Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 SF 142/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung des Antragstellers für den in dem Rechtsstreit L 13 SB erstatteten Befundbericht vom 28. Juni 2007 wird auf 45,45 Euro festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsteller, Arzt für Neurochirurgie, erstattete in dem Rechtsstreit L 13 SB den zwei Seiten umfassenden Befundbericht vom 28. Juni 2007, in dem zwölf vordruckmäßig gestellte Fragen beantwortet wurden. Dafür machte er eine Vergütung von 50,00 Euro geltend.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die Vergütung mit Schreiben vom 4. Juli 2007 auf 30,95 Euro (einschließlich Porto und Kopierkosten) fest. Der Befundbericht entspreche einer Leistung nach Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes (JVEG).
Dagegen hat der Antragsteller einen Antrag auf richterliche Festsetzung gestellt, zudem er geltend macht, die Beantwortung der gestellten Fragen sei – jedenfalls teilweise – über die bloße Mitteilung von Befunden hinaus gegangen. Sie hätten nämlich eine Beurteilung im Sinne einer kurzen gutachtlichen Äußerung erfordert, sodass die Vergütung nach Nr. 202 festzusetzen sei.
Der Antragsgegner schließt sich dem an.
Auf den nach § 4 Abs. 1 JVEG zulässigen Antrag auf gerichtliche Festsetzung, über den der Senat durch Einzelrichter entschieden hat (§ 4 Abs. 7 S. 1 JVEG), war die Vergütung des Antragstellers auf 45,45 Euro festzusetzen.
Der Arzt erhält für die "Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung" eine Vergütung nach der Nummer 200. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn sich der Auftrag nur auf bereits aktenkundige Tatsachen aus vorliegenden Unterlagen (Patientenkartei, schriftliche Befunderhebungen anderer Ärzte, Krankenhausentlassungsberichte) bezieht. Der Arzt ist dann als sachverständiger Zeuge und nicht als Gutachter tätig. Die Vergütung richtet sich hingegen nach Nr. 202, wenn der Bericht eine kurze gutachtliche Äußerung enthält. Der Antragsteller sollte sich hier nach den ihm gestellten Fragen – auch – zu dem Ausmaß der Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule und der Extremitäten des Klägers, zu sonstigen Funktionseinschränkungen und zu deren Schwere (leicht/mittel/schwer) sowie zu einer eventuellen Besserung oder Verschlechterung der Befunde äußern. Dies setzt eine Bewertung der erhobenen Eigen- oder Fremdbefunde voraus und stellt damit eine sachverständige Tätigkeit dar, die nach der Nummer 202 zu vergüten ist.
Der Antragsteller hat danach, wie auch von dem Antragsgegner errechnet, einen Anspruch auf eine Vergütung von 45,45 Euro (38,00 Euro nach Nummer 202, Ersatz für Auslagen für Porto 1,45 Euro und für 12 gefertigte Kopien 6,00 Euro).
Diese Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei und nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 2 Satz 3 JVEG).
Gründe:
Der Antragsteller, Arzt für Neurochirurgie, erstattete in dem Rechtsstreit L 13 SB den zwei Seiten umfassenden Befundbericht vom 28. Juni 2007, in dem zwölf vordruckmäßig gestellte Fragen beantwortet wurden. Dafür machte er eine Vergütung von 50,00 Euro geltend.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die Vergütung mit Schreiben vom 4. Juli 2007 auf 30,95 Euro (einschließlich Porto und Kopierkosten) fest. Der Befundbericht entspreche einer Leistung nach Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes (JVEG).
Dagegen hat der Antragsteller einen Antrag auf richterliche Festsetzung gestellt, zudem er geltend macht, die Beantwortung der gestellten Fragen sei – jedenfalls teilweise – über die bloße Mitteilung von Befunden hinaus gegangen. Sie hätten nämlich eine Beurteilung im Sinne einer kurzen gutachtlichen Äußerung erfordert, sodass die Vergütung nach Nr. 202 festzusetzen sei.
Der Antragsgegner schließt sich dem an.
Auf den nach § 4 Abs. 1 JVEG zulässigen Antrag auf gerichtliche Festsetzung, über den der Senat durch Einzelrichter entschieden hat (§ 4 Abs. 7 S. 1 JVEG), war die Vergütung des Antragstellers auf 45,45 Euro festzusetzen.
Der Arzt erhält für die "Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung" eine Vergütung nach der Nummer 200. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn sich der Auftrag nur auf bereits aktenkundige Tatsachen aus vorliegenden Unterlagen (Patientenkartei, schriftliche Befunderhebungen anderer Ärzte, Krankenhausentlassungsberichte) bezieht. Der Arzt ist dann als sachverständiger Zeuge und nicht als Gutachter tätig. Die Vergütung richtet sich hingegen nach Nr. 202, wenn der Bericht eine kurze gutachtliche Äußerung enthält. Der Antragsteller sollte sich hier nach den ihm gestellten Fragen – auch – zu dem Ausmaß der Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule und der Extremitäten des Klägers, zu sonstigen Funktionseinschränkungen und zu deren Schwere (leicht/mittel/schwer) sowie zu einer eventuellen Besserung oder Verschlechterung der Befunde äußern. Dies setzt eine Bewertung der erhobenen Eigen- oder Fremdbefunde voraus und stellt damit eine sachverständige Tätigkeit dar, die nach der Nummer 202 zu vergüten ist.
Der Antragsteller hat danach, wie auch von dem Antragsgegner errechnet, einen Anspruch auf eine Vergütung von 45,45 Euro (38,00 Euro nach Nummer 202, Ersatz für Auslagen für Porto 1,45 Euro und für 12 gefertigte Kopien 6,00 Euro).
Diese Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei und nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 2 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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