Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 16420/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1583/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. August 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) sowohl gegen die Ablehnung des Erlasses der begehrten Regelungsanordnung für die Zeit ab 16. Oktober 2006 gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG als auch die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin E durch das Sozialgericht (SG) wendet, ist nicht begründet.
Für die Zeit vom 16. Oktober 2006 bis 31. März 2007 fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Der Ausschluss von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) folgt insoweit aus § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II; diesbezüglich kommt es – wie vom Bundessozialgericht (BSG) zwischenzeitlich klargestellt worden ist (vgl. Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 36/06 R -) – allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung an. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegt in der Person des Antragstellers auch für die Zeit ab 16. Oktober 2006 nicht vor. Auf die zutreffende Begründung des SG in dem angefochtenen Beschluss (Seite 3 2. Absatz) wird insoweit in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Ergänzend verweist der Senat auf den Beschluss vom 5. Mai 2006 (L 18 B 341/06 AS ER). Eine Anmeldung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung ist nach dem Vorbringen des Antragstellers im Berufungsverfahren – L 18 AS 347/07 – bislang noch immer nicht erfolgt, so dass auch Prüfungstermine noch gar nicht feststehen. Der Antragsteller befindet sich derzeit in einem Urlaubssemester, so dass von einer "akuten" Examensphase nicht auszugehen ist.
Für den geltend gemachten Leistungszeitraum ab 1. April 2007 (Urlaubssemester) ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hingegen bereits unzulässig. Der entsprechende Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 20. Oktober 2006 ist, soweit darin Leistungen (auch) für die Zeit ab 1. März 2007 abgelehnt wurden, in Bestandskraft erwachsen und daher für die Beteiligten und das Gericht bindend (vgl. § 77 SGG). Der in Rede stehende Bescheid ist in unmittelbarer Anwendung von § 96 SGG Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R – veröffentlicht in juris) und hat für den nachfolgenden Zeitraum den früheren Ablehnungsbescheid ersetzt. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist daher zwar grundsätzlich der gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeitraum, allerdings – worauf das BSG ausdrücklich (vgl. aaO) hingewiesen hat – "je nach Klageantrag". Der Antragsteller hat den Bescheid vom 20. Oktober 2006 in dem Verfahren S 104 AS 1270/06 – L 18 AS 347/07 nur angefochten, soweit darin Leistungen bis zum 28. Februar 2007 abgelehnt worden sind (vgl. seine ausdrücklichen Prozessanträge im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem SG am 19. Dezember 2006 und in der Berufungsschrift vom 28. März 2007). Im Übrigen ist dieser Ablehnungsbescheid somit in Bestandskraft erwachsen. Hierauf ist der Antragsteller in dem Berufungsverfahren L 18 AS 347/07 mit Schreiben des Berichterstatters vom 16. August 2007 auch hingewiesen worden. Es bedarf somit keiner Entscheidung in der Sache, ob während eines Urlaubssemesters der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zum Tragen kommt.
Das SG hat bei dieser Sach- und Rechtslage mangels ausreichender Erfolgsaussichten die Gewährung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin E zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) sowohl gegen die Ablehnung des Erlasses der begehrten Regelungsanordnung für die Zeit ab 16. Oktober 2006 gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG als auch die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin E durch das Sozialgericht (SG) wendet, ist nicht begründet.
Für die Zeit vom 16. Oktober 2006 bis 31. März 2007 fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Der Ausschluss von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) folgt insoweit aus § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II; diesbezüglich kommt es – wie vom Bundessozialgericht (BSG) zwischenzeitlich klargestellt worden ist (vgl. Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 36/06 R -) – allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung an. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegt in der Person des Antragstellers auch für die Zeit ab 16. Oktober 2006 nicht vor. Auf die zutreffende Begründung des SG in dem angefochtenen Beschluss (Seite 3 2. Absatz) wird insoweit in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Ergänzend verweist der Senat auf den Beschluss vom 5. Mai 2006 (L 18 B 341/06 AS ER). Eine Anmeldung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung ist nach dem Vorbringen des Antragstellers im Berufungsverfahren – L 18 AS 347/07 – bislang noch immer nicht erfolgt, so dass auch Prüfungstermine noch gar nicht feststehen. Der Antragsteller befindet sich derzeit in einem Urlaubssemester, so dass von einer "akuten" Examensphase nicht auszugehen ist.
Für den geltend gemachten Leistungszeitraum ab 1. April 2007 (Urlaubssemester) ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hingegen bereits unzulässig. Der entsprechende Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 20. Oktober 2006 ist, soweit darin Leistungen (auch) für die Zeit ab 1. März 2007 abgelehnt wurden, in Bestandskraft erwachsen und daher für die Beteiligten und das Gericht bindend (vgl. § 77 SGG). Der in Rede stehende Bescheid ist in unmittelbarer Anwendung von § 96 SGG Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R – veröffentlicht in juris) und hat für den nachfolgenden Zeitraum den früheren Ablehnungsbescheid ersetzt. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist daher zwar grundsätzlich der gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeitraum, allerdings – worauf das BSG ausdrücklich (vgl. aaO) hingewiesen hat – "je nach Klageantrag". Der Antragsteller hat den Bescheid vom 20. Oktober 2006 in dem Verfahren S 104 AS 1270/06 – L 18 AS 347/07 nur angefochten, soweit darin Leistungen bis zum 28. Februar 2007 abgelehnt worden sind (vgl. seine ausdrücklichen Prozessanträge im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem SG am 19. Dezember 2006 und in der Berufungsschrift vom 28. März 2007). Im Übrigen ist dieser Ablehnungsbescheid somit in Bestandskraft erwachsen. Hierauf ist der Antragsteller in dem Berufungsverfahren L 18 AS 347/07 mit Schreiben des Berichterstatters vom 16. August 2007 auch hingewiesen worden. Es bedarf somit keiner Entscheidung in der Sache, ob während eines Urlaubssemesters der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zum Tragen kommt.
Das SG hat bei dieser Sach- und Rechtslage mangels ausreichender Erfolgsaussichten die Gewährung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin E zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
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