Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 18312/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1667/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unterkunftskosten; einstweiliger Rechtsschutz; Kündigung des Mietverhältnisses
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. September 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie (nur) ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Gewährung von Leistungen für die Kosten ihrer Unterkunft für die Monate Dezember 2006, Januar und Februar 2007 sowie die Zeit bis 16. März 2007 zu verpflichten, ist nicht begründet. Gegenstand des Antrags- und Beschwerdeverfahrens ist ein Rechtsschutzbegehren aller Antragsteller, wie diese im Beschwerdeschriftsatz vom 18. September 2007 klargestellt haben. Die Übergangszeit (maßgeblich: Antrag bis 30. Juni 2007) für die nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vorzunehmende erweiternde Auslegung von Anträgen der an einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) beteiligten Personen war zwar zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei dem Sozialgericht (9. August 2007) bereits abgelaufen. Aus der namens des Antragstellers zu 1. eingereichten Antragsschrift ist aber noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Übernahme der gesamten Unterkunftskosten, also auch der Kosten der Antragsteller zu 2., 3. und 4., bereits erstinstanzlich geltend gemacht worden ist.
Ein Anordnungsgrund für die begehrte Regelungsanordnung ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als "Notfallhilfe" für Leistungszeiträume vor dem Eingang des Antrags beim SG – und nur Leistungen für derartige Zeiträume machen die Antragsteller geltend – ohnehin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt, ist den Antragstellern auch im Übrigen ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache zumutbar. Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragsteller ist nach deren Vorbringen zumindest derzeit nicht zu besorgen. Auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts haben sich die Antragsteller nicht geäußert. Die vom Vermieter zum 15. August 2007 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses hat augenscheinlich bislang nicht zu einer entsprechenden Klage auf Räumung des Wohnraums geführt. Für den Fall einer Räumungsklage enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 SGB II eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft (vgl. hierzu auch: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie (nur) ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Gewährung von Leistungen für die Kosten ihrer Unterkunft für die Monate Dezember 2006, Januar und Februar 2007 sowie die Zeit bis 16. März 2007 zu verpflichten, ist nicht begründet. Gegenstand des Antrags- und Beschwerdeverfahrens ist ein Rechtsschutzbegehren aller Antragsteller, wie diese im Beschwerdeschriftsatz vom 18. September 2007 klargestellt haben. Die Übergangszeit (maßgeblich: Antrag bis 30. Juni 2007) für die nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vorzunehmende erweiternde Auslegung von Anträgen der an einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) beteiligten Personen war zwar zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei dem Sozialgericht (9. August 2007) bereits abgelaufen. Aus der namens des Antragstellers zu 1. eingereichten Antragsschrift ist aber noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Übernahme der gesamten Unterkunftskosten, also auch der Kosten der Antragsteller zu 2., 3. und 4., bereits erstinstanzlich geltend gemacht worden ist.
Ein Anordnungsgrund für die begehrte Regelungsanordnung ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als "Notfallhilfe" für Leistungszeiträume vor dem Eingang des Antrags beim SG – und nur Leistungen für derartige Zeiträume machen die Antragsteller geltend – ohnehin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt, ist den Antragstellern auch im Übrigen ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache zumutbar. Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragsteller ist nach deren Vorbringen zumindest derzeit nicht zu besorgen. Auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts haben sich die Antragsteller nicht geäußert. Die vom Vermieter zum 15. August 2007 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses hat augenscheinlich bislang nicht zu einer entsprechenden Klage auf Räumung des Wohnraums geführt. Für den Fall einer Räumungsklage enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 SGB II eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft (vgl. hierzu auch: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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