Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 28 AS 2607/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1843/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
einstweiliger Rechtsschutz; Folgenabwägung; Kuraufenthalt mit Vollverpflegung
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Pots- dam vom 27. August 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ihr erstinstanzlich erhobenes Begehren weiter verfolgen, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Aufhebungs- und Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2007 in der Fassung des Bescheides vom 12. Juli 2007 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2007 im Sinne von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anzuordnen, ist nicht begründet.
Der gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Rechtsbehelfe ist statthaft. Die in den genannten Bescheiden enthaltenen Verwaltungsakte regeln Beginn, Dauer und Höhe der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2007 bis 31. Oktober 2007 und greifen insoweit in den Bestand des zuvor ergangenen Bewilligungsbescheides vom 14. Juni 2007 (Leistungszeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007) ein. Damit haben Widerspruch und Klage kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 1 SGB II). Gegenstand des Verfahrens ist ein Rechtsschutzantrag aller (vier) Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Der Rechtsschutzantrag hat indes in der Sache keinen Erfolg. Bei der in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage zu treffenden Entscheidung ist auch in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges - wie hier nach § 39 Nr. 1 SGB II - stets eine Folgenabwägung vorzunehmen. Ob im Rahmen dieser Folgenabwägung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller gegenüber dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seiner Aufhebungs- und Änderungsbescheide bereits deshalb zurückzutreten hat, weil sich die mit der Klage angefochtenen Bescheide bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen würden, kann dahinstehen. Denn die im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage eintretende Vorwegnahme der Hauptsache lässt sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass mit der (jeweils anteiligen) Kürzung des den Antragstellern bewilligten Alg II für die Zeit vom 1. September 2007 bis 31. Oktober 2007 wegen anzurechnenden Einkommens der Antragsteller zu 2. und 4. in Höhe von 80,97 EUR und 48,53 EUR (September 2007) bzw. 36,44 EUR und 21,80 EUR (Oktober 2007) jedenfalls eine Gefährdung des Existenzminimums der Antragsteller schon deshalb nicht verbunden war, weil die Antragsteller zu 2. und 4. sich vom 28. August 2007 bis 9. Oktober 2007 in einer stationären Heilbehandlungsmaßnahme mit Vollverpflegung befanden und ihr Lebensunterhalt damit ohne weiteres gesichert war. Eine Kürzung bei den von den Antragstellern auch während des Kuraufenthalts weiter zu entrichtenden Kosten der Unterkunft hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide des Antragsgegners ist daher dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, ohne dass den Antragstellern aufgrund des Abwartens der Hauptsacheentscheidung anders als durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht abzuwendende schwerwiegende Nachteile entstünden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ihr erstinstanzlich erhobenes Begehren weiter verfolgen, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Aufhebungs- und Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2007 in der Fassung des Bescheides vom 12. Juli 2007 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2007 im Sinne von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anzuordnen, ist nicht begründet.
Der gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Rechtsbehelfe ist statthaft. Die in den genannten Bescheiden enthaltenen Verwaltungsakte regeln Beginn, Dauer und Höhe der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2007 bis 31. Oktober 2007 und greifen insoweit in den Bestand des zuvor ergangenen Bewilligungsbescheides vom 14. Juni 2007 (Leistungszeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007) ein. Damit haben Widerspruch und Klage kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 1 SGB II). Gegenstand des Verfahrens ist ein Rechtsschutzantrag aller (vier) Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Der Rechtsschutzantrag hat indes in der Sache keinen Erfolg. Bei der in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage zu treffenden Entscheidung ist auch in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges - wie hier nach § 39 Nr. 1 SGB II - stets eine Folgenabwägung vorzunehmen. Ob im Rahmen dieser Folgenabwägung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller gegenüber dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seiner Aufhebungs- und Änderungsbescheide bereits deshalb zurückzutreten hat, weil sich die mit der Klage angefochtenen Bescheide bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen würden, kann dahinstehen. Denn die im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage eintretende Vorwegnahme der Hauptsache lässt sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass mit der (jeweils anteiligen) Kürzung des den Antragstellern bewilligten Alg II für die Zeit vom 1. September 2007 bis 31. Oktober 2007 wegen anzurechnenden Einkommens der Antragsteller zu 2. und 4. in Höhe von 80,97 EUR und 48,53 EUR (September 2007) bzw. 36,44 EUR und 21,80 EUR (Oktober 2007) jedenfalls eine Gefährdung des Existenzminimums der Antragsteller schon deshalb nicht verbunden war, weil die Antragsteller zu 2. und 4. sich vom 28. August 2007 bis 9. Oktober 2007 in einer stationären Heilbehandlungsmaßnahme mit Vollverpflegung befanden und ihr Lebensunterhalt damit ohne weiteres gesichert war. Eine Kürzung bei den von den Antragstellern auch während des Kuraufenthalts weiter zu entrichtenden Kosten der Unterkunft hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide des Antragsgegners ist daher dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, ohne dass den Antragstellern aufgrund des Abwartens der Hauptsacheentscheidung anders als durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht abzuwendende schwerwiegende Nachteile entstünden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved