L 28 B 1631/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 13416/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1631/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Anordnungsgrund; einstweiliger Rechtsschutz; Leistungen für die Vergangenheit
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. September 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. September 2007 ist unbegründet. Der Antrag der Antragsteller vom 19. Juni 2007 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kann keinen Erfolg haben.

Für das von den Antragstellern verfolgte Rechtsschutzziel, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, "die Kosten für den ÖPNV in München in Höhe von 60,00 EUR monatlich als Werbungskosten anzuerkennen, die Kosten für Wochenendheimfahrten für die Hin- und Rückfahrt zu berücksichtigen sowie die gewährte Trennungskostenbeihilfe in Höhe von 260,00 EUR monatlich nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen", fehlt es nach der Kündigung und der Beendigung der auswärtigen Beschäftigung des Antragsstellers zu 1) in München zum 31. Juli 2007 an einem Rechtschutzbedürfnis. Denn die Antragsteller sind insoweit auf einstweilige Anordnung nicht mehr angewiesen.

Soweit die Antragsteller insoweit sinngemäß höhere Leistungen für die Zeit bis zum 31. Juli 2007, also für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehren, fehlte es bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung an einem Anordnungsgrund. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 16. Juli 2007 - L 28 B 1048/07 AS ER - und vom 18. Juli 2007 - L 28 B 1067/07 AS ER -, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) scheidet die Annahme einer besonderen Dringlichkeit, und dementsprechend das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, der Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist, in aller Regel aus, soweit ausgehend von dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit dem einstweiligen Rechtsschutzgesuch Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden. Denn die Dringlichkeit ist durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.

Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen. Derartige Umstände haben die Antragsteller aber weder vorgetragen noch gar glaubhaft gemacht. Dies bedeutet, dass effektiver Rechtsschutz auch insoweit im Hauptsacheverfahren erlangt und ihm ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann.

Entsprechendes gilt für das Begehren der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, "über den 30. September 2007 hinaus die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung zu gewähren", soweit der vorgenannte Zeitraum jedenfalls vor dem Zeitpunkt der Entscheidung dieses Senates liegt, denn die Antragsteller haben auch insoweit nicht substantiiert dargelegt, dass ihnen ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung unwiederbringliche Nachteile drohen, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht wieder korrigiert werden könnten. Dies gilt schließlich auch für den verbleibenden Zeitraum des am 30. November 2007 endenden Bewilligungsabschnitts. Das Vorbringen der Antragsteller erschöpft sich insoweit in materiell-rechtlichen Ausführungen zu den streitbefangenen Fragen. An einem Vortrag, der die Annahme einer besonderen Dringlichkeit rechtfertigt, fehlt es.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kann schließlich insoweit keinen Erfolg haben, als die Antragsteller sinngemäß die Gewährung der "tatsächliche Kosten für die Unterkunft und die Heizung" auch über den 30. November 2007 hinaus begehren. Denn der Antragsgegner hat den Antragstellern mit Bescheiden vom 25. Mai 2007, 30. Mai 2007, 5. Juni 2007, 6. Juli 2007 und vom 2. Oktober 2007 Leistungen für einen Bewilligungszeitraum gewährt, der am 30. November 2007 endet. Nach Aktenlage ist noch kein Bescheid über die Leistungsansprüche des Antragstellers für die Zeit vom 1. Dezember 2007 an ergangen. Ein solcher Bescheid würde aber auch nicht in entsprechender Anwendung des § 86 SGG oder des § 96 SGG Gegenstand eines laufenden Widerspruchsverfahrens oder eines anhängigen Hauptsacheverfahrens werden. Denn im Rahmen des SGB II ist eine analoge Anwendung des § 96 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume wegen der Besonderheiten dieses Rechtsgebietes nicht gerechtfertigt (Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - B 7 b AS 14/06 R -, zitiert nach Juris). Bei vernünftiger und sachdienlicher Auslegung des angefochtenen Beschlusses hat das Sozialgericht auch nicht über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für diesen Folgezeitraum entschieden. Die Antragsteller müssen insoweit gesondert um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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