Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 8 RA 1238/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 684/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 6. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in der Zeit vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1990.
Dem am ... 1946 geborenen Kläger wurde nach einem Studium in der Fach-richtung Hochbau an der Ingenieurschule für Bauwesen L ... durch Urkunde vom 16. Juli 1970 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Mit Urkunde der Technischen Universität D ... vom 24. Februar 1977 wurde ihm außerdem der akademische Grad Diplomingenieur verliehen. Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger nach den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung bis 31. Dezember 1970 als Bauingenieur beim VE Bau- und Montagekombinat Süd – Betriebsteil Industrieprojektierung D ... – beschäftigt. Anschließend war er bis 30. Juni 1990 beim VEB Bau- und Montagekombinat Süd – Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung D ... – tätig, zunächst als Projekt-Ingenieur für Statik und ab 1. Januar 1988 als Diplom-Ingenieur für Statik.
Der Kläger war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 24. Oktober 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten formlos die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. In dem später nachgereichten Formblatt der Beklagten gab er an, kein anerkannter Verfolgter im Sinne des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet zu sein und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt zu haben.
Mit Bescheid vom 4. Juni 2004 lehnte die Beklagte den Antrag für den streitgegenständlichen Zeitraum mit der Begründung ab, eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwart-schaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatz-versorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das An-spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sei nicht anwendbar. Die am 30. Juni 1990 im VEB Bau- und Montagekombinat Süd – Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung D ... – ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Dagegen legte der Kläger am 16. Juni 2004 Widerspruch ein. Zur Begründung bezog er sich unter anderem auf das als Anlage beigefügte und am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Statut des VEB Bau- und Montagekombinat Süd. § 4 Abs. 3 dieses Statuts lautet:
"Die Kombinatsbetriebe Industrieprojektierung (§ 1 Abs. 2 Ziffern 6-8) sind für die Mitarbeit an der Planung von Investitionen verantwortlich. Sie schließen Verträge mit den In-vestitionsauftraggebern zur Mitarbeit an grundfondswirtschaftlichen Untersuchungen, an Untersuchungen im Rahmen der Industriebauplanung und über die Erarbeitung von bau-technischen Unterlagen für Aufgabenstellungen ab. Dazu sichern sie die Einbeziehung anderer Betriebe und arbeiten mit den Kombinatsbetrieben Industriebau zusammen. Die Kombinatsbetriebe Industrieprojektierung erarbeiten im Auftrage des Hauptauftragnehmers Bau das komplette verbindliche Angebot zur Grundsatzentscheidung über das komplette Projekt für die Bauausführung. Der Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung D ... nimmt die Aufgaben von Forschung und Entwicklung für das Kombinat zentralisiert wahr."
Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Statuts wird auf Blatt 21 bis 27 der Verwaltungsakte der Beklagten und auf Blatt 22 bis 28 der Sozialgerichtsakte verwiesen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 17. August 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe hätten nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben gezählt.
Dagegen hat der Kläger am 1. September 2004 Klage beim Sozialgericht Dresden erhoben. Er hat vorgetragen, bei seinem Beschäftigungsbetrieb habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie und Bau), zumindest aber um einen einem volkseigenen Pro-duktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb, nämlich ein Konstruktionsbüro, gehandelt. Die Hauptaufgabe seines Beschäftigungsbetriebes sei die Industrieprojektierung, das heißt die Erstellung ausführungsreifer Planungsunterlagen für die anstehenden Bauvorhaben des Kombinates gewesen, auf deren Grundlage die Bauvorhaben dann realisiert worden seien. Das Verhalten der Beklagten erscheine unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes willkürlich.
Durch Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in ei-nem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Hauptaufgabe des Beschäftigungsbetriebes des Klägers sei nicht die Produktion, sondern die Projektierung gewesen. Bei Projektierung handele es sich um die Produktionsvorbereitung, die nicht Produktion im Sinne der Regelungen des Versorgungssystems der technischen Intelligenz gewesen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welcher die Kammer folge, könn-ten nur volkseigene Betriebe, deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sei, als volkseigene Produktionsbetriebe im Sinne von § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben bezeichnet werden. Der VEB Bau- und Montagekombinat Süd - Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung D ... - sei ausweislich des Auszugs aus dem Statistischen Betriebsregister der Wirtschaftsgruppe 63350 zugeord-net gewesen. Damit sei er nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein bautechnischer Projektierungsbetrieb gewesen, der mit der Projektierungs- und Entwick-lungsorganisation für alle Arten des Bauwesens befasst gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus § 4 Abs. 3 des am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Statuts des VEB Bau- und Montagebetrieb Süd. Die dort geschilderten Aufgaben des Kombinatsbetriebes entsprächen denjenigen eines Projektierungsbetriebes, der nicht mit der industriellen Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation oder Produktion von Sachgütern befasst gewesen sei, sondern Aufgabenstellungen und Projekte koordiniert, geplant, vorbereitet und begleitend durchgeführt habe. Wenngleich die Projektierung notwendige Vorstufe der Produktion von Sachgütern sei, stelle sie gerade nicht die Produktion als solche dar. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung einem volkseigenen Betrieb gleichgestellt gewesen. Es habe sich bei dem VEB insbeson-dere nicht um ein Konstruktionsbüro im Sinne dieser Vorschrift gehandelt, da die Projektierung als umfassende Planungsleistung über den Kernbereich der Konstruktion hinausgehe. Während die Konstruktion als ein Teilprozess der wissenschaftlich-technischen Pro-duktionsvorbereitung verstanden worden sei, in dem die Erzeugnisse, Baugruppen oder Einzelteile berechnet, gestaltet und zeichnerisch entworfen würden, sei in der DDR unter Projektierung die Ausarbeitung und einseitige Abstimmung der zweckmäßigsten techni-schen, gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln einschließlich des Realisierungsablaufes verstanden worden. Dieser Definition gemäß habe sich der VEB Bau- und Montagekombinat Süd – Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung D ... – seinem Namen entsprechend mit Projektie-rung und nicht lediglich mit Konstruktion befasst. Schließlich habe es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers auch nicht um ein Forschungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 (gemeint: Abs. 2) der Zweiten Durchführungsbestimmung gehandelt. Die Aufgaben der Forschung und Entwicklung hätten nach dem zuvor Gesagten nicht den Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes des Klägers dargestellt. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung werde durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gewährleistet.
Gegen den ihm am 12. Juli 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. August 2005 Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt vor, auch in den Projektierungsbetrieben der DDR sei konstruiert worden, so dass es sich bei seinem Beschäftigungsbetrieb um ein Konstruktionsbüro gehandelt habe. Die Montagebauweise mit standardisierten Bauelementen und Baugruppen habe der Bauausführung grundsätzlich das Gepräge gegeben, sie sei Bedingung der industriellen (Massen-) Produktion und zugleich Vorgabe für deren Konstrukteure gewesen.
Der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene und nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß:
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 6. Juli 2005 sowie der Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2004 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Zeit vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nummer 1 nach Anlage 1 zum AAÜG sowie die vom Kläger während dieser Zeit erzielten Entgelte festzu-stellen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte auch in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers verhandeln und entscheiden, da er hierauf in der Terminsmitteilung hingewiesen worden ist (§ 153 Abs. 1, § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist unbegründet, weil das Sozialgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat. Ein Anspruch auf die begehrten Feststellungen besteht nicht.
In dem Verfahren nach § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677; zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1672]), das einem Vormer-kungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzli-che Rentenversicherung (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellvertretend: Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -, SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und An-wartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssyste-me einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2).
1. Der Kläger war bei In-Kraft-Treten des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) einge-treten war.
Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwart-schaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Ver-sorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversor-gungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Artikel 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S. 1239) bindend geblie-benen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Artikel 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der 2. DB), erfolgen. Keine dieser Vorausset-zungen ist vorliegend erfüllt.
2. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsan-wartschaft).
3. Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urtei-le vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 20; vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 33, vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40, vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 60, vom 10. April 2000 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S. 74) vorgenommenen erweiternden ver-fassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Maßgeblich für das Sprachverständnis ist hierbei der staatliche Sprachgebrauch der Deutschen Demokratischen Republik am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13). Ein fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung von drei Voraussetzungen ab, nämlich von 1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwe-sens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich für das Sprachverständnis ist hierbei der staatliche Sprachgebrauch der Deutschen Demokratischen Republik am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Bereich der AVItech, weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Der Kläger erfüllte insbesondere nicht die betriebliche Voraussetzung für eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, denn er war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt (ebenso betreffend den VEB Bau- und Montagekombinat Süd, Kombinatsbetrieb Indust-rieprojektierung Z ...: SächsLSG, Urteil vom 27. September 2005 - L 4 RA 332/04).
Für die Prüfung der betrieblichen Voraussetzung ist auf den VEB Bau- und Montagekom-binat Süd, Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung D ..., abzustellen. Denn die Umwandlung dieses volkseigenen Betriebes in eine Kapitalgesellschaft erfolgte erst nach dem 30. Juni 1990.
Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet.
Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verant-wortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen wer-den sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 - JURIS-Dokument Rdnr. 38). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der In-dustrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129) sowie § 41 Abs. 1, 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus ande-ren Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen. Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie muss dabei zum einen organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet gewesen sein, zum anderen muss der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, a.a.O., JURIS-Dokument Rdnr. 45/46). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens muss zum einen organisatorisch dem Wirtschaftsbereich des Bauwesens zugeordnet gewesen sein, zum anderen muss ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben haben.
Nach dem Sprachgebrauch der DDR waren insoweit von dem unmittelbar produktionsdurchführenden Bereich unter anderem die Produktionshilfsbereiche sowie die produkti-onsvorbereitenden und die produktionssichernden Bereiche zu unterscheiden. Dies spiegelt sich bereits in der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. 1975 I Nr. 1 S. 1; nachfolgend: Rahmenrichtlinie) wieder. Diese ist, sofern - wie hier - kei-ne gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst war. Nach der in der als Anlage zu dieser Anordnung veröffentlichten Rahmenrichtlinie unter Ziffer 1. vorgenommenen Gliederung der Beschäftigten nach Arbeitsbereichen wird unter anderem zwischen den Bereichen Produktionsdurchführung (10), Produktionshilfe (20), Produktionsvorbereitung (30) und Leitung und Produktionssicherung (40) unterschieden. Dem produktionsvorbereitenden Bereich ist dabei unter anderem die Projektierung (33) zugeordnet. Entsprechend wird in der Rahmen-richtlinie unter Ziffer 2. auf der Grundlage des Merkmals "ausgeübte Beschäftigung" eine weitere Gliederung der Beschäftigten nach "wichtigen Tätigkeitshauptgruppen" vorge-nommen und unterschieden zwischen Produktionspersonal (10), produktionsvorbereitendem Personal (20) sowie Leitungs- und Verwaltungspersonal (30). Auch in der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatesbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 wird in § 6 Abs. 1 Satz 4 unter anderem zwischen Produktionsbetrieben für Enderzeugnisse, Produktionsbetrieben für Zulieferungen, Baubetrieben auf der einen und Projektierungsbetrieben auf der anderen Seite unterschieden. Hinsichtlich der Abgrenzung der Projektierungsbetriebe von den produktionsdurchführenden Betrieben stimmt dies auch mit der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985) überein. Nach dieser Systematik wurde die Volkswirtschaft der DDR in insgesamt neun Wirtschaftsbereiche untergliedert, unter anderem in Industrie (1), Bauwirtschaft (2) und sonstige Zweige des produzierenden Bereichs (6). Die Zuordnung erfolgte dabei unabhän-gig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur und war damit unabhängig von Veränderungen, die durch die verwaltungsmäßigen Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen wurden. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der VEB Bau- und Montagekombinat Süd, Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung D ..., war mit der Betriebsnummer ... nach vorgenannter Systematik der Volkswirtschaftszweige der Wirtschaftsgruppe 63350 inner-halb des Wirtschaftsbereichs 6 zugeordnet. Hierunter fallen bautechnische Projektierungsbetriebe, die für die Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für alle Arten der Bautätigkeit zuständig waren.
Diese Definition aus dem Bereich des Statistikwesens entsprach auch dem ökonomischen Verständnis von Projektierung in der DDR. Nach dem Sprachgebrauch der DDR umfasste die Projektierung die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der zweckmäßigsten tech-nischen, gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln einschließlich des Realisierungsablaufs. Die Projektierung entschied maßgeblich über die Proportionalität und Effektivität der künftigen Produktion. Projektierung im weiteren Sinne waren dabei alle Leistungen, die von Projektierungsbe-trieben und -einrichtungen für die Investitionstätigkeit erbracht wurden. Hierunter fielen die Ausarbeitung der Unterlagen der Investitionsvorbereitung und von Projekten, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen. Im engeren Sinne wurde unter Projektierung die Ausarbeitung des Investitionsprojektes verstanden. Unter Projektierungsbetrieben wurden volkseigene Spezialbetriebe verstanden, die hauptsächlich bautechnische Unterlagen für Investitionsprojekte auszuarbeiten und in enger Zusammenarbeit mit den Bau- und Montagebetrieben durch das Projekt die besten funktionellen Konstruktionen und technologischen Lösungen bei geringstem Aufwand zu gewährleisten sowie die maximale Anwendung von Typen und Standards vorzusehen hatten. Ständige Projektierungsbetriebe waren unter anderem volkseigene Projektierungsbetriebe in den Kombinaten des Bauwesens und des Anlagenbaus (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert [Hrsg.], Lexikon der Wirtschaft, Industrie, Berlin 1970, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungsbetrieb"; Ökonomisches Lexikon H-P, Berlin 1977, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungseinrichtung"; Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungseinrichtung").
In diesem Sinne definierte bereits die Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung - vom 20. November 1964 (GBl. I Nr. 115 S. 909) in § 2 den Begriff der Projektierungsleistungen. In der Verordnung über die Leitung, Planung und ökonomische Stimulierung der Projektierung - Projektierungsverordnung - vom 18. April 1985 (GBl. I Nr. 15 S. 181) wird in § 2 Abs. 2 dieser Begriff durch die Einbeziehung weiterer Leistungen erweitert und präzisiert. Genannt werden hier etwa die Ausarbeitung wiederverwendungsfähiger Projektlösungen durch Erarbeitung kombinationsfähiger und variabel nutzbarer Teilprojekte, Projektteile, Konstruktions- und sonstiger Teillösungen auf der Grundlage staatlich festgelegter Bausysteme und Normative sowie die Durchführung von Aufgaben zur Rationalisierung der Projektierung, insbesondere die Ausarbeitung von Projektierungstechnologien und EDV-Programmen.
Dies zu Grunde gelegt, scheitert der Anspruch des Klägers auf die begehrten Feststellungen daran, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990, der VEB Bau- und Montagekombinat Süd, Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung D ..., nicht der unmittelbaren Produktion des Bauwesens, sondern – wie der Kläger mit seinem Vor-trag im Berufungsverfahren selbst einräumt (Bedingung für die Produktion, Vorgabe für die Konstrukteure in der Produktion) - dem produktionsvorbereitenden Bereich der Projektierung zuzuordnen ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den beigezogenen Registerunterlagen und den Statuten des VEB Bau- und Montagekombinat Süd. Nach § 1 des zuletzt maßgeblichen Statuts vom 2. Dezember 1980, in Kraft getreten zum 1. Januar 1981, bestand das Kombinat zuletzt aus insgesamt elf Kombinatsbetrieben, zu denen unter der laufenden Ziff. 6 auch der Beschäftigungsbetrieb des Klägers zählte. Nach § 3 Abs. 1 des Statuts beinhaltete die wirtschaftliche Tätigkeit des gesamten Kombinats vor allem die Verantwortung für die komplette Vorbereitung und Durchführung der Bauleis-tungen für Investitionen der Industrie, des Bauwesens, des zentral geleiteten Produktionsmittelhandels und der Akademie der Wissenschaften der DDR in den Bezirken Leipzig und Karl-Marx-Stadt, die Vorbereitung und Durchführung von Bauleistungen im Rahmen der Wohnungsbau- und Investitionsbaubilanz in diesen Bezirken, die spezielle Projektierung von eingeschossigen Mehrzweckgebäuden, die Wahrnehmung der Leitungsfunktion für baustellenbezogene TUL-Prozesse, die Gründung von Mehrzweckgebäuden, den Export von Bau- und Bauprojektierungsleistungen, die Produktion von Konsumgütern und den Bau von Rationalisierungsmitteln. Nach § 3 Abs. 2 des Statuts übernahm das Kombinat durch seine Kombinatsbetriebe die komplette Vorbereitung und Durchführung der Bauleistungen für Investitionen als Hauptauftragnehmer Bau. Diese allgemeine Zielsetzung des Kombinats wurde sodann in § 4 des Statuts hinsichtlich der einzelnen Kombinatsbetriebe konkretisiert. Dabei wurde unterschieden zwischen den Kombinatsbetrieben Industriebau (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 des Statuts), den spezialisierten Kombinatsbetrieben (§ 1 Abs. 2 Ziff. 9 und 10 des Statuts) und den Kombinatsbetrieben Industrieprojektierung (§ 1 Abs. 2 Ziff. 6 bis 8 des Statuts), zu denen der Beschäftigungsbetrieb des Klägers zählte, sowie dem Kombinatsbetrieb Zentrale Instandhaltung. Nach § 4 Abs. 1 des Statuts waren die Kombinatsbetriebe Industriebau als Hauptauftragnehmer Bau für die komplette Vorbereitung und Durchführung von Bauleistungen für Investitionen, mithin die unmittelbare Produktionsdurchführung verantwortlich, während nach § 4 Abs. 3 des Statuts die Kombinats-betriebe Industrieprojektierung für die Mitarbeit an der Planung von Investitionen, mithin die Produktionsvorbereitung, verantwortlich waren. Diese Kombinatsbetriebe Industriepro-jektierung schlossen Verträge mit Investitionsauftraggebern zur Mitarbeit an grundfondswirtschaftlichen Untersuchungen, Untersuchungen im Rahmen der Industriebauplanung und über die Erarbeitung von bautechnischen Unterlagen für Aufgabenstellungen ab. Dabei sicherten sie die Einbeziehung anderer Betriebe und arbeiteten mit den Kombinatsbetrieben Industriebau zusammen. Die Kombinatsbetriebe Industrieprojektierung erarbeiteten im Auftrage des Hauptauftragnehmers Bau das komplette verbindliche Angebot zur Grundsatzentscheidung und das komplette Projekt für die Bauausführung.
Hieraus ist ersichtlich, dass innerhalb des VEB Bau- und Montagekombinats Süd die Arbeitsteilung dahingehend erfolgte, dass die eigentlichen Bautätigkeiten im Allgemeinen von den Kombinatsbetrieben Industriebau beziehungsweise bei spezialisierten Aufgaben den spezialisierten Kombinatsbetrieben wahrgenommen wurden, wohingegen die Kombinatsbetriebe Industrieprojektierung ausweislich des Statutes selbst gerade keine unmittel-baren Bauaufgaben wahrnahmen, sondern für die Planung, die Erstellung des verbindlichen Angebotes, den Abschluss der Verträge mit den Investitionsauftraggebern und die Erarbeitung von bautechnischen Unterlagen verantwortlich waren. Der betriebliche Hauptzweck dieser Kombinatsbetriebe, zu denen auch der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 zählte, bestand daher gerade nicht in der Produktion von Bauwerken.
Es handelte sich beim VEB Bau- und Montagekombinat Süd, Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung D ..., auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in dieser Regierungsverordnung getroffen, sondern einer Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 der Verordnung). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Labora-torien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schule, Institute und Betriebe der Ei-senbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden. Es handelt sich insbesondere nicht um ein Konstruktionsbüro. Nach dem Sprachgebrauch der DDR stellte die Konstruktion einen Teilprozess der wissenschaftlich-technischen Produktionsvorbereitung dar, in welchem die Erzeugnisse, Baugruppen oder Einzelteile berechnet, gestaltet und zeichnerisch entworfen wurden. Ein Konstruktionsbüro war eine Abteilung oder Einrichtung eines Betriebes oder eines Kombinates mit der Aufgabe, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die Erzeugnisse zu gestal-ten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Stücklisten aufzustellen und die Funk-tion des Erzeugnisses zu erproben. Neben den betrieblichen Konstruktionsbüros gab es in der DDR Zentrale Entwicklungs- und Konstruktionsbüros (ZEK) bei den Industrie-zweigleitungen, den Kombinaten und wissenschaftlich-technischen Zentren (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert [Hrsg.], Lexikon der Wirtschaft, Industrie, Berlin 1970, zu den Stichworten "Konstruktion" und "Konstruktionsbüro"; Ökonomisches Lexikon H-P, Berlin 1977, zu den Stichworten "Konstruktion" und "Konstruktionsbüro"; Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989, zum Stichwort "Konstruktion"). Daraus geht eindeutig hervor, dass Konstruktionsbüros lediglich ein Teilbereich der Produktionsvorbereitung oblag, wäh-rend Projektierungsbetrieben die umfassende Verantwortung für die Planung, Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung von Investitionsvorhaben, die Erarbeitung von Standards, Normativen und Kennzahlen, die Ausarbeitung wiederverwendungsfähiger Projektlösungen und die Durchführung von Aufgaben der Rationalisierung der Projektierung zukam. Wie sich unter anderem aus der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 der Projektierungsverordnung vom 18. April 1985 ergibt, stellte die Ausarbeitung von Konstruktionslösungen nur einen Teilbereich innerhalb der Projektierungsleistungen dar.
Auch der Umstand, dass in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985) in keinem der Wirtschaftszweige rechtlich selbständige Konstruktionsbüros aufgeführt sind, berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese nunmehr lediglich anders bezeich-net wurden, etwa als Projektierungsbetriebe. Eine Unterscheidung zwischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros hat der Gesetz- und Verordnungsgeber der DDR bereits Anfang der 1950er Jahre vorgenommen, so etwa in der Anordnung über Errichtung, Auf-bau und Aufgaben der zentralen technologischen Projektierungsbüros der volkseigenen Industrie vom 31. Dezember 1951 (MBl. 52/15). Danach war im Bereich jeder Hauptverwaltung oder jedes Industriezweiges ein zentrales technologisches Projektierungsbüro zu errichten (§ 1 Abs. 1 der AO). Außerdem bestanden bei der Hauptverwaltung Kohle das Projektierungs-, Konstruktions- und Montagebüro für Kohleverarbeitung und bei der Hauptverwaltung Chemie das Konstruktions- und Ingenieurbüro Leuna (§ 1 Abs. 2 der AO). Gleichwohl sind in § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech lediglich Konstruktionsbü-ros, nicht jedoch Projektierungsbüros oder -betriebe als gleichgestellte Betriebe aufge-nommen worden. Eine Einbeziehung der Projektierungsbetriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist vorliegend nicht der Fall. Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist nicht möglich. Das Bundessozialgericht hat wie-derholt darauf hingewiesen (vgl. BSG, Urt. vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68), dass eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Artikel 3 des Grundgesetzes nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts war es zulässig, dass sich das Bundessozialgericht am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert hat und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der Deut-schen Demokratischen Republik angeknüpft hat.
Soweit der Kläger ferner vorträgt, eine Vielzahl von Versicherten mit gleicher Qualifikation hätten von der Beklagten eine für sie günstige Entscheidung erhalten, kann er selbst aus dieser nach dem oben Gesagten fälschlicherweise getroffenen Entscheidung keinen Anspruch herleiten. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt das geltende Recht nicht (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 [166] = JURIS, Rdnr. 59, und BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1 = JURIS, Rdnr. 38). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten bis März 2002 praktizierten - und von der dargelegten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abweichenden - Verwaltungspraxis. Aus rechtswidrigen verwaltungsinternen Vorschriften und einer darauf beruhenden Verwaltungsübung lässt sich ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht sowohl bei Ermessenentscheidungen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Januar 1979 - 5 RKnU 5/77 - SozR 2200 § 611 Nr. 2) als auch (und erst recht) bei dem hier gegebenen gebundenen Verwaltungshandeln nicht herleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in der Zeit vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1990.
Dem am ... 1946 geborenen Kläger wurde nach einem Studium in der Fach-richtung Hochbau an der Ingenieurschule für Bauwesen L ... durch Urkunde vom 16. Juli 1970 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Mit Urkunde der Technischen Universität D ... vom 24. Februar 1977 wurde ihm außerdem der akademische Grad Diplomingenieur verliehen. Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger nach den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung bis 31. Dezember 1970 als Bauingenieur beim VE Bau- und Montagekombinat Süd – Betriebsteil Industrieprojektierung D ... – beschäftigt. Anschließend war er bis 30. Juni 1990 beim VEB Bau- und Montagekombinat Süd – Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung D ... – tätig, zunächst als Projekt-Ingenieur für Statik und ab 1. Januar 1988 als Diplom-Ingenieur für Statik.
Der Kläger war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 24. Oktober 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten formlos die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. In dem später nachgereichten Formblatt der Beklagten gab er an, kein anerkannter Verfolgter im Sinne des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet zu sein und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt zu haben.
Mit Bescheid vom 4. Juni 2004 lehnte die Beklagte den Antrag für den streitgegenständlichen Zeitraum mit der Begründung ab, eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwart-schaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatz-versorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das An-spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sei nicht anwendbar. Die am 30. Juni 1990 im VEB Bau- und Montagekombinat Süd – Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung D ... – ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Dagegen legte der Kläger am 16. Juni 2004 Widerspruch ein. Zur Begründung bezog er sich unter anderem auf das als Anlage beigefügte und am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Statut des VEB Bau- und Montagekombinat Süd. § 4 Abs. 3 dieses Statuts lautet:
"Die Kombinatsbetriebe Industrieprojektierung (§ 1 Abs. 2 Ziffern 6-8) sind für die Mitarbeit an der Planung von Investitionen verantwortlich. Sie schließen Verträge mit den In-vestitionsauftraggebern zur Mitarbeit an grundfondswirtschaftlichen Untersuchungen, an Untersuchungen im Rahmen der Industriebauplanung und über die Erarbeitung von bau-technischen Unterlagen für Aufgabenstellungen ab. Dazu sichern sie die Einbeziehung anderer Betriebe und arbeiten mit den Kombinatsbetrieben Industriebau zusammen. Die Kombinatsbetriebe Industrieprojektierung erarbeiten im Auftrage des Hauptauftragnehmers Bau das komplette verbindliche Angebot zur Grundsatzentscheidung über das komplette Projekt für die Bauausführung. Der Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung D ... nimmt die Aufgaben von Forschung und Entwicklung für das Kombinat zentralisiert wahr."
Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Statuts wird auf Blatt 21 bis 27 der Verwaltungsakte der Beklagten und auf Blatt 22 bis 28 der Sozialgerichtsakte verwiesen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 17. August 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe hätten nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben gezählt.
Dagegen hat der Kläger am 1. September 2004 Klage beim Sozialgericht Dresden erhoben. Er hat vorgetragen, bei seinem Beschäftigungsbetrieb habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie und Bau), zumindest aber um einen einem volkseigenen Pro-duktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb, nämlich ein Konstruktionsbüro, gehandelt. Die Hauptaufgabe seines Beschäftigungsbetriebes sei die Industrieprojektierung, das heißt die Erstellung ausführungsreifer Planungsunterlagen für die anstehenden Bauvorhaben des Kombinates gewesen, auf deren Grundlage die Bauvorhaben dann realisiert worden seien. Das Verhalten der Beklagten erscheine unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes willkürlich.
Durch Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in ei-nem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Hauptaufgabe des Beschäftigungsbetriebes des Klägers sei nicht die Produktion, sondern die Projektierung gewesen. Bei Projektierung handele es sich um die Produktionsvorbereitung, die nicht Produktion im Sinne der Regelungen des Versorgungssystems der technischen Intelligenz gewesen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welcher die Kammer folge, könn-ten nur volkseigene Betriebe, deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sei, als volkseigene Produktionsbetriebe im Sinne von § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben bezeichnet werden. Der VEB Bau- und Montagekombinat Süd - Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung D ... - sei ausweislich des Auszugs aus dem Statistischen Betriebsregister der Wirtschaftsgruppe 63350 zugeord-net gewesen. Damit sei er nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein bautechnischer Projektierungsbetrieb gewesen, der mit der Projektierungs- und Entwick-lungsorganisation für alle Arten des Bauwesens befasst gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus § 4 Abs. 3 des am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Statuts des VEB Bau- und Montagebetrieb Süd. Die dort geschilderten Aufgaben des Kombinatsbetriebes entsprächen denjenigen eines Projektierungsbetriebes, der nicht mit der industriellen Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation oder Produktion von Sachgütern befasst gewesen sei, sondern Aufgabenstellungen und Projekte koordiniert, geplant, vorbereitet und begleitend durchgeführt habe. Wenngleich die Projektierung notwendige Vorstufe der Produktion von Sachgütern sei, stelle sie gerade nicht die Produktion als solche dar. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung einem volkseigenen Betrieb gleichgestellt gewesen. Es habe sich bei dem VEB insbeson-dere nicht um ein Konstruktionsbüro im Sinne dieser Vorschrift gehandelt, da die Projektierung als umfassende Planungsleistung über den Kernbereich der Konstruktion hinausgehe. Während die Konstruktion als ein Teilprozess der wissenschaftlich-technischen Pro-duktionsvorbereitung verstanden worden sei, in dem die Erzeugnisse, Baugruppen oder Einzelteile berechnet, gestaltet und zeichnerisch entworfen würden, sei in der DDR unter Projektierung die Ausarbeitung und einseitige Abstimmung der zweckmäßigsten techni-schen, gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln einschließlich des Realisierungsablaufes verstanden worden. Dieser Definition gemäß habe sich der VEB Bau- und Montagekombinat Süd – Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung D ... – seinem Namen entsprechend mit Projektie-rung und nicht lediglich mit Konstruktion befasst. Schließlich habe es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers auch nicht um ein Forschungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 (gemeint: Abs. 2) der Zweiten Durchführungsbestimmung gehandelt. Die Aufgaben der Forschung und Entwicklung hätten nach dem zuvor Gesagten nicht den Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes des Klägers dargestellt. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung werde durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gewährleistet.
Gegen den ihm am 12. Juli 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. August 2005 Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt vor, auch in den Projektierungsbetrieben der DDR sei konstruiert worden, so dass es sich bei seinem Beschäftigungsbetrieb um ein Konstruktionsbüro gehandelt habe. Die Montagebauweise mit standardisierten Bauelementen und Baugruppen habe der Bauausführung grundsätzlich das Gepräge gegeben, sie sei Bedingung der industriellen (Massen-) Produktion und zugleich Vorgabe für deren Konstrukteure gewesen.
Der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene und nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß:
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 6. Juli 2005 sowie der Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2004 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Zeit vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nummer 1 nach Anlage 1 zum AAÜG sowie die vom Kläger während dieser Zeit erzielten Entgelte festzu-stellen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte auch in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers verhandeln und entscheiden, da er hierauf in der Terminsmitteilung hingewiesen worden ist (§ 153 Abs. 1, § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist unbegründet, weil das Sozialgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat. Ein Anspruch auf die begehrten Feststellungen besteht nicht.
In dem Verfahren nach § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677; zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1672]), das einem Vormer-kungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzli-che Rentenversicherung (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellvertretend: Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -, SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und An-wartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssyste-me einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2).
1. Der Kläger war bei In-Kraft-Treten des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) einge-treten war.
Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwart-schaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Ver-sorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversor-gungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Artikel 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S. 1239) bindend geblie-benen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Artikel 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der 2. DB), erfolgen. Keine dieser Vorausset-zungen ist vorliegend erfüllt.
2. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsan-wartschaft).
3. Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urtei-le vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 20; vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 33, vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40, vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 60, vom 10. April 2000 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S. 74) vorgenommenen erweiternden ver-fassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Maßgeblich für das Sprachverständnis ist hierbei der staatliche Sprachgebrauch der Deutschen Demokratischen Republik am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13). Ein fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung von drei Voraussetzungen ab, nämlich von 1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwe-sens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich für das Sprachverständnis ist hierbei der staatliche Sprachgebrauch der Deutschen Demokratischen Republik am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Bereich der AVItech, weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Der Kläger erfüllte insbesondere nicht die betriebliche Voraussetzung für eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, denn er war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt (ebenso betreffend den VEB Bau- und Montagekombinat Süd, Kombinatsbetrieb Indust-rieprojektierung Z ...: SächsLSG, Urteil vom 27. September 2005 - L 4 RA 332/04).
Für die Prüfung der betrieblichen Voraussetzung ist auf den VEB Bau- und Montagekom-binat Süd, Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung D ..., abzustellen. Denn die Umwandlung dieses volkseigenen Betriebes in eine Kapitalgesellschaft erfolgte erst nach dem 30. Juni 1990.
Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet.
Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verant-wortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen wer-den sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 - JURIS-Dokument Rdnr. 38). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der In-dustrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129) sowie § 41 Abs. 1, 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus ande-ren Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen. Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie muss dabei zum einen organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet gewesen sein, zum anderen muss der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, a.a.O., JURIS-Dokument Rdnr. 45/46). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens muss zum einen organisatorisch dem Wirtschaftsbereich des Bauwesens zugeordnet gewesen sein, zum anderen muss ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben haben.
Nach dem Sprachgebrauch der DDR waren insoweit von dem unmittelbar produktionsdurchführenden Bereich unter anderem die Produktionshilfsbereiche sowie die produkti-onsvorbereitenden und die produktionssichernden Bereiche zu unterscheiden. Dies spiegelt sich bereits in der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. 1975 I Nr. 1 S. 1; nachfolgend: Rahmenrichtlinie) wieder. Diese ist, sofern - wie hier - kei-ne gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst war. Nach der in der als Anlage zu dieser Anordnung veröffentlichten Rahmenrichtlinie unter Ziffer 1. vorgenommenen Gliederung der Beschäftigten nach Arbeitsbereichen wird unter anderem zwischen den Bereichen Produktionsdurchführung (10), Produktionshilfe (20), Produktionsvorbereitung (30) und Leitung und Produktionssicherung (40) unterschieden. Dem produktionsvorbereitenden Bereich ist dabei unter anderem die Projektierung (33) zugeordnet. Entsprechend wird in der Rahmen-richtlinie unter Ziffer 2. auf der Grundlage des Merkmals "ausgeübte Beschäftigung" eine weitere Gliederung der Beschäftigten nach "wichtigen Tätigkeitshauptgruppen" vorge-nommen und unterschieden zwischen Produktionspersonal (10), produktionsvorbereitendem Personal (20) sowie Leitungs- und Verwaltungspersonal (30). Auch in der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatesbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 wird in § 6 Abs. 1 Satz 4 unter anderem zwischen Produktionsbetrieben für Enderzeugnisse, Produktionsbetrieben für Zulieferungen, Baubetrieben auf der einen und Projektierungsbetrieben auf der anderen Seite unterschieden. Hinsichtlich der Abgrenzung der Projektierungsbetriebe von den produktionsdurchführenden Betrieben stimmt dies auch mit der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985) überein. Nach dieser Systematik wurde die Volkswirtschaft der DDR in insgesamt neun Wirtschaftsbereiche untergliedert, unter anderem in Industrie (1), Bauwirtschaft (2) und sonstige Zweige des produzierenden Bereichs (6). Die Zuordnung erfolgte dabei unabhän-gig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur und war damit unabhängig von Veränderungen, die durch die verwaltungsmäßigen Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen wurden. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der VEB Bau- und Montagekombinat Süd, Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung D ..., war mit der Betriebsnummer ... nach vorgenannter Systematik der Volkswirtschaftszweige der Wirtschaftsgruppe 63350 inner-halb des Wirtschaftsbereichs 6 zugeordnet. Hierunter fallen bautechnische Projektierungsbetriebe, die für die Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für alle Arten der Bautätigkeit zuständig waren.
Diese Definition aus dem Bereich des Statistikwesens entsprach auch dem ökonomischen Verständnis von Projektierung in der DDR. Nach dem Sprachgebrauch der DDR umfasste die Projektierung die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der zweckmäßigsten tech-nischen, gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln einschließlich des Realisierungsablaufs. Die Projektierung entschied maßgeblich über die Proportionalität und Effektivität der künftigen Produktion. Projektierung im weiteren Sinne waren dabei alle Leistungen, die von Projektierungsbe-trieben und -einrichtungen für die Investitionstätigkeit erbracht wurden. Hierunter fielen die Ausarbeitung der Unterlagen der Investitionsvorbereitung und von Projekten, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen. Im engeren Sinne wurde unter Projektierung die Ausarbeitung des Investitionsprojektes verstanden. Unter Projektierungsbetrieben wurden volkseigene Spezialbetriebe verstanden, die hauptsächlich bautechnische Unterlagen für Investitionsprojekte auszuarbeiten und in enger Zusammenarbeit mit den Bau- und Montagebetrieben durch das Projekt die besten funktionellen Konstruktionen und technologischen Lösungen bei geringstem Aufwand zu gewährleisten sowie die maximale Anwendung von Typen und Standards vorzusehen hatten. Ständige Projektierungsbetriebe waren unter anderem volkseigene Projektierungsbetriebe in den Kombinaten des Bauwesens und des Anlagenbaus (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert [Hrsg.], Lexikon der Wirtschaft, Industrie, Berlin 1970, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungsbetrieb"; Ökonomisches Lexikon H-P, Berlin 1977, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungseinrichtung"; Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungseinrichtung").
In diesem Sinne definierte bereits die Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung - vom 20. November 1964 (GBl. I Nr. 115 S. 909) in § 2 den Begriff der Projektierungsleistungen. In der Verordnung über die Leitung, Planung und ökonomische Stimulierung der Projektierung - Projektierungsverordnung - vom 18. April 1985 (GBl. I Nr. 15 S. 181) wird in § 2 Abs. 2 dieser Begriff durch die Einbeziehung weiterer Leistungen erweitert und präzisiert. Genannt werden hier etwa die Ausarbeitung wiederverwendungsfähiger Projektlösungen durch Erarbeitung kombinationsfähiger und variabel nutzbarer Teilprojekte, Projektteile, Konstruktions- und sonstiger Teillösungen auf der Grundlage staatlich festgelegter Bausysteme und Normative sowie die Durchführung von Aufgaben zur Rationalisierung der Projektierung, insbesondere die Ausarbeitung von Projektierungstechnologien und EDV-Programmen.
Dies zu Grunde gelegt, scheitert der Anspruch des Klägers auf die begehrten Feststellungen daran, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990, der VEB Bau- und Montagekombinat Süd, Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung D ..., nicht der unmittelbaren Produktion des Bauwesens, sondern – wie der Kläger mit seinem Vor-trag im Berufungsverfahren selbst einräumt (Bedingung für die Produktion, Vorgabe für die Konstrukteure in der Produktion) - dem produktionsvorbereitenden Bereich der Projektierung zuzuordnen ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den beigezogenen Registerunterlagen und den Statuten des VEB Bau- und Montagekombinat Süd. Nach § 1 des zuletzt maßgeblichen Statuts vom 2. Dezember 1980, in Kraft getreten zum 1. Januar 1981, bestand das Kombinat zuletzt aus insgesamt elf Kombinatsbetrieben, zu denen unter der laufenden Ziff. 6 auch der Beschäftigungsbetrieb des Klägers zählte. Nach § 3 Abs. 1 des Statuts beinhaltete die wirtschaftliche Tätigkeit des gesamten Kombinats vor allem die Verantwortung für die komplette Vorbereitung und Durchführung der Bauleis-tungen für Investitionen der Industrie, des Bauwesens, des zentral geleiteten Produktionsmittelhandels und der Akademie der Wissenschaften der DDR in den Bezirken Leipzig und Karl-Marx-Stadt, die Vorbereitung und Durchführung von Bauleistungen im Rahmen der Wohnungsbau- und Investitionsbaubilanz in diesen Bezirken, die spezielle Projektierung von eingeschossigen Mehrzweckgebäuden, die Wahrnehmung der Leitungsfunktion für baustellenbezogene TUL-Prozesse, die Gründung von Mehrzweckgebäuden, den Export von Bau- und Bauprojektierungsleistungen, die Produktion von Konsumgütern und den Bau von Rationalisierungsmitteln. Nach § 3 Abs. 2 des Statuts übernahm das Kombinat durch seine Kombinatsbetriebe die komplette Vorbereitung und Durchführung der Bauleistungen für Investitionen als Hauptauftragnehmer Bau. Diese allgemeine Zielsetzung des Kombinats wurde sodann in § 4 des Statuts hinsichtlich der einzelnen Kombinatsbetriebe konkretisiert. Dabei wurde unterschieden zwischen den Kombinatsbetrieben Industriebau (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 des Statuts), den spezialisierten Kombinatsbetrieben (§ 1 Abs. 2 Ziff. 9 und 10 des Statuts) und den Kombinatsbetrieben Industrieprojektierung (§ 1 Abs. 2 Ziff. 6 bis 8 des Statuts), zu denen der Beschäftigungsbetrieb des Klägers zählte, sowie dem Kombinatsbetrieb Zentrale Instandhaltung. Nach § 4 Abs. 1 des Statuts waren die Kombinatsbetriebe Industriebau als Hauptauftragnehmer Bau für die komplette Vorbereitung und Durchführung von Bauleistungen für Investitionen, mithin die unmittelbare Produktionsdurchführung verantwortlich, während nach § 4 Abs. 3 des Statuts die Kombinats-betriebe Industrieprojektierung für die Mitarbeit an der Planung von Investitionen, mithin die Produktionsvorbereitung, verantwortlich waren. Diese Kombinatsbetriebe Industriepro-jektierung schlossen Verträge mit Investitionsauftraggebern zur Mitarbeit an grundfondswirtschaftlichen Untersuchungen, Untersuchungen im Rahmen der Industriebauplanung und über die Erarbeitung von bautechnischen Unterlagen für Aufgabenstellungen ab. Dabei sicherten sie die Einbeziehung anderer Betriebe und arbeiteten mit den Kombinatsbetrieben Industriebau zusammen. Die Kombinatsbetriebe Industrieprojektierung erarbeiteten im Auftrage des Hauptauftragnehmers Bau das komplette verbindliche Angebot zur Grundsatzentscheidung und das komplette Projekt für die Bauausführung.
Hieraus ist ersichtlich, dass innerhalb des VEB Bau- und Montagekombinats Süd die Arbeitsteilung dahingehend erfolgte, dass die eigentlichen Bautätigkeiten im Allgemeinen von den Kombinatsbetrieben Industriebau beziehungsweise bei spezialisierten Aufgaben den spezialisierten Kombinatsbetrieben wahrgenommen wurden, wohingegen die Kombinatsbetriebe Industrieprojektierung ausweislich des Statutes selbst gerade keine unmittel-baren Bauaufgaben wahrnahmen, sondern für die Planung, die Erstellung des verbindlichen Angebotes, den Abschluss der Verträge mit den Investitionsauftraggebern und die Erarbeitung von bautechnischen Unterlagen verantwortlich waren. Der betriebliche Hauptzweck dieser Kombinatsbetriebe, zu denen auch der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 zählte, bestand daher gerade nicht in der Produktion von Bauwerken.
Es handelte sich beim VEB Bau- und Montagekombinat Süd, Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung D ..., auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in dieser Regierungsverordnung getroffen, sondern einer Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 der Verordnung). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Labora-torien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schule, Institute und Betriebe der Ei-senbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden. Es handelt sich insbesondere nicht um ein Konstruktionsbüro. Nach dem Sprachgebrauch der DDR stellte die Konstruktion einen Teilprozess der wissenschaftlich-technischen Produktionsvorbereitung dar, in welchem die Erzeugnisse, Baugruppen oder Einzelteile berechnet, gestaltet und zeichnerisch entworfen wurden. Ein Konstruktionsbüro war eine Abteilung oder Einrichtung eines Betriebes oder eines Kombinates mit der Aufgabe, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die Erzeugnisse zu gestal-ten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Stücklisten aufzustellen und die Funk-tion des Erzeugnisses zu erproben. Neben den betrieblichen Konstruktionsbüros gab es in der DDR Zentrale Entwicklungs- und Konstruktionsbüros (ZEK) bei den Industrie-zweigleitungen, den Kombinaten und wissenschaftlich-technischen Zentren (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert [Hrsg.], Lexikon der Wirtschaft, Industrie, Berlin 1970, zu den Stichworten "Konstruktion" und "Konstruktionsbüro"; Ökonomisches Lexikon H-P, Berlin 1977, zu den Stichworten "Konstruktion" und "Konstruktionsbüro"; Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989, zum Stichwort "Konstruktion"). Daraus geht eindeutig hervor, dass Konstruktionsbüros lediglich ein Teilbereich der Produktionsvorbereitung oblag, wäh-rend Projektierungsbetrieben die umfassende Verantwortung für die Planung, Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung von Investitionsvorhaben, die Erarbeitung von Standards, Normativen und Kennzahlen, die Ausarbeitung wiederverwendungsfähiger Projektlösungen und die Durchführung von Aufgaben der Rationalisierung der Projektierung zukam. Wie sich unter anderem aus der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 der Projektierungsverordnung vom 18. April 1985 ergibt, stellte die Ausarbeitung von Konstruktionslösungen nur einen Teilbereich innerhalb der Projektierungsleistungen dar.
Auch der Umstand, dass in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985) in keinem der Wirtschaftszweige rechtlich selbständige Konstruktionsbüros aufgeführt sind, berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese nunmehr lediglich anders bezeich-net wurden, etwa als Projektierungsbetriebe. Eine Unterscheidung zwischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros hat der Gesetz- und Verordnungsgeber der DDR bereits Anfang der 1950er Jahre vorgenommen, so etwa in der Anordnung über Errichtung, Auf-bau und Aufgaben der zentralen technologischen Projektierungsbüros der volkseigenen Industrie vom 31. Dezember 1951 (MBl. 52/15). Danach war im Bereich jeder Hauptverwaltung oder jedes Industriezweiges ein zentrales technologisches Projektierungsbüro zu errichten (§ 1 Abs. 1 der AO). Außerdem bestanden bei der Hauptverwaltung Kohle das Projektierungs-, Konstruktions- und Montagebüro für Kohleverarbeitung und bei der Hauptverwaltung Chemie das Konstruktions- und Ingenieurbüro Leuna (§ 1 Abs. 2 der AO). Gleichwohl sind in § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech lediglich Konstruktionsbü-ros, nicht jedoch Projektierungsbüros oder -betriebe als gleichgestellte Betriebe aufge-nommen worden. Eine Einbeziehung der Projektierungsbetriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist vorliegend nicht der Fall. Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist nicht möglich. Das Bundessozialgericht hat wie-derholt darauf hingewiesen (vgl. BSG, Urt. vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68), dass eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Artikel 3 des Grundgesetzes nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts war es zulässig, dass sich das Bundessozialgericht am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert hat und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der Deut-schen Demokratischen Republik angeknüpft hat.
Soweit der Kläger ferner vorträgt, eine Vielzahl von Versicherten mit gleicher Qualifikation hätten von der Beklagten eine für sie günstige Entscheidung erhalten, kann er selbst aus dieser nach dem oben Gesagten fälschlicherweise getroffenen Entscheidung keinen Anspruch herleiten. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt das geltende Recht nicht (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 [166] = JURIS, Rdnr. 59, und BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1 = JURIS, Rdnr. 38). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten bis März 2002 praktizierten - und von der dargelegten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abweichenden - Verwaltungspraxis. Aus rechtswidrigen verwaltungsinternen Vorschriften und einer darauf beruhenden Verwaltungsübung lässt sich ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht sowohl bei Ermessenentscheidungen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Januar 1979 - 5 RKnU 5/77 - SozR 2200 § 611 Nr. 2) als auch (und erst recht) bei dem hier gegebenen gebundenen Verwaltungshandeln nicht herleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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