Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 106 AS 11430/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 1007/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2007 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig (§ 172, 173 SGG) aber unbegründet.
Der Senat nimmt zur Begründung zunächst Bezug auf die angefochtene Entscheidung des SG, der er sich nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung in vollem Umfang anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit der Antragsteller von dem Antragsgegner nach seinem Wegzug aus dem Zuständigkeitsbereich des JobCenters T erstmals Leistungen begehrt hat (Antrag vom 6. Februar 2007), richtet sich einstweiliger Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. Mai 2007 für die Zeit ab dem 1. Mai 2007 Leistungen bewilligt und in der Folge ausgezahlt hat, ist aus den vom SG dargestellten Gründen ein Anordnungsgrund, also ein eiliges Regelungsbedürfnis, nicht erkennbar. Dabei kann der Senat den Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, dies beruhe auf verzögerter Sachbearbeitung beim Sozialgericht, nicht nachvollziehen, denn der Antragsteller hat seinen Antrag erst am 30. April 2007 (bei dem ohnehin sachlich nicht zuständigen Landessozialgericht) angebracht, mithin nachdem er bereits drei Monate (nämlich während des vom JobCenter T festgestellten Sanktionszeitraumes) keine Leistungen mehr erhalten hatte. Da vom 1. Mai 2007 an wieder Leistungen gewährt worden sind, ist nicht erkennbar, dass eine verzögerte Sachbearbeitung beim SG zu Nachteilen beim Antragsteller geführt hätte.
Im Hauptsacheverfahren wird zu klären sein, ob der nach dem Umzug zuständig gewordene Antragsgegner zu Recht Leistungen für den Leistungszeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 30. April 2007 nicht bewilligt hat. Dabei wird das SG (ggf. nach Beiladung des JobCenters T) zu prüfen haben, ob der Bescheid über die Feststellung des Wegfalls der Leistungen (hier erlassen vom JobCenter T) und der Bewilligungsbescheid des Antragsgegners (ohne dass es einer ausdrücklichen Ablehnung für vor Beginn der Leistung liegende Zeiträume in einem weiteren Bescheid bedarf) einen einheitlichen Bescheid bilden (so zum Eintritt einer Sperrzeit zuletzt BSG Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 94/04 R mwN) und ob dieser Bescheid rechtmäßig ist. Dem Antragsteller ist ohne weiteres zumutbar, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Soweit ihm Leistungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 30. April 2007 zustehen, werden diese ggf. nachgezahlt.
Auch die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) musste aus diesen Gründen ohne Erfolg bleiben. Entgegen der Auffassung
des Antragstellers lagen die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten des Antrags zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig (§ 172, 173 SGG) aber unbegründet.
Der Senat nimmt zur Begründung zunächst Bezug auf die angefochtene Entscheidung des SG, der er sich nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung in vollem Umfang anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit der Antragsteller von dem Antragsgegner nach seinem Wegzug aus dem Zuständigkeitsbereich des JobCenters T erstmals Leistungen begehrt hat (Antrag vom 6. Februar 2007), richtet sich einstweiliger Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. Mai 2007 für die Zeit ab dem 1. Mai 2007 Leistungen bewilligt und in der Folge ausgezahlt hat, ist aus den vom SG dargestellten Gründen ein Anordnungsgrund, also ein eiliges Regelungsbedürfnis, nicht erkennbar. Dabei kann der Senat den Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, dies beruhe auf verzögerter Sachbearbeitung beim Sozialgericht, nicht nachvollziehen, denn der Antragsteller hat seinen Antrag erst am 30. April 2007 (bei dem ohnehin sachlich nicht zuständigen Landessozialgericht) angebracht, mithin nachdem er bereits drei Monate (nämlich während des vom JobCenter T festgestellten Sanktionszeitraumes) keine Leistungen mehr erhalten hatte. Da vom 1. Mai 2007 an wieder Leistungen gewährt worden sind, ist nicht erkennbar, dass eine verzögerte Sachbearbeitung beim SG zu Nachteilen beim Antragsteller geführt hätte.
Im Hauptsacheverfahren wird zu klären sein, ob der nach dem Umzug zuständig gewordene Antragsgegner zu Recht Leistungen für den Leistungszeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 30. April 2007 nicht bewilligt hat. Dabei wird das SG (ggf. nach Beiladung des JobCenters T) zu prüfen haben, ob der Bescheid über die Feststellung des Wegfalls der Leistungen (hier erlassen vom JobCenter T) und der Bewilligungsbescheid des Antragsgegners (ohne dass es einer ausdrücklichen Ablehnung für vor Beginn der Leistung liegende Zeiträume in einem weiteren Bescheid bedarf) einen einheitlichen Bescheid bilden (so zum Eintritt einer Sperrzeit zuletzt BSG Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 94/04 R mwN) und ob dieser Bescheid rechtmäßig ist. Dem Antragsteller ist ohne weiteres zumutbar, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Soweit ihm Leistungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 30. April 2007 zustehen, werden diese ggf. nachgezahlt.
Auch die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) musste aus diesen Gründen ohne Erfolg bleiben. Entgegen der Auffassung
des Antragstellers lagen die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten des Antrags zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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