L 6 R 827/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 R 4092/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 827/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 437/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 27. November 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin streitet in der Sache um Rente wegen Erwerbsminderung.

Ihren Rentenantrag vom 27.04.2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2004 ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2005 als unbegründet zurück, weil die medizinischen Voraussetzungen für den begehrten Rentenanspruch nicht vorlägen. Der Widerspruchsbescheid wurde von der Beklagten am 15.12.2005 zur Post gegeben.

Mit Schreiben vom 15.01.2006, bei der Post abgestempelt am 28.02.2006, beim Sozialgericht Augsburg eingegangen am 01.03.2006, legte die Klägerin "Einspruch" ein. Nach drei entsprechenden Anfragen des Sozialgerichts teilte die Klägerin mit, sie wisse nicht mehr, wann ihr der Widerspruchsbescheid zugegangen sei.

Mit Schreiben vom 17.08.2006 wies das Sozialgericht die Klägerin auf die Folgen der verspäteten Klageerhebung hin, gab ihr Gelegenheit zum Vorbringen von Umständen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten und teilte im Übrigen mit, dass es bei Fehlen solcher Umstände beabsichtige, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Klägerin äußerte sich hierzu nicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 27.11.2006 wies das Sozialgericht die Klage als unzulässig ab, weil sie verspätet sei. Die Klagefrist habe mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides begonnen und betrage einen Monat. Der Widerspruchsbescheid sei am 15.12.2005 zur Post gegeben worden. Das Klageschreiben datiere vom 15.01.2006. Somit stehe fest, dass die Klägerin den Widerspruchsbescheid zeitnah zu diesem Datum erhalten habe. Gemäß § 37 Abs.2 SGB X gelte ein Verwaltungsakt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, also am 18.12.2005. Wiedereinsetzungsgründe seien von der Klägerin nicht angegeben und nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und ihr Rentenbegehren mit ihren gesundheitlichen Verhältnissen begründet. Auf den Hinweis des Senats, dass ihre Klage nach wie vor als verspätet angesehen werden müsse und die Empfehlung, die Berufung zurückzunehmen und die Beklagte zu bitten, über den Rentenantrag erneut zu entscheiden hat, die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung schriftlich auf ihren schlechten Gesundheitszustand hingewiesen und unter anderem ausgeführt, sie habe auch nicht fristgerecht Einspruch beim ersten Mal einlegen können, weil sie krank gewesen sei und ganz vergessen habe zu antworten.

In der Sache begehrt die Klägerin die Aufhebung der Bescheide der Beklagten und des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 27.11.2006 und die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 194 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil die Klage wegen Verfristung unzulässig war.

Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurück, soweit sie sich auf die Überzeugung gründen, dass die Klägerin den Widerspruchsbescheid spätestens am 15.01.2006 in Händen hatte, und sieht deshalb nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist sind auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen worden. Nach § 67 Abs.1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Erkrankung sie gehindert hätte, innerhalb der Klagefrist den offensichtlich bereits verfassten Brief an das Sozialgericht zur Post zu geben.

Das Sozialgericht hat deshalb die Klage zu Recht als verfristet abgewiesen, die hiergegen eingelegte Berufung ist nicht begründet.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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