L 16 LW 20/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 LW 29/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 20/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 3. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten E. G. , geboren 1946 und verstorben am 22.04.2002. Dabei ist die Frage der Erfüllung der Abgabevoraussetzung nach § 21 ALG streitig.

Die 1946 geborene Klägerin ist die Witwe des Versicherten E. G.

Mit Schreiben des Steuerberaters W. vom 28.08.2003 wurde ein Antrag auf Gewährung von Witwenrente sowie ein Befreiungsantrag gestellt und die Übersendung von Pachtverträgen angekündigt.

Nach dem vorgelegten Steuerbescheid für 2001 hatten die Eheleute, die gemeinschaftlich veranlagt wurden, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Klägerin hatte im Jahr 2001 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet.

Gegenüber der Klägerin hatte die Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2002 die Versicherungspflicht ab 01.05.2002 als Landwirtin nach § 1 Abs. 2 ALG festgestellt mit der Begründung, dass das landwirtschaftliche Unternehmen die Mindestgröße erreiche und von der Klägerin als Landwirtin weiter bewirtschaftet werde. Auf ihren Befreiungsantrag vom 19.05.2003 wurde mit Bescheid vom 02.09.2003 die Befreiung von der Beitragspflicht aufgrund des Erzielens von Arbeitseinkommen oberhalb der Bezugsgröße ausgesprochen (Bescheid vom 02.09.2003).

Im Schreiben vom 09.09.2003 wies die Beklagte die Klägerin erstmals darauf hin, dass Rentenleistungen ab dem Zeitpunkt zu gewähren seien, zu dem alle Leistungsvoraussetzungen erfüllt seien. Da aber bisher die Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebes noch nicht nachgewiesen sei, werde um Vorlage entsprechender Unterlagen gebeten. Auch der Steuerberater W. wurde um entsprechende Abgabenachweise gebeten. Mit Schreiben vom 17.11.2003 wurde der Klägerin eine Frist zur Vorlage der Unterlagen bis 05.12.2003 gesetzt. Andernfalls müsse der Rentenantrag mangels Mitwirkung abgelehnt werden.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 08.12.2003 den Rentenantrag wegen fehlender Mitwirkung ab, da die Klägerin trotz Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht keinen Nachweis über die Abgabe des Unternehmens vorgelegt habe.

Zur Begründung des Widerspruchs vom 11.12.2003 wurde vorgetragen, die Ablehnung sei rechtsfehlerhaft. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung der Witwenrente, da der landwirtschaftliche Betrieb inzwischen vollständig eingestellt worden sei. Entsprechende Nachweise würden umgehend erbracht werden.

Die Beklagte setzte daraufhin, nach nochmaliger Belehrung, eine Frist zur Vorlage und bat, Hinderungsgründe vorzutragen.

Im Widerspruchsbescheid vom 22.04.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, dass die für die Gewährung einer Witwenrente maßgebliche Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 21 ALG nicht erfolgt sei. Weder seien schriftliche Verträge oder sonstige Nachweise noch Unterlagen wie z.B. Bestands- und Flurstücks-Nachweise aus dem Liegenschaftskataster vorgelegt worden. Der Widerspruch sei im Übrigen auch nicht begründet worden.

Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 24.05.2004 zum Sozialgericht München erhobene Klage. Zu deren Begründung wurde vorgetragen, die Klägerin habe nach dem Tod des Ehemanns die landwirtschaftliche Tätigkeit eingestellt und - so weit noch vorhanden - die land- und forstwirtschaftlichen Flächen verpachtet. Eine Abgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wie von der Beklagten gefordert, sei hinsichtlich der Rentengewährung nicht zwingende Voraussetzung, es reiche die Verpachtung.

In der mündlichen Verhandlung wurden zwei Pachtverträge vom 01.04.2003, in denen das Pachtverhältnis auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde, und eine Geburtsurkunde der Enkelin der Klägerin, die nach Mitteilung des Einwohnermeldeamts der Gemeinde S. unter der Anschrift der Klägerin gemeldet war, vorgelegt.

Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 03.05.2005 die Klage ab und verhängte Verschuldenskosten in Höhe von 150,00 Euro. Zur Begründung führte es aus, dass die Abgabevoraussetzungen durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für verfassungskonform erklärt worden seien. Nach dieser Rechtsprechung reiche es nicht aus, dass eine tatsächliche teilweise oder vollständige Reduzierung oder Beendigung der Bewirtschaftung vorliege: es sei vielmehr eine Veräußerung des Eigentums, Verpachtung auf 9 Jahre oder formelle, überprüfbare Stilllegung erforderlich. Die vorgelegten Pachtverträge erfüllten nicht annähernd die gesetzlichen Voraussetzungen, da sie keine Mindestdauer erkennen ließen und ein unzulässiges Kündigungsrecht enthielten. Die Beklagte habe zu Recht entschieden, dass bei fehlender Mitwirkung der Anspruch abzulehnen sei. Da die Klägerin einen erstaunlichen Mangel an gebotenem Respekt vor dem Gesetzgeber und den sorgfältig arbeitenden Behörden und Gerichten habe erkennen lassen, sei die Verhängung von Verschuldenskosten in Mindesthöhe geboten.

Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 25.07.2005 Berufung eingelegt, gerichtet auf Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts und Zahlung der Witwenrente. Sie hat vorgetragen, der verstorbene Ehemann habe bis zu seinem Ableben einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb betrieben, dessen Flächen zum großen Teil aus Gebäude- und Freiflächen sowie Waldflächen und Moorarealen bestanden hätten. Auf den nutzbaren Flächen seien im wesentlichen Rinder gehalten worden. Die kleine Hofstelle habe zu keiner Zeit eine existenzsichernde Nutzung erlaubt. Dieser Betrieb sei nur als Nebenerwerbsbetrieb wirtschaftlich genutzt worden, da die überwiegenden Einkünfte im Gasthof "Zum weißen Roß" des Versicherten erzielt worden seien. Nach dem Tod des Versicherten sei der landwirtschaftliche Betrieb eingestellt und der Viehbestand aufgelöst worden. Die landwirtschaftlichen Geräte seien hoffnungslos veraltet. Im Übrigen hätten weder die Klägerin noch ihre Kinder über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt, deshalb seien auch gegenüber dem Sachbearbeiter für das bayerische Kulturlandschaftsprogramm erklärt worden, dass die Förderung für extensive Grünlandnutzung nicht mehr in Anspruch genommen werde. Sie habe Flächen im Gesamtumfang von rund 6 ha an zwei Interessenten verpachtet, wobei eine Verpachtung auf mindestens neun Jahre nicht habe vereinbart werden können. Das Sozialgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Landwirtschaft nicht abgegeben worden sei. Denn sie sei nur die Witwe des Landwirts, dieser habe die Wartezeit erfüllt. Sie selbst sei nicht Landwirtin und erziehe das Kind A. der gemeinsamen Tochter, das sie in den Haushalt aufgenommen habe. Außerdem habe sie das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet. Die Abgabevorausetzungen seien erfüllt, da bei sachgerechter Auslegung ein existenzsichernder Betrieb von der Klägerin nicht bewirtschaftet werde und daher nicht als landwirtschaftliches Unternehmen gewertet werden könne. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass eine Stilllegung erfolgt sei und die Klägerin den Unterhalt für sich und ihr Enkelkind aus den spärlichen Einkünften aus der Verpachtung nicht aufbringen könne. Die Mindestlaufzeit der Pachtverträge, wie sie die Beklagte fordere, sei nicht zu erreichen gewesen. Wenn die Beklagte trotzdem auf dieser Erfüllung beharre, sei dies rechtsmissbräuchlich. Es stelle sich auch die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 21 ALG. Bereits zum Zeitpunkt des Todes des Ehemanns sei beabsichtigt gewesen, den landwirtschaftlichen Betrieb einzustellen, da keine nennenswerte Nutzung mehr erfolgen habe können. Es deute nichts darauf hin, dass sich der Ertrag seither verändert habe. Außerdem sei zu berücksichtigen,dass seit dem Ableben des Landwirts auf einem Areal von rund 6 ha keine Bewirtschaftung stattgefunden habe. Es könne nicht angehen, dass die Witwenrente bei jeder noch so unbedeutenden Nutzung vorenthalten werde. Die von der Rechtsprechung zum Fragenkomplex der Abgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes durch den Landwirt entwickelten Grundsätze ließen sich auf die Besonderheiten der Witwenrente nicht übertragen und seien deswegen nicht anzuwenden. Dazu sei eine Entscheidung des Bundessozialgerichts noch nicht herbeigeführt worden, so dass beantragt werde, die Revision zuzulassen.

Mit Schriftsatz vom 16.06.2006 hat die Klägerin mitgeteilt, die Verhandlungen über den Abschluss eines auf 12 Jahre bemessenen Pachtvertrages seien kurz vor dem Abschluss.

Sie hat mit Schriftsatz vom 23.06.2006 Verträge mit den Pächtern S. und B. vorgelegt, worin eine Pachtdauer von neun Jahren, also bis 30.03.2012 vereinbart und eine Kündigung ausgeschlossen worden war. Die Änderungen waren auf den 16.06.2006 datiert worden.

Die Beklagte hatte bereits am 05.07.2006 der Klägerin Formblattanträge zugesandt und gebeten, die Einkommensteuerbescheide zu übersenden. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Pachtverträge nicht die abgaberechtlichen Voraussetzungen erfüllten. Dieses Schreiben hatte auch eine Auflistung der bekannten Grundstücksflächen enthalten, die im Eigentum der Klägerin stehen. Es handelt sich dabei um Hofflächen, Hausgarten, Brachland, landwirtschaftliche Nutzflächen von insgesamt 7,8234 ha sowie forstwirtschaftliche Flächen von 42,8575 ha. Die Klägerin war gebeten worden, diese Flächenaufstellung zu überprüfen und gegebenenfalls Abweichungen nachzuweisen.

Zu dieser Aufstellung hat die Klägerin keine Stellungnahme abgegeben, im Schriftsatz vom 24.07.2006 aber nochmals dargestellt, dass das landwirtschaftliche Unternehmen ihr Existenzminimum nicht sicherstellen könne und deshalb für die Bewertung nicht allein auf die formellen Abgabevorschriften abgestellt werden könne. Sie hat auf ein Urteil des BayLSG zum sonstigen Verlust der Unternehmereigenschaft hingewiesen, bestätigt vom BSG mit Urteil vom 07.12.2000 (Az.: B 10 LW 17/99 R). Nicht anrechenbar sei außerdem die forstwirtschaftliche Fläche, da die Klägerin nur Miteigentümerin an der Waldgemeinschaft B. sei. Außerdem habe sie Anspruch auf sog. Überbrückungsgeld nach § 38 ALG. Auch hier erfülle sie die Voraussetzungen und beanspruche die Zahlung ab dem Sterbemonat.

In einem weiteren Schriftsatz vom 22.08.2006 hat die Beklagte nochmals ihre Rechtsauffassung zur Abgabe im Sinne § 21 ALG dargestellt. Anspruch auf Überbrückungsgeld nach § 38 ALG bestehe nicht, da die Klägerin das landwirtschaftliche Unternehmen nicht als versicherungspflichtige Landwirtin betreibe. Denn sie sei aufgrund ihres Antrags von der Versicherungspflicht befreit worden und außerdem habe der verstorbene Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes keinen Anspruch auf Beitragszuschuss gehabt. Dieser Beitragszuschuss sei mit Bescheid vom 27.12.2001 abgelehnt worden, da die Einkommensgrenze überschritten worden sei.

Im November 2006 hat die Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass weder die Klägerin noch ihr Bevollmächtigter die Anfragen von Juli bis September 2006 beantwortet hätten, so dass es weiter an der notwendigen Mitwirkung fehle. Die Beklagte hat daher angeregt, eine mündliche Verhandlung anzusetzen.

Mit Schriftsatz vom 29.03.2007 hat der Bevollmächtigte, nach Ladung zum Termin vom 11. 4.2007, beantragt, diesen abzusetzen, da derzeit der Grundbesitz von der Klägerin auf ihre Kinder übertragen werde, die Transaktion aber noch nicht abgeschlossen sei. Unterlagen oder Hinweise auf einen beabsichtigten Notartermin hat die Klägerin nicht vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2007 sind Auszüge aus dem Grundbuch von B. vorgelegt worden. Der angeblich vor dem Abschluss stehende Überlassungsvertrag mit ihren Kindern wurde nicht vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 03.05.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Witwenrente ab 01.09.2003 gemäß § 14 ALG zu bezahlen.

Hilfsweise, die Entscheidung des Sozialgerichts München vom 03.05.2005 hinsichtlich der Verschuldenskosten aufzuheben. Hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Anspruch der Klägerin weiterhin nicht für gegeben, da die erforderliche Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne von § 21 ALG nicht nachgewiesen sei und die Klägerin im Übrigen auch nicht am Verfahren in der erforderlichen Weise mitgewirkt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Bescheid vom 08.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2004 ist rechtmäßig, da weder die erforderlichen Mitwirkung erfolgte noch die Tatbestandsvoraussetzungen für den Rentenbezug vorliegen. Der Bescheid ist auch wirksam geblieben, d.h. er ist nicht durch eine Nachholung der Mitwirkung nachträglich rechtswidrig geworden. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist somit nicht zu beanstanden.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 08.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2004 ihre Ablehnung allein auf die fehlende Mitwirkung stützen wollte oder, was nach dem Wortlaut ebenso möglich ist, wegen der offenbar nicht vollzogenen Abgabe den Anspruch verneint hat. Die Überprüfung durch den Senat hat ergeben, dass die Klägerin nicht zuletzt aufgrund ihrer abweichenden Rechtsauffassung den Betrieb nicht im Rechtssinne abgegeben hat und im Übrigen auch bis zur letzten mündlichen Verhandlung nicht in ausreichendem Umfang an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt hat.

Nach § 66 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermitt- lungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, so weit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind und derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt, soweit dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird.

Dieser Sachverhalt ist nach Überzeugung des Senats hier gegebenen, denn die Klägerin und ihre Bevollmächtigten haben bis zum Ende des Klageverfahrens keinerlei Angaben gemacht und die im Berufungsverfahren gemachten Angaben sind nicht ausreichend, um aufzuklären, inwieweit die Pachtverträge mit der erforderlichen Dauer abgeschlossen wurden, bzw. welche Flächen die Klägerin zurückbehalten hat. Daher sind die Abgabevoraussetzungen der §§ 14, 21 ALG bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht erfüllt und die Klägerin hat auch ihre Mitwirkung nicht im Sinne des § 67 SGB I nachgeholt.

Die Beklagte durfte mit Bescheid vom 08.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2004 gemäß § 66 Abs. 3 die Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung versagen, nachdem sie die Klägerin auf diese Folge schriftlich hingewiesen hat und diese nicht innerhalb der gesetzten Frist ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Die Beklagte hatte in ihrem Schreiben vom 09.09.2003 auf die fehlenden Abgabe Voraussetzungen hingewiesen und nach Mahnung mit dem weiteren Schreiben vom 17.11.2003 eine Frist bis 05.12.2003 gesetzt. Dabei wurde auch auf die mögliche Versagung der Rentenleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung hingewiesen. Diese Frist von zwei Monaten ist ausreichend und zumutbar. Weder die Klägerin noch ihr Bevollmächtigter haben nach Stellung des Rentenantrages am 01.09.2003 die Schreiben der Beklagten beantwortet oder Unterlagen übersandt. Da der Beklagten somit weder bekannt war, ob das landwirtschaftliche Unternehmen verpachtet oder übergebenen wurde oder werden sollte, konnte sie auch nicht die erforderlichen Informationen zur Prüfung der Abgabevoraussetzungen anderweitig erlangen, so dass der Beklagten die Aufklärung des Sachverhalts nicht nur erschwert sondern unmöglich gemacht war.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten hat die Klägerin also keinerlei Unterlagen zur Abgabe oder Verpachtung des landwirtschaftlichen Unternehmens vorgelegt und auch die entsprechenden Fragen der Beklagten, die als sachdienlich zu werten sind, wurden nicht beantwortet.

Aber auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wurde von der Klägerin oder ihrem Bevollmächtigten nicht darauf eingegangen, geschweige denn nachgewiesen, inwieweit Flächen zurückbehalten wurden und ob die von der Beklagten vorgelegte Flächenaufstellung den Flächen entspricht, die sich in ihrem Eigentum befinden. Eine vollständige Nachholung der Mitwirkung beziehungsweise Aufklärung des Sachverhalts kann auch nicht in der Vorlage der Auszüge aus dem Grundbuch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gesehen werden, da hierfür der Nachweis der Vollständigkeit fehlt. Damit hat es die Klägerin bis zum Schluss der Ermittlungen des Senats an der erforderlichen Mitwirkung fehlen lassen, so dass die Entscheidung der Beklagten, die Gewährung der Witwenrente zu versagen, nicht zu beanstanden ist, denn nach den bekannten Unterlagen kann eine, den Anspruch auf Witwenrente begründende, Abgabe nicht erkannt werden.

Gemäß § 14 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet ha- ben, nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn 1. das Unternehmen der Landwirtschaft des Verstorbenen abgege ben ist, 2. der verstorbene Ehegatte die Wartezeit von fünf Jahren er füllt hat, 3. der überlebende Ehegatte nicht Landwirt ist und 4. der überlebende Ehegatte a) ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht, b) das 45. Lebensjahr vollendet hat oder c) erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetz- buch (SGB VI) ist.

Der Klägerbevollmächtigte übersieht in seiner Begründung, dass bei kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen, sprachlich gekenn- zeichnet durch "und", alle Merkmale erfüllt sein müssen, während bei den durch "oder" verbundenen Voraussetzungen die alternative Erfüllung einer der Tatbestandsvoraussetzungen genügt. Es genügt daher, dass die Klägerin das 45. Lebensjahr vollendet hat, auf die Frage der Erwerbsminderung oder der Erziehung eines Enkelkindes kommt es daher nicht an.

Während unstreitig also die Ziff. 2 und 4 des § 14 erfüllt sind, sind weiterhin die Abgabevorschriften des Abs. 1 Ziff. 1 i.V. mit § 21 ALG nicht erfüllt.

Nach § 21 ALG ist ein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegan- gen ist. Abs. 2 bestimmt: Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt als abgegeben, wenn 1. die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind, 2. diese mit einem Nießbrauch zu Gunsten Dritter belastet sind oder 3. in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eige- nes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist. Sofern die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegenstand ei- nes Vertrages sind, bedarf dieser der Schriftform; der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung im Sinne des Satzes 1 muss sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecken. Der Zeitraum beginnt mit dem Abschluss des Vertrages jedoch nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres, in den Fällen des § 11 Abs. 1 nicht vor Vollendung des 55. Lebensjahres, in den Fällen des § 12 Abs. 1 nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres und in den Fällen des § 12 nicht vor Eintritt der Erwerbsminderung in den Fällen des § 13. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 gilt das Unternehmen nicht als abgegeben, wenn weiterhin gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung einzelbetrieblich oder gemeinschaftlich im Sinne des Bewertungsgesetzes betrieben wird.

Nach Abs. 7 gilt ein Unternehmen auch dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unterneh- mens ohne Berücksichtigung erstaufgeforsteter Flächen 25 v.H. der nach § 1 Abs. 5 ALG festgelegten Mindestgröße nicht über- schreitet und das Einfache der Mindestgröße nicht erreicht.

Nach der Systematik des § 21 ALG kann die Abgabe also entweder durch die Übertragung des Eigentums vorgenommen werden oder, zur Erleichterung der Erfüllung der Abgabevoraussetzungen, kann diese Eigentumsübergabe durch eine langjährige Verpachtung, ei- ne langjährige Belastung mit einem Nießbrauchsrecht zu Gunsten Dritter oder die Stilllegung herbeigeführt bzw. ersetzt werden.

Sofern die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegenstand eines Vertrages sind, bedarf dieser der Schriftform; der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung im Sinne des S. 1 Nr. 3 ALG muss sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren er- strecken. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Die Klägerin erfüllt bisher keine dieser Voraussetzungen in ausreichendem Umfang.

Nach § 21 Abs. 4 ALG steht es der Abgabe gleich, wenn die land- wirtschaftlich genutzten Flächen stillgelegt sind. Flächen gel- ten als stillgelegt, wenn die landwirtschaftliche Nutzung ruht und nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 vorliegen. Der Begriff "stillgelegt" wird durch § 1 Abs. 1 FSV (Flächenstilllegungsvorordnung vom 25.11.1994, BGBl I 3524) ausgefüllt. Hiernach ist eine landwirtschaftlich genutzte Fläche nur stillgelegt, wenn jede landwirtschaftliche Nutzung und jeder Anbau von Kulturpflanzen nicht nur vorübergehend eingestellt werden (nachhaltiges Brachlegen). In Anlehnung an die Begründung zu § 1 Abs. 6 S. 2 ALG (Begriff der nachhaltigen Nichtnutzung) liegt Nachhaltigkeit des Brachliegens nur vor, wenn die Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung, also das Brachlegen, für einen Zeitraum von wenigstens fünf Jahren andauert. Stillgelegt ist eine brachgelegte Fläche deshalb nur, wenn der Versicherte - oder die Witwe - erklärt, er werde die Brachlegung für mindestens fünf Jahre aufrecht erhalten (Verbandskommentar zum ALG § 22 S. 2.4).

Das von der Klägerin behauptete schlichte "Nichtbewirtschaften der Flächen" genügt somit diesen Anforderungen nicht. Der Klägerbevollmächtigte hat nicht in ausreichender Weise dar- gelegt, dass die Flächen tatsächlich stillgelegt sind, denn Flächen gelten nur dann als stillgelegt, wenn die landwirt- schaftliche Nutzung im Sinne der Verordnung über die Vorausset- zungen für die Stilllegung von Flächen bei Bezug einer Rente aus der Altersversicherung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente ruht. Allein eine für unbestimmte Zeiten nicht erfolgte Bewirtschaftung erfüllt die Voraussetzungen der Stilllegung im Sinne von § 21 ALG nicht.

Soweit sich die Klägerin diesbezüglich auf ein vom BSG bestä- tigtes Urteil des erkennenden Senats bezieht (Urteil vom 24.04.2002, L 16 LW 60/99, nachgehend BSGE vom 23.09.2004, Az.: B 10 LW 13/02 R) ist der Sachverhalt keineswegs vergleichbar; im dort entschiedenen Fall hatte der Unternehmer die Flächen verpachtet und in der Zeit zwischen Pachtende und Verkauf lagen diese Flächen brach. Der Eigentümer, der bereits seit mehreren Jahren im Ausland lebte, hatte vorgetragen, dass die anliegenden Bauern das Gras gemäht hätten, er aber keine Zahlungen ge- leistet oder erhalten habe. Die streitigen Flächen waren an ei- ne Hoffläche gekoppelt, die verkauft wurde und deren Verkauf ohne die dazugehörigen Flächen nicht möglich gewesen wäre. Bei diesem Sachverhalt hatte der erkennende Senat angenommen, dass nachhaltig nicht genutzte Flächen die Unternehmereigenschaft nicht begründen können und deshalb bei Berücksichtigung des ge- schilderten Sachverhalts die Vermutung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung durch den dortigen Kläger als widerlegt angese- hen werden könne. Diese Entscheidung wurde vom BSG im Urteil vom 23.09.2004 bestätigt. Dort wurde aber ausdrücklich auch bestätigt, dass versicherungspflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG als Landwirte ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Abs. 5) erreicht (§ 1 Abs. 2 S. 1 ALG). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist landwirtschaftlicher Unternehmer derjenige, der das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens bestimmt; die in dem Unternehmen verrichtete Arbeit muss dem Unternehmer zugerechnet werden können. Dies erfordere zwar nicht, das der landwirtschaftliche Unternehmer selbst im Unternehmen körperlich mitarbeitet, also der Bodenbewirtschaftung eigenhändig nachgehe. Das Ergebnis müsse ihm aber unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereichen, auch wenn andere die auf Bodenbewirtschaftung gerichtete Tätigkeit für ihn ausführten. Bodenbewirtschaftung im Sinne des § 1 Abs. 4 S. 2 ALG werde betrieben, wenn objektiv zu Tage trete, dass landwirtschaftliche Arbeiten auf der betreffenden Fläche vorgenommen werden. Zu wessen Vor- oder Nachteil das Ergebnis der Bewirtschaftung gereiche, ergebe sich daraus nicht, deshalb werde durch Bodenbewirtschaftung allein auch keine rechtliche Vermutung einer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit des Eigentümers oder des Pächters der bewirtschafteten Flächen begründet, dies sei lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten. Das BSG hat in der Entscheidung außerdem dargestellt, dass - und zwar nicht nur bei forstwirtschaftlicher Nutzung - durchaus auch Bewirtschaftungsphasen zu berücksichtigen sind, in denen Flächen teilweise oder vollständig über Jahre nicht genutzt werden. "Steht im Streit, ob das landwirtschaftliche Unternehmen aufge- geben worden ist, also die zuvor bestandskräftig festgestellte landwirtschaftliche Betätigung des Unternehmers beendet wurde, müssen objektiv äußere Umstände vorliegen, aus denen sich er- gibt, dass der (vormalige) Landwirt i.S. § 1 Abs. 1 Nr.1 ALG sich tatsächlich nicht mehr als landwirtschaftlicher Unterneh- mer betätigt. Ferner bedarf es der Feststellung, der bisherige landwirtschaftliche Unternehmer werde auch in Zukunft auf den bisher genutzten Flächen keine Landwirtschaft mehr betreiben." (BSG a.a.O., RdNr.17). Die Klägerin hat weder schlüssig dargetan welche Flächen nicht mehr bewirtschaftet werden, noch hat sie irgendwelche Beweise dafür angeboten, dass alle in ihrem Eigentum stehenden land- wirtschaftlichen Nutzflächen tatsächlich seit dem Tod ihres Ehemanns brachlagen. Da der Versicherte Ende April verstorben ist, ist zu vermuten, dass zumindest für das Wirtschaftsjahr 2002 die Bewirtschaftung der Flächen bereits stattgefunden hatte. Gegebenenfalls könnte durch Vorlage der Steuerbescheide der Jahre ab 2002 aufgezeigt werden, dass tatsächlich keine Einkünfte bzw. Ausgaben aus Forst- und Landwirtschaft mehr steuerlich geltend gemacht wurden. Allerdings sind die Fragen der Bewirtschaftung in den Jahren 2003 bis 2006 nicht entscheidungserheblich, da ein Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn auch nicht bestimmungsgemäß bzw. formgerecht, zwischen 2003 und 2006 verpachtet war, also von den Pächtern landwirtschaftlich genutzt wurden.

Die Klägerin erfüllt auch deshalb nicht die Voraussetzungen, die an die Verpachtung zu stellen sind, da die erforderliche Pachtdauer von neun Jahren erst ab dem 16.06.2006 (im Anschluss an den Erörterungstermin vom 05.05.2006) vereinbart wurde.

Nicht gehört werden kann die Klägerin mit dem Vorbringen be- reits bei Abschluss des Pachtvertrages am 01.04.2003 habe ein wirksames auf Dauer gerichtetes Pachtverhältnis begonnen, denn sowohl das Fehlen einer Befristung, als auch die jederzeitige Kündigung erfüllen nicht eine auf Dauer gerichtete und nicht rückgängig zu machende Abgabe der landwirtschaftlichen Flächen, wie sie bei der Verpachtung nach § 21 ALG zu fordern ist. Es kann also erst ab dem am 16.06.2006 erfolgten Nachtrag von ei- ner ausreichend dauerhaften Verpachtung - wenn auch nicht in der erforderlichen Flächengrößenordnung - ausgegangen werden.

Nach der Aufstellung, die die Beklagte an die Klägerin zur Stellungnahme übersandt hat, und den vorgelegten Pachtverträgen (unter Berücksichtigung der mitgeteilten Korrektur der Flurnum- mern) hat die Klägerin an den Pächter S. 4,61 ha und an den Pächter B. 2,045 ha verpachtet. Nicht verpachtet wurden - neben den Hof- und Hausgartenflächen und den nur im Miteigen- tum der Klägerin stehenden und damit unstreitig nicht zu be- rücksichtigenden Forstflächen - insgesamt 2,2562 ha landwirt- schaftlicher Nutzfläche und Brachland, wobei diese Bezeichnung von der Beklagten verwendet wurde, während in dem in der münd- lichen Verhandlung vorgelegten Auszug aus dem Grundbuch ein Teil dieser maßgeblichen Flächen als "Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, Moor" bezeichnet wird. Über diese Flächen und zu deren Nutzung wurden weder Unterlagen vorgelegt noch verwertba- re Angaben gemacht. Da die nach der Satzung festgelegte Min- destgröße bei einem Hektarwert bis 600,00 DM im Zuständigkeits- bereich der Beklagten, Regionaldirektion München, auf 8 ha festgelegt wurde, ist bei einem Überschreiten der zurückbehal- tenen Flächen von 2 ha, die für die Abgabe unschädliche Größe von 25 v.H. der Mindestgröße überschritten. Daher sind auch für den Zeitpunkt nach Abschluss der Pachtverträge im Juni 2006 in der erforderlichen Form und Dauer, die Abgabevoraussetzungen nicht erfüllt. In der mündlichen Verhandlung wurde außerdem eingeräumt, dass auf den Flächen die Mahd durchgeführt werde. Flächen gelten auch dann als stillgelegt, wenn 1. die landwirtschaftliche Nutzung ruht, indem die Fläche ins- besondere nicht zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse genutzt wird und 2. bei der Verwendung für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege neben den Verpflichtungen nach § 3 Abs. 2 FSV die besonderen Verpflichtungen erfüllt werden, die den Zielen des Naturschutzes und der Landespflege dienen und die gegenüber der nach Landesrecht hierfür zuständigen Behörde übernommen worden sind (§ 1 Abs. 2 FSV). Über eine derartige förmliche Stilllegung hat die Klägerin al- lerdings nicht berichtet und auch keine Nachweise - zum Bei- spiel durch Vorlage ihrer Erklärung gegenüber der Landesbehörde - erbracht. Diese Erfüllung der Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 FSV wäre aber zusätzlich zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FSV erforderlich (so auch BSG Urteil vom 07.12.2000 a.a.O. RdNr. 30). Soweit sich die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten zur Stilllegung auf diese Flächen beziehen sollten - was mangels genauer Angaben der Flurnummern nicht nachprüfbar war - wird auf die Ausführungen zur Voraussetzung der Stilllegung, insbe- sondere die Dauer von mindestens fünf Jahren, nochmals hinge- wiesen.

Der Senat hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewandten Regelungen. Dass die Abgabevoraussetzungen der §§ 21, 22 ALG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, hat das BSG mehrfach, so z.B. im Urteil vom 07.12.2000 (Az.: B 10 LW 17/99 R, Rn. 33), ausdrücklich betont und dazu wörtlich ausgeführt: "abgesehen von der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Bindung des Rentenanspruchs an die "Abgabe" - dies ist bereits durch die angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überprüft - werden durch die neue Abgabeform der Flächenstilllegung keine weiteren unverhältnismäßigen, sachlich nicht gerechtfertigten und unzumutbaren oder die allgemeine Handlungsfreiheit verletzenden Einschränkungen normiert."

Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Fortgeltung der Voraussetzungen sowohl für die Versicherungs- pflicht als auch die Abgabe vom früheren GAL zum ab 01.01.1995 geltenden ALG betont, so dass die wesentlichen Grundzüge die- ser Rechtsprechung sowohl betreffend die Festlegung der Min- destgröße, der Unternehmereigenschaft und der Notwendigkeit ei- ner Ababe zur Erlangung von Rentenleistungen unverändert fort- gelten (vgl. dazu Verbandskommentar § 21 ALG S.1.3; 2.2.; 2.5 und 4.1). Neue Gesichtspunkt, die eine Verfassungswidrigkeit der Abgabevorausstzungen begründen könnten, kann der Senat nicht erkennen.

Der Klägerbevollmächtigte irrt auch, wenn er annimmt, dass für die Beurteilung des Begriffes des landwirtschaftlichen Unter- nehmens beziehungsweise der Abgabe für den Versicherten andere Maßstäbe als für die Witwe anzuwenden seien. Er bleibt auch eine Begründung dafür schuldig, worauf er diesen Anspruch stützen will. Es wäre in der Sache auch nicht erkennbar, warum beim abgabepflichtigen Versicherten zum Erhalt des Altersgeldes ein anderer Maßstab gelten solle, wie bei der Witwe, die ebenfalls nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann Leistungen erhalten soll, wenn sie sich dauerhaft vom landwirtschaftlichen Betrieb getrennt hat. Es gilt der Grundsatz, dass nur dann Leistungen nach dem ALG bezahlt werden sollen, wenn der Berechtigte auf Dauer das landwirtschaftliche Unternehmen aufgegeben hat. Dass dabei die Frage, ob das landwirtschaftliche Unternehmen eine Existenzsicherung dargestellt hat oder darstellt, nicht von entscheidender Bedeutung ist, liegt an den Vorgaben, die der Gesetzgeber für die zum großen Teil steuer- und nicht beitragsfinanzierten Leistungen gemacht hat.

Im Übrigen spricht der klare Wortlaut der Bestimmung des § 14 ALG gegen ein derartiges Ansinnen, denn dort wird ausdrücklich für die Gewährung der Witwenrente, die Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft gefordert. Der Senat kann deshalb auch keinen Auslegungsbedarf dieser Vorschrift erkennen.

Im Hinblick darauf, dass auch im Berufungsverfahren keinerlei Förderung des Prozessstoffes durch den Klägerbevollmächtigten oder die Klägerin selbst erfolgte, war die vom Sozialgericht verhängte Missbrauchsgebühr zu bestätigen. Der Vortrag zeichne- te sich während des gesamten Verfahrens dadurch aus, dass nur so wenig und so unvollständig wie möglich Unterlagen vorgelegt wurden, die den anspruchsbegründenen Vortrag belegen sollten. So war z.B. nicht einmal in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein vollständiger Grundbuchauszug oder aber z.B. der angeblich vorbereitete Überlassungsvertrag vorgelegt wor- den. Im Hinblick darauf, dass die Leistung unter anderem auch wegen fehlender Mitwirkung versagt worden war, war die Fortführung des Rechtsstreits ohne die Vorlage ausreichender Unterlagen zumindest in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht missbräuchlich im Sinne von § 192 Abs. 1 Ziff. 2 SGG.

Nicht Streitgegenstand des Verfahrens war ein von dem Klägerbe- vollmächtigten im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachter Anspruch der Klägerin auf Überbrückungsgeld nach § 38 ALG. Dazu ist kein Verwaltungsakt der Beklagten, der Gegenstand des Beru- fungsverfahrens nach § 96 SGG hätte werden können, ergangen. Dieser ist auch nicht in der schriftsätzlichen Einlassung der Beklagten zu den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Leistungen zu sehen. Ohne dass es dazu weiterer Ermittlungen bedurfte, fehlt es bereits an der - von der Klägerin im Rahmen des An- spruchs auf Witwenrente immer heftig bestrittenen - Unternehmereigenschaft, und zwar nach Auffassung des Senats nicht wegen der grundsätzlich fehlenden Unternehmereigenschaft, sondern aufgrund der von der Klägerin beantragten Befreiung von der Versicherungspflicht. Nach § 38 Ziff. 1 ALG steht das Überbrückungsgeld Witwen zu, wenn sie das Unternehmen der Landwirtschaft als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführen. Gerade dies wurde vom Klägerbevollmächtigten zum Anspruch auf Witwenrente ausdrücklich bestritten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Erwägungen, dass die Be- rufung ohne Erfolg geblieben ist (§§ 183 193 SGG).

Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich, weil das BSG wiederholt insbesondere die Frage der Mindestgröße und der Abgabevoraussetzungen entschieden hat. Warum diese Frage bei der Witwe als landwirtschaftliche Unternehmerin anders bewertet werden sollte wie beim Unternehmer selbst, wurde nicht nachvollziehbar dargetan. Denn auch für den Unternehmer ist die Gewährung der Altersrente "existenzsichernd", so dass insoweit keine Unterschiede erkennbar sind, die eine unterschiedliche Bewertung rechtfertigen könnten.
Rechtskraft
Aus
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