L 28 B 1425/07 AS RG

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 5703/03 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1425/07 AS RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Anhörungsrüge
Der Ablehnungsantrag gegen die Richter des Senats wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat konnte in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden, da das Befangenheitsgesuch gegen die zuständigen Richterinnen und Richter des Senats, an dem der Antragsteller festhält, bereits mit Beschluss vom 21. September 2007 als unbegründet zurückgewiesen worden war. Die wiederholenden Ausführungen des Antragstellers, die sich in Polemik gegen die Mitglieder des Senats erschöpfen, stellen sich als rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig dar.

Es kann offen bleiben, ob die am 15. August 2007 ausdrücklich erhobene Anhörungsrüge gemäß § 178 a Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, also insbesondere rechtzeitig innerhalb der zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs laufenden Frist (§ 178 a Abs. 2 S. 1 SGG), erhoben worden ist. Sie ist jedenfalls unbegründet.

Der Rüge, der Senat habe bei der Beschlussfassung vom 30. Juli 2007 das Vorbringen des Antragstellers nicht bzw. nicht ausreichend in Erwägung gezogen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz [GG], § 62 SGG) verletzt, trifft nicht zu.

Das Gebot rechtlichen Gehörs erfordert es, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Dagegen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NVwZ 2005, 204, 205). Im Rahmen der Verpflichtung zur Erwägung des Vortrages von Beteiligten ist das Gericht ferner nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen zu befassen. Es muss nur auf das für das Verfahren wesentliche und nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Vorbringen eingehen (BSG, Beschluss vom 28. September 2006 - B 3 P 1/06 C -, SozR 4-1500 § 178 a Nr. 5 m.w.N.).

Der Antragsteller trägt mit der Anhörungsrüge zu dem Sachverhalt vor, der bei Beschlussfassung am 30. Juli 2007 bereits bekannt war. Dass diese Punkte im Beschluss des Senats vom 30. Juli 2007 behandelt worden sind, ist seinen Gründen (zulässigerweise verkürzt) zu entnehmen, so dass ein Verstoß des verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vorliegt. Im Kern rügt der Antragsteller - wie schon mit seiner vom Senat als Gegenvorstellung angesehenen Rüge vom 3. August 2007 (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 8. August 2007) - nicht die Nichtberücksichtigung seines Sach- oder Rechtsvortrages, sondern dass der Senat aus den vorgetragenen Umständen den falschen rechtlichen Schluss gezogen habe, indem er höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (insbesondere höhere Unterkunftskosten) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zuerkannt hat. Er begehrt mithin die Fortführung des Abwägungsprozesses, der zum Beschluss vom 30. Juli 2007 geführt hat. Dies entspricht jedoch nicht dem Zweck der Anhörungsrüge. Sie dient nicht der Fortführung des Verfahrens (BSG, Beschluss vom 8. November 2006 - B 2 U 5/06 C, SozR 4-1500 § 178 a Nr. 6 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG analog.

Dieser Beschluss ist nach § 178 a Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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