Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 434/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 738/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.10.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Altersrente nach durchgeführter Beitragserstattung.
Der 1942 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat von August 1973 bis Oktober 1983 mit Unterbrechungen in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 11.11.1983 hat ihm die Beklagte die für die vorgenannte Zeit zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von 15.458,85 DM mit Bescheid vom 13.06.1984 erstattet. Der Bescheid ist dem Kläger ausweislich des vorliegenden Rückscheins zugegangen.
Am 02.12.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente bei der Beklagten. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16.02.2006 und Widerspruchsbescheid vom 12.05.2006 ab. Ein Anspruch auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung bestehe nicht, da die geleisteten Beiträge erstattet worden seien. Die Beiträge seien in der Höhe erstattet worden, in der der Versicherte diese getragen habe (§ 1303 RVO in der vor dem 01.01.1992 geltenden Fassung). Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung - nach dem Erstattungszeitraum - habe der Kläger nicht mehr entrichtet. Es seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung mehr vorhanden.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 03.07.2006 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er bei Kenntnis der Folgen der Beitragserstattung diese nicht beantragt hätte. Er lebe nun in der Türkei unter schwierigsten Bedingungen; es gebe dort auch keinen Sozialhilfeträger. Er hoffe, dass er nun mit gerichtlicher Hilfe zu einer Rente komme. Mit Gerichtsbescheid vom 10.10.2006 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung einer Altersrente - abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Folgen der durchgeführten Beitragserstattung verwiesen, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses geführt habe. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Rechtsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 02.11.2006 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er verwies erneut auf seine schlechte finanzielle Lage. Das Geld, das er aus Deutschland mitgebracht habe, habe nicht einmal für die dortigen ärztlichen Behandlungen ausgereicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 10.10.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 16.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Erstattungsteil und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Im Übrigen hat das SG zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger im Antrag auf Beitragserstattung und im Erstattungsbescheid über die Rechtsfolgen der Erstattung ausreichend belehrt worden ist. Im Antrag auf Beitragserstattung ist der Kläger in deutscher und in türkischer Sprache über diese Folgen informiert worden, so dass sie ihm nicht unbekannt sein konnten. Auch aus dem Erstattungsbescheid selbst ergibt sich deutlich, dass nur die Hälfte der Beiträge zur Erstattung kommen konnte. Der Kläger hatte die Wahlmöglichkeit, die Erstattung der Beiträge zu verlangen oder zu gegebener Zeit die Leistungen aus der Versicherung in Anspruch zu nehmen.
Da der Senat die Berufung des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Altersrente nach durchgeführter Beitragserstattung.
Der 1942 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat von August 1973 bis Oktober 1983 mit Unterbrechungen in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 11.11.1983 hat ihm die Beklagte die für die vorgenannte Zeit zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von 15.458,85 DM mit Bescheid vom 13.06.1984 erstattet. Der Bescheid ist dem Kläger ausweislich des vorliegenden Rückscheins zugegangen.
Am 02.12.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente bei der Beklagten. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16.02.2006 und Widerspruchsbescheid vom 12.05.2006 ab. Ein Anspruch auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung bestehe nicht, da die geleisteten Beiträge erstattet worden seien. Die Beiträge seien in der Höhe erstattet worden, in der der Versicherte diese getragen habe (§ 1303 RVO in der vor dem 01.01.1992 geltenden Fassung). Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung - nach dem Erstattungszeitraum - habe der Kläger nicht mehr entrichtet. Es seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung mehr vorhanden.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 03.07.2006 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er bei Kenntnis der Folgen der Beitragserstattung diese nicht beantragt hätte. Er lebe nun in der Türkei unter schwierigsten Bedingungen; es gebe dort auch keinen Sozialhilfeträger. Er hoffe, dass er nun mit gerichtlicher Hilfe zu einer Rente komme. Mit Gerichtsbescheid vom 10.10.2006 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung einer Altersrente - abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Folgen der durchgeführten Beitragserstattung verwiesen, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses geführt habe. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Rechtsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 02.11.2006 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er verwies erneut auf seine schlechte finanzielle Lage. Das Geld, das er aus Deutschland mitgebracht habe, habe nicht einmal für die dortigen ärztlichen Behandlungen ausgereicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 10.10.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 16.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Erstattungsteil und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Im Übrigen hat das SG zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger im Antrag auf Beitragserstattung und im Erstattungsbescheid über die Rechtsfolgen der Erstattung ausreichend belehrt worden ist. Im Antrag auf Beitragserstattung ist der Kläger in deutscher und in türkischer Sprache über diese Folgen informiert worden, so dass sie ihm nicht unbekannt sein konnten. Auch aus dem Erstattungsbescheid selbst ergibt sich deutlich, dass nur die Hälfte der Beiträge zur Erstattung kommen konnte. Der Kläger hatte die Wahlmöglichkeit, die Erstattung der Beiträge zu verlangen oder zu gegebener Zeit die Leistungen aus der Versicherung in Anspruch zu nehmen.
Da der Senat die Berufung des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved