L 28 B 1531/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 120 AS 17942/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1531/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
einstweiliger Rechtsschutz; Anordnungsgrund
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß §§ 172 Abs.1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2007 hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Denn dieser Antrag, mit dem die Antragstellerin, die nach eigenen Angaben seit dem 15. August 2007 Krankengeld bezieht, bei sachgerechter Auslegung ihres Vorbringens begehrt, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, ohne ihre Zustimmung Sozialdaten an Dritte weiter zu geben, ist unbegründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines nach § 86 b Abs. 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrundes nicht im Ansatz mit der für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es ist schlechthin nicht ersichtlich, dass ein Hauptsacherechtsschutz zu spät käme und für sie zu unzumutbaren Nachteilen führen würde, die sich auch bei einem möglichen späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr abwenden oder ausgleichen ließen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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