Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AS 637/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1050/07 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Frage, ob Betriebskostenrückzahlungen bis zum 31. Juli 2006 als Einkommen oder als Vermögen anzusehen waren, ist nach Schaffung der setztlichen Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht mehr von drundsätzlicher Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat September 2005. Der Beklagte hat für die Bedarfsgemeinschaft, die vorliegend aus den erwerbsfähigen Klägern und ihrem gemeinsamen ebenfalls erwerbsfähigen, 1989 geborenen Sohn besteht, ein anrechenbares Gesamteinkommen für diesen Monat in Höhe von 1.227,67 Euro ermittelt, was die Kläger nicht beanstandet haben. Dem stand nach Auffassung des Beklagten ein Bedarf an Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 861 Euro gegenüber - was ebenfalls unstreitig ist - sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 182,62 Euro. Insoweit geht der Beklagte davon aus, dass sich die anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 389,51 Euro monatlich im Monat September 2005 durch die Gutschrift der Betriebskostenrückzahlung für das Jahr 2004 entsprechend vermindert haben. Damit besteht nach Auffassung des Beklagten mangels Hilfebedürftigkeit ein Anspruch für den Monat September 2005 nicht (Bescheid vom 27. Juli 2005 und Widerspruchsbescheid vom 6. September 2005). Die hiergegen zum Sozialgericht Potsdam erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung habe (Urteil vom 15. Februar 2006).
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung machen die Kläger geltend, die Rechtsfrage, ob es sich bei Betriebskostenrückzahlungen um Einkommen oder Vermögen handele, sei nach wie vor hinsichtlich Erstattungen für das Jahr 2004 nicht geklärt. Diese Rechtsfrage sei auch noch klärungsbedürftig, denn einerseits liege noch keine gefestigte Rechtsprechung hierzu vor und andererseits betreffe die Frage eine Vielzahl von Leistungsbeziehern.
II.
Die nach § 145 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Kläger gehen zu Recht davon aus, dass sie das Urteil des Sozialgerichts nur mittels einer Nichtzulassungsbeschwerde anfechten können. Sie (sowie ihr Sohn, der vom Sozialgericht ebenfalls ausdrücklich als Kläger hätte aufgenommen werden müssen) sind durch dieses Urteil in Höhe von 22,84 Euro beschwert, denn nach ihrem Vorbringen ergibt sich ein Anspruch in dieser Höhe. Für die Folgemonate hat der Beklagte den aus der Betriebskostennachzahlung resultierenden "Einkommensüberhang" als Vermögen angesehen und nicht bedarfsmindernd berücksichtigt. Wegen des damit 500,00 Euro nicht übersteigenden Beschwerdegegenstandes bedarf die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, die hier ausdrücklich nicht erfolgt ist.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung hat keinen Erfolg, weil keiner der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe vorliegt. Da ein Verfahrensmangel nicht gerügt wurde und auch nicht ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vorliegen, kommt nur eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Zulassungsgrund in Betracht.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwirft, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist und zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheitlichkeit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Meyer-Ladewig, SGG 8. Auflage, § 160 Rdnr. 6 a). Für die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen (vgl. zuletzt Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom16. Mai 2007 - B 11b AS 61/06 B veröffentlicht in juris; Meyer-Ladewig, a.a.O. RdNr. 19 b m.w.N.). Zum Zeitpunkt der Entscheidung ist jedoch die Klärungsbedürftigkeit nicht mehr gegeben.
Soweit in der Rechtsprechung für die Rechtslage bis zum 31. Juli 2006 ungeklärt ist, ob die Betriebskostennachzahlung - als Einkommen verstanden - nicht in voller Höhe angerechnet werden darf, sondern gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO nur nach Abzug einer Versicherungspauschale von 30,- Euro (so die ganz herrschende Rechtssprechung der Sozialgerichte, vgl. nur Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 19. Juli 2006 - L 5 AS 278/06 -, juris RdNr. 35) oder die Betriebskostenrückzahlung - wie der Beklagte meint - unmittelbar die Kosten der Unterkunft mindern, ist der vorliegende Rechtsstreit zur Klärung der Rechtsfrage nicht geeignet. Die Kläger haben anderweitig anrechenbares Einkommen erzielt, so dass ihnen die pauschalen Abzüge ohnehin zugute kommen. Diese Frage ist mithin vorliegend nicht entscheidungserheblich.
Die damit allein entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob die Betriebskostenrückzahlung als Vermögen anzusehen ist, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Zum einen liegt mit dem zitierten Urteil des Landssozialgerichts Berlin-Brandenburg entgegen der Auffassung der Kläger eine abschließende Rechtsprechung zur streitigen Frage vor. Danach ist die Betriebskostenerstattung nicht deshalb als Vermögen anzusehen, weil durch die monatliche Zahlung eines Betriebskostenvorschusses ein Betrag angespart wird und nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes so ein Guthaben bestehen kann, und zwar selbst dann, wenn der Betroffene in dem Zeitraum, in dem er die entsprechenden Betriebskostenvorschüsse entrichtet hat, noch keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen hat. Die Revision ist in diesem Urteil nicht zugelassen worden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht ist nicht eingelegt. Es liegt keine Rechtsprechung der Sozialgerichte oder der Landessozialgerichte vor, wonach davon abweichend von einem Vermögensbestandteil auszugehen wäre. Die Kläger können sich für diese Ansicht auch nicht auf veröffentlichte Literatur beziehen. Die Rechtsfrage ist damit als geklärt anzusehen. Zum anderen fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage auch deshalb, weil mit Art. 1 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) die Gesetzesfassung mit Wirkung vom 1. August 2006 bezogen auf die vorliegende Streitfrage grundlegend geändert worden ist. Nach dem zu diesem Zeitpunkt angefügten Satz 4 in § 22 Abs. 1 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstandenen Aufwendungen. Damit kann sich die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nur auf die Gesetzesfassung und Rechtslage bis 31. Juli 2006 beziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann aber auslaufendes oder ausgelaufenes Recht in aller Regel keine grundsätzlichen Rechtsfragen mehr aufwerfen, sofern nicht noch eine erhebliche Anzahl von Fällen zu entscheiden sind und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage liegt. Im vorliegenden Verfahren ist zwar keine Rechtsvorschrift außer Kraft getreten, es liegt aber eine damit vergleichbare Situation vor, weil sich die zuvor bestehende Auslegungsfrage durch eine Gesetzesergänzung grundlegend geklärt hat. Die Kläger haben zwar vorgetragen, es sei noch eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden. Im Einzelnen ist hierzu (etwa aus dem Tätigkeitsbereich der Bevollmächtigten) aber nichts vorgetragen und angesichts des zitierten Urteils sowie einer aus diesem Grund bereits erfolglos gebliebenen Nichtzulassungsbeschwerde eines Trägers der Grundsicherung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10. Mai 2007 - L 19 B 100/07 AS NZB -; juris RdNr. 7) auch nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat September 2005. Der Beklagte hat für die Bedarfsgemeinschaft, die vorliegend aus den erwerbsfähigen Klägern und ihrem gemeinsamen ebenfalls erwerbsfähigen, 1989 geborenen Sohn besteht, ein anrechenbares Gesamteinkommen für diesen Monat in Höhe von 1.227,67 Euro ermittelt, was die Kläger nicht beanstandet haben. Dem stand nach Auffassung des Beklagten ein Bedarf an Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 861 Euro gegenüber - was ebenfalls unstreitig ist - sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 182,62 Euro. Insoweit geht der Beklagte davon aus, dass sich die anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 389,51 Euro monatlich im Monat September 2005 durch die Gutschrift der Betriebskostenrückzahlung für das Jahr 2004 entsprechend vermindert haben. Damit besteht nach Auffassung des Beklagten mangels Hilfebedürftigkeit ein Anspruch für den Monat September 2005 nicht (Bescheid vom 27. Juli 2005 und Widerspruchsbescheid vom 6. September 2005). Die hiergegen zum Sozialgericht Potsdam erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung habe (Urteil vom 15. Februar 2006).
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung machen die Kläger geltend, die Rechtsfrage, ob es sich bei Betriebskostenrückzahlungen um Einkommen oder Vermögen handele, sei nach wie vor hinsichtlich Erstattungen für das Jahr 2004 nicht geklärt. Diese Rechtsfrage sei auch noch klärungsbedürftig, denn einerseits liege noch keine gefestigte Rechtsprechung hierzu vor und andererseits betreffe die Frage eine Vielzahl von Leistungsbeziehern.
II.
Die nach § 145 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Kläger gehen zu Recht davon aus, dass sie das Urteil des Sozialgerichts nur mittels einer Nichtzulassungsbeschwerde anfechten können. Sie (sowie ihr Sohn, der vom Sozialgericht ebenfalls ausdrücklich als Kläger hätte aufgenommen werden müssen) sind durch dieses Urteil in Höhe von 22,84 Euro beschwert, denn nach ihrem Vorbringen ergibt sich ein Anspruch in dieser Höhe. Für die Folgemonate hat der Beklagte den aus der Betriebskostennachzahlung resultierenden "Einkommensüberhang" als Vermögen angesehen und nicht bedarfsmindernd berücksichtigt. Wegen des damit 500,00 Euro nicht übersteigenden Beschwerdegegenstandes bedarf die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, die hier ausdrücklich nicht erfolgt ist.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung hat keinen Erfolg, weil keiner der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe vorliegt. Da ein Verfahrensmangel nicht gerügt wurde und auch nicht ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vorliegen, kommt nur eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Zulassungsgrund in Betracht.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwirft, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist und zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheitlichkeit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Meyer-Ladewig, SGG 8. Auflage, § 160 Rdnr. 6 a). Für die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen (vgl. zuletzt Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom16. Mai 2007 - B 11b AS 61/06 B veröffentlicht in juris; Meyer-Ladewig, a.a.O. RdNr. 19 b m.w.N.). Zum Zeitpunkt der Entscheidung ist jedoch die Klärungsbedürftigkeit nicht mehr gegeben.
Soweit in der Rechtsprechung für die Rechtslage bis zum 31. Juli 2006 ungeklärt ist, ob die Betriebskostennachzahlung - als Einkommen verstanden - nicht in voller Höhe angerechnet werden darf, sondern gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO nur nach Abzug einer Versicherungspauschale von 30,- Euro (so die ganz herrschende Rechtssprechung der Sozialgerichte, vgl. nur Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 19. Juli 2006 - L 5 AS 278/06 -, juris RdNr. 35) oder die Betriebskostenrückzahlung - wie der Beklagte meint - unmittelbar die Kosten der Unterkunft mindern, ist der vorliegende Rechtsstreit zur Klärung der Rechtsfrage nicht geeignet. Die Kläger haben anderweitig anrechenbares Einkommen erzielt, so dass ihnen die pauschalen Abzüge ohnehin zugute kommen. Diese Frage ist mithin vorliegend nicht entscheidungserheblich.
Die damit allein entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob die Betriebskostenrückzahlung als Vermögen anzusehen ist, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Zum einen liegt mit dem zitierten Urteil des Landssozialgerichts Berlin-Brandenburg entgegen der Auffassung der Kläger eine abschließende Rechtsprechung zur streitigen Frage vor. Danach ist die Betriebskostenerstattung nicht deshalb als Vermögen anzusehen, weil durch die monatliche Zahlung eines Betriebskostenvorschusses ein Betrag angespart wird und nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes so ein Guthaben bestehen kann, und zwar selbst dann, wenn der Betroffene in dem Zeitraum, in dem er die entsprechenden Betriebskostenvorschüsse entrichtet hat, noch keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen hat. Die Revision ist in diesem Urteil nicht zugelassen worden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht ist nicht eingelegt. Es liegt keine Rechtsprechung der Sozialgerichte oder der Landessozialgerichte vor, wonach davon abweichend von einem Vermögensbestandteil auszugehen wäre. Die Kläger können sich für diese Ansicht auch nicht auf veröffentlichte Literatur beziehen. Die Rechtsfrage ist damit als geklärt anzusehen. Zum anderen fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage auch deshalb, weil mit Art. 1 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) die Gesetzesfassung mit Wirkung vom 1. August 2006 bezogen auf die vorliegende Streitfrage grundlegend geändert worden ist. Nach dem zu diesem Zeitpunkt angefügten Satz 4 in § 22 Abs. 1 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstandenen Aufwendungen. Damit kann sich die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nur auf die Gesetzesfassung und Rechtslage bis 31. Juli 2006 beziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann aber auslaufendes oder ausgelaufenes Recht in aller Regel keine grundsätzlichen Rechtsfragen mehr aufwerfen, sofern nicht noch eine erhebliche Anzahl von Fällen zu entscheiden sind und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage liegt. Im vorliegenden Verfahren ist zwar keine Rechtsvorschrift außer Kraft getreten, es liegt aber eine damit vergleichbare Situation vor, weil sich die zuvor bestehende Auslegungsfrage durch eine Gesetzesergänzung grundlegend geklärt hat. Die Kläger haben zwar vorgetragen, es sei noch eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden. Im Einzelnen ist hierzu (etwa aus dem Tätigkeitsbereich der Bevollmächtigten) aber nichts vorgetragen und angesichts des zitierten Urteils sowie einer aus diesem Grund bereits erfolglos gebliebenen Nichtzulassungsbeschwerde eines Trägers der Grundsicherung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10. Mai 2007 - L 19 B 100/07 AS NZB -; juris RdNr. 7) auch nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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