Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 1181/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 374/07 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.928,71 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2007, mit der sie ihr Begehren nur noch gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) weiterverfolgt, ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zu 1) vom 30. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2007 anzuordnen, mit dem die Antragsgegnerin zu 1) von der Antragstellerin Beiträge und Umlagen nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 23.857,42 EUR nachgefordert hat. Denn dieser Antrag ist zwar statthaft, weil das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung über die Anforderung von Beiträgen und Umlagen nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen kann. Der Antrag ist jedoch aus sonstigen Gründen zum Teil schon unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Soweit sich der Antrag auf die – von der Antragsgegnerin zu 2) einzuziehenden – Beiträge und Umlagen nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 4.921,07 EUR bezieht, die zum einen (in Höhe von 4.829,- EUR) aus der Überlassung eines Firmenfahrzeugs an Herrn M in den Jahren 1999 – 2003 resultieren sowie zum anderen (in Höhe von 92,07 EUR) ihren Ursprung in der von Herrn A O zusätzlich zu seiner Beschäftigung als Fahrer und Kundenbetreuer geleisteten Arbeit für die Antragstellerin in den Jahren 1999 – 2001 haben, ist der Antrag bereits unzulässig (geworden). Denn wie die Antragsgegnerin zu 2) mit ihren Schriftsätzen vom 12. Juli 2007 und 27. August 2007 unwidersprochen vorgetragen hat, hat die Antragstellerin die vorgenannten Beträge im Laufe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vollständig beglichen, wodurch das für ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Davon abgesehen erweist sich der Antrag insoweit aber auch als unbegründet, weil die Forderung in Höhe von 4.829,- EUR zwischen den Beteiligten unstreitig ist und sich hinsichtlich des Betrages in Höhe von 92,07 EUR kein privates Interesse der Antragstellerin feststellen lässt, das die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage erforderlich machen könnte. Insoweit gelten die nachstehenden Ausführungen entsprechend.
Soweit der Antrag die – von der Deutschen Angestellten Krankenkasse einzuziehenden – Beiträge nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 18.936,35 EUR betrifft, die ihren Ursprung wiederum in der von Herrn A O zusätzlich zu seiner Beschäftigung als Fahrer und Kundenbetreuer geleisteten Arbeit für die Antragstellerin in den Jahren 1999 – 2001 haben, ist der Antrag unbegründet. Da dieser Antrag einen Bescheid betrifft, bei dem die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG kraft Gesetzes entfällt, ergibt sich der Maßstab für die Begründetheitsprüfung aus § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG. Hiernach soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides lassen sich hier entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht feststellen. Denn sie bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Dies ist hier nicht der Fall, weil sich die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage derzeit als allenfalls offen darstellen.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hängt die Rechtmäßigkeit des auf § 28 p Abs. 1 Sätze 1 – 5 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) gestützten Bescheides letztlich davon ab, ob sich die von Herrn A O zusätzlich zu seiner Beschäftigung als Fahrer und Kundenbetreuer für die Antragstellerin geleistete Arbeit als eine nichtselbständige Arbeit im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV qualifizieren lässt. Diese Frage, über die anhand der vom Sozialgericht rechtsfehlerfrei wiedergegebenen Kriterien zu entscheiden ist, lässt sich indes nach Lage der Akten noch nicht mit hinreichender Sicherheit beantworten, weil der Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt ist. Insoweit erscheint es geboten, Herrn A O und die Antragstellerin zu einer weiteren Präzisierung ihres bisher nur wenig aussagekräftigen Tatsachenvorbringens aufzufordern sowie möglicherweise Herrn A O und den Geschäftsführer der Antragstellerin zu den näheren Einzelheiten des in Rede stehenden Arbeitseinsatzes in den Jahren 1999 – 2001 anzuhören bzw. zeugenschaftlich zu vernehmen, was jedoch den Rahmen des hier nur vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sprengen würde und deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Bei dieser Sachlage kommt gleichermaßen eine Entscheidung in die eine wie in die andere Richtung in Betracht mit der Folge, dass es bei der durch den Gesetzgeber mit § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG vorgegebenen Risikoverteilung zu Lasten der Antragstellerin verbleiben muss.
Dass sich die Antragstellerin hinsichtlich der Nachforderung derjenigen Beträge, die im Zusammenhang mit der von Herrn A O zusätzlich zu seiner Beschäftigung als Fahrer und Kundenbetreuer für die Antragstellerin geleisteten Arbeit in den Jahren 1999 – 2001 stehen, auf die Einrede der Verjährung berufen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn angesichts dessen, dass die Antragsgegnerin zu 1) bereits im Jahre 2005 mit der Prüfung nach § 28 p SGB IV begonnen hat, was nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zur Hemmung der Verjährung für die Dauer der Prüfung führt, könnten bei summarischer Prüfung nach § 25 SGB IV hier allenfalls die Ansprüche verjährt sein, die die Zeit bis einschließlich November 2000 betreffen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn auf den vorliegenden Fall die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV Anwendung finden müsste. Ob sie hier maßgeblich ist oder es statt ihrer zu Lasten der Antragstellerin auf die in ihrem Fall unter keinen Umständen abgelaufene dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ankommt, die auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge anzuwenden ist, lässt sich indes noch nicht abschließend beantworten. Denn die Entscheidung über diese Frage hängt von den Tatsachen ab, die im Zusammenhang mit der oben aufgeworfenen Frage nach dem Vorliegen einer nichtselbständigen Arbeit erst noch zu ermitteln sind. Damit erweisen sich die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage, soweit es um die Zeit bis einschließlich November 2000 geht, auch unter dem Blickwinkel der Verjährung als allenfalls offen. Für die übrige Zeit sind sie zu verneinen.
Die Antragstellerin kann sich überdies auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG zur Folge hätte. Denn wie das Sozialgericht diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat, fehlt es in diesem Zusammenhang bereits an jeglichem substantiierten Vorbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und folgt dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 des Gerichtskostengesetzes. Hierbei hat der Senat wegen des nur vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens den Streitwert auf die Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache festgesetzt, der dem mit dem angefochtenen Bescheid nachgeforderten Betrag entspricht.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2007, mit der sie ihr Begehren nur noch gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) weiterverfolgt, ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zu 1) vom 30. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2007 anzuordnen, mit dem die Antragsgegnerin zu 1) von der Antragstellerin Beiträge und Umlagen nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 23.857,42 EUR nachgefordert hat. Denn dieser Antrag ist zwar statthaft, weil das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung über die Anforderung von Beiträgen und Umlagen nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen kann. Der Antrag ist jedoch aus sonstigen Gründen zum Teil schon unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Soweit sich der Antrag auf die – von der Antragsgegnerin zu 2) einzuziehenden – Beiträge und Umlagen nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 4.921,07 EUR bezieht, die zum einen (in Höhe von 4.829,- EUR) aus der Überlassung eines Firmenfahrzeugs an Herrn M in den Jahren 1999 – 2003 resultieren sowie zum anderen (in Höhe von 92,07 EUR) ihren Ursprung in der von Herrn A O zusätzlich zu seiner Beschäftigung als Fahrer und Kundenbetreuer geleisteten Arbeit für die Antragstellerin in den Jahren 1999 – 2001 haben, ist der Antrag bereits unzulässig (geworden). Denn wie die Antragsgegnerin zu 2) mit ihren Schriftsätzen vom 12. Juli 2007 und 27. August 2007 unwidersprochen vorgetragen hat, hat die Antragstellerin die vorgenannten Beträge im Laufe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vollständig beglichen, wodurch das für ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Davon abgesehen erweist sich der Antrag insoweit aber auch als unbegründet, weil die Forderung in Höhe von 4.829,- EUR zwischen den Beteiligten unstreitig ist und sich hinsichtlich des Betrages in Höhe von 92,07 EUR kein privates Interesse der Antragstellerin feststellen lässt, das die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage erforderlich machen könnte. Insoweit gelten die nachstehenden Ausführungen entsprechend.
Soweit der Antrag die – von der Deutschen Angestellten Krankenkasse einzuziehenden – Beiträge nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 18.936,35 EUR betrifft, die ihren Ursprung wiederum in der von Herrn A O zusätzlich zu seiner Beschäftigung als Fahrer und Kundenbetreuer geleisteten Arbeit für die Antragstellerin in den Jahren 1999 – 2001 haben, ist der Antrag unbegründet. Da dieser Antrag einen Bescheid betrifft, bei dem die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG kraft Gesetzes entfällt, ergibt sich der Maßstab für die Begründetheitsprüfung aus § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG. Hiernach soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides lassen sich hier entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht feststellen. Denn sie bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Dies ist hier nicht der Fall, weil sich die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage derzeit als allenfalls offen darstellen.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hängt die Rechtmäßigkeit des auf § 28 p Abs. 1 Sätze 1 – 5 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) gestützten Bescheides letztlich davon ab, ob sich die von Herrn A O zusätzlich zu seiner Beschäftigung als Fahrer und Kundenbetreuer für die Antragstellerin geleistete Arbeit als eine nichtselbständige Arbeit im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV qualifizieren lässt. Diese Frage, über die anhand der vom Sozialgericht rechtsfehlerfrei wiedergegebenen Kriterien zu entscheiden ist, lässt sich indes nach Lage der Akten noch nicht mit hinreichender Sicherheit beantworten, weil der Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt ist. Insoweit erscheint es geboten, Herrn A O und die Antragstellerin zu einer weiteren Präzisierung ihres bisher nur wenig aussagekräftigen Tatsachenvorbringens aufzufordern sowie möglicherweise Herrn A O und den Geschäftsführer der Antragstellerin zu den näheren Einzelheiten des in Rede stehenden Arbeitseinsatzes in den Jahren 1999 – 2001 anzuhören bzw. zeugenschaftlich zu vernehmen, was jedoch den Rahmen des hier nur vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sprengen würde und deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Bei dieser Sachlage kommt gleichermaßen eine Entscheidung in die eine wie in die andere Richtung in Betracht mit der Folge, dass es bei der durch den Gesetzgeber mit § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG vorgegebenen Risikoverteilung zu Lasten der Antragstellerin verbleiben muss.
Dass sich die Antragstellerin hinsichtlich der Nachforderung derjenigen Beträge, die im Zusammenhang mit der von Herrn A O zusätzlich zu seiner Beschäftigung als Fahrer und Kundenbetreuer für die Antragstellerin geleisteten Arbeit in den Jahren 1999 – 2001 stehen, auf die Einrede der Verjährung berufen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn angesichts dessen, dass die Antragsgegnerin zu 1) bereits im Jahre 2005 mit der Prüfung nach § 28 p SGB IV begonnen hat, was nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zur Hemmung der Verjährung für die Dauer der Prüfung führt, könnten bei summarischer Prüfung nach § 25 SGB IV hier allenfalls die Ansprüche verjährt sein, die die Zeit bis einschließlich November 2000 betreffen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn auf den vorliegenden Fall die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV Anwendung finden müsste. Ob sie hier maßgeblich ist oder es statt ihrer zu Lasten der Antragstellerin auf die in ihrem Fall unter keinen Umständen abgelaufene dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ankommt, die auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge anzuwenden ist, lässt sich indes noch nicht abschließend beantworten. Denn die Entscheidung über diese Frage hängt von den Tatsachen ab, die im Zusammenhang mit der oben aufgeworfenen Frage nach dem Vorliegen einer nichtselbständigen Arbeit erst noch zu ermitteln sind. Damit erweisen sich die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage, soweit es um die Zeit bis einschließlich November 2000 geht, auch unter dem Blickwinkel der Verjährung als allenfalls offen. Für die übrige Zeit sind sie zu verneinen.
Die Antragstellerin kann sich überdies auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG zur Folge hätte. Denn wie das Sozialgericht diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat, fehlt es in diesem Zusammenhang bereits an jeglichem substantiierten Vorbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und folgt dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 des Gerichtskostengesetzes. Hierbei hat der Senat wegen des nur vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens den Streitwert auf die Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache festgesetzt, der dem mit dem angefochtenen Bescheid nachgeforderten Betrag entspricht.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved