Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 RA 5159/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 797/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt höheres Altersruhegeld von der Beklagten. Ausschlaggebend ist, in welche Qualifikationsgruppen von ihm in der ehemaligen S zurückgelegte Tätigkeiten einzustufen sind.
Der 1925 in der jetzigen R geborene Kläger beendete 1942 die 8. Klasse der Schule. Er arbeitete dann ohne Berufsausbildung als Maurer, Erd- und Betonarbeiter. Vom 01. September 1946 bis 31. Mai 1947 durchlief er ein Abendschulstudium, das mit dem Erwerb der Berufsbezeichnung "Meister im Bauwesen" beendet wurde. Der Kläger arbeitete in der Folge von August 1947 bis November 1985 bei einem Baukombinat mit der Zuständigkeit für Tiefbauarbeiten und der Errichtung von Gebäuden und Fundamenten. Auf den Baustellen arbeitete der Kläger mit Zimmerleuten, Betonarbeitern, Putzern und Tiefbauarbeitern zusammen. Er war nach seinen Angaben als "Meister des 2. Abschnitts" eingesetzt, wobei ihm vier bis fünf Brigaden mit jeweils 15 Arbeitern unterstanden hätten. Ab 01. September 1951 wurde er als Bauleiter eingesetzt. Dabei unterstanden ihm zwei Meister mit jeweils vier bis fünf Brigaden. Seit dem 24. Februar 1955 arbeitete er als Oberbauleiter und ab 15. September 1962 als Leiter der produktionstechnischen Abteilung. Von 1957 bis September 1960 durchlief er ein berufsbegleitendes Abendstudium zum Diplombautechniker. Im Jahre 1995 übersiedelte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland und wurde hier als Spätaussiedler anerkannt.
Auf den Rentenantrag vom 07. Dezember 1995 hin gewährte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 24. Februar 1997 Regelaltersrente seit September 1995. Die Zeit vom 01. September 1951 bis 23. Februar 1958 wurde hierin als Beitragszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter, Qualifikationsgruppe 5, festgestellt. Die anschließende Zeit bis 07. September 1960 wurde als solche der Rentenversicherung der Angestellten, ebenfalls Qualifikationsgruppe 5, berücksichtigt. Vom 08. September 1960 an wurde die Tätigkeit des Klägers in der Qualifikationsgruppe 2 der Angestelltenversicherung berücksichtigt. Auf den Widerspruch des Klägers hin ordnete die Beklagte auch die Beschäftigung vom 01. September 1951 bis 23. Februar 1958 (Bauleiter) der Angestelltenversicherung zu, beließ sie allerdings auch dort in der Qualifikationsgruppe 5. Der Kläger habe weder eine Ausbildung für eine höhere Einstufung genossen noch über eine langjährige Berufserfahrung verfügt. Die erforderliche Qualifikation sei erst ab 07. September 1960 erworben worden. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 1997 zurück. Im anschließenden Klageverfahren (Sozialgericht Berlin [SG] - S 7 RA 3534/97) hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass die Zeit vom 01. August 1957 bis 07. September 1960 der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet wurde.
Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 25. Januar 1999 abgewiesen.
Die Berufung des Klägers hiergegen hat das Landessozialgericht Berlin mit Urteil vom 19. April 2000 zurückgewiesen.
Daraufhin beantragte der Kläger im Juli 2000 erneut die Überprüfung seiner Rente und erhob erneut eine Klage (Sozialgericht Berlin - S 5 RA 758/01), die er am 25. Februar 2003 zurücknahm.
Am 11. März 2003 beantragte er erneut die Überprüfung der Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 5 und begehrte, ab 01. Januar 1950 in die Qualifikationsgruppe 3 eingestuft zu werden. Bereits am 22. September 2003 erhob er direkt erneut Klage beim SG. Die Beklagte lehnte sein Begehren durch Bescheid vom 11. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2006 erneut ab.
Sie hat sich auf die Ausführungen in den während des Klageverfahrens erlassenen Bescheiden berufen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 09. März 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG werden für Zeiten der in denn §§ 15, 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 245 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI ermittelt. Die Vorgehensweise in Anwendung dieser Vorschrift ist bereits im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 1999 dargestellt. Hierauf wird Bezug genommen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat allerdings mittlerweile entschieden, dass für die Vertreibungsgebiete im Sinne des FRG nicht unmittelbar auf die in den jeweiligen Qualifikationsgruppen erfassten formellen Gegebenheiten der Berufswelt der DDR abgestellt werden kann. Durch die in § 22 Abs. 1 Satz FRG angeordnete Anwendung des § 256 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI auch auf die Beschäftigungen in den verschiedenen Vertreibungsgebieten ist die Bezugnahme auf Gegebenheiten der DDR in dem Sinne zu lesen, dass anstelle der DDR das jeweils betroffene Vertreibungsgebiet eingesetzt wird (BSG, Urteil vom 14. Mai 2003, Az.: B 4 RA 26/02 R, und vom 24. Juni 2003, Az.: B 4 RA 61/02 R). Zu klären war deshalb, ob und ab wann der Kläger die allein streitigen Voraussetzungen des Satzes 2 der Anlage 13, wonach Versicherte, die "aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben" haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, nach den im streitigen Zeitraum in der Sowjetunion herrschenden Standards erfüllt hatte und deshalb in diese Qualifikationsgruppe einzustufen war. In Ermangelung besserer Erkenntnisse, die auch aufgrund der durch die Deutsche Botschaft in Moskau übermittelten Auskünfte des Ministeriums für Gesundheitswesen und soziale Entwicklung der Russischen Förderation nicht weiter geklärt werden konnten, war insoweit auf die Darstellungen und Erkenntnisse aus dem von der Beklagten beigebrachten Aufsatz des M M (die Qual mit den Qualifikationsgruppen - Bewertung fremder Zeiten mit der Anlage 13 SGB VI -, DAngVers 10/95 Seite 354, 361) abzustellen. Da dem Kläger nähere Angaben zur Eingruppierung in Lohnstufen, die in diesem Aufsatz auch erwähnt werden und die eine klarere Abgrenzung erlaubt hätten, für seine Person nicht mehr möglich waren, war insoweit auf die genannten Ausbildungsdauern abzustellen.
Hiernach ergab sich Folgendes: Der Kläger hatte im Anschluss an den 1942 beendeten Schulbesuch zunächst eine Tätigkeit als ungelernter Bauarbeiter aufgenommen. Ab 01. August 1947 unterstanden ihm dann als "Meister des 2. Abschnitts" 4 5 Brigaden, wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 1999 im Verfahren S 7 RA 3534/97 ausgeführt hatte. Frühestens ab 01. August 1947 ist deshalb davon auszugehen, dass der Zeitraum der "langjährigen Berufsausübung" begann, der nach seiner Beendigung zu einer Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe als die eines ungelernten Arbeiters führen kann. Der Kläger verkennt im vorliegenden wie auch in sämtlichen früheren Verfahren, dass eine Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe nicht mit Beginn der Aufnahme einer derartigen höheren Tätigkeit für ihn in Betracht kommt, da es ihm insoweit - abgesehen von der erst am 07. September 1960 im Anschluss an ein Abendschulstudium erlangten Abschluss mit dem "Bautechniker-Diplom" - an förmlichen Qualifikationen fehlt, sondern dass er zunächst einmal die Zeit der "langjährigen Berufsausbildung" zurücklegen musste, bevor eine Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe in Betracht kam. Die "langjährige Berufsausübung" ersetzt die förmliche Qualifikation und kann erst nach ihrem Abschluss zu einer höheren Einstufung führen.
Die Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe setzt also zunächst voraus, dass die ausgeübte Tätigkeit einer der in den Qualifikationsgruppen beschriebenen Tätigkeiten zugeordnet werden kann. Entscheidend ist herbei (insbesondere der Einstufungen von Tätigkeiten in Vertreibungsgebieten) nicht die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit, sondern letztlich die erworbene Qualifikation (Diel in Hauck, Gesetzliche Rentenversicherung, K § 256 b Rndnr. 27 m. w. N.). Berufserfahrungen in anderen Tätigkeiten, auch wenn diese noch höherwertiger waren, sind unbeachtlich, wenn sie nicht geeignet waren, Versicherte mit Erfahrungen für die zu beurteilende höherwertige Tätigkeit auszustatten. Dabei muss im Grundsatz davon ausgegangen werden, dass die Dauer der Berufserfahrung von der jeweiligen Qualifikationsgruppe abhängt. Je höher die Qualifikationsgruppe, desto länger der Zeitraum der Ausübung einer Tätigkeit, die zur Zuordnung in eine höhere Qualifikationsgruppe erforderlich ist (Diel, a. a. O., Rndnr. 29). Unter Zugrundelegung der Grundsätze zur Leistungsgruppeneinstufung dauert der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit üblicherweise wesentlich länger als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten Ausbildung. Daher kann grundsätzlich die doppelte Zeit der Ausbildung angesetzt werden (Diel, a. a. O., Rndnr. 30 m. w. N.). Müller (a. a. O.) unterscheidet für die Sowjetunion in eine untere Berufsausbildung, zu der wenige qualifizierte und qualifizierte Arbeiter zu zählen waren. Hierbei dauerte eine schulische Ausbildung 1 - 3 Jahre, an Fabrik- und Werkschulen für Lehrlinge konnte die Ausbildung bis zu 4 Jahren dauern. Für die mittlere Berufsausbildung betrug die Ausbildungsdauer bei Vollzeitunterricht 3 4 Jahre, bei Abend- oder Fernunterricht verlängerte sich die Ausbildungsdauer. Hierbei war darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Meister" weniger als Qualifikationsbezeichnung, sondern als Funktionsbezeichnung verwendet wurde. Der Kläger wurde nach seinen Angaben ab 01. August 1947 als Meister eingesetzt, wobei wegen des Fehlens förmlicher Qualifikationen davon ausgegangen wird, dass der Begriff des "Meisters" hier entsprechend den Ausführungen im genannten Aufsatz tatsächlich als Funktions- und nicht als Qualifikationsbezeichnung gebraucht wurde. Die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 erst nach Ablauf von 10 Jahren seit 01. August 1947 begegnete insoweit keinen Bedenken, als bei Abend- oder Fernunterricht eine länger als 4 Jahre dauernde Ausbildungsdauer erforderlich war. Eine frühere Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 kam damit nach allem für den streitigen Zeitraum nicht in Betracht.
Die Richtigkeit der Einstufung für die Zeit ab 07. September 1960 war insoweit nicht Gegenstand des Verfahrens, als der Kläger in seinem Überprüfungsantrag lediglich die Einstufung für die Zeit von 1950 bis 1960 begehrt hatte. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die für diesen Zeitraum folgende Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 ebenfalls keinen Bedenken entgegensteht. Auch die Tätigkeit des Klägers als "Bauleiter" ab 01. September 1951 bzw. als "Oberbauleiter" ab 24. Februar 1958 konnte nicht vor Ablauf der Zeitdauer einer "langjährigen Berufserfahrung" zu einer weiteren höheren Einstufung, etwa nach der Qualifikationsgruppe 3, führen.
Gegen dieses dem Kläger am 18. Mai 2006 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 22. Mai 2006, mit der er sein Vorbringen aus den vorangegangenen Verfahren und dem nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahren wiederholt.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. März 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2006 zu verpflichten, die Bescheide vom 13. Mai 1997 und 24. August 1998 zurückzunehmen und das Altersruhegeld des Klägers von Beginn an neu zu berechnen und dieser Berechnung für die Zeit von 1950 bis 1951 und 1973 bis 1979 die Qualifikationsgruppe 3, für die Zeit von 1951 bis 1958 und 1973 die Qualifikationsgruppe 2 und für die Zeit von 1958 bis 1962, 1972 bis 1973, 1962 bis 1967, 1967 bis 1972, 1979 bis 1986 die Qualifikationsgruppe 1 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte sowie die darin enthaltenen Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid vom 11. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2006 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte Rente unter Berücksichtigung der vom Kläger begehrten Zuordnung zu höheren Qualifikationsgruppen neu berechnet und auszahlt und die entgegenstehenden Bescheide zurücknimmt.
Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen macht der Senat von der Vorschrift des § 153 Abs. 2 SGG Gebrauch und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt höheres Altersruhegeld von der Beklagten. Ausschlaggebend ist, in welche Qualifikationsgruppen von ihm in der ehemaligen S zurückgelegte Tätigkeiten einzustufen sind.
Der 1925 in der jetzigen R geborene Kläger beendete 1942 die 8. Klasse der Schule. Er arbeitete dann ohne Berufsausbildung als Maurer, Erd- und Betonarbeiter. Vom 01. September 1946 bis 31. Mai 1947 durchlief er ein Abendschulstudium, das mit dem Erwerb der Berufsbezeichnung "Meister im Bauwesen" beendet wurde. Der Kläger arbeitete in der Folge von August 1947 bis November 1985 bei einem Baukombinat mit der Zuständigkeit für Tiefbauarbeiten und der Errichtung von Gebäuden und Fundamenten. Auf den Baustellen arbeitete der Kläger mit Zimmerleuten, Betonarbeitern, Putzern und Tiefbauarbeitern zusammen. Er war nach seinen Angaben als "Meister des 2. Abschnitts" eingesetzt, wobei ihm vier bis fünf Brigaden mit jeweils 15 Arbeitern unterstanden hätten. Ab 01. September 1951 wurde er als Bauleiter eingesetzt. Dabei unterstanden ihm zwei Meister mit jeweils vier bis fünf Brigaden. Seit dem 24. Februar 1955 arbeitete er als Oberbauleiter und ab 15. September 1962 als Leiter der produktionstechnischen Abteilung. Von 1957 bis September 1960 durchlief er ein berufsbegleitendes Abendstudium zum Diplombautechniker. Im Jahre 1995 übersiedelte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland und wurde hier als Spätaussiedler anerkannt.
Auf den Rentenantrag vom 07. Dezember 1995 hin gewährte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 24. Februar 1997 Regelaltersrente seit September 1995. Die Zeit vom 01. September 1951 bis 23. Februar 1958 wurde hierin als Beitragszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter, Qualifikationsgruppe 5, festgestellt. Die anschließende Zeit bis 07. September 1960 wurde als solche der Rentenversicherung der Angestellten, ebenfalls Qualifikationsgruppe 5, berücksichtigt. Vom 08. September 1960 an wurde die Tätigkeit des Klägers in der Qualifikationsgruppe 2 der Angestelltenversicherung berücksichtigt. Auf den Widerspruch des Klägers hin ordnete die Beklagte auch die Beschäftigung vom 01. September 1951 bis 23. Februar 1958 (Bauleiter) der Angestelltenversicherung zu, beließ sie allerdings auch dort in der Qualifikationsgruppe 5. Der Kläger habe weder eine Ausbildung für eine höhere Einstufung genossen noch über eine langjährige Berufserfahrung verfügt. Die erforderliche Qualifikation sei erst ab 07. September 1960 erworben worden. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 1997 zurück. Im anschließenden Klageverfahren (Sozialgericht Berlin [SG] - S 7 RA 3534/97) hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass die Zeit vom 01. August 1957 bis 07. September 1960 der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet wurde.
Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 25. Januar 1999 abgewiesen.
Die Berufung des Klägers hiergegen hat das Landessozialgericht Berlin mit Urteil vom 19. April 2000 zurückgewiesen.
Daraufhin beantragte der Kläger im Juli 2000 erneut die Überprüfung seiner Rente und erhob erneut eine Klage (Sozialgericht Berlin - S 5 RA 758/01), die er am 25. Februar 2003 zurücknahm.
Am 11. März 2003 beantragte er erneut die Überprüfung der Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 5 und begehrte, ab 01. Januar 1950 in die Qualifikationsgruppe 3 eingestuft zu werden. Bereits am 22. September 2003 erhob er direkt erneut Klage beim SG. Die Beklagte lehnte sein Begehren durch Bescheid vom 11. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2006 erneut ab.
Sie hat sich auf die Ausführungen in den während des Klageverfahrens erlassenen Bescheiden berufen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 09. März 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG werden für Zeiten der in denn §§ 15, 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 245 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI ermittelt. Die Vorgehensweise in Anwendung dieser Vorschrift ist bereits im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 1999 dargestellt. Hierauf wird Bezug genommen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat allerdings mittlerweile entschieden, dass für die Vertreibungsgebiete im Sinne des FRG nicht unmittelbar auf die in den jeweiligen Qualifikationsgruppen erfassten formellen Gegebenheiten der Berufswelt der DDR abgestellt werden kann. Durch die in § 22 Abs. 1 Satz FRG angeordnete Anwendung des § 256 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI auch auf die Beschäftigungen in den verschiedenen Vertreibungsgebieten ist die Bezugnahme auf Gegebenheiten der DDR in dem Sinne zu lesen, dass anstelle der DDR das jeweils betroffene Vertreibungsgebiet eingesetzt wird (BSG, Urteil vom 14. Mai 2003, Az.: B 4 RA 26/02 R, und vom 24. Juni 2003, Az.: B 4 RA 61/02 R). Zu klären war deshalb, ob und ab wann der Kläger die allein streitigen Voraussetzungen des Satzes 2 der Anlage 13, wonach Versicherte, die "aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben" haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, nach den im streitigen Zeitraum in der Sowjetunion herrschenden Standards erfüllt hatte und deshalb in diese Qualifikationsgruppe einzustufen war. In Ermangelung besserer Erkenntnisse, die auch aufgrund der durch die Deutsche Botschaft in Moskau übermittelten Auskünfte des Ministeriums für Gesundheitswesen und soziale Entwicklung der Russischen Förderation nicht weiter geklärt werden konnten, war insoweit auf die Darstellungen und Erkenntnisse aus dem von der Beklagten beigebrachten Aufsatz des M M (die Qual mit den Qualifikationsgruppen - Bewertung fremder Zeiten mit der Anlage 13 SGB VI -, DAngVers 10/95 Seite 354, 361) abzustellen. Da dem Kläger nähere Angaben zur Eingruppierung in Lohnstufen, die in diesem Aufsatz auch erwähnt werden und die eine klarere Abgrenzung erlaubt hätten, für seine Person nicht mehr möglich waren, war insoweit auf die genannten Ausbildungsdauern abzustellen.
Hiernach ergab sich Folgendes: Der Kläger hatte im Anschluss an den 1942 beendeten Schulbesuch zunächst eine Tätigkeit als ungelernter Bauarbeiter aufgenommen. Ab 01. August 1947 unterstanden ihm dann als "Meister des 2. Abschnitts" 4 5 Brigaden, wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 1999 im Verfahren S 7 RA 3534/97 ausgeführt hatte. Frühestens ab 01. August 1947 ist deshalb davon auszugehen, dass der Zeitraum der "langjährigen Berufsausübung" begann, der nach seiner Beendigung zu einer Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe als die eines ungelernten Arbeiters führen kann. Der Kläger verkennt im vorliegenden wie auch in sämtlichen früheren Verfahren, dass eine Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe nicht mit Beginn der Aufnahme einer derartigen höheren Tätigkeit für ihn in Betracht kommt, da es ihm insoweit - abgesehen von der erst am 07. September 1960 im Anschluss an ein Abendschulstudium erlangten Abschluss mit dem "Bautechniker-Diplom" - an förmlichen Qualifikationen fehlt, sondern dass er zunächst einmal die Zeit der "langjährigen Berufsausbildung" zurücklegen musste, bevor eine Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe in Betracht kam. Die "langjährige Berufsausübung" ersetzt die förmliche Qualifikation und kann erst nach ihrem Abschluss zu einer höheren Einstufung führen.
Die Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe setzt also zunächst voraus, dass die ausgeübte Tätigkeit einer der in den Qualifikationsgruppen beschriebenen Tätigkeiten zugeordnet werden kann. Entscheidend ist herbei (insbesondere der Einstufungen von Tätigkeiten in Vertreibungsgebieten) nicht die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit, sondern letztlich die erworbene Qualifikation (Diel in Hauck, Gesetzliche Rentenversicherung, K § 256 b Rndnr. 27 m. w. N.). Berufserfahrungen in anderen Tätigkeiten, auch wenn diese noch höherwertiger waren, sind unbeachtlich, wenn sie nicht geeignet waren, Versicherte mit Erfahrungen für die zu beurteilende höherwertige Tätigkeit auszustatten. Dabei muss im Grundsatz davon ausgegangen werden, dass die Dauer der Berufserfahrung von der jeweiligen Qualifikationsgruppe abhängt. Je höher die Qualifikationsgruppe, desto länger der Zeitraum der Ausübung einer Tätigkeit, die zur Zuordnung in eine höhere Qualifikationsgruppe erforderlich ist (Diel, a. a. O., Rndnr. 29). Unter Zugrundelegung der Grundsätze zur Leistungsgruppeneinstufung dauert der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit üblicherweise wesentlich länger als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten Ausbildung. Daher kann grundsätzlich die doppelte Zeit der Ausbildung angesetzt werden (Diel, a. a. O., Rndnr. 30 m. w. N.). Müller (a. a. O.) unterscheidet für die Sowjetunion in eine untere Berufsausbildung, zu der wenige qualifizierte und qualifizierte Arbeiter zu zählen waren. Hierbei dauerte eine schulische Ausbildung 1 - 3 Jahre, an Fabrik- und Werkschulen für Lehrlinge konnte die Ausbildung bis zu 4 Jahren dauern. Für die mittlere Berufsausbildung betrug die Ausbildungsdauer bei Vollzeitunterricht 3 4 Jahre, bei Abend- oder Fernunterricht verlängerte sich die Ausbildungsdauer. Hierbei war darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Meister" weniger als Qualifikationsbezeichnung, sondern als Funktionsbezeichnung verwendet wurde. Der Kläger wurde nach seinen Angaben ab 01. August 1947 als Meister eingesetzt, wobei wegen des Fehlens förmlicher Qualifikationen davon ausgegangen wird, dass der Begriff des "Meisters" hier entsprechend den Ausführungen im genannten Aufsatz tatsächlich als Funktions- und nicht als Qualifikationsbezeichnung gebraucht wurde. Die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 erst nach Ablauf von 10 Jahren seit 01. August 1947 begegnete insoweit keinen Bedenken, als bei Abend- oder Fernunterricht eine länger als 4 Jahre dauernde Ausbildungsdauer erforderlich war. Eine frühere Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 kam damit nach allem für den streitigen Zeitraum nicht in Betracht.
Die Richtigkeit der Einstufung für die Zeit ab 07. September 1960 war insoweit nicht Gegenstand des Verfahrens, als der Kläger in seinem Überprüfungsantrag lediglich die Einstufung für die Zeit von 1950 bis 1960 begehrt hatte. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die für diesen Zeitraum folgende Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 ebenfalls keinen Bedenken entgegensteht. Auch die Tätigkeit des Klägers als "Bauleiter" ab 01. September 1951 bzw. als "Oberbauleiter" ab 24. Februar 1958 konnte nicht vor Ablauf der Zeitdauer einer "langjährigen Berufserfahrung" zu einer weiteren höheren Einstufung, etwa nach der Qualifikationsgruppe 3, führen.
Gegen dieses dem Kläger am 18. Mai 2006 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 22. Mai 2006, mit der er sein Vorbringen aus den vorangegangenen Verfahren und dem nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahren wiederholt.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. März 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2006 zu verpflichten, die Bescheide vom 13. Mai 1997 und 24. August 1998 zurückzunehmen und das Altersruhegeld des Klägers von Beginn an neu zu berechnen und dieser Berechnung für die Zeit von 1950 bis 1951 und 1973 bis 1979 die Qualifikationsgruppe 3, für die Zeit von 1951 bis 1958 und 1973 die Qualifikationsgruppe 2 und für die Zeit von 1958 bis 1962, 1972 bis 1973, 1962 bis 1967, 1967 bis 1972, 1979 bis 1986 die Qualifikationsgruppe 1 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte sowie die darin enthaltenen Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid vom 11. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2006 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte Rente unter Berücksichtigung der vom Kläger begehrten Zuordnung zu höheren Qualifikationsgruppen neu berechnet und auszahlt und die entgegenstehenden Bescheide zurücknimmt.
Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen macht der Senat von der Vorschrift des § 153 Abs. 2 SGG Gebrauch und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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