L 18 B 1634/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AS 862/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1634/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. August 2007 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerden der Antragstellerin sind nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat im Ergebnis zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2007 abgelehnt. Demzufolge fehlt auch dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten die hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Rechtsschutzantrag weiter, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 04. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2007 anzuordnen. Mit diesen Bescheiden hat der Antragsgegner den der Antragstellerin zustehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 01. Juni 2007 bis 31. August 2007 auf die Kosten der Unterkunft beschränkt.

Der gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ist statthaft - § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG – (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. August 2007 – L 18 B 1294/07 AS ER – unter Bezugnahme auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 2006 – L 13 AS 1709/06 ER-B – und LSG Niedersachsen, Beschluss vom 30. Januar 2006 – L 9 AS 17/06 ER, veröffentlicht in juris). Denn die Sanktion nach § 31 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) tritt nicht kraft Gesetzes ein (siehe dazu: Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31 Rn. 55). Vielmehr regeln die in einem Absenkungsbescheid enthaltenen Verwaltungsakte Beginn, Dauer und Höhe der Absenkung (§ 31 Abs. 6 Sätze 1 und 2 SGB II) und greifen in den Bestand der zuvor ergangenen Bewilligungsbescheide ein. Damit hat die Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 04. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2007 kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 1 SGB II). Dabei ist Gegenstand des Verfahrens – nur – ein Rechtsschutzantrag der Antragstellerin, nicht hingegen ein Antrag der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Denn die mit der Klage angefochtenen Bescheide regeln lediglich die Absenkung des der Antragstellerin zustehenden Alg II-Anspruchs.

Der Rechtsschutzantrag hat indes in der Sache keinen Erfolg. Bei der in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage zu treffenden Entscheidung ist auch in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges – wie hier nach § 39 Nr. 1 SGB II – stets eine Folgenabwägung vorzunehmen. Ob im Rahmen dieser Folgenabwägung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seiner Sanktionsbescheide bereits deshalb zurückzutreten hat, weil sich die mit der Klage angefochtenen Bescheide bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen würden, kann dahinstehen. Denn die im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage eintretende Vorwegnahme der Hauptsache lässt sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass mit der Beschränkung des der Antragstellerin bewilligten Alg II auf die Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01. Juni 2007 bis 31. August 2007 nach § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II jedenfalls eine Gefährdung des Existenzminimums der Antragstellerin schon deshalb nicht verbunden war, weil ihr bereits nach dem Inhalt des Bescheides vom 04. Mai 2007 "in angemessenem Umfang Sachleistungen oder geldwerte Leistungen – insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen" angeboten worden waren. Im Widerspruchsbescheid vom 08. Juni 2007 sind zudem die laufenden Stromkosten übernommen worden. Die – erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme mögliche – Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide des Antragsgegners ist daher dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, ohne dass der Antragstellerin aufgrund des Abwartens der Hauptsacheentscheidung anders als durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht abzuwendende schwerwiegende Nachteile entstünden.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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