Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 728/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 561/07 KR NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte feststellte, er sei in der Zeit vom 19. September 2001 bis 22. März 2002 nicht familienversichert gewesen. Ausschlaggebend ist, ob er in diesem Zeitraum Einkommen aus abhängiger Beschäftigung von 640 DM für das Jahr 2001 und 335 EUR für Jahr 2002 jeweils monatlich erzielte.
Der Kläger, der an der Technischen Universität B studiert, war im streitigen Zeitraum beim Deutschen Bundestag als nicht vollbeschäftigte studentische Aushilfskraft mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten in der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1 a zum BAT beschäftigt. Diese Tätigkeit wurde am 23. März 2002 beendet. Der Arbeitgeber meldete zur Sozialversicherung ein Einkommen von 6.037 DM für die Zeit vom 19. September 2001 bis 31. Dezember 2001 und von 2.269 EUR in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 22. März 2002. Die Beklagte gelangte daher zu der Auffassung, der Kläger sei im fraglichen Zeitraum nicht mehr familienversichert, da sein Einkommen die entsprechende Grenze übersteige, aber auch nicht sozialversicherungspflichtig, da er eine Beschäftigung von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt habe. Er unterliege daher im fraglichen Zeitraum der Versicherungspflicht als Student. Die Beiträge zur studentischen Pflichtversicherung für die Zeit vom 1. September 2001 bis zum 22. März 2002 betragen 348,81 EUR. Die Beklagte verfügte mit Bescheid vom 5. Juni 2002, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht familienversichert gewesen sei, da er ein Einkommen über der Begrenzung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB - gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) erzielt habe und wies den Widerspruch hiergegen mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2002 zurück.
Hiergegen hat sich die am 9. Mai 2003 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger geltend gemacht hat, die Ermittlung des Gesamteinkommens sei nach einer steuerlichen Betrachtungsweise durchzuführen: es seien Steuerfreibeträge zu berücksichtigen und das Einkommen sei danach für die beiden erfassten Kalenderjahre durch 12 zu teilen und auf die einzelnen Monate umzulegen. Dies führe dazu, dass die Einkommensgrenze bei weitem nicht überschritten werde.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Juli 2007 abgewiesen, zur Begründung auf den Gerichtsbescheid vom 27. März 2006 verwiesen, der damit begründet worden war, selbst wenn für die Zeit der Beschäftigung die volle Jahrespauschale der Werbungskosten abgezogen würde, überschritte das rechtliche Einkommen immer noch die gesetzliche Grenze der Familienversicherung. Auch sei das Einkommen für die streitige Zeit nicht auf die beiden ganzen Jahre zu verteilen.
Gegen dieses dem Bevollmächtigten des Klägers am 28. August 2007 zugestellte Urteil richtet sich dessen Nichtzulassungsbeschwerde vom 27. September 2007. Das Urteil des Sozialgerichts weiche von zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts ab, in denen festgestellt werde, dass für das Gesamteinkommen eine steuerliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen sei und die Jahreseinkünfte, wie von ihm dargelegt, durch zwölf zu teilen und auf die einzelnen Monate umzulegen seien.
Die Beklagte hält die Rechtsauffassung des Sozialgerichts für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG] ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Wenn der Kläger vorträgt, das Urteil des Sozialgerichts weiche von Entscheidungen des Bundessozialgerichts ab (§ 144 Abs. 2 Ziffer 2 SGG), so ist dies unzutreffend, da das Urteil des Sozialgerichts nicht von den von ihm genannten Entscheidungen abweicht. Der Kläger hat dem Urteil des BSG vom 7. Dezember 2000 - B 10 KR 3/99 R - entnommen, dass bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens stets eine steuerliche Betrachtungsweise der Gestalt zugrunde zu legen sei, dass zunächst das Einkommen unter Auslassung von Freibeträgen und Abzugsmöglichkeiten zu ermitteln und dann die so festgestellte Summe durch zwölf zu teilen sei und für jeden Kalendermonat das Ergebnis als Einkommen gelte. Diese Auffassung lässt sich auf die zitierte Entscheidung nicht stützen, schon dem Leitsatz der Gründe dieser Entscheidung ist nicht zu entnehmen, dass die Berechnungsweise, die der Kläger begehrt, zugrunde zu legen sei. Es wird vielmehr dargelegt, dass aufgrund der Rechtsänderung durch das Agrarsozialreformgesetz vom 29. Juli 1994 für die Feststellung des Einkommens der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet, dass beim Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – IV. Buch - (SGB IV) steuerliche Vergünstigungen nunmehr zu berücksichtigen seien. Insoweit sei die Rechtsprechung des BSG zu ändern. Da das Sozialgericht darlegt, dass nach seinen Feststellungen, die der Senat nicht zu überprüfen hat, auch unter Berücksichtigung des Sparerfreibetrages die Einkommensgrenze überschritten ist, liegt eine Divergenz zu diesem Urteil nicht vor, da dieses keine Aussagen zur monatlichen Umrechnung des Jahreseinkommens enthält.
Dies trifft auch auf die Entscheidung des BSG vom 7. Dezember 2000 - B 10 KR 3/99 R - zu, die sich wiederum mit Einkünften aus Kapitalvermögen und dem Sparerfreibetrag befasst. Der Kläger zitiert zutreffend, dass das BSG in diesem Urteil festgestellt hat, dass bei schwankendem Einkommen für die Feststellung, ob ein Gesamteinkommen (§ 18 SGB IV) regelmäßig im Monat überschritten wird, vom gezwölftelten Jahreseinkommen auszugehen ist.
Der Sachverhalt jedoch, für den diese Feststellung galt, ist hier nicht gegeben. Im vom BSG entschiedenen Fall handelte es sich wiederum um Einkünfte aus Kapitalvermögen, die schwankten und es ging darum, ob in vollen Kalenderjahren die Familienversicherung bestand oder nicht, wobei ausschlaggebend war, ab welchem Zeitpunkt vorausschauend mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass die Einkünfte für das gesamte Jahr den monatlichen Grenzwert überstiegen (Ziffer 12 des amtlichen Umdrucks). Bei diesem Sachverhalt, nämlich ein schwankendes Einkommen bei Einkünften aus Kapitalvermögen und bei der Frage, ab wann dann bei einer vorausschauenden Betrachtung mit hinreichender Sicherheit festzustellen ist, dass für das gesamte Jahr die Einkommensgrenze überschritten werde, ist die vom BSG in der genannten Entscheidung vorgenommene Berechnungsweise sinnvoll. Nur darauf bezieht sie sich zur Überzeugung des Senats. Denn hier ist § 15 SGB IV anzuwenden, wonach Arbeitseinkommen aus selbständigen Tätigkeiten der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn ist. Für das Arbeitsentgelt hingegen, das der Kläger im streitigen Zeitraum bezogen hat, ist § 14 Abs. 1 SGB IV die einschlägige Vorschrift. Danach sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Leistungen aus einer Beschäftigung, so dass solche steuerliche Erwägungen nicht anzustellen sind. Im Streit ist auch nicht die Familienversicherung für ein gesamtes Kalenderjahr, sondern lediglich für den konkreten Zeitraum, in dem das Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte feststellte, er sei in der Zeit vom 19. September 2001 bis 22. März 2002 nicht familienversichert gewesen. Ausschlaggebend ist, ob er in diesem Zeitraum Einkommen aus abhängiger Beschäftigung von 640 DM für das Jahr 2001 und 335 EUR für Jahr 2002 jeweils monatlich erzielte.
Der Kläger, der an der Technischen Universität B studiert, war im streitigen Zeitraum beim Deutschen Bundestag als nicht vollbeschäftigte studentische Aushilfskraft mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten in der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1 a zum BAT beschäftigt. Diese Tätigkeit wurde am 23. März 2002 beendet. Der Arbeitgeber meldete zur Sozialversicherung ein Einkommen von 6.037 DM für die Zeit vom 19. September 2001 bis 31. Dezember 2001 und von 2.269 EUR in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 22. März 2002. Die Beklagte gelangte daher zu der Auffassung, der Kläger sei im fraglichen Zeitraum nicht mehr familienversichert, da sein Einkommen die entsprechende Grenze übersteige, aber auch nicht sozialversicherungspflichtig, da er eine Beschäftigung von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt habe. Er unterliege daher im fraglichen Zeitraum der Versicherungspflicht als Student. Die Beiträge zur studentischen Pflichtversicherung für die Zeit vom 1. September 2001 bis zum 22. März 2002 betragen 348,81 EUR. Die Beklagte verfügte mit Bescheid vom 5. Juni 2002, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht familienversichert gewesen sei, da er ein Einkommen über der Begrenzung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB - gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) erzielt habe und wies den Widerspruch hiergegen mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2002 zurück.
Hiergegen hat sich die am 9. Mai 2003 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger geltend gemacht hat, die Ermittlung des Gesamteinkommens sei nach einer steuerlichen Betrachtungsweise durchzuführen: es seien Steuerfreibeträge zu berücksichtigen und das Einkommen sei danach für die beiden erfassten Kalenderjahre durch 12 zu teilen und auf die einzelnen Monate umzulegen. Dies führe dazu, dass die Einkommensgrenze bei weitem nicht überschritten werde.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Juli 2007 abgewiesen, zur Begründung auf den Gerichtsbescheid vom 27. März 2006 verwiesen, der damit begründet worden war, selbst wenn für die Zeit der Beschäftigung die volle Jahrespauschale der Werbungskosten abgezogen würde, überschritte das rechtliche Einkommen immer noch die gesetzliche Grenze der Familienversicherung. Auch sei das Einkommen für die streitige Zeit nicht auf die beiden ganzen Jahre zu verteilen.
Gegen dieses dem Bevollmächtigten des Klägers am 28. August 2007 zugestellte Urteil richtet sich dessen Nichtzulassungsbeschwerde vom 27. September 2007. Das Urteil des Sozialgerichts weiche von zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts ab, in denen festgestellt werde, dass für das Gesamteinkommen eine steuerliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen sei und die Jahreseinkünfte, wie von ihm dargelegt, durch zwölf zu teilen und auf die einzelnen Monate umzulegen seien.
Die Beklagte hält die Rechtsauffassung des Sozialgerichts für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG] ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Wenn der Kläger vorträgt, das Urteil des Sozialgerichts weiche von Entscheidungen des Bundessozialgerichts ab (§ 144 Abs. 2 Ziffer 2 SGG), so ist dies unzutreffend, da das Urteil des Sozialgerichts nicht von den von ihm genannten Entscheidungen abweicht. Der Kläger hat dem Urteil des BSG vom 7. Dezember 2000 - B 10 KR 3/99 R - entnommen, dass bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens stets eine steuerliche Betrachtungsweise der Gestalt zugrunde zu legen sei, dass zunächst das Einkommen unter Auslassung von Freibeträgen und Abzugsmöglichkeiten zu ermitteln und dann die so festgestellte Summe durch zwölf zu teilen sei und für jeden Kalendermonat das Ergebnis als Einkommen gelte. Diese Auffassung lässt sich auf die zitierte Entscheidung nicht stützen, schon dem Leitsatz der Gründe dieser Entscheidung ist nicht zu entnehmen, dass die Berechnungsweise, die der Kläger begehrt, zugrunde zu legen sei. Es wird vielmehr dargelegt, dass aufgrund der Rechtsänderung durch das Agrarsozialreformgesetz vom 29. Juli 1994 für die Feststellung des Einkommens der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet, dass beim Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – IV. Buch - (SGB IV) steuerliche Vergünstigungen nunmehr zu berücksichtigen seien. Insoweit sei die Rechtsprechung des BSG zu ändern. Da das Sozialgericht darlegt, dass nach seinen Feststellungen, die der Senat nicht zu überprüfen hat, auch unter Berücksichtigung des Sparerfreibetrages die Einkommensgrenze überschritten ist, liegt eine Divergenz zu diesem Urteil nicht vor, da dieses keine Aussagen zur monatlichen Umrechnung des Jahreseinkommens enthält.
Dies trifft auch auf die Entscheidung des BSG vom 7. Dezember 2000 - B 10 KR 3/99 R - zu, die sich wiederum mit Einkünften aus Kapitalvermögen und dem Sparerfreibetrag befasst. Der Kläger zitiert zutreffend, dass das BSG in diesem Urteil festgestellt hat, dass bei schwankendem Einkommen für die Feststellung, ob ein Gesamteinkommen (§ 18 SGB IV) regelmäßig im Monat überschritten wird, vom gezwölftelten Jahreseinkommen auszugehen ist.
Der Sachverhalt jedoch, für den diese Feststellung galt, ist hier nicht gegeben. Im vom BSG entschiedenen Fall handelte es sich wiederum um Einkünfte aus Kapitalvermögen, die schwankten und es ging darum, ob in vollen Kalenderjahren die Familienversicherung bestand oder nicht, wobei ausschlaggebend war, ab welchem Zeitpunkt vorausschauend mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass die Einkünfte für das gesamte Jahr den monatlichen Grenzwert überstiegen (Ziffer 12 des amtlichen Umdrucks). Bei diesem Sachverhalt, nämlich ein schwankendes Einkommen bei Einkünften aus Kapitalvermögen und bei der Frage, ab wann dann bei einer vorausschauenden Betrachtung mit hinreichender Sicherheit festzustellen ist, dass für das gesamte Jahr die Einkommensgrenze überschritten werde, ist die vom BSG in der genannten Entscheidung vorgenommene Berechnungsweise sinnvoll. Nur darauf bezieht sie sich zur Überzeugung des Senats. Denn hier ist § 15 SGB IV anzuwenden, wonach Arbeitseinkommen aus selbständigen Tätigkeiten der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn ist. Für das Arbeitsentgelt hingegen, das der Kläger im streitigen Zeitraum bezogen hat, ist § 14 Abs. 1 SGB IV die einschlägige Vorschrift. Danach sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Leistungen aus einer Beschäftigung, so dass solche steuerliche Erwägungen nicht anzustellen sind. Im Streit ist auch nicht die Familienversicherung für ein gesamtes Kalenderjahr, sondern lediglich für den konkreten Zeitraum, in dem das Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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