, einen Rechtsanwalt zu finden, der sie im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) vertrete. Mit Beschluss vom 10.07.2007 hat der Senat die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Die Klägerin, für die in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.05.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die Leistungsunterlagen des früheren Arbeitsamtes W. und die Leistungsakten des früheren Arbeitsamtes W. sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung des streitigen Nachzahlungsbetrages, da ihr Zahlungsanspruch insoweit durch Verrechnung erloschen ist.

Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist.

Gemäß § 51 Abs 2 SGB I in der bis 05.08.2004 geltenden Fassung konnte der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt wurde. Vorliegend war die Beklagte von der Beigeladenen schriftlich ermächtigt, deren in der Verrechnungserklärung gegenüber der Klägerin hinreichend bestimmten, einziehbaren und nicht verjährten Ansprüche gegen die Klägerin auf Erstattung von zu Unrecht gezahltem Alg einschl. Krankenversicherungsbeiträgen und Mahnkosten mit der von der Beklagten gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung zu verrechnen. Die bestandskräftige Forderung der Beigeladenen ergibt sich aus der Leistungsakte des damaligen Arbeitsamtes W. Denn gegen den Bescheid vom 15.11.1988 hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt, lediglich Stundung beantragt und damit die Forderung sinngemäß anerkannt (BSG Urteil vom 07.10.2004 - B 11 AL 43/03 R -). Gemäß § 51 Abs 2 SGB I ist bei Beitragsansprüchen die Verrechnung bis zur Hälfte des monatlichen Zahlbetrags der Rente zulässig, was allerdings hier nicht zu prüfen war, da die Beklagte insoweit nicht verrechnet. Die Verrechnung mit der Rentennachzahlung ist allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin zulässig. Denn es kann, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, für bereits abgelaufene Rentennachzahlungszeiträume, für die noch keine Rentenzahlung erfolgt ist, eine Sozialhilfebedürftigkeit rückwirkend nicht mehr eintreten (vgl Urteil BayLSG vom 21.09.2005 - L 13 R 4215/03 -). Die durchgeführte Verrechnung ist somit formell und materiell nicht zu beanstanden. Der Senat weist die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Klägerin erfolglos blieb.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved