Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 696/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 635/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 3. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger seit 15.07.1999 in rentenberechtigendem Maße erwerbsgemindert ist, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen daraus resultierenden Rentenanspruch jedoch nicht erfüllt sind.
Der Kläger hat keinen Ausbildungsberuf erlernt und war in Deutschland zwischen April 1973 und August 1975 in ungelernten Tätigkeiten beschäftigt. In seiner Heimat Serbien-Montenegro hat er Versicherungszeiten von August 1962 bis April 1966 und von Januar 1979 bis Juni 1989. Er bezieht von dort seit 05.06.1989 Invalidenrente.
Ein erster Rentenantrag vom 31.06.1989 endete nach ablehnendem Bescheid der Beklagten vom 13.03.1990 und Widerspruchsbescheid vom 18.10.1990 mit der Abweisung der Klage durch das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 30.06.1993, weil die Klage verfristet gewesen sei. Die Beklagte hatte den Kläger u.a. nach einer stationären gutachterlichen Untersuchung noch für vollschichtig einsatzfähig befunden.
In einem Schreiben vom 02.09.1993 wies die Beklagte den Kläger ausführlich und bezogen auf seine Versicherungsverhältnisse auf die Erfordernisse zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes hin. Aus den folgenden Schreiben eines Klägerbevollmächtigten ergibt sich, dass der Kläger aus seinen Einkünften nicht einmal einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhaltes bestreiten konnte. Weitere Beitragszeiten in der Rentenversicherung hat der Kläger weder in Deutschland noch in seiner Heimat.
Einen weiteren Rentenantrag vom 28.06.1995 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.03.1996 ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht mehr erfüllt seien und wies den anschließenden Widerspruch als verfristet zurück. Die anschließende Klage hat das Sozialgericht Landshut in der Sache entschieden und mit Urteil vom 10.02.1999 als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme weiterhin vollschichtig tätig sein könne.
Den jetzt zur Entscheidung stehenden Rentenantrag stellte der Kläger am 07.12.1998. Er wurde mit Bescheid vom 21.06.1999 und Widerspruchsbescheid vom 16.08.1999 abgelehnt.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Landshut auf der Grundlage der zum Gesundheitszustand des Klägers zur Verfügung stehenden Unterlagen ein Gutachten der Ärztin für Sozialmedizin Dr.T. vom 18.01.2005 eingeholt, in dem u.a. zu beantworten war, wann gegebenenfalls beim Kläger das Leistungsvermögen auf eine unter acht- bzw. unter sechsstündige tägliche Einsatzfähigkeit abgesunken sei. Das Gutachten ist nach Aktenlage erstellt, der Kläger hat sich nicht im Stande gesehen, zur Untersuchung anzureisen. Die Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger ab Juli 1999 nur noch vier bis fünf Stunden täglich habe arbeiten können, davor jedoch noch vollschichtig.
Das Sozialgericht Landshut hat die Klage mit Urteil vom 03.06.2005 als unbegründet abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei eine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder eine rentenberechtigende Erwerbsminderung nicht vor Juli 1999 eingetreten. Der Kläger erfülle ausgehend von diesem Zeitpunkt nicht das Erfordernis der Belegung der vorhergehenden fünf Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Es sei auch keine der ersatzweise hierfür möglichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung könne der Kläger nicht mehr zahlen. Einen Herstellungsanspruch habe er insoweit nicht, weil er 1993 auf die Erfordernisse für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes hingewiesen worden sei.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er verweist auf seine gesundheitlichen Verhältnisse, seine Notlage, auf den Bezug der Invalidenpension und ist der Meinung, dass ihm ansonsten die Beiträge zurückgezahlt werden müssen.
In der Sache begehrt er die Gewährung von Rente seit Antragstellung.
Mit Bescheid vom 030.3.2006 hat die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.08.2005 gewährt.
Sie beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Landshut in den vorangegangenem Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger erfüllt zwar seit Juli 1999 die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente, nicht jedoch die hierfür notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Einwendungen des Klägers hiergegen greifen nicht durch. Unter der Annahme, dass auf die Rentenansprüche des Klägers das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen anzuwenden ist, ergibt sich bezüglich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nichts zu Gunsten des Klägers. Aus der vom Versicherungsträger des Heimatlandes festgestellten Invalidität folgt nicht, dass auch die für das deutsche Rentenrecht maßgebliche Erwerbsminderung vorliegen würde. Letztere ist vielmehr nach den für das deutsche Recht geltenden Regeln zu beurteilen. Die Rentenbezugszeiten in seiner Heimat sind auch nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen keine für die Beurteilung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu berücksichtigenden Versicherungszeiten.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger seit 15.07.1999 in rentenberechtigendem Maße erwerbsgemindert ist, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen daraus resultierenden Rentenanspruch jedoch nicht erfüllt sind.
Der Kläger hat keinen Ausbildungsberuf erlernt und war in Deutschland zwischen April 1973 und August 1975 in ungelernten Tätigkeiten beschäftigt. In seiner Heimat Serbien-Montenegro hat er Versicherungszeiten von August 1962 bis April 1966 und von Januar 1979 bis Juni 1989. Er bezieht von dort seit 05.06.1989 Invalidenrente.
Ein erster Rentenantrag vom 31.06.1989 endete nach ablehnendem Bescheid der Beklagten vom 13.03.1990 und Widerspruchsbescheid vom 18.10.1990 mit der Abweisung der Klage durch das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 30.06.1993, weil die Klage verfristet gewesen sei. Die Beklagte hatte den Kläger u.a. nach einer stationären gutachterlichen Untersuchung noch für vollschichtig einsatzfähig befunden.
In einem Schreiben vom 02.09.1993 wies die Beklagte den Kläger ausführlich und bezogen auf seine Versicherungsverhältnisse auf die Erfordernisse zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes hin. Aus den folgenden Schreiben eines Klägerbevollmächtigten ergibt sich, dass der Kläger aus seinen Einkünften nicht einmal einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhaltes bestreiten konnte. Weitere Beitragszeiten in der Rentenversicherung hat der Kläger weder in Deutschland noch in seiner Heimat.
Einen weiteren Rentenantrag vom 28.06.1995 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.03.1996 ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht mehr erfüllt seien und wies den anschließenden Widerspruch als verfristet zurück. Die anschließende Klage hat das Sozialgericht Landshut in der Sache entschieden und mit Urteil vom 10.02.1999 als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme weiterhin vollschichtig tätig sein könne.
Den jetzt zur Entscheidung stehenden Rentenantrag stellte der Kläger am 07.12.1998. Er wurde mit Bescheid vom 21.06.1999 und Widerspruchsbescheid vom 16.08.1999 abgelehnt.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Landshut auf der Grundlage der zum Gesundheitszustand des Klägers zur Verfügung stehenden Unterlagen ein Gutachten der Ärztin für Sozialmedizin Dr.T. vom 18.01.2005 eingeholt, in dem u.a. zu beantworten war, wann gegebenenfalls beim Kläger das Leistungsvermögen auf eine unter acht- bzw. unter sechsstündige tägliche Einsatzfähigkeit abgesunken sei. Das Gutachten ist nach Aktenlage erstellt, der Kläger hat sich nicht im Stande gesehen, zur Untersuchung anzureisen. Die Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger ab Juli 1999 nur noch vier bis fünf Stunden täglich habe arbeiten können, davor jedoch noch vollschichtig.
Das Sozialgericht Landshut hat die Klage mit Urteil vom 03.06.2005 als unbegründet abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei eine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder eine rentenberechtigende Erwerbsminderung nicht vor Juli 1999 eingetreten. Der Kläger erfülle ausgehend von diesem Zeitpunkt nicht das Erfordernis der Belegung der vorhergehenden fünf Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Es sei auch keine der ersatzweise hierfür möglichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung könne der Kläger nicht mehr zahlen. Einen Herstellungsanspruch habe er insoweit nicht, weil er 1993 auf die Erfordernisse für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes hingewiesen worden sei.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er verweist auf seine gesundheitlichen Verhältnisse, seine Notlage, auf den Bezug der Invalidenpension und ist der Meinung, dass ihm ansonsten die Beiträge zurückgezahlt werden müssen.
In der Sache begehrt er die Gewährung von Rente seit Antragstellung.
Mit Bescheid vom 030.3.2006 hat die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.08.2005 gewährt.
Sie beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Landshut in den vorangegangenem Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger erfüllt zwar seit Juli 1999 die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente, nicht jedoch die hierfür notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Einwendungen des Klägers hiergegen greifen nicht durch. Unter der Annahme, dass auf die Rentenansprüche des Klägers das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen anzuwenden ist, ergibt sich bezüglich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nichts zu Gunsten des Klägers. Aus der vom Versicherungsträger des Heimatlandes festgestellten Invalidität folgt nicht, dass auch die für das deutsche Rentenrecht maßgebliche Erwerbsminderung vorliegen würde. Letztere ist vielmehr nach den für das deutsche Recht geltenden Regeln zu beurteilen. Die Rentenbezugszeiten in seiner Heimat sind auch nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen keine für die Beurteilung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu berücksichtigenden Versicherungszeiten.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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