Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 1881/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1614/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 8. August 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) sowohl gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als auch die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren in dem angefochtenen Beschluss wendet, ist nicht begründet.
Ein Anordnungsanspruch im Sinne eines unabweisbar eiligen Bedürfnisses für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung ist nicht ersichtlich. Dies folgt schon daraus, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in seiner Funktion als "Notfallhilfe" für Leistungszeiträume vor dem Antragseingang grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Die geltend gemachten Anwaltskosten sind bereits vor Antragstellung angefallen. Es ist nicht erkennbar, dass ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren die laufende Existenzsicherung des Antragstellers beeinträchtigen würde, zumal eine Beitreibung dieser Kosten durch den Gläubiger bei den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers ohnehin nicht zu besorgen ist. Das SG hat daher im Ergebnis auch die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Erfolgsaussichten zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit den §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) sowohl gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als auch die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren in dem angefochtenen Beschluss wendet, ist nicht begründet.
Ein Anordnungsanspruch im Sinne eines unabweisbar eiligen Bedürfnisses für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung ist nicht ersichtlich. Dies folgt schon daraus, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in seiner Funktion als "Notfallhilfe" für Leistungszeiträume vor dem Antragseingang grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Die geltend gemachten Anwaltskosten sind bereits vor Antragstellung angefallen. Es ist nicht erkennbar, dass ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren die laufende Existenzsicherung des Antragstellers beeinträchtigen würde, zumal eine Beitreibung dieser Kosten durch den Gläubiger bei den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers ohnehin nicht zu besorgen ist. Das SG hat daher im Ergebnis auch die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Erfolgsaussichten zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit den §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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