Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 385/99 BB
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 363/03 BB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28.05.2003 abgeändert, der Bescheid der Beklagten vom 22.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.1999 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger als Rechtsnachfolger des Versicherten J. J. Altersruhegeld ab 01.01.1992 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger ein Zehntel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zuerstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zuletzt nur noch der Beginn der Regelaltersrente.
Der Kläger ist der Sohn des 1913 in Tschechien geborenen und am 26.05.2005 verstorbenen Versicherten J.J., der Inhaber des Vertriebenenausweises und deutscher Staatsangehöriger war. Im Zeitpunkt des Todes des Versicherten lebte der Kläger mit diesem zusammen in einem gemeinsamen Haushalt.
Nach seinen Angaben vom 27.10.1996, im Antrag vom 17.12.96 und vom 15.02.1998 gegenüber der Bundesbahn-Versicherungsanstalt arbeitete der Versicherte vom 01.08.1928 bis 30.09.1935, vom 01.10.1937 bis 30.04.1938, von Mitte Juni 1938 bis September 1938 und von Mitte November 1938 bis 16.09.1939 in Tschechien, ohne Beiträge zu entrichten, auf dem elterlichen Hof in der Landwirtschaft gegen Taschengeld sowie freie Kost und Wohnung mit; der elterliche Hof sei ihm erst im September 1943 übergeben worden. Im Rentenantrag vom 17.12.1996 gab er dagegen an, nur bis September 1935 im elterlichen Betrieb mitgeholfen zu haben und danach als selbstständiger Landwirt tätig gewesen zu sein. Nach der Auskunft der tschechischen Sozialversicherungsanstalt vom 12.01.2005 wurden für diese Zeiten keine Beiträge auf Grund eines Arbeitsverhältnisses an den Sozialversicherungsträger der Tschechischen Republik entrichtet.
Nach der vorgenannten Auskunft der tschechischen Sozialversicherungsanstalt leistete er seinen Wehrdienst auf dem Staatsgebiet der Tschechischen Republik in den Jahren 1936 bis 1938 ab, während er nach seinen Angaben den tschechischen Militärdienst bereits ab Oktober 1935 bis September 1937, von Mai bis Juni und von Oktober bis November 1938 abgeleistet habe. In der deutschen Wehrmacht leistete er nach seinen Angaben von 1996 vom 17.09.1939 bis 25.06.1945 durchgehend Dienst (als Soldat in Mähren, in der Waffenkammer in Steyr - Österreich - , im Offizierskasino, als Bahnhofswache in Linz für ca. 1,5 Jahre und in der Marine). Die deutsche Dienststelle Berlin bescheinigte Dienstzeiten beim Heer vom 01.10.1935 bis 30.09.1937 und vom 17.09.1939 bis 26.07.1943 (Entlassung wegen UK-Stellung) und bei der Kriegsmarine ab 05.11.1944. Nach seinen Angaben vom 15.2.1998 gegenüber der Bundesbahn-Versicherungsanstalt und nach seiner eidesstattlichen Erklärung vom 27.05.97 sei er von April 1941 bis August 1943 als Soldat auf der Bahnhofswache in Linz zwecks Auskunftserteilung für Zugverbindungen im Schichtdienst (24 h) gegen Wehrsold tätig gewesen. Der Zeuge J.G. bestätigte in seiner Erklärung vom 24.05.1997, dass der Versicherte für die Soldaten Auskünfte hinsichtlich der An- und Abfahrt der Züge erteilt habe und außerdem zum Wachdienst eingeteilt gewesen sei (bei einer späteren Befragung im März 2004 konnte er allerdings keine Angaben mehr machen).
Wegen der Mitgliedskarte der Betriebskrankenkasse auf Grund einer Versicherung des Versicherten vom 27.06.1951, dass er vom 01.10.1941 bis 03.12.1943 Mitglied der Reichsbahn-Versiche- rungsanstalt in Linz gewesen sei, bestätigte die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, die selbst keine Original-Versicherungsunterlagen bzw. Beitragsgrundlagen mehr hatte, am 18.06.2004 im Wege der Herstellung von Versicherungsunterlagen aufgrund der o.g. eidesstattlichen Erklärung des Versicherten sowie der o.g. Zeugenaussage am 18.06.2004 Versicherungszeiten des Versicherten vom 01.10.1941 bis 03.12.1943 auf Grund seiner Tätigkeit am Linzer Hauptbahnhof als Dienststelle der Deutschen Reichsbahn. Beitragsfreie Zeiten, wie Krankenstände oder Unterbrechungen der Arbeit ohne Lohnbezug, seien hierbei nicht berücksichtigt. Der Versicherte, der im Oktober 1946 aus der Tschechoslowakei in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen war, war von Dezember 1946 bis Januar 1951 als landwirtschaftlicher Arbeiter und von Juni 1951 bis Februar 1956 als Rangierarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Von März 1956 bis Dezember 1978 war er als selbständiger Landwirt tätig und entrichtete ab Oktober 1957 Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz.
Am 20.11.1978 beantragte er bei Herrn Blumreisinger, Referat landwirtschaftliche Erhebungen, der Stadtverwaltung Eggenfelden die Gewährung von Landabgaberente, die ihm mit Bescheid vom 19.01.1979 ab Dezember 1978 gewährt worden ist.
Der Antrag des Versicherten auf Gewährung einer Alterspension wurde von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen mit Bescheid vom 26.08.1997 abgelehnt, weil er nur 19 Versicherungsmonate (vom 01.10.1941 bis 03.12.1943) erworben habe, und daher die Wartezeit nicht erfüllt sei.
Der Versicherte beantragte am 18.11.96 unter Vorlage insbesondere seines Lebenslaufs die Durchführung eines Kontenklärungsverfahrens und hilfsweise die Gewährung einer Regelaltersrente; als Beitragszeiten machte er die Zeiten von Dezember 1946 bis Januar 1951 und von Juni 1951 bis Februar 1956 geltend. Die Beklagte zog zur Ermittlung des Sachverhalts von der AOK Bayern Mitgliedskarten, von der Stadt Eggenfelden eine Niederschrift über die Aufnahme einer eidesstattlichen Erklärung des Versicherten über seinen tschechischen Militärdienst, Unterlagen der deutschen Dienststelle Berlin und von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen die ihr gegenüber abgegebene eidesstattliche Erklärung des Versicherten vom 27.05.1997 sowie die Zeugenerklärung des J.G. vom 24.05.1997 bei. Die LVA Oberbayern, die LVA Niederbayern-Oberpfalz und die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen hatten keine Versicherungsunterlagen bzw. Nachweise über Beschäftigungszeiten des Versicherten als landwirtschaftlicher Arbeiter bzw. als Bahnhofswache am Bahnhof Linz; bei dem Bundeseisenbahnvermögen war keine Personalakte des Versicherten mehr vorhanden.
Auf der Grundlage dieser Unterlagen gewährte die Beklagte dem Versicherten auf seinen Antrag vom 18.11.1996 mit Bescheid vom 22.07.1997 Regelaltersrente ab 01.11.1996. Die Anspruchsvoraussetzungen seien zwar seit dem 10.12.1978 erfüllt, die Rente werde aber gemäß § 99 SGB VI erst vom Antragsmonat an geleistet. Die Zeit vom 11.12.1929 bis 30.09.1935 könne dabei nicht als Beschäftigungszeit anerkannt werden, weil während der Mithilfe in der elterlichen Landwirtschaft kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, das nach dem am 01.03.1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht begründet hätte. Die auf 5/6 gekürzte Beschäftigungszeit vom 01.10.1941 bis 31.12.1943 könne nicht voll berücksichtigt werden, weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht sei. Diese Zeiten seien der Leistungsgruppe 3 der Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch begehrte der Versicherte die Gewährung von Rente bereits ab 01.01.1979 nach Vollendung des 65. Lebensjahres, hilfsweise ab 01.01.1992, wegen eines sozial-rechtlichen Herstellungsanspruchs. Denn bei seiner Vorsprache bei der Stadtverwaltung Eggenfelden sei ihm mitgeteilt worden, dass er keine Ansprüche auf Rentenleistungen habe. Diese falsche Beratung müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Auch hätte die Beklagte bei entsprechender Aufbereitung des Beitragskontos den Versicherten bei Vollendung des 65. Lebensjahres darauf hinweisen müssen, Rente zu beantragen. Spätestens ab 01.01.1992 sei die Beklagte gemäß § 115 Abs. 6 SGB VI verpflichtet gewesen, den Versicherten zur Antragstellung aufzufordern.
Die "Linzer" Versicherungszeiten vom 01.10.1941 bis 31.12.1943 seien ungekürzt als nachgewiesene Beitragszeiten anzurechnen. Denn der österreichische Versicherungsträger habe diese Zeiten ohne Unterbrechungen und ohne zeitliche Kürzungen anerkannt. An diese Feststellung sei die Beklagte hinsichtlich des zeitlichen Umfangs gebunden. Seine Bestätigung stelle einen Urkundenbeweis dar. Der Versicherte gab ferner an, dass er von Mitte April 1941 bis Mitte August 1943 in Linz am Bahnhof in der Auskunft beschäftigt gewesen sei. Diese Zeiten seien wegen der erforderlichen Anlernzeit der Leistungsgruppe 2 gewerblicher Arbeiter zuzuordnen.
Die Zeiten vom 11.12.1929 bis 30.09.1935 seien als Beschäftigungszeiten gemäß § 16 FRG anzuerkennen, weil die Beschäftigung des Versicherten in der Landwirtschaft seiner Eltern nach dem ab 01.03.1957 im Bundesgebiet gültigen Recht Versicherungspflicht zur Folge gehabt hätte. Der Versicherte sei wie ein fremder Arbeitnehmer beschäftigt worden; er habe sich den Anordnungen seines Vaters hinsichtlich der landwirtschaftlichen Tätigkeiten unterwerfen müssen. Seine Tätigkeit habe die Einstellung eines fremden Arbeitnehmers ersetzt. Neben den Sachbezügen (freie Kost und Wohnung) habe er Barbezüge über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten.
Die Stadt Eggenfelden legte daraufhin eine eidesstattliche Erklärung des Versicherten vom 03.02.1998 vor mit dem Inhalt, dass er im Dezember 1978 nicht in der Stadtverwaltung Eggenfelden, Referat Sozialversicherung, vorgesprochen habe. Da ihm bewusst gewesen sei, dass er nur einen kurzen Zeitraum (von 1951 bis 1956) in die Bahnversicherung einbezahlt habe, sei er der Auffassung gewesen, dass er keinen Rentenanspruch geltend machen könne, und habe deshalb keine Veranlassung gesehen, einen Rentenantrag zu stellen.
In einer weiteren eidesstattlichen Erklärung vom 18.08.1998 erklärte der Versicherte, dass er sich sicher daran erinnern könne, in den Jahren von 1978 bis 1996 nicht wegen einer gesetzlichen Rente in der Stadtverwaltung Eggenfelden vorgesprochen zu haben. Erst 1997 sei er von seinem Sohn darauf aufmerksam gemacht worden, dass er einen eventuellen Anspruch auf eine gesetzliche Rente habe.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.1999 als unbegründet zurückgewiesen. Die Voraussetzungen eines sozial-rechtlichen Herstellungsanspruchs zur Begründung eines früheren Rentenbeginns seien nicht erfüllt. Eine Hinweispflicht der Beklagten nach § 115 Abs. 6 SGB VI (ab 01.01.1992) habe nicht bestanden, weil anhand der vorhandenen Daten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt gewesen sei. Die allgemeine Wartezeit habe erst durch eine Wiederherstellung rentenrechtlicher Zeiten erfüllt werden können. Denn es habe kein maschinell geführtes Versicherungskonto existiert; es habe sich um einen latent Versicherten gehandelt. Die eidesstattlichen Erklärungen des Versicherten hätten ergeben, dass er bei der Stadt Eggenfelden nicht wegen einer Rentengewährung durch die Beklagte vorgesprochen habe.
Die "österreichischen" Versicherungszeiten von Oktober 1941 bis Dezember 1943 könnten nicht als nachgewiesene Beitragszeiten anerkannt werden, weil das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und die Beitragsentrichtung nach deutschen Rechtsvorschriften nicht nachgewiesen seien. Denn der österreichische Versicherungsträger besitze keine Original-Versicherungsunterlagen und habe diese Zeit selbst wiederherstellen müssen.
Diese Zeiten seien als ungelernte Tätigkeiten zutreffend in Leistungsgruppe 3 eingestuft worden. Aus den vorgelegten Unterlagen lasse sich nicht erkennen, dass die Tätigkeit eines Auskunftserteilers über die eines ungelernten Arbeiters hinaus gehe.
Die Zeit der Mithilfe in der Landwirtschaft der Eltern vom 11.12.1929 bis 13.09.1935 könne nicht als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG anerkannt werden. Denn diese Zeit hätte nach dem am 01.03.1957 geltenden Bundesrecht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Der Versicherte habe im Kontenklärungsantrag vom 11.11.1996 ein Beschäftigungsverhältnis bei Verwandten ausgeschlossen. Im Rentenantrag vom 17.12.1996 habe er angegeben, für diese Zeit keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet zu haben.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut wiederholte der Versicherte im Wesentlichen sein Vorbringen. Ergänzend wies er darauf hin, dass bereits ein Hinweis des Sachbearbeiters der Stadt Eggenfelden auf die Möglichkeit der Durchführung eines Kontenklärungsverfahrens hilfreich gewesen wäre.
Das Sozialgericht wies nach entsprechenden Anhörungsmitteilungen die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.05.2003 ab. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides wurde ergänzend ausgeführt, dass der Bedienstete der Stadt Eggenfelden sich seinerzeit nicht zu einem Hinweis auf die Möglichkeit einer Kontenklärung habe veranlasst sehen müssen. Denn eine derartige Hinweispflicht käme allenfalls dann in Betracht, wenn das eventuelle Vorliegen weiterer Versicherungszeiten für diesen erkennbar gewesen sei, wofür aber keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich gewesen seien.
Dagegen hat der Versicherte Berufung eingelegt mit der Begründung, dass er die Stadt Eggenfelden am 20.11.1978 deshalb für seine Antragstellung auf Gewährung einer Landabgabenrente ausgesucht habe, weil er seine Rentenangelegenheiten habe klären wollen. Die Tatsache, dass er einen Monat danach das 65. Lebensjahr vollendet habe, spreche eindeutig für eine Hinweispflicht, auch im Zusammenhang mit einer Altersrente. Die falsche bzw. Nichtberatung müsse sich die Beklagte als eigenes Verhalten zurechnen lassen. Da sich seine Versicherungsunterlagen zumindest für die Zeit ab Kriegsende im Archiv der Beklagten befunden hätten, hätte diese unter Aufbereitung des Beitragskontos mühelos feststellen können, dass er die notwendige Wartezeit erfüllt habe, und einen entsprechenden Hinweis zur Rentenantragstellung geben müssen. Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 SGB VI sei nach dem Urteil des BSG vom 02.08.2000, Az. B 4 RA 54/99 R nicht anwendbar, weil der Rentenanspruch des Versicherten bereits vor der Antragstellung am 18.11.1986 entstanden sei und daher lediglich der Verjährung unterliege.
Der Kläger, der nach dem Tod des Versicherten das Berufungsverfahren fortführt, hat nach entsprechenden richterlichen Hinweisen in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2006 die Anträge hinsichtlich der rentensteigernden Anerkennung der Zeit vom 11.12.1929 bis 30.09.1935 als Beschäftigungszeit gemäß § 16 FRG nach der Leistungsgruppe 2 der Arbeiter in der Landwirtschaft entsprechend der Anl. 1 zum FRG sowie der "österreichischen" Beitragszeiten vom 01.10.1941 bis 31.12.1943 als nachgewiesene Zeiten und Einstufung der vorgenannten "österreichischen" Beitragszeiten in die Leistungsgruppe 2 der Anl. 1 zum FRG zurückgenommen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 07.03.2007 folgendes Vergleichsangebot abgegeben: 1. Die Beklagte erkennt auf Grund des am 10.12.1978 eingetretenen Leistungsfalles den Anspruch des Berechtigten auf Altersruhegeld bei Vollendung des 65. Lebensjahres ab 01.01.1984 an. 2. Die Beklagte macht für die Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1991 die Einrede der Verjährung nach § 45 SGB I geltend. 3. Der Kläger erklärt sich damit einverstanden, dass Überzahlungen, die bei der Neuberechnung der Rente durch den geänderten Zugangsfaktor entstehen können, mit der Nachzahlung der Rente aufgerechnet werden, und wird eine gegebenenfalls danach noch verbleibende Überzahlung zurückerstatten. 4. Die Beklagte erklärt sich bereit, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessenen außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens zu zwei Drittel zu übernehmen. 5. Der Kläger nimmt das Angebot an. 6. Die Beteiligten sind sich einig darüber, dass damit der Rechtsstreit in vollem Umfang erledigt ist.
Nach Ansicht der Beklagten lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einrede der Verjährung zu einem wirtschaftlichen Notstand des Berechtigten und damit zu einer groben Unbilligkeit oder besonderen Härte führen würde, weil der Versicherte bereits am 26.05.2005 verstorben sei. Auch habe der Versicherte die verspätete Antragstellung selbst zu verantworten, weil er selbst nach Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Kontakt mit der früheren Bahnversicherungsanstalt oder einem anderen Rentenversicherungsträger aufgenommen habe, um etwaige Ansprüche klären zu lassen. Erst am 18.11.1996 sei der Antrag auf Kontenklärung bei der LVA Niederbayern - Oberpfalz eingegangen. Da der Versicherte die Sozialleistung nicht innerhalb der im Gesetz genannten Zeitspanne (von 4 Jahren) beantragt habe, müsse er sich grundsätzlich den Eintritt der Verjährung entgegenhalten lassen. Denn Sinn und Zweck der Verjährung sei es, dass im Interesse des Rechtsfriedens und der Überschaubarkeit der öffentlichen Haushalte Ansprüche auf Sozialleistungen innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden.
Der Kläger hat die unter dem Vorbehalt eines Widerrufs in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2007, in der die Beklagte eine Probeberechnung für das ab 01.01.1992 nach den Bestimmungen der RVO zu gewährende Altersruhegeld mit einem Überzahlungsbetrag an den Versicherten in Höhe von EUR 4.701,36 vorgelegt hat, erklärte Annahme des Vergleichsangebots der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.05.2007 ohne Begründung widerrufen.
Er beantragt zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2006,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28.05.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.1999 zu verurteilen, dem Kläger als Rechtsnachfolger des Versicherten J.J. Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 01.01.1984, hilfsweise Regelaltersrente ab 01.01.1992 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß ,
die Berufung, soweit der Kläger Altersruhegeld über das Vergleichsangebot hinaus bereits ab 01.01.1984 begehrt, zurückzuweisen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2007 erklärt, dass sie für den Fall, dass der Vergleich widerrufen oder die Berufung nicht zurückgenommen werden wird, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.
Der Senat hat zur Ermittlung des Sachverhalts den Aktenvorgang der Stadt Eggenfelden, Unterlagen der deutschen Dienststelle Berlin, eine Erklärung des Zeugen J.G., Auskünfte der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse Linz, des oberösterreichischen Landesarchivs, der österreichischen Bundesbahnen und der tschechischen Zentralverwaltung für die Sozialversicherung sowie die Akten der Beklagten, der LAK Niederbayern/Oberpfalz, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und des Sozialgerichts Landshut beigezogen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten sowie der Akte dieses Verfahrens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte auf Grund der Einverständniserklärungen der Beteiligten vom 03.05.2007 ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die vom Versicherten form- und fristgerecht eingelegte Berufung und vom Kläger als Sonderrechtsnachfolger gemäß § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) im Wege eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels fortgeführte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 SGG zulässig. Der Kläger hat als Rechtsnachfolger des verstorbenen Versicherten einen Anspruch auf Altersruhegeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung - RVO - für die Zeit von 01.01.1992 bis 31.05.2005, wie von der Beklagten im Vergleichsangebot vom 07.03.2007 anerkannt. Insoweit war der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28.05.2003 abzuändern und der Bescheid der Beklagten vom 22.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.1999 aufzuheben. Da der Kläger die Zahlung von Altersruhegeld nicht bereits ab 01.01.1984 beanspruchen kann, war insoweit die Berufung zurückzuweisen.
Der Versicherte erfüllte zwar die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Altersruhegeldes gemäß § 1248 RVO bereits ab 01.01.1984, weil er die erforderliche Wartezeit von 180 Kalendermonaten Versicherungszeiten erfüllt und das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Sein Anspruch auf Altersruhegeld war zum 01.01.1984 kraft Gesetzes entstanden und fällig geworden (§ 40 Abs. 1, § 41 SGB I). Nach § 1290 RVO in der vom 1. Januar 1973 bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung bedurfte es keiner Antragstellung; der Beginn des Altersruhegeldes richtete sich allein nach der Erfüllung seiner erforderlichen Voraussetzungen (Vollendung des 65. Lebensjahres und Zurücklegung von 60 Kalendermonaten Versicherungszeit). Der Antrag war - anders als etwa für vorzeitige Altersruhegelder nach der RVO und für Renten nach dem Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI) - nicht Leistungsvoraussetzung.
Das durch § 99 SGB VI eingeführte Antragsprinzip ist auf den bereits kraft Gesetzes entstandenen Anspruch des Versicherten gemäß § 300 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nicht anzuwenden. Der Anspruch auf Altersruhegeld, der am 31. Dezember 1991 bestanden hatte, darf nicht allein wegen des neuen Rechts verloren gehen; sein Bestand wird durch das Inkrafttreten des SGB VI nicht berührt. Der in § 300 Abs. 1 SGB VI geregelte Grundsatz, dass "Vorschriften dieses Gesetzbuchs von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden (sind), wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat" wird durch die Spezialvorschrift des § 300 Abs. 4 Satz 1 SGB VI eingeschränkt. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 300 Abs. 4 SGB VI, der sich auf einen bereits entstandenen Anspruch bezieht, und aus der Gesetzesbegründung zu § 300 Abs. 1 SGB VI, wonach Versicherte ihren Anspruch nicht allein wegen des neuen Rechts verlieren dürfen (s. BT-Drucks 11/4124 S. 210; ausführlich hierzu BSG, Urteil vom 8. Dezember 2005, Az. B 13 RJ 41/04 und Urteil vom 2. August 2000, Az. B 4 RA 54/99 R). Auch das rechtsstaatlich verankerte Verbot der echten Rückwirkung gebietet eine derartige Auslegung, weil sonst nach dem Recht der RVO kraft Gesetzes bereits vor dem 1. Januar 1992 entstandene Ansprüche rückwirkend zum Erlöschen gebracht werden würden (s. BSGE 93,15). Anspruchsvernichtende Rechtsänderungen sind seit 1984 nicht eingetreten.
Die Beklagte hat erst ab 01.01.1992 Altersruhegeld zu zahlen, weil sie für die Zeit von 01.01.1984 bis 31.12.1991 wirksam die Einrede der Verjährung nach § 45 Abs. 1 SGB I erhoben hat. Dabei hat sie das erforderliche Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Weder die im Schriftsatz vom 07.03.2007 vorgetragenen Gründe noch der Abwägungsvorgang zwischen dem individuellen Interesse des Versicherten und dem öffentlichen Interesse noch das Abwägungsergebnis sind zu beanstanden. Alle entscheidungserheblichen Belange wurden in die Abwägung eingestellt; eine Fehleinschätzung dieser Belange ist nicht erkennbar. Da der Versicherte bereits im Mai 2005 verstorben war, durfte die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass durch die Erhebung der Einrede der Verjährung für ihn infolge der fehlenden Nachzahlung des Altersruhegeldes für den Zeitraum von Januar 1984 bis Dezember 1991 kein wirtschaftlicher Notstand und so keine besondere Härte eintritt. Selbst wenn das wirtschaftliche Interesse des Klägers als Rechtsnachfolger zu berücksichtigen wäre, so sind weder seinem Vorbringen noch der Aktenlage Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte bei der Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung zu entnehmen. Auch das öffentliche Interesse an der Herstellung des Rechtsfriedens und der Überschaubarkeit der öffentlichen Haushalte durfte von der Beklagten in die Abwägung eingestellt werden. Da keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, ist auch das Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden.
Der mit der Anfechtungsklage angegriffene Bescheid der Beklagten vom 22.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.1999 ist aufzuheben, weil sich der Anspruch auf Altersruhegeld nach dem Recht der RVO - und nicht des SGB VI (wie die Regelaltersrente im angefochtenen Bescheid) - richtet. Da der Anspruch des Versicherten auf Altersruhegeld noch unter Geltung der RVO entstanden ist, beurteilt er sich gemäß § 300 Abs. 4 SGB VI nach den Bestimmungen der RVO (s. hierzu bereits oben und Urteil des BSG vom 8. Dezember 2005 a.a.O.; vgl. auch Urteil des BSG 08.09.2005, Az. B 13 RJ 10/04 R zur Gewährung einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung nach dem alten Recht, wenn der Anspruch noch unter Geltung des alten Rechts entstanden ist). Der Rentenbeginn selbst gehört nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen. Denn nach §§ 38, 40 Abs. 1 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Der Anspruch auf Altersruhegeld stand dem Versicherten bereits ab 01.01.1984 zu. Die Erhebung der Einrede der Verjährung wirkt sich nicht auf die Entstehung des Anspruchs dem Grunde nach oder auf das Erlöschen des Anspruchs vor dem 01.01.1992 aus, sondern gibt der Beklagten nur ein dauerndes, sich auf die Zeit vor 01.01.1992 erstreckendes Leistungsverweigerungsrecht (§ 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 222 Abs. 1 BGB). Diese anspruchshemmende Wirkung der Einrede der Verjährung tangiert jedoch nicht den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.
Der Verurteilung der Beklagten entsprechend dem mit der Leistungsklage verfolgten Antrag des Klägers, ab 01.01.1992 Altersruhegeld an ihn als Rechtsnachfolger des Versicherten zu zahlen, steht im Hinblick auf die in der Probeberechnung der Beklagten vom 30.04.2007 festgestellte Überzahlung der Regelaltersrente in Höhe von EUR 4.701,36 nicht das Verböserungsverbot (§ 202 SGG i.V.m. § 536 Zivilprozessordnung - ZPO - ) entgegen.
Nach dem Verböserungsverbot ist die Änderung einer Entscheidung zum Nachteil des Berufungsklägers untersagt, wenn die Beklagte nicht Anschlussberufung eingelegt hat. Ein angefochtenes Urteil darf nur insoweit geändert werden, als eine Änderung beantragt worden ist (§ 202 SGG i.V.m. § 536 ZPO). Diese Regelung beruht auf der aus der Dispositionsmaxime resultierenden Bindung des Gerichts an die erhobenen Ansprüche und die gestellten Anträge des Klägers. Ob eine reformatio in peius vorliegt, bestimmt sich insbesondere aus einem Vergleich des Umfangs der Rechtskraft beider Urteile (so Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, § 536 Rdn. 4 und 5; Peters/Sautter/Wolf, SGG, § 123 Anm. 4; Rohwer-Kahlmann, SGG, § 123 Rdn. 10; Wagner in Hennig, SGG, § 123 Rdn. 42). Maßgeblich ist grundsätzlich der Entscheidungssatz, der in Rechtskraft erwächst. Soweit in den Urteilsgründen die Berücksichtigung bestimmte Elemente durch das Gericht vorgeschrieben ist, muss zur Beurteilung der Rechtskraftwirkung (§ 141 SGG) dann konkretisierend auf die Urteilsgründe zurückgegriffen werden (so etwa BSG, Urteil vom 09.12.2004, Az. B 7 AL 22/04 R). Der Senat hat seine Entscheidung entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2006 gestellten Antrag des Klägers, dessen Vorbringen und dem zu Grunde liegenden Sachverhalt getroffen. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens war zuletzt nur noch der Beginn des Altersruhegeldes ab Januar 1984 (Hauptantrag) bzw. der Beginn der Regelaltersrente ab Januar 1992 (Hilfsantrag), nicht aber deren Höhe. Der Hauptantrag des Klägers beinhaltet nach seinem Wortlaut (Altersruhegeld wird für einen unbestimmten Zeitraum mit frühestem Beginn im Januar 1984 begehrt) und dem Vorbringen des Klägers auch den Beginn des Altersruhegeldes ab Januar 1992. Ist der Kläger, wie hier, rechtskundig vertreten, so ist für die Frage, welche Ansprüche er geltend macht, auf seinen ausdrücklich erklärten Willen abzustellen (so etwa BSG SozR 3870 § 3 Nr. 21). Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2007 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich nach der Probeberechnung der Beklagten vom 27.04.2007 - deren Richtigkeit unterstellt - eine Überzahlung der Regelaltersrente in Höhe von insgesamt EUR 3.403,54 errechnet, und die Gründe für diese Überzahlung dargelegt. Denn nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b SGB VI ist der Zugangsfaktor nach Vollendung des 65. Lebensjahres für jeden Monat der Nichtinanspruchnahme - trotz erfüllter Wartezeit - um 0,005, d.h. jährlich um 0,06 höher als 1,0. Da der Kläger vom 65. bis zum 67. Lebensjahr keine Beiträge entrichtet hatte, konnte er die Höhe des Altersruhegeldes trotz Nichtbezugs der Rente nach § 1254 Abs. 1 a RVO in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung vom 30.03.1973 nicht steigern. Er hat vielmehr nach einer weiteren Besprechung mit seinem Prozessbevollmächtigten konkludent durch Fortführung des Verfahrens und Beantragung einer Entscheidung an seinem Antrag festgehalten, ohne etwa die Möglichkeit einer Antragsänderung zu nutzen. Schließlich ist die o.g. Probeberechnung der Beklagten hinsichtlich der Gewährung von Altersruhegeld nicht auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft worden, weil die Höhe des Altersruhegeldes nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist. Diese Frage hat die Beklagte in ihrem Ausführungsbescheid verbindlich zu klären.
Die Kostenentscheidung gemäß §§ 183, 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung nur zu einem Zehntel Erfolg hatte. Denn es waren auch die infolge richterlichen Hinweises durch Rücknahme erledigten früheren Anträge des Klägers, eine höhere Regelaltersrente bereits ab 01.01.1979, hilfsweise ab 01.01.1992 unter Anerkennung der Zeit vom 11.12.1929 bis 30.09.1935 als Beschäftigungszeit gemäß § 16 FRG, der österreichischen Beitragszeiten vom 01.10.1941 bis 03.12.1943 als nachgewiesene Zeiten und Einstufung dieser österreichischen Beitragszeiten in die Leistungsgruppe 2 der Anl. 1 zum FRG zu berücksichtigen.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Die Beklagte hat dem Kläger ein Zehntel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zuerstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zuletzt nur noch der Beginn der Regelaltersrente.
Der Kläger ist der Sohn des 1913 in Tschechien geborenen und am 26.05.2005 verstorbenen Versicherten J.J., der Inhaber des Vertriebenenausweises und deutscher Staatsangehöriger war. Im Zeitpunkt des Todes des Versicherten lebte der Kläger mit diesem zusammen in einem gemeinsamen Haushalt.
Nach seinen Angaben vom 27.10.1996, im Antrag vom 17.12.96 und vom 15.02.1998 gegenüber der Bundesbahn-Versicherungsanstalt arbeitete der Versicherte vom 01.08.1928 bis 30.09.1935, vom 01.10.1937 bis 30.04.1938, von Mitte Juni 1938 bis September 1938 und von Mitte November 1938 bis 16.09.1939 in Tschechien, ohne Beiträge zu entrichten, auf dem elterlichen Hof in der Landwirtschaft gegen Taschengeld sowie freie Kost und Wohnung mit; der elterliche Hof sei ihm erst im September 1943 übergeben worden. Im Rentenantrag vom 17.12.1996 gab er dagegen an, nur bis September 1935 im elterlichen Betrieb mitgeholfen zu haben und danach als selbstständiger Landwirt tätig gewesen zu sein. Nach der Auskunft der tschechischen Sozialversicherungsanstalt vom 12.01.2005 wurden für diese Zeiten keine Beiträge auf Grund eines Arbeitsverhältnisses an den Sozialversicherungsträger der Tschechischen Republik entrichtet.
Nach der vorgenannten Auskunft der tschechischen Sozialversicherungsanstalt leistete er seinen Wehrdienst auf dem Staatsgebiet der Tschechischen Republik in den Jahren 1936 bis 1938 ab, während er nach seinen Angaben den tschechischen Militärdienst bereits ab Oktober 1935 bis September 1937, von Mai bis Juni und von Oktober bis November 1938 abgeleistet habe. In der deutschen Wehrmacht leistete er nach seinen Angaben von 1996 vom 17.09.1939 bis 25.06.1945 durchgehend Dienst (als Soldat in Mähren, in der Waffenkammer in Steyr - Österreich - , im Offizierskasino, als Bahnhofswache in Linz für ca. 1,5 Jahre und in der Marine). Die deutsche Dienststelle Berlin bescheinigte Dienstzeiten beim Heer vom 01.10.1935 bis 30.09.1937 und vom 17.09.1939 bis 26.07.1943 (Entlassung wegen UK-Stellung) und bei der Kriegsmarine ab 05.11.1944. Nach seinen Angaben vom 15.2.1998 gegenüber der Bundesbahn-Versicherungsanstalt und nach seiner eidesstattlichen Erklärung vom 27.05.97 sei er von April 1941 bis August 1943 als Soldat auf der Bahnhofswache in Linz zwecks Auskunftserteilung für Zugverbindungen im Schichtdienst (24 h) gegen Wehrsold tätig gewesen. Der Zeuge J.G. bestätigte in seiner Erklärung vom 24.05.1997, dass der Versicherte für die Soldaten Auskünfte hinsichtlich der An- und Abfahrt der Züge erteilt habe und außerdem zum Wachdienst eingeteilt gewesen sei (bei einer späteren Befragung im März 2004 konnte er allerdings keine Angaben mehr machen).
Wegen der Mitgliedskarte der Betriebskrankenkasse auf Grund einer Versicherung des Versicherten vom 27.06.1951, dass er vom 01.10.1941 bis 03.12.1943 Mitglied der Reichsbahn-Versiche- rungsanstalt in Linz gewesen sei, bestätigte die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, die selbst keine Original-Versicherungsunterlagen bzw. Beitragsgrundlagen mehr hatte, am 18.06.2004 im Wege der Herstellung von Versicherungsunterlagen aufgrund der o.g. eidesstattlichen Erklärung des Versicherten sowie der o.g. Zeugenaussage am 18.06.2004 Versicherungszeiten des Versicherten vom 01.10.1941 bis 03.12.1943 auf Grund seiner Tätigkeit am Linzer Hauptbahnhof als Dienststelle der Deutschen Reichsbahn. Beitragsfreie Zeiten, wie Krankenstände oder Unterbrechungen der Arbeit ohne Lohnbezug, seien hierbei nicht berücksichtigt. Der Versicherte, der im Oktober 1946 aus der Tschechoslowakei in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen war, war von Dezember 1946 bis Januar 1951 als landwirtschaftlicher Arbeiter und von Juni 1951 bis Februar 1956 als Rangierarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Von März 1956 bis Dezember 1978 war er als selbständiger Landwirt tätig und entrichtete ab Oktober 1957 Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz.
Am 20.11.1978 beantragte er bei Herrn Blumreisinger, Referat landwirtschaftliche Erhebungen, der Stadtverwaltung Eggenfelden die Gewährung von Landabgaberente, die ihm mit Bescheid vom 19.01.1979 ab Dezember 1978 gewährt worden ist.
Der Antrag des Versicherten auf Gewährung einer Alterspension wurde von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen mit Bescheid vom 26.08.1997 abgelehnt, weil er nur 19 Versicherungsmonate (vom 01.10.1941 bis 03.12.1943) erworben habe, und daher die Wartezeit nicht erfüllt sei.
Der Versicherte beantragte am 18.11.96 unter Vorlage insbesondere seines Lebenslaufs die Durchführung eines Kontenklärungsverfahrens und hilfsweise die Gewährung einer Regelaltersrente; als Beitragszeiten machte er die Zeiten von Dezember 1946 bis Januar 1951 und von Juni 1951 bis Februar 1956 geltend. Die Beklagte zog zur Ermittlung des Sachverhalts von der AOK Bayern Mitgliedskarten, von der Stadt Eggenfelden eine Niederschrift über die Aufnahme einer eidesstattlichen Erklärung des Versicherten über seinen tschechischen Militärdienst, Unterlagen der deutschen Dienststelle Berlin und von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen die ihr gegenüber abgegebene eidesstattliche Erklärung des Versicherten vom 27.05.1997 sowie die Zeugenerklärung des J.G. vom 24.05.1997 bei. Die LVA Oberbayern, die LVA Niederbayern-Oberpfalz und die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen hatten keine Versicherungsunterlagen bzw. Nachweise über Beschäftigungszeiten des Versicherten als landwirtschaftlicher Arbeiter bzw. als Bahnhofswache am Bahnhof Linz; bei dem Bundeseisenbahnvermögen war keine Personalakte des Versicherten mehr vorhanden.
Auf der Grundlage dieser Unterlagen gewährte die Beklagte dem Versicherten auf seinen Antrag vom 18.11.1996 mit Bescheid vom 22.07.1997 Regelaltersrente ab 01.11.1996. Die Anspruchsvoraussetzungen seien zwar seit dem 10.12.1978 erfüllt, die Rente werde aber gemäß § 99 SGB VI erst vom Antragsmonat an geleistet. Die Zeit vom 11.12.1929 bis 30.09.1935 könne dabei nicht als Beschäftigungszeit anerkannt werden, weil während der Mithilfe in der elterlichen Landwirtschaft kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, das nach dem am 01.03.1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht begründet hätte. Die auf 5/6 gekürzte Beschäftigungszeit vom 01.10.1941 bis 31.12.1943 könne nicht voll berücksichtigt werden, weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht sei. Diese Zeiten seien der Leistungsgruppe 3 der Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch begehrte der Versicherte die Gewährung von Rente bereits ab 01.01.1979 nach Vollendung des 65. Lebensjahres, hilfsweise ab 01.01.1992, wegen eines sozial-rechtlichen Herstellungsanspruchs. Denn bei seiner Vorsprache bei der Stadtverwaltung Eggenfelden sei ihm mitgeteilt worden, dass er keine Ansprüche auf Rentenleistungen habe. Diese falsche Beratung müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Auch hätte die Beklagte bei entsprechender Aufbereitung des Beitragskontos den Versicherten bei Vollendung des 65. Lebensjahres darauf hinweisen müssen, Rente zu beantragen. Spätestens ab 01.01.1992 sei die Beklagte gemäß § 115 Abs. 6 SGB VI verpflichtet gewesen, den Versicherten zur Antragstellung aufzufordern.
Die "Linzer" Versicherungszeiten vom 01.10.1941 bis 31.12.1943 seien ungekürzt als nachgewiesene Beitragszeiten anzurechnen. Denn der österreichische Versicherungsträger habe diese Zeiten ohne Unterbrechungen und ohne zeitliche Kürzungen anerkannt. An diese Feststellung sei die Beklagte hinsichtlich des zeitlichen Umfangs gebunden. Seine Bestätigung stelle einen Urkundenbeweis dar. Der Versicherte gab ferner an, dass er von Mitte April 1941 bis Mitte August 1943 in Linz am Bahnhof in der Auskunft beschäftigt gewesen sei. Diese Zeiten seien wegen der erforderlichen Anlernzeit der Leistungsgruppe 2 gewerblicher Arbeiter zuzuordnen.
Die Zeiten vom 11.12.1929 bis 30.09.1935 seien als Beschäftigungszeiten gemäß § 16 FRG anzuerkennen, weil die Beschäftigung des Versicherten in der Landwirtschaft seiner Eltern nach dem ab 01.03.1957 im Bundesgebiet gültigen Recht Versicherungspflicht zur Folge gehabt hätte. Der Versicherte sei wie ein fremder Arbeitnehmer beschäftigt worden; er habe sich den Anordnungen seines Vaters hinsichtlich der landwirtschaftlichen Tätigkeiten unterwerfen müssen. Seine Tätigkeit habe die Einstellung eines fremden Arbeitnehmers ersetzt. Neben den Sachbezügen (freie Kost und Wohnung) habe er Barbezüge über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten.
Die Stadt Eggenfelden legte daraufhin eine eidesstattliche Erklärung des Versicherten vom 03.02.1998 vor mit dem Inhalt, dass er im Dezember 1978 nicht in der Stadtverwaltung Eggenfelden, Referat Sozialversicherung, vorgesprochen habe. Da ihm bewusst gewesen sei, dass er nur einen kurzen Zeitraum (von 1951 bis 1956) in die Bahnversicherung einbezahlt habe, sei er der Auffassung gewesen, dass er keinen Rentenanspruch geltend machen könne, und habe deshalb keine Veranlassung gesehen, einen Rentenantrag zu stellen.
In einer weiteren eidesstattlichen Erklärung vom 18.08.1998 erklärte der Versicherte, dass er sich sicher daran erinnern könne, in den Jahren von 1978 bis 1996 nicht wegen einer gesetzlichen Rente in der Stadtverwaltung Eggenfelden vorgesprochen zu haben. Erst 1997 sei er von seinem Sohn darauf aufmerksam gemacht worden, dass er einen eventuellen Anspruch auf eine gesetzliche Rente habe.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.1999 als unbegründet zurückgewiesen. Die Voraussetzungen eines sozial-rechtlichen Herstellungsanspruchs zur Begründung eines früheren Rentenbeginns seien nicht erfüllt. Eine Hinweispflicht der Beklagten nach § 115 Abs. 6 SGB VI (ab 01.01.1992) habe nicht bestanden, weil anhand der vorhandenen Daten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt gewesen sei. Die allgemeine Wartezeit habe erst durch eine Wiederherstellung rentenrechtlicher Zeiten erfüllt werden können. Denn es habe kein maschinell geführtes Versicherungskonto existiert; es habe sich um einen latent Versicherten gehandelt. Die eidesstattlichen Erklärungen des Versicherten hätten ergeben, dass er bei der Stadt Eggenfelden nicht wegen einer Rentengewährung durch die Beklagte vorgesprochen habe.
Die "österreichischen" Versicherungszeiten von Oktober 1941 bis Dezember 1943 könnten nicht als nachgewiesene Beitragszeiten anerkannt werden, weil das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und die Beitragsentrichtung nach deutschen Rechtsvorschriften nicht nachgewiesen seien. Denn der österreichische Versicherungsträger besitze keine Original-Versicherungsunterlagen und habe diese Zeit selbst wiederherstellen müssen.
Diese Zeiten seien als ungelernte Tätigkeiten zutreffend in Leistungsgruppe 3 eingestuft worden. Aus den vorgelegten Unterlagen lasse sich nicht erkennen, dass die Tätigkeit eines Auskunftserteilers über die eines ungelernten Arbeiters hinaus gehe.
Die Zeit der Mithilfe in der Landwirtschaft der Eltern vom 11.12.1929 bis 13.09.1935 könne nicht als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG anerkannt werden. Denn diese Zeit hätte nach dem am 01.03.1957 geltenden Bundesrecht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Der Versicherte habe im Kontenklärungsantrag vom 11.11.1996 ein Beschäftigungsverhältnis bei Verwandten ausgeschlossen. Im Rentenantrag vom 17.12.1996 habe er angegeben, für diese Zeit keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet zu haben.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut wiederholte der Versicherte im Wesentlichen sein Vorbringen. Ergänzend wies er darauf hin, dass bereits ein Hinweis des Sachbearbeiters der Stadt Eggenfelden auf die Möglichkeit der Durchführung eines Kontenklärungsverfahrens hilfreich gewesen wäre.
Das Sozialgericht wies nach entsprechenden Anhörungsmitteilungen die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.05.2003 ab. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides wurde ergänzend ausgeführt, dass der Bedienstete der Stadt Eggenfelden sich seinerzeit nicht zu einem Hinweis auf die Möglichkeit einer Kontenklärung habe veranlasst sehen müssen. Denn eine derartige Hinweispflicht käme allenfalls dann in Betracht, wenn das eventuelle Vorliegen weiterer Versicherungszeiten für diesen erkennbar gewesen sei, wofür aber keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich gewesen seien.
Dagegen hat der Versicherte Berufung eingelegt mit der Begründung, dass er die Stadt Eggenfelden am 20.11.1978 deshalb für seine Antragstellung auf Gewährung einer Landabgabenrente ausgesucht habe, weil er seine Rentenangelegenheiten habe klären wollen. Die Tatsache, dass er einen Monat danach das 65. Lebensjahr vollendet habe, spreche eindeutig für eine Hinweispflicht, auch im Zusammenhang mit einer Altersrente. Die falsche bzw. Nichtberatung müsse sich die Beklagte als eigenes Verhalten zurechnen lassen. Da sich seine Versicherungsunterlagen zumindest für die Zeit ab Kriegsende im Archiv der Beklagten befunden hätten, hätte diese unter Aufbereitung des Beitragskontos mühelos feststellen können, dass er die notwendige Wartezeit erfüllt habe, und einen entsprechenden Hinweis zur Rentenantragstellung geben müssen. Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 SGB VI sei nach dem Urteil des BSG vom 02.08.2000, Az. B 4 RA 54/99 R nicht anwendbar, weil der Rentenanspruch des Versicherten bereits vor der Antragstellung am 18.11.1986 entstanden sei und daher lediglich der Verjährung unterliege.
Der Kläger, der nach dem Tod des Versicherten das Berufungsverfahren fortführt, hat nach entsprechenden richterlichen Hinweisen in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2006 die Anträge hinsichtlich der rentensteigernden Anerkennung der Zeit vom 11.12.1929 bis 30.09.1935 als Beschäftigungszeit gemäß § 16 FRG nach der Leistungsgruppe 2 der Arbeiter in der Landwirtschaft entsprechend der Anl. 1 zum FRG sowie der "österreichischen" Beitragszeiten vom 01.10.1941 bis 31.12.1943 als nachgewiesene Zeiten und Einstufung der vorgenannten "österreichischen" Beitragszeiten in die Leistungsgruppe 2 der Anl. 1 zum FRG zurückgenommen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 07.03.2007 folgendes Vergleichsangebot abgegeben: 1. Die Beklagte erkennt auf Grund des am 10.12.1978 eingetretenen Leistungsfalles den Anspruch des Berechtigten auf Altersruhegeld bei Vollendung des 65. Lebensjahres ab 01.01.1984 an. 2. Die Beklagte macht für die Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1991 die Einrede der Verjährung nach § 45 SGB I geltend. 3. Der Kläger erklärt sich damit einverstanden, dass Überzahlungen, die bei der Neuberechnung der Rente durch den geänderten Zugangsfaktor entstehen können, mit der Nachzahlung der Rente aufgerechnet werden, und wird eine gegebenenfalls danach noch verbleibende Überzahlung zurückerstatten. 4. Die Beklagte erklärt sich bereit, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessenen außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens zu zwei Drittel zu übernehmen. 5. Der Kläger nimmt das Angebot an. 6. Die Beteiligten sind sich einig darüber, dass damit der Rechtsstreit in vollem Umfang erledigt ist.
Nach Ansicht der Beklagten lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einrede der Verjährung zu einem wirtschaftlichen Notstand des Berechtigten und damit zu einer groben Unbilligkeit oder besonderen Härte führen würde, weil der Versicherte bereits am 26.05.2005 verstorben sei. Auch habe der Versicherte die verspätete Antragstellung selbst zu verantworten, weil er selbst nach Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Kontakt mit der früheren Bahnversicherungsanstalt oder einem anderen Rentenversicherungsträger aufgenommen habe, um etwaige Ansprüche klären zu lassen. Erst am 18.11.1996 sei der Antrag auf Kontenklärung bei der LVA Niederbayern - Oberpfalz eingegangen. Da der Versicherte die Sozialleistung nicht innerhalb der im Gesetz genannten Zeitspanne (von 4 Jahren) beantragt habe, müsse er sich grundsätzlich den Eintritt der Verjährung entgegenhalten lassen. Denn Sinn und Zweck der Verjährung sei es, dass im Interesse des Rechtsfriedens und der Überschaubarkeit der öffentlichen Haushalte Ansprüche auf Sozialleistungen innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden.
Der Kläger hat die unter dem Vorbehalt eines Widerrufs in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2007, in der die Beklagte eine Probeberechnung für das ab 01.01.1992 nach den Bestimmungen der RVO zu gewährende Altersruhegeld mit einem Überzahlungsbetrag an den Versicherten in Höhe von EUR 4.701,36 vorgelegt hat, erklärte Annahme des Vergleichsangebots der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.05.2007 ohne Begründung widerrufen.
Er beantragt zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2006,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28.05.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.1999 zu verurteilen, dem Kläger als Rechtsnachfolger des Versicherten J.J. Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 01.01.1984, hilfsweise Regelaltersrente ab 01.01.1992 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß ,
die Berufung, soweit der Kläger Altersruhegeld über das Vergleichsangebot hinaus bereits ab 01.01.1984 begehrt, zurückzuweisen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2007 erklärt, dass sie für den Fall, dass der Vergleich widerrufen oder die Berufung nicht zurückgenommen werden wird, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.
Der Senat hat zur Ermittlung des Sachverhalts den Aktenvorgang der Stadt Eggenfelden, Unterlagen der deutschen Dienststelle Berlin, eine Erklärung des Zeugen J.G., Auskünfte der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse Linz, des oberösterreichischen Landesarchivs, der österreichischen Bundesbahnen und der tschechischen Zentralverwaltung für die Sozialversicherung sowie die Akten der Beklagten, der LAK Niederbayern/Oberpfalz, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und des Sozialgerichts Landshut beigezogen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten sowie der Akte dieses Verfahrens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte auf Grund der Einverständniserklärungen der Beteiligten vom 03.05.2007 ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die vom Versicherten form- und fristgerecht eingelegte Berufung und vom Kläger als Sonderrechtsnachfolger gemäß § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) im Wege eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels fortgeführte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 SGG zulässig. Der Kläger hat als Rechtsnachfolger des verstorbenen Versicherten einen Anspruch auf Altersruhegeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung - RVO - für die Zeit von 01.01.1992 bis 31.05.2005, wie von der Beklagten im Vergleichsangebot vom 07.03.2007 anerkannt. Insoweit war der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28.05.2003 abzuändern und der Bescheid der Beklagten vom 22.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.1999 aufzuheben. Da der Kläger die Zahlung von Altersruhegeld nicht bereits ab 01.01.1984 beanspruchen kann, war insoweit die Berufung zurückzuweisen.
Der Versicherte erfüllte zwar die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Altersruhegeldes gemäß § 1248 RVO bereits ab 01.01.1984, weil er die erforderliche Wartezeit von 180 Kalendermonaten Versicherungszeiten erfüllt und das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Sein Anspruch auf Altersruhegeld war zum 01.01.1984 kraft Gesetzes entstanden und fällig geworden (§ 40 Abs. 1, § 41 SGB I). Nach § 1290 RVO in der vom 1. Januar 1973 bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung bedurfte es keiner Antragstellung; der Beginn des Altersruhegeldes richtete sich allein nach der Erfüllung seiner erforderlichen Voraussetzungen (Vollendung des 65. Lebensjahres und Zurücklegung von 60 Kalendermonaten Versicherungszeit). Der Antrag war - anders als etwa für vorzeitige Altersruhegelder nach der RVO und für Renten nach dem Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI) - nicht Leistungsvoraussetzung.
Das durch § 99 SGB VI eingeführte Antragsprinzip ist auf den bereits kraft Gesetzes entstandenen Anspruch des Versicherten gemäß § 300 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nicht anzuwenden. Der Anspruch auf Altersruhegeld, der am 31. Dezember 1991 bestanden hatte, darf nicht allein wegen des neuen Rechts verloren gehen; sein Bestand wird durch das Inkrafttreten des SGB VI nicht berührt. Der in § 300 Abs. 1 SGB VI geregelte Grundsatz, dass "Vorschriften dieses Gesetzbuchs von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden (sind), wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat" wird durch die Spezialvorschrift des § 300 Abs. 4 Satz 1 SGB VI eingeschränkt. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 300 Abs. 4 SGB VI, der sich auf einen bereits entstandenen Anspruch bezieht, und aus der Gesetzesbegründung zu § 300 Abs. 1 SGB VI, wonach Versicherte ihren Anspruch nicht allein wegen des neuen Rechts verlieren dürfen (s. BT-Drucks 11/4124 S. 210; ausführlich hierzu BSG, Urteil vom 8. Dezember 2005, Az. B 13 RJ 41/04 und Urteil vom 2. August 2000, Az. B 4 RA 54/99 R). Auch das rechtsstaatlich verankerte Verbot der echten Rückwirkung gebietet eine derartige Auslegung, weil sonst nach dem Recht der RVO kraft Gesetzes bereits vor dem 1. Januar 1992 entstandene Ansprüche rückwirkend zum Erlöschen gebracht werden würden (s. BSGE 93,15). Anspruchsvernichtende Rechtsänderungen sind seit 1984 nicht eingetreten.
Die Beklagte hat erst ab 01.01.1992 Altersruhegeld zu zahlen, weil sie für die Zeit von 01.01.1984 bis 31.12.1991 wirksam die Einrede der Verjährung nach § 45 Abs. 1 SGB I erhoben hat. Dabei hat sie das erforderliche Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Weder die im Schriftsatz vom 07.03.2007 vorgetragenen Gründe noch der Abwägungsvorgang zwischen dem individuellen Interesse des Versicherten und dem öffentlichen Interesse noch das Abwägungsergebnis sind zu beanstanden. Alle entscheidungserheblichen Belange wurden in die Abwägung eingestellt; eine Fehleinschätzung dieser Belange ist nicht erkennbar. Da der Versicherte bereits im Mai 2005 verstorben war, durfte die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass durch die Erhebung der Einrede der Verjährung für ihn infolge der fehlenden Nachzahlung des Altersruhegeldes für den Zeitraum von Januar 1984 bis Dezember 1991 kein wirtschaftlicher Notstand und so keine besondere Härte eintritt. Selbst wenn das wirtschaftliche Interesse des Klägers als Rechtsnachfolger zu berücksichtigen wäre, so sind weder seinem Vorbringen noch der Aktenlage Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte bei der Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung zu entnehmen. Auch das öffentliche Interesse an der Herstellung des Rechtsfriedens und der Überschaubarkeit der öffentlichen Haushalte durfte von der Beklagten in die Abwägung eingestellt werden. Da keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, ist auch das Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden.
Der mit der Anfechtungsklage angegriffene Bescheid der Beklagten vom 22.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.1999 ist aufzuheben, weil sich der Anspruch auf Altersruhegeld nach dem Recht der RVO - und nicht des SGB VI (wie die Regelaltersrente im angefochtenen Bescheid) - richtet. Da der Anspruch des Versicherten auf Altersruhegeld noch unter Geltung der RVO entstanden ist, beurteilt er sich gemäß § 300 Abs. 4 SGB VI nach den Bestimmungen der RVO (s. hierzu bereits oben und Urteil des BSG vom 8. Dezember 2005 a.a.O.; vgl. auch Urteil des BSG 08.09.2005, Az. B 13 RJ 10/04 R zur Gewährung einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung nach dem alten Recht, wenn der Anspruch noch unter Geltung des alten Rechts entstanden ist). Der Rentenbeginn selbst gehört nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen. Denn nach §§ 38, 40 Abs. 1 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Der Anspruch auf Altersruhegeld stand dem Versicherten bereits ab 01.01.1984 zu. Die Erhebung der Einrede der Verjährung wirkt sich nicht auf die Entstehung des Anspruchs dem Grunde nach oder auf das Erlöschen des Anspruchs vor dem 01.01.1992 aus, sondern gibt der Beklagten nur ein dauerndes, sich auf die Zeit vor 01.01.1992 erstreckendes Leistungsverweigerungsrecht (§ 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 222 Abs. 1 BGB). Diese anspruchshemmende Wirkung der Einrede der Verjährung tangiert jedoch nicht den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.
Der Verurteilung der Beklagten entsprechend dem mit der Leistungsklage verfolgten Antrag des Klägers, ab 01.01.1992 Altersruhegeld an ihn als Rechtsnachfolger des Versicherten zu zahlen, steht im Hinblick auf die in der Probeberechnung der Beklagten vom 30.04.2007 festgestellte Überzahlung der Regelaltersrente in Höhe von EUR 4.701,36 nicht das Verböserungsverbot (§ 202 SGG i.V.m. § 536 Zivilprozessordnung - ZPO - ) entgegen.
Nach dem Verböserungsverbot ist die Änderung einer Entscheidung zum Nachteil des Berufungsklägers untersagt, wenn die Beklagte nicht Anschlussberufung eingelegt hat. Ein angefochtenes Urteil darf nur insoweit geändert werden, als eine Änderung beantragt worden ist (§ 202 SGG i.V.m. § 536 ZPO). Diese Regelung beruht auf der aus der Dispositionsmaxime resultierenden Bindung des Gerichts an die erhobenen Ansprüche und die gestellten Anträge des Klägers. Ob eine reformatio in peius vorliegt, bestimmt sich insbesondere aus einem Vergleich des Umfangs der Rechtskraft beider Urteile (so Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, § 536 Rdn. 4 und 5; Peters/Sautter/Wolf, SGG, § 123 Anm. 4; Rohwer-Kahlmann, SGG, § 123 Rdn. 10; Wagner in Hennig, SGG, § 123 Rdn. 42). Maßgeblich ist grundsätzlich der Entscheidungssatz, der in Rechtskraft erwächst. Soweit in den Urteilsgründen die Berücksichtigung bestimmte Elemente durch das Gericht vorgeschrieben ist, muss zur Beurteilung der Rechtskraftwirkung (§ 141 SGG) dann konkretisierend auf die Urteilsgründe zurückgegriffen werden (so etwa BSG, Urteil vom 09.12.2004, Az. B 7 AL 22/04 R). Der Senat hat seine Entscheidung entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2006 gestellten Antrag des Klägers, dessen Vorbringen und dem zu Grunde liegenden Sachverhalt getroffen. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens war zuletzt nur noch der Beginn des Altersruhegeldes ab Januar 1984 (Hauptantrag) bzw. der Beginn der Regelaltersrente ab Januar 1992 (Hilfsantrag), nicht aber deren Höhe. Der Hauptantrag des Klägers beinhaltet nach seinem Wortlaut (Altersruhegeld wird für einen unbestimmten Zeitraum mit frühestem Beginn im Januar 1984 begehrt) und dem Vorbringen des Klägers auch den Beginn des Altersruhegeldes ab Januar 1992. Ist der Kläger, wie hier, rechtskundig vertreten, so ist für die Frage, welche Ansprüche er geltend macht, auf seinen ausdrücklich erklärten Willen abzustellen (so etwa BSG SozR 3870 § 3 Nr. 21). Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2007 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich nach der Probeberechnung der Beklagten vom 27.04.2007 - deren Richtigkeit unterstellt - eine Überzahlung der Regelaltersrente in Höhe von insgesamt EUR 3.403,54 errechnet, und die Gründe für diese Überzahlung dargelegt. Denn nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b SGB VI ist der Zugangsfaktor nach Vollendung des 65. Lebensjahres für jeden Monat der Nichtinanspruchnahme - trotz erfüllter Wartezeit - um 0,005, d.h. jährlich um 0,06 höher als 1,0. Da der Kläger vom 65. bis zum 67. Lebensjahr keine Beiträge entrichtet hatte, konnte er die Höhe des Altersruhegeldes trotz Nichtbezugs der Rente nach § 1254 Abs. 1 a RVO in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung vom 30.03.1973 nicht steigern. Er hat vielmehr nach einer weiteren Besprechung mit seinem Prozessbevollmächtigten konkludent durch Fortführung des Verfahrens und Beantragung einer Entscheidung an seinem Antrag festgehalten, ohne etwa die Möglichkeit einer Antragsänderung zu nutzen. Schließlich ist die o.g. Probeberechnung der Beklagten hinsichtlich der Gewährung von Altersruhegeld nicht auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft worden, weil die Höhe des Altersruhegeldes nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist. Diese Frage hat die Beklagte in ihrem Ausführungsbescheid verbindlich zu klären.
Die Kostenentscheidung gemäß §§ 183, 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung nur zu einem Zehntel Erfolg hatte. Denn es waren auch die infolge richterlichen Hinweises durch Rücknahme erledigten früheren Anträge des Klägers, eine höhere Regelaltersrente bereits ab 01.01.1979, hilfsweise ab 01.01.1992 unter Anerkennung der Zeit vom 11.12.1929 bis 30.09.1935 als Beschäftigungszeit gemäß § 16 FRG, der österreichischen Beitragszeiten vom 01.10.1941 bis 03.12.1943 als nachgewiesene Zeiten und Einstufung dieser österreichischen Beitragszeiten in die Leistungsgruppe 2 der Anl. 1 zum FRG zu berücksichtigen.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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