Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 31 AS 112/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1252/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig.
Der Beschwerde fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil nicht auszuschließen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen vor dem im angefochtenen Beschluss genannten Datum, insbesondere die zugleich mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) beim Sozialgericht (SG) Potsdam eingegangene Klagebegründung, unberücksichtigt bleiben und es deswegen zu einer Kürzung der später geltend gemachten Honorarforderung kommen kann. Insoweit stellt die PKH-Bewilligung eine teilweise Versagung der auf den Antragszeitpunkt begehrten Bewilligung dar. Die Beschwerde ist daher auch nicht nach § 127 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen.
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist aber unbegründet.
Anspruch auf PKH besteht nach den §§ 117, 119 ZPO i.V.m. § 73 a SGG erst ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. nur Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rn. 39; Hartmann in Baumbach, ZPO, 60. Aufl., § 119 Rn. 11 f.). Ein ordnungsgemäßer und damit bewilligungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe liegt erst vor, wenn eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck eingereicht ist. Diese Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse soll das Gericht in die Lage versetzen, festzustellen, ob der Antragsteller bedürftig i.S.d. § 114 ZPO ist. Ob daneben zur Herbeiführung der Bewilligungsreife unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit nach § 115 ZPO grundsätzlich gehört, dass sämtliche Belege eingereicht sind, kann hier dahingestellt bleiben (dagegen Philippi a.a.O.). Im vorliegenden Einzelfall ist schon die am 12. Januar 2007 eingereichte Erklärung vom 18. Dezember 2006 nicht vollständig gewesen, da der Antragsteller trotz entsprechender Fragestellung hierin nicht erläutert hat, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Zwar war der Erklärung eine Kopie des Versagungsbescheides vom 5. Dezember 2006 beigefügt, so dass glaubhaft gemacht war, dass er Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts von öffentlichen Stellen jedenfalls zum Zeitpunkt der Anbringung des PKH-Gesuchs nicht erhalten hat. Im Übrigen hatte er bereits dargelegt, dass die dem Vermieter geschuldete Miete gestundet war. Es mag auch von vornherein nicht nahe gelegen haben, dass er seinen Lebensunterhalt anders als durch Unterstützungsleistungen von Freunden und Verwandten bestritten hat, wie er es am 28. März 2007 schließlich vorgetragen hat. Gleichwohl liegt Bewilligungsreife erst vor, wenn das Gericht eine Entscheidungsgrundlage hat, bei der es auf Spekulationen und Mutmaßungen nicht angewiesen ist, zumal wenn vollkommene Mittellosigkeit vorgetragen wird. Da der Antragsteller bereits rechtskundig vertreten war, muss jedenfalls seiner Rechtsanwältin bewusst gewesen sein, dass eine Erklärung, der Antragsteller verfüge über keinerlei Einkommen und Vermögen, erst vollständig und widerspruchsfrei ist, wenn dargelegt, wovon in solchen Fällen der Lebensunterhalt bestritten wird.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 73 a SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig.
Der Beschwerde fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil nicht auszuschließen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen vor dem im angefochtenen Beschluss genannten Datum, insbesondere die zugleich mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) beim Sozialgericht (SG) Potsdam eingegangene Klagebegründung, unberücksichtigt bleiben und es deswegen zu einer Kürzung der später geltend gemachten Honorarforderung kommen kann. Insoweit stellt die PKH-Bewilligung eine teilweise Versagung der auf den Antragszeitpunkt begehrten Bewilligung dar. Die Beschwerde ist daher auch nicht nach § 127 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen.
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist aber unbegründet.
Anspruch auf PKH besteht nach den §§ 117, 119 ZPO i.V.m. § 73 a SGG erst ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. nur Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rn. 39; Hartmann in Baumbach, ZPO, 60. Aufl., § 119 Rn. 11 f.). Ein ordnungsgemäßer und damit bewilligungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe liegt erst vor, wenn eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck eingereicht ist. Diese Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse soll das Gericht in die Lage versetzen, festzustellen, ob der Antragsteller bedürftig i.S.d. § 114 ZPO ist. Ob daneben zur Herbeiführung der Bewilligungsreife unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit nach § 115 ZPO grundsätzlich gehört, dass sämtliche Belege eingereicht sind, kann hier dahingestellt bleiben (dagegen Philippi a.a.O.). Im vorliegenden Einzelfall ist schon die am 12. Januar 2007 eingereichte Erklärung vom 18. Dezember 2006 nicht vollständig gewesen, da der Antragsteller trotz entsprechender Fragestellung hierin nicht erläutert hat, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Zwar war der Erklärung eine Kopie des Versagungsbescheides vom 5. Dezember 2006 beigefügt, so dass glaubhaft gemacht war, dass er Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts von öffentlichen Stellen jedenfalls zum Zeitpunkt der Anbringung des PKH-Gesuchs nicht erhalten hat. Im Übrigen hatte er bereits dargelegt, dass die dem Vermieter geschuldete Miete gestundet war. Es mag auch von vornherein nicht nahe gelegen haben, dass er seinen Lebensunterhalt anders als durch Unterstützungsleistungen von Freunden und Verwandten bestritten hat, wie er es am 28. März 2007 schließlich vorgetragen hat. Gleichwohl liegt Bewilligungsreife erst vor, wenn das Gericht eine Entscheidungsgrundlage hat, bei der es auf Spekulationen und Mutmaßungen nicht angewiesen ist, zumal wenn vollkommene Mittellosigkeit vorgetragen wird. Da der Antragsteller bereits rechtskundig vertreten war, muss jedenfalls seiner Rechtsanwältin bewusst gewesen sein, dass eine Erklärung, der Antragsteller verfüge über keinerlei Einkommen und Vermögen, erst vollständig und widerspruchsfrei ist, wenn dargelegt, wovon in solchen Fällen der Lebensunterhalt bestritten wird.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 73 a SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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