L 16 B 508/07 AL

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 5418/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 508/07 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2007 werden als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerden des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) vom 25. Juli 2007 sind unzulässig; denn der Beschluss des SG ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) anfechtbar.

Soweit das SG in dem angefochtenen Beschluss über den Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestands des am 16. Mai 2007 verkündeten Urteils entschieden hat, folgt die Unanfechtbarkeit aus § 139 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Soweit das SG die Anhörungsrüge des Klägers nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG im Ergebnis als unzulässig "zurückgewiesen" hat, ergibt sich die Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung aus § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG. Ein Ausnahmefall greifbarer Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit, in dem die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde vorliegen könnten, ist hier nicht ersichtlich, zumal das LSG an die tatsächlichen Feststellungen des SG ohnehin nicht gebunden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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