Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 4360/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 547/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.03.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten auf Ersuchen der Beigeladenen zu 1) erklärten Verrechnung von Beitragsansprüchen gegen den Kläger einerseits mit Rentenansprüchen des Klägers gegen die Beklagte andererseits. Mit Schreiben vom 13.01.1997 hatte die Beigeladene zu 1) die Beklagte ermächtigt, von dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.1991 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.488,74 DM mit von der Beklagten zu gewährenden Rentenleistungen zu verrechnen. Am 22.06.1999 ging bei der Beklagten ein Verrechnungsersuchen der Beigeladenen zu 2) hinsichtlich vom Kläger für den Zeitraum von August 1993 bis November 1997 geschuldeter Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50.097,65 DM ein. Ein weiteres Verrechnungsansuchen, das die B. Ersatzkasse am 18.11.1998 an die Beklagte gerichtet hatte, ist am 14.11.2000 zurückgezogen worden.
Der 1939 geborene Kläger war zuletzt als Bauingenieur versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 09.12.1999 war er wegen einer erlittenen Hirnblutung arbeitsunfähig erkrankt. Auf seinen Rentenantrag vom 22.02.2000 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.01.2000 (in Höhe von ursprünglich 2.238,98 DM). Die laufende Rentenzahlung wurde ab 01.06.2000 aufgenommen. Für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.2000 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 10.522,67 DM, welcher einbehalten wurde. Von dieser einbehaltenen Rentennachzahlung überwies die Beklagte DM 3.150,- an die Deutsche Angestelltenkrankenkasse (DAK) zur Erfüllung eines Erstattungsanspruches; vom 19.01. bis 17.04.2000 hatte die DAK Krankengeld in der genannten Höhe geleistet. Die Hälfte des noch verbliebenen Nachzahlungsbetrags (7.372,67 DM: 2), ergibt DM 3.686,33, wurde an den Kläger ausbezahlt.
Mit Anhörungsschreiben vom 13.06.2000 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie von den Beigeladenen zu 1) und 2) sowie von der B. Ersatzkasse ermächtigt sei, die von ihm geschuldeten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung mit dem Rentenanspruch zu verrechnen. Es sei beabsichtigt, für die Verrechnung von der laufenden Rentenleistung monatlich 300,- DM einzubehalten und auch die Hälfte der verbliebenen Rentennachzahlung dafür zu verwenden. Nachdem der Kläger eine Bescheinigung des Landratsamtes S. - Sozialhilfeverwaltung - vom 30.06.2000 vorgelegt hatte, wonach das sozialhilferechtlich notwendige Einkommen für ihn und seine Ehefrau mindestens 2.231,80 DM monatlich betrage, teilte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 23.08.2000 mit, dass eine Verrechnung mit der laufenden Rente nicht erfolge. Aus der Rentennachzahlung (lt. Bescheid vom 28.04.2000) werde jedoch der noch einbehaltene Betrag in Höhe von 3.686,33 DM verrechnet. Diese Verrechnung werde für angemessen gehalten. Gegen den Bescheid vom 23.08.2000 erhob der Kläger am 18.09.2000 Widerspruch. Er forderte im Wesentlichen, die Rentennachzahlung in vollem Umfange an ihm zu überweisen. Er machte geltend, er habe während des Nachzahlungszeitraums, von Januar bis Mai 2000, sein Girokonto völlig überziehen müssen. Die Bank sei ihm nur deshalb entgegengekommen, weil er versprochen habe, dass die anstehende Nachzahlung auf sein Konto überwiesen werden würde. Die Bank sei somit in Vorleistung getreten, was seine Bedürftigkeit lediglich verschleiert, nicht aber beseitigt habe. Der Überziehungskredit müsse an die Bank zurückgezahlt werden; anderes einsetzbares Vermögen sei aufgrund seiner Überschuldung nicht vorhanden. Am 30.10.2000 teilte die Ehefrau des Klägers der Beklagten telefonisch mit, dass die Eheleute bis dahin Sozialhilfe nicht bezogen haben. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28.11.2000 zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, die restliche Rentennachzahlung in Höhe von 3.686,34 DM sei zu Recht aufgrund der vorliegenden Forderungen der Beigeladenen zu 1), der Beigeladenen zu 2) und der B. Ersatzkasse verrechnet bzw. einbehalten worden. Dem Begehren des Klägers, die verbliebene Nachzahlung auf sein Konto zur Tilgung der dortigen Verbindlichkeiten zu überweisen, habe auch unter Würdigung aller Umstände und der besonderen Situation des Einzelfalles nicht gefolgt werden können. Da während des Nachzahlungszeitraums von dem Kläger keine Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezogen worden seien und Sozialhilfebedürftigkeit rückwirkend nicht eintreten könne, sei die restliche Rentennachzahlung zu verrechnen gewesen. Eine wesentliche Verzögerung bei der Bearbeitung des Rentenantrags durch die Beklagte sei nicht eingetreten.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 28.12.2000 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, eine Verrechnung der Beitragsschulden mit der Rentennachzahlung sei nicht zulässig, da er während des Nachzahlungszeitraumes sein Konto unverschuldet überzogen habe und die Nachzahlung zum Ausgleich des Kontos gedacht gewesen sei. Der Kläger legte dem SG Bescheinigungen einer Frau I. E. und eines Herrn R. B. über Darlehensgewährungen vor. Soweit das geliehene Geld nicht ausgereicht habe, sei das Girokonto in Anspruch genommen worden, wobei sich der Kontostand im fraglichen Zeitraum auf ca. 10.000,- DM minus belaufen habe. Ein Antrag auf Sozialhilfe sei nicht gestellt worden. Zum einen habe er geglaubt, dass er von der Bayer. Versicherungsbank Leistungen aus der Unfallversicherung erhalte, zum anderen habe er einem Architekten G. in G. im November 1999 für geleistete Arbeiten eine Rechnung in Höhe von 25.000,- DM gestellt (die allerdings niemals beglichen worden sei). Die Beigeladene zu 1) und auch die Beigeladene zu 2) haben abschließend die Höhe ihrer Forderungen bekannt gegeben. Der Kläger hat vor dem SG beantragt, den Bescheid vom 23.08.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2000 aufzuheben.
Mit Urteil vom 22.03.2005 hat das SG die Klage gegen den vorgenannten Bescheid abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung gemäß §§ 52, 51 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) die Hälfte der - nach Abrechnung des Erstattungsanspruches der DAK - noch verbliebenen Rentennachzahlung, d.h. DM 3.686,34 mit den Beitragsschulden des Klägers zu verrechnen, sei nicht zu beanstanden. Träfen, wie vorliegend, mehrere Verrechnungsersuchen zusammen und reiche der Rentenzahlbetrag nicht aus, um die verschiedenen Forderungen zu befriedigen, so seien nach dem geltenden Prioritätsprinzip die Verrechnungsersuchen in der zeitlichen Rangfolge ihres Einganges zu berücksichtigen. Vorliegend habe demnach die Verrechnung vorrangig zu Gunsten der Beigeladenen zu 1), AOK, zu erfolgen. Die von der Beklagten erklärte Verrechnung der Rentennachzahlung in Höhe von 3.686,34 DM, die als laufende Geldleistung iS von § 51 Abs 2 SGB I zu qualifizieren sei, habe nicht zur Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers während des Nachzahlungszeitraums geführt; der Kläger habe in der Zeit vom 01.01. bis 31.05.2000 keine Sozialhilfe in Anspruch genommen. Wie es der Kläger im Einzelnen bewerkstelligt habe, seinen Lebensunterhalt zu sichern, könne letztlich offen bleiben. Es genüge die Tatsache, dass er es gekonnt habe und somit nicht sozialhilfebedürftig gewesen und geworden sei. Das Vorbringen des Klägers, er und seine Ehefrau hätten Geld von Bekannten geliehen und das gemeinsame Girokonto überzogen, sei somit gerade nicht geeignet, die Annahme von Sozialhilfebedürftigkeit während des streitgegenständlichen Zeitraums zu rechtfertigen. Letztendlich komme es entscheidend nur darauf an, dass der Kläger tatsächlich von Januar bis Mai 2000 keine Sozialhilfe bezogen habe. Denn Sinn und Zweck der in § 51 Abs 2 SGB I enthaltenen Einschränkung des Nichteintritts der Sozialhilfebedürftigkeit sei es, zu verhindern, dass ein Leistungsträger auf Kosten des Trägers der Sozialhilfe die Aufrechnung bzw. Verrechnung betreiben könne. Die Vorschrift des § 51 Abs 2 SGB I habe hingegen nicht zum Ziel, dem Berechtigten einen Lebensstandard in Höhe des Sozialhilfesatzes nach dem BSHG zu sichern (Hinweise auf Rechtsprechung des BayLSG und Kommentierung, z.B. in Hauck-Heines, Kommentar zum SGB I). Durch die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung bzw. Einbehaltung konnte hinsichtlich des Umstandes, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum - wie auch immer - im Stande gewesen sei, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sichern, keine Änderung mehr eintreten. Insgesamt halte sich die Ermessensentscheidung der Beklagten, von der Nachzahlung in Höhe von 10.522,67 DM einen Betrag von 3.686,34 DM einzubehalten, im vorgegebenen Rahmen des § 51 Abs 2 SGB I und erweise sich als rechtmäßig. Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch oder -fehlgebrauch fänden sich nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 01.08.2005 beim SG eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verlangt weiterhin, die Auszahlung des bisher einbehaltenen Nachzahlungsbetrages in Höhe von DM 3.686,34 an ihn selbst. Er verweist im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Vorverfahren und im Klageverfahren.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.03.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 23.08.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den noch einbehaltenen Nachzahlungsbetrag aus der Rente an den Kläger auszuzahlen.
Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) beantragt ebenfalls, die Berufung des Klägers zurückzuweisen
Dem Senat haben die Verwaltungsakte des Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass die von der Beklagten mit Bescheid vom 23.08.2000 und Widerspruchsbescheid vom 28.11.2000 verfügte Verrechnung mit der Rentennachzahlung des Klägers nicht zu beanstanden ist. Insbesondere hat es mit überzeugender Begründung herausgestellt, dass beim Kläger nachträglich, bezogen auf den Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.2000, Sozialhilfebedürftigkeit nicht eintreten konnte und dass die Verrechnung bzw. Einbehaltung von - nur - der Hälfte der verbliebenen Rentennachzahlung keinen Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensmissbrauch bei der Anwendung der §§ 52 iVm 51 Abs 2 SGB I erkennen lässt. Da der Senat die Berufung des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, § 153 Abs 2 SGG.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten auf Ersuchen der Beigeladenen zu 1) erklärten Verrechnung von Beitragsansprüchen gegen den Kläger einerseits mit Rentenansprüchen des Klägers gegen die Beklagte andererseits. Mit Schreiben vom 13.01.1997 hatte die Beigeladene zu 1) die Beklagte ermächtigt, von dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.1991 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.488,74 DM mit von der Beklagten zu gewährenden Rentenleistungen zu verrechnen. Am 22.06.1999 ging bei der Beklagten ein Verrechnungsersuchen der Beigeladenen zu 2) hinsichtlich vom Kläger für den Zeitraum von August 1993 bis November 1997 geschuldeter Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50.097,65 DM ein. Ein weiteres Verrechnungsansuchen, das die B. Ersatzkasse am 18.11.1998 an die Beklagte gerichtet hatte, ist am 14.11.2000 zurückgezogen worden.
Der 1939 geborene Kläger war zuletzt als Bauingenieur versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 09.12.1999 war er wegen einer erlittenen Hirnblutung arbeitsunfähig erkrankt. Auf seinen Rentenantrag vom 22.02.2000 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.01.2000 (in Höhe von ursprünglich 2.238,98 DM). Die laufende Rentenzahlung wurde ab 01.06.2000 aufgenommen. Für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.2000 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 10.522,67 DM, welcher einbehalten wurde. Von dieser einbehaltenen Rentennachzahlung überwies die Beklagte DM 3.150,- an die Deutsche Angestelltenkrankenkasse (DAK) zur Erfüllung eines Erstattungsanspruches; vom 19.01. bis 17.04.2000 hatte die DAK Krankengeld in der genannten Höhe geleistet. Die Hälfte des noch verbliebenen Nachzahlungsbetrags (7.372,67 DM: 2), ergibt DM 3.686,33, wurde an den Kläger ausbezahlt.
Mit Anhörungsschreiben vom 13.06.2000 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie von den Beigeladenen zu 1) und 2) sowie von der B. Ersatzkasse ermächtigt sei, die von ihm geschuldeten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung mit dem Rentenanspruch zu verrechnen. Es sei beabsichtigt, für die Verrechnung von der laufenden Rentenleistung monatlich 300,- DM einzubehalten und auch die Hälfte der verbliebenen Rentennachzahlung dafür zu verwenden. Nachdem der Kläger eine Bescheinigung des Landratsamtes S. - Sozialhilfeverwaltung - vom 30.06.2000 vorgelegt hatte, wonach das sozialhilferechtlich notwendige Einkommen für ihn und seine Ehefrau mindestens 2.231,80 DM monatlich betrage, teilte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 23.08.2000 mit, dass eine Verrechnung mit der laufenden Rente nicht erfolge. Aus der Rentennachzahlung (lt. Bescheid vom 28.04.2000) werde jedoch der noch einbehaltene Betrag in Höhe von 3.686,33 DM verrechnet. Diese Verrechnung werde für angemessen gehalten. Gegen den Bescheid vom 23.08.2000 erhob der Kläger am 18.09.2000 Widerspruch. Er forderte im Wesentlichen, die Rentennachzahlung in vollem Umfange an ihm zu überweisen. Er machte geltend, er habe während des Nachzahlungszeitraums, von Januar bis Mai 2000, sein Girokonto völlig überziehen müssen. Die Bank sei ihm nur deshalb entgegengekommen, weil er versprochen habe, dass die anstehende Nachzahlung auf sein Konto überwiesen werden würde. Die Bank sei somit in Vorleistung getreten, was seine Bedürftigkeit lediglich verschleiert, nicht aber beseitigt habe. Der Überziehungskredit müsse an die Bank zurückgezahlt werden; anderes einsetzbares Vermögen sei aufgrund seiner Überschuldung nicht vorhanden. Am 30.10.2000 teilte die Ehefrau des Klägers der Beklagten telefonisch mit, dass die Eheleute bis dahin Sozialhilfe nicht bezogen haben. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28.11.2000 zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, die restliche Rentennachzahlung in Höhe von 3.686,34 DM sei zu Recht aufgrund der vorliegenden Forderungen der Beigeladenen zu 1), der Beigeladenen zu 2) und der B. Ersatzkasse verrechnet bzw. einbehalten worden. Dem Begehren des Klägers, die verbliebene Nachzahlung auf sein Konto zur Tilgung der dortigen Verbindlichkeiten zu überweisen, habe auch unter Würdigung aller Umstände und der besonderen Situation des Einzelfalles nicht gefolgt werden können. Da während des Nachzahlungszeitraums von dem Kläger keine Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezogen worden seien und Sozialhilfebedürftigkeit rückwirkend nicht eintreten könne, sei die restliche Rentennachzahlung zu verrechnen gewesen. Eine wesentliche Verzögerung bei der Bearbeitung des Rentenantrags durch die Beklagte sei nicht eingetreten.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 28.12.2000 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, eine Verrechnung der Beitragsschulden mit der Rentennachzahlung sei nicht zulässig, da er während des Nachzahlungszeitraumes sein Konto unverschuldet überzogen habe und die Nachzahlung zum Ausgleich des Kontos gedacht gewesen sei. Der Kläger legte dem SG Bescheinigungen einer Frau I. E. und eines Herrn R. B. über Darlehensgewährungen vor. Soweit das geliehene Geld nicht ausgereicht habe, sei das Girokonto in Anspruch genommen worden, wobei sich der Kontostand im fraglichen Zeitraum auf ca. 10.000,- DM minus belaufen habe. Ein Antrag auf Sozialhilfe sei nicht gestellt worden. Zum einen habe er geglaubt, dass er von der Bayer. Versicherungsbank Leistungen aus der Unfallversicherung erhalte, zum anderen habe er einem Architekten G. in G. im November 1999 für geleistete Arbeiten eine Rechnung in Höhe von 25.000,- DM gestellt (die allerdings niemals beglichen worden sei). Die Beigeladene zu 1) und auch die Beigeladene zu 2) haben abschließend die Höhe ihrer Forderungen bekannt gegeben. Der Kläger hat vor dem SG beantragt, den Bescheid vom 23.08.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2000 aufzuheben.
Mit Urteil vom 22.03.2005 hat das SG die Klage gegen den vorgenannten Bescheid abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung gemäß §§ 52, 51 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) die Hälfte der - nach Abrechnung des Erstattungsanspruches der DAK - noch verbliebenen Rentennachzahlung, d.h. DM 3.686,34 mit den Beitragsschulden des Klägers zu verrechnen, sei nicht zu beanstanden. Träfen, wie vorliegend, mehrere Verrechnungsersuchen zusammen und reiche der Rentenzahlbetrag nicht aus, um die verschiedenen Forderungen zu befriedigen, so seien nach dem geltenden Prioritätsprinzip die Verrechnungsersuchen in der zeitlichen Rangfolge ihres Einganges zu berücksichtigen. Vorliegend habe demnach die Verrechnung vorrangig zu Gunsten der Beigeladenen zu 1), AOK, zu erfolgen. Die von der Beklagten erklärte Verrechnung der Rentennachzahlung in Höhe von 3.686,34 DM, die als laufende Geldleistung iS von § 51 Abs 2 SGB I zu qualifizieren sei, habe nicht zur Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers während des Nachzahlungszeitraums geführt; der Kläger habe in der Zeit vom 01.01. bis 31.05.2000 keine Sozialhilfe in Anspruch genommen. Wie es der Kläger im Einzelnen bewerkstelligt habe, seinen Lebensunterhalt zu sichern, könne letztlich offen bleiben. Es genüge die Tatsache, dass er es gekonnt habe und somit nicht sozialhilfebedürftig gewesen und geworden sei. Das Vorbringen des Klägers, er und seine Ehefrau hätten Geld von Bekannten geliehen und das gemeinsame Girokonto überzogen, sei somit gerade nicht geeignet, die Annahme von Sozialhilfebedürftigkeit während des streitgegenständlichen Zeitraums zu rechtfertigen. Letztendlich komme es entscheidend nur darauf an, dass der Kläger tatsächlich von Januar bis Mai 2000 keine Sozialhilfe bezogen habe. Denn Sinn und Zweck der in § 51 Abs 2 SGB I enthaltenen Einschränkung des Nichteintritts der Sozialhilfebedürftigkeit sei es, zu verhindern, dass ein Leistungsträger auf Kosten des Trägers der Sozialhilfe die Aufrechnung bzw. Verrechnung betreiben könne. Die Vorschrift des § 51 Abs 2 SGB I habe hingegen nicht zum Ziel, dem Berechtigten einen Lebensstandard in Höhe des Sozialhilfesatzes nach dem BSHG zu sichern (Hinweise auf Rechtsprechung des BayLSG und Kommentierung, z.B. in Hauck-Heines, Kommentar zum SGB I). Durch die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung bzw. Einbehaltung konnte hinsichtlich des Umstandes, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum - wie auch immer - im Stande gewesen sei, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sichern, keine Änderung mehr eintreten. Insgesamt halte sich die Ermessensentscheidung der Beklagten, von der Nachzahlung in Höhe von 10.522,67 DM einen Betrag von 3.686,34 DM einzubehalten, im vorgegebenen Rahmen des § 51 Abs 2 SGB I und erweise sich als rechtmäßig. Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch oder -fehlgebrauch fänden sich nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 01.08.2005 beim SG eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verlangt weiterhin, die Auszahlung des bisher einbehaltenen Nachzahlungsbetrages in Höhe von DM 3.686,34 an ihn selbst. Er verweist im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Vorverfahren und im Klageverfahren.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.03.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 23.08.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den noch einbehaltenen Nachzahlungsbetrag aus der Rente an den Kläger auszuzahlen.
Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) beantragt ebenfalls, die Berufung des Klägers zurückzuweisen
Dem Senat haben die Verwaltungsakte des Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass die von der Beklagten mit Bescheid vom 23.08.2000 und Widerspruchsbescheid vom 28.11.2000 verfügte Verrechnung mit der Rentennachzahlung des Klägers nicht zu beanstanden ist. Insbesondere hat es mit überzeugender Begründung herausgestellt, dass beim Kläger nachträglich, bezogen auf den Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.2000, Sozialhilfebedürftigkeit nicht eintreten konnte und dass die Verrechnung bzw. Einbehaltung von - nur - der Hälfte der verbliebenen Rentennachzahlung keinen Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensmissbrauch bei der Anwendung der §§ 52 iVm 51 Abs 2 SGB I erkennen lässt. Da der Senat die Berufung des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, § 153 Abs 2 SGG.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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