L 3 U 35/03

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 24 U 479/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 35/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Februar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt unter Anerkennung eines Knorpelschadens im Bereich seines rechten Oberarmkopfes als Folge eines Arbeitsunfalls, den er am 11. Oktober 1999 erlitt, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 11. November 1999 hinaus.

Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts verwiesen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Februar 2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der bei dem Kläger festgestellte Knorpelschaden im Bereich des rechten Oberarmkopfes sei keine Folge des von ihm am 11. Oktober 1999 erlittenen Unfalls, vielmehr handele es sich um ein fortschreitendes Verschleißleiden des rechten Schultergelenks. Dies ergebe sich aus den überzeugenden und übereinstimmenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten von Dr. S., Dr. P., Dr. L. sowie des Sachverständigen M ... Hiernach sei davon auszugehen, dass das Unfallgeschehen die geltend gemachten Verletzungen nicht habe herbeiführen können, eine Strukturverletzung des Schultergelenks habe mithin nicht stattgefunden. Die gegenteiligen Ausführungen von Dr. K. könnten bereits deshalb nicht überzeugen, weil sich der Gutachter nicht ausreichend mit dem Ergebnis des am 23. Oktober 1999 durchgeführten kernspintomographischen Untersuchung auseinander gesetzt habe.

Das Urteil ist dem Kläger am 10. April 2003 zugestellt worden. Am 6. Mai 2003 hat er Berufung eingelegt.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, das Sozialgericht sei zu Unrecht den Gutachtern M. und Dr. S. gefolgt. Dagegen könnten die Ausführungen des Gutachters Dr. K. überzeugen. Weiterhin hat er ein im Rahmen eines wegen des streitbefindlichen Unfalls vor dem Landgericht Hamburg geführten Schadenersatzprozesses (Az. 323 O 255/01) erstelltes Gutachten des I. f. U. vom 27. März 2003 eingereicht. Zudem zweifelt der Kläger die Sachkunde des zweitinstanzlich bestellten Sachverständigen an.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat ein fachärztliches Gutachten des Orthopäden Dr. N. eingeholt. In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2004, ergänzt am 16. Juni 2005 und 9. Februar 2006, kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass als Folge des hier in Rede stehenden Unfalls lediglich eine Prellung des rechten Schultergelenks, die eine Arbeitsunfähigkeit von maximal vier Wochen bedingte, eingetreten war. Bereits vor dem Unfall habe der Kläger einen degenerativen Vorschaden am rechten Schultergelenk gehabt und dieser habe sich unfallunabhängig fortentwickelt. Der Geschehensablauf, wie ihn der Kläger angegeben habe und wie er in der Stellungnahme des I. f. U. vom 27. März 2003 rekonstruiert worden sei, sei nicht in der Lage, den geltend gemachten Knorpelschaden zu verursachen. Anhand der kernspintomographischen Befunde könne ausgeschlossen werden, dass bei dem Unfall eine nach dorsal gerichtete Subluxation oder gar Luxation stattgefunden habe, die geeignet gewesen wäre, mittelbar oder unmittelbar eine Knorpelschädigung hervorzurufen.

Der Kläger beantragt,

das Urteils des Sozialgerichts vom 26. Februar 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Anerkennung eines Knorpelschadens im Bereich des rechten Oberarmkopfes als Folge des Arbeitsunfalls vom 11. Oktober 1999 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 11. November 1999 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt ihre Bescheide und hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akte des Landgerichts Hamburg, Az. 323 O 255/01, haben dem Gericht vorgelegen. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf ihren Inhalt sowie auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 und § 155 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. 143, 144 151 SGG) ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten, mit denen sie die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Folgen des durch den Kläger am 11. Oktober 1999 erlittenen Arbeitsunfalls über den 11. November hinaus abgelehnt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach §§ 26 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) über den 11. November 1999 hinaus scheitert daran, dass bei dem Kläger nach diesem Zeitpunkt keine leistungsbegründenden gesundheitlichen Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. Oktober 1999 mehr festgestellt wurden. Insbesondere ist der bei dem Kläger vorliegende Knorpelschaden im Bereich des rechten Schultergelenks keine Folge dieses Arbeitsunfalls. Zur Begründung verweist das Gericht zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG vollen Umfangs auf die Gründe des angefochtenen Urteils.

Weder der Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz noch die durch den Senat durchgeführte Beweisaufnahme geben Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Vielmehr hat der Sachverständige Dr. N. in seinem Gutachten vom 15. Juli 2004 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 16. Juni 2005 und 9. Februar 2006 überzeugend die Einschätzung der Dres. S., P., L. sowie des Sachverständigen M., auf die sich die erste Instanz bezogen hat, bestätigt. Widerspruchsfrei und gut nachvollziehbar legt Dr. N. dar, dass bereits der Geschehensablauf des Unfalls die Annahme, der Knorpelschaden im rechten Schultergelenk könne eine Unfallfolge sein, ausschließt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Krafteinwirkungen, die in der Lage gewesen wären, strukturelle Verletzungen des Schultergelenkes zu setzen, nicht stattgefunden haben. Es gibt keine Zweifel an der persönlichen und fachlichen Eignung des Sachverständigen. Entgegen dem Vortrag des Klägers gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige von einem unzutreffenden Unfallablauf ausgegangen ist. Der von ihm zugrunde gelegte Geschehensablauf stimmt vielmehr mit dem überein, der von dem I. f. U. in der nach Angaben des Klägers durchgeführten Rekonstruktion des Unfalls festgestellt wurde (vgl. Gutachten vom 27. März 2003). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch das Landgericht Hamburg in dem vom Kläger durchgeführten Schadenersatzprozess nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen die Überzeugung gewonnen hat, dass die gesundheitlichen Folgen des Unfalls spätestens nach vier bis acht Wochen abgeklungen waren und bei dem Kläger bereits vor dem Unfall ein degeneratives Schulter-Engpasssyndrom vorlag (vgl. Urteil vom 8. Juni 2006, S. 6,7 ).

Wie das Sozialgericht ebenfalls ausgeführt hat, kann der von diesen ärztlichen Stellungnahmen abweichenden Einschätzung von Dr. K. bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil dieser von einem – durch nichts belegten und auch nach Vortrag des Klägers nicht gegebenen – Auskugeln des Schultergelenks ausgeht, das nach den Aussagen aller anderen Sachverständigen auszuschließen ist.

Der Vortrag des Klägers, vor dem hier in Rede stehenden Unfall habe er "nie Beschwerden in seiner rechten Schulter" gehabt, ist auch kein Indiz für die behauptete Kausalität zwischen dem Unfall und dem Knorpelschaden des rechten Schultergelenks. Dies folgt bereits daraus, dass die Aussage wahrheitswidrig sein dürfte. Denn nach den in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen ärztlichen Unterlagen hat der Kläger am 19. September 1992, 12. September 1994 und 30. August 1998 Arbeitsunfälle erlitten, die jeweils zu Verletzungen und Beschwerden in der rechten Schulter geführt haben. Schließlich kann der Kläger auch aus dem Gutachten des I. f. U.n vom 27.03.2002 nichts für seinen Rechtsstandpunkt herleiten. Das Gutachten belegt lediglich, dass bei der unfallbedingten Vorwärtsbewegung des Klägers Belastungen im Bereich von 1g über 0,4 s auf die Schulter aufgetreten sein können und dass die anschließende Rückwärtsbewegung deutlich energieärmer war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 158 Satz 3 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr.2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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