L 16 R 586/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 8 R 1908/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 586/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 401/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung an den Kläger ab September 2003.

Der 1951 in Schlesien geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hält sich seit 1971 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er hat von 1966 bis 1971 eine Lehre als Elektriker absolviert und war in diesem Beruf bis Mai 1971 beschäftigt. In der Bundesrepublik war er nach Ableistung eines Sprachkurses von Januar 1972 bis Dezember 1972 zum Monteur weitergebildet worden, 1979 bis 1980 besuchte er eine Berufsaufbauschule, anschließend bis 1981 die Fachoberschule und von 1981 bis 1984 sieben Semester die Fachhochschule. Diese Ausbildung hat er nicht abgeschlossen. Er war dann nach eigenen Angaben als Elektroinstallateur und Projektingenieur bis 1990 versicherungspflichtig tätig und anschließend arbeitslos. Ab 1996 war er wieder versicherungspflichtig als Elektrotechniker und PC-Techniker, Software-Entwickler und Fachinformatiker beschäftigt; diese Tätigkeiten hat er allerdings jeweils nur kurzfristig ausgeübt. Ab 2000 war er längere Zeit arbeitslos. Vom 1. Dezember 2002 bis 28. März 2003 hat er eine befristete Tätigkeit als Bürohilfe ausgeübt, die er nach seinen eigenen Angaben wegen Überforderung aufgeben musste.

Bei der Beklagten stellte er am 11. September 2003 einen Rentenantrag.

Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung beim Orthopäden Dr. M. , der im Gutachten vom 30. Oktober 2003 folgende Gesundheitsstörungen diagnostizierte:

1. Initiale Arthrose des Radionaviculargelenks links. 2. Arthrose des oberen Sprunggelenks rechts. 3. Rezidivierendes Cervicalsyndrom mit Segmentirritation C4/5 bei degenerativen Veränderungen der HWS. 4. Chronisch rezidivierende Dorsalgie bei degenerativen Verän derungen der BWS. 5. Segmentirritation Th5. 6. Chronisch-rezidivierende Lumbalgie bei degenerativen Verän derungen der LWS. 7. Spondylolisthesis LWK 5 über SWK 1, Meyerding II. 8. Osteochondrose LWK 5/SWK 1. 9. Initiale Coxarthrose beidseits. Der Kläger könne trotz der Gesundheitsstörungen noch vollschichtig z.B. als PC-Servicetechniker tätig sein. Er könne aber keine schweren Gegenstände heben und tragen sowie nicht in Zwangspositionen arbeiten. Arbeiten unter Beachtung dieser Ein-schränkungen seien in wechselnder Körperhaltung noch vollschichtig möglich.

Ein weiteres Gutachten wurde beim Nervenarzt Dr. T. eingeholt. Dieser diagnostizierte: 1. Anpassungs- und Belastbarkeitsstörung mit depressiven Zügen und Somatisierung (WS-Beschwerden und Dorsalgien, zeitweilig Lumbago-Erscheinungen, Herzdruck, Magenbeschwerden, Tinni tus). 2. Ausschluss einer neurogenen Störung, bei spezifischer Per sönlichkeitsstörung. Dr. T. konnte auf seinem Fachgebiet keine organischen Ursachen für die geklagten Beschwerden finden. Die von ihm festgestellte Störung liege in wechselnder Ausprägung seit ca. zwei Jahren vor, könne vom Kläger aber durch willentliche Anstren-gung - sicherlich unter fachbezogener Hilfe - überwunden werden, so dass der Kläger in den Arbeitsprozess zurückkehren könne. Diese willentliche Anstrengung sei ihm auch zumutbar, denn die geklagten Beschwerden und Störungen hätten nicht das Ausmaß von krankheitswertigen Störungen. Dr. T. empfahl eine psychosomatisch-psychotherapeutische Reha-Maßnahme, die vom 4. August 2004 bis 15. September 2004 in der psychosomatischen Klinik in Bad N. durchgeführt wurde. Im Entlassungsbericht wurde eine berufliche Reha empfohlen, um den Kläger wieder in das Arbeitsleben zu integrieren. Das Leistungsvermögen wurde für leichte bis mittelschwere Arbeiten in Wechselhaltung und Tagesschicht und ohne besondere Anforderungen an die geistige und psychische Belastbarkeit mit vollschichtig bewertet.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, trotz der Somatisierungsstörung, narzistischer Persönlichkeitsanteile, Adipositas und Wirbelsäulensyndrom sei der Kläger noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie im zuletzt ausgeübten Beruf als Bürohilfe mindestens sechs Stunden täglich tätig zu sein.

Dagegen richtet sich der Widerspruch vom 27. Dezember 2004. Der Kläger ist der Auffassung, seine Beschwerden hätten bereits 1990 begonnen, deswegen müsse auch sein damaliger Gesundheitszustand sowie die damalige Rechtslage zu Grunde gelegt werden.

Im Widerspruchsverfahren wurde ein weiteres Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. eingeholt. Dieser diagnostizierte: 1. Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Wir belsäulenschmerzen. 2. Cervicobrachialgie rechts betont und Lumbalgie, jeweils ohne neurologische Defizite. 3. Angstdepressive Störung gemischt bei Verdacht auf Persön lichkeitsfehlentwicklung.

Auch er beurteilte den Kläger noch als vollschichtig belastbar, wobei eine berufliche Rehabilitation oder eine stufenweise Wiedereingliederung zu erwägen wären. Da der Kläger aber Rente anstrebe, sei die Prognose hinsichtlich einer solchen Reha-Maßnahme eher ungünstig. Prinzipiell seien die ambulanten Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2005 den Widerspruch zurück mit der Begründung, es liege keine volle oder teilweise Erwerbsminderung vor, auch keine Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da der Kläger im zuletzt ausgeüb-ten Beruf als Fachinformatiker noch mindestens sechs Stunden täglich tätig sein könne.

Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 21. Juni 2005 erhobene Klage zum Sozialgericht, die der Kläger mit Schlafstörungen, Magen-, Darm- und Blasenproblemen begründete. Aufgrund der starken Rückenschmerzen sei er nicht in der Lage, zu arbeiten, die Untersuchungen z.B. bei Dr. T. hätten ihm wochenlange Beschwerden verursacht.

Die Beklagte übersandte einen Versicherungsverlauf des Klägers und teilte mit, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Leistungsfall bei Antragstelllung am 11. September 2003 erfüllt seien. Zur Anwendung komme § 43 Abs. 5 i.V.m. § 53 Abs. 2 S. 1 1. Halbsatz SGB VI.

Befundberichte konnten nicht eingeholt worden, da in den Praxen keinerlei Unterlagen über den Kläger vorlagen, die Arbeitgeberauskünfte kamen mit dem postalischen Vermerk "unbekannt" zurück.

Das Sozialgericht beauftragte die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. mit der Begutachtung des Klägers. Dr. R. hat im Gutachten vom 3. April 2006 beim Kläger eine seit Juli 2003 bestehende Neurasthenie bei einer Persönlichkeit mit geltungsbedürftigen, perfektionistischen und dissozialen Zügen festgestellt sowie die bekannten Veränderungen an der Wirbelsäule, wie sie im Gutachten von Dr. M. beschrieben sind. Neue Gesundheitsstörungen seien nicht hinzugekommen. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überwiegend im Sitzen leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen noch sechs Stunden und mehr ausüben, sofern das Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, häufiges Bücken, sowie Arbeiten über Kopf und unter Stress vermieden würden. Der Kläger könne auch die üblichen Anmarschwege zum Arbeitsplatz bzw. zum öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegen und auch ein Kfz benutzen. Die Erwerbsminderung des Klägers könne durch eine Verhaltenstherapie und durch psychopharmakologische Behandlung gebessert werden. Dabei sei die Leistungsmotivation von der erforderlichen Willensanspannung abhängig, diese könne er aber erbringen. Das Reaktionsvermögen und die Übersichtsfähigkeit seien hirnorganisch nicht beeinträchtigt, auch die Ausdauer und Nervenkraft seien gut. Die Anpassungsfähigkeit und die geistige Beweglichkeit seien ebenfalls nicht beeinträchtigt, allerdings abhängig von der Motivation des Klägers.

Der Kläger stellte in einem ausführlichen Schreiben vom 8. Mai 2006 dar, dass im Gutachten falsche Sachverhalte wiedergegeben seien, und warum die Behandlungen zu keinem Erfolg geführt hätten. Er berichtete über die Misshandlungen in der Kindheit sowie seine Alpträume aufgrund der Flucht und Behandlung in der Reha-Klinik.

Das Sozialgericht machte Unterlagen aus dem BERUFENET zum Berufsbild des Fachinformatikers zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und seiner Entscheidung.

Mit Urteil vom 27. Juni 2006 wies das Sozialgericht die Klage ab mit der Begründung, der Kläger könne aufgrund der Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. R. sowie der Vorgutachter noch mehr als sechs Stunden täglich auf dem allge-meinen Arbeitsmarkt, aber auch im erlernten Beruf tätig sein. Dr. R. habe beschrieben, dass die erforderliche Willensanspannung zur Erbringung von Arbeitsleistungen von ihm zumutbar erwartet werden könne. Der Kläger habe deshalb weder Anspruch auf Rente wegen teilweiser noch wegen voller Erwerbsminderung noch wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Die mit Schreiben vom 23. August 2006 eingelegte Berufung begründet der Kläger mit seinem bisherigen Vorbringen. Außerdem bemängelt er, dass bei den Untersuchungen nur seine Beschwerden verstärkt worden seien, auch in Bad N. habe er gelitten und sei nahe daran gewesen, aus dem sechsten Stock zu springen. Bei Dr. R. habe er Weinkrämpfe erlitten. Bisher sei keiner der Gutachter oder das Gericht auf seine Gesundheitsprobleme eingegangen. Einer Behandlung könne er sich nicht unterziehen, da er keinen Krankenversicherungsschutz habe.

Die Arbeitgeberanfrage bei der Firma B. ist erfolglos gewesen, die Firma M. Computing GmbH, die den Kläger vom 26. Oktober bis 7. Dezember 2000 beschäftigt hatte, hat mitgeteilt, der Kläger habe bei seiner Einstellung entsprechende Fachkenntnisse angegeben, diese bei der Arbeit aber nicht nachweisen können. Er sei als Programmierer und Softwareentwickler eingestellt worden, wofür er nach seinen Angaben ausgebildet gewesen sei, er habe aber nicht eigenständig arbeiten können.

Auf orthopädischem Fachgebiet ist Dr. K. mit der Untersuchung des Klägers beauftragt worden. Dieser hat diagnostiziert: 1. Beginnende Aufbraucherscheinungen der Halswirbelsäule mit Muskelreizerscheinungen. 2. Fehlstatik der Brustwirbelsäule mit Muskelreizerscheinungen und beginnenden Verschleißveränderungen. 3. Drehgleiten an der unteren Lendenwirbelsäule mit begleiten den Verschleißveränderungen. 4. Diskreter Muskelreizzustand der linken Schulter 5. Beginnender bis mäßiggradiger Knieverschleiß links größer als rechts. 6. Hohl-Sichelfuß beidseits. Dr. K. hat das Ausmaß der vom Kläger angegebenen Beschwerdesymptomatik anhand der objektivierbaren Befunde nicht vollständig nachvollziehen können. Aufgrund der orthopädisch zu objektivierenden Erkrankungen sei der Kläger aber vermindert belastbar und könne nicht mehr in Zwangshaltung arbeiten sowie nurmehr leichte Arbeiten verrichten. Die Aufbraucherscheinungen an der Lendenwirbelsäule machten ein Hantieren mit Lasten von mehr als fünf Kilo sowie Arbeiten in Rumpfbeugehaltung unmöglich. Auch Überkopfarbeiten könnten nicht mehr abverlangt werden. Trotz der Gesundheitsstörungen könne der Kläger aber noch unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes tätig sein. Aus orthopädischer Warte könne er den beruflichen Anforderungen eines Fachinformatikers mehr als sechs Stunden täglich gerecht werden. Geachtet werden müsse lediglich auf eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung. Dr. K. hat in Hinblick auf die Hinweise einer Gemütserkrankung ein Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet empfohlen.

Dieses Gutachten hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. am 29. März 2007 erstellt, er hat diagnostiziert: 1. HWS- und LWS-Syndrom ohne neurologisch bedeutsame Ausfälle. 2. Neurasthenie. 3. Persönlichkeitsstörung mit teils histrionischen, teils nar zisstisch kränkbaren Zügen. 4. Angegebener Tinnitus beidseits. Dr. M. hat darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zu den genannten ubiquitären Schmerzen keinerlei Schmerzmedikation eingenommen werde. Der Kläger befinde sich auch seit 2000 in keiner entsprechenden Behandlung. Es bestehe ein deutliches Auseinanderklaffen zwischen dem angegebenen Leidensdruck einerseits und den wahrgenommenen therapeutischen Möglichkeiten. Außerdem sei ein neurologisch verwertbarer pathologischer Befund bei der Untersuchung nicht zu erheben gewesen. Im Vordergrund stehe aus nervenärztlicher Sicht eine Persönlichkeitsstörung mit vielen Schuldzuweisungen an die Umgebung, z.B. frühere Arbeitgeber, Arbeitskollegen, behandelnde Ärzte und das Sozialgericht. Eine kritische Selbsteinschätzung fehle dem Kläger völlig. Dr. M. hat dargestellt, dass er mit den früher erstellten Gutachten übereinstimme. Einige der Störungen, wie z.B. der Tinnitus, seien nicht objektivierbar gewesen. Unverändert liege beim Kläger seit September 2003 für die üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses ein tägliches sechsstündiges Leistungsvermögen vor, sofern es sich um leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen im Freien und in geschlossenen Räumen handle. Weitere fachärztliche Untersuchungen seien nicht erforderlich. Der Kläger könne im Beruf als Fachinformatiker mehr als sechs Stunden täglich arbeiten. Aus gutachtlicher Sicht sei aber die berufliche Qualifikation eher fraglich.

Zum Gutachten hat sich der Kläger im Schriftsatz vom 4. Juni 2007 geäußert. Dr. K. habe nicht dargelegt, welche Auswirkungen seine Erkrankungen hätten. Es seien nicht einmal Standarduntersuchungen durchgeführt worden. Bei der Untersuchung durch Dr. M. sei keine Stellungnahme zu seiner Kindheit, zu seinen Ängsten und Schuldgefühlen und zu den Auswirkungen seiner Doppelbelastung durch Studium und Arbeit erfolgt. Wenn sein Gesundheitszustand wiederhergestellt werden könnte, so dass er die Arbeitsleistung wie vor 1990 erbringen könne, sei dies volkswirtschaftlich nur von Vorteil.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 06.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Oktober 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente, da nicht nachgewiesen ist, dass er weniger als sechs Stunden täglich im erlernten Beruf oder einer anderen zumutbaren Tätigkeit erwerbstätig sein kann. Dafür, dass der Kläger bereits - wie er selbst vorträgt - 1990 erwerbsunfähig gewesen wäre, ergeben sich keine Hinweise, denn zu dieser Zeit war er tatsächlich beschäftigt, und zwar zumindest bis zum Jahr 2000 in größerem Umfang auch versicherungspflichtig.

Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung, da der Kläger den Rentenantrag nach dem 31.03.2001 gestellt hat und Rente für Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Entgegen der Auffassung des Klägers beurteilt sich der Anspruch somit nach der derzeitigen Rechtslage.

Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Warte zeit erfüllt haben.

Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht allesamt erfüllt. Während er die allgemeine Wartezeit der §§ 50 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 1 SGB VI sowie - entsprechend der Feststellung der Beklagten - die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Rentenleistung nicht vor, denn nach den Gesamtumständen ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert i.S. des Gesetzes.

Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers stützt sich der Senat auf die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. K. und Dr. M., die beide in Bestätigung aller Vorgutachten überzeugend dargestellt haben, dass beim Kläger keine so gravierenden Leistungseinschränkungen bestehen, dass er nicht noch mehr als sechs Stunden täglich einer Tätigkeit eines Fachinformatikers nachgehen kann. Die von Dr. M. geäußerten Zweifel an der beruflichen Qualifikation des Klägers werden bestätigt durch die Auskunft der Firma M. Computering GmbH. Da aber keinerlei Nachweise über die früheren Beschäftigungen vorliegen und der Kläger das Fachhochschulstudium nicht abgeschlossen hat, kommt es darauf nicht entscheidend an. Maßgeblich ist die Frage, welches zeitliche Leistungsvermögen aufgrund der nachgewiesenen, objektivierbaren Gesundheitsstörungen noch vorliegt. Dabei haben alle Sachverständigen auf nervenärztlich-psychiatrischem Fachgebiet ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen beim Kläger bejaht, da alle zu dem Ergebnis kamen, er könne durch willentliche Anspannung die vorhandene Leistungsfähigkeit mobilisieren und einbringen. Dass die Eingliederung des Klägers in den Arbeitsmarkt offenbar seit 2000 nicht mehr geglückt ist, führen die Sachverständigen übereinstimmend auf die fehlende Motivation des Klägers zurück, die aber keinen eigenständigen Krankheitswert hat. Die Einwendungen des Klägers sind nicht geeignet, Zweifel an den übereinstimmenden Untersuchungsergebnissen zu wecken. Alle gehörten Sachverständigen einschließlich der Klinik in Bad N. haben eine vergleichbare Leistungsbewertung des Klägers abgegeben. Die vom Senat gehörten Gutachter Dr. K. und Dr. M. sind im Übrigen besonders erfahrene, mit dem Recht der Rentenversicherung besonders vertraute Sachverständige, die beide überzeugend und umfassend die erhobenen Befunde dargestellt und ihre Beurteilung begründet haben. Nicht zutreffend ist, dass dabei auf den Vortrag des Klägers nicht eingegangen wurde. Die von ihm vorgebrachten Einschränkungen ließen sich jedoch nicht in entsprechender Weise objektivieren. Keinesfalls musste sich der Senat veranlasst sehen, eine weitere medizinische Sachaufklärung durchzuführen.

Dem Kläger steht auch keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit zu, denn, wie das Sozialgericht zu Recht ausführt, auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Sozialgericht hat gestützt auf das Gutachten von Dr. R. , das beschriebene Leistungsvermögen als noch vereinbar mit der Tätigkeit als Fachinformatiker erachtet, wobei es die Tätigkeitsbeschreibung verwendet hat, die den beigezogenen Unterlagen aus dem BERUFENET der Agentur für Arbeit entsprechenden und die dem Internet entnommen werden können. Zutreffend ist das Sozialgericht dabei nicht von der Tätigkeit als Bürohilfe ausgegangen sondern von der Tätigkeit als Fachinformatiker. Dabei muss nach Auffassung des Senats nicht geprüft werden, welche konkrete Qualifizierung der Kläger in diesem Beruf erreicht hat. Die festgestellten Einschränkungen schließen jedenfalls nicht aus, dass er die früher ausgeübten Tätigkeiten weiterhin unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Dass jegliche Tätigkeit eines Fachinformatikers mit besonderer Stressbelastung einhergeht, kann den Unterlagen nicht entnommen werden. Dem noch mehr als sechs Stunden täglich arbeitsfähigen Kläger steht daher auch nicht Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §§ 43, 240 SGB VI zu. Insoweit wird vom Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, der sich der Senat anschließt, Bezug genommen.

Weder das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Juni 2006 noch der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2005 sind somit zu beanstanden, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Berufung erfolglos geblieben ist. (§§ 183, 193 SGG).

Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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