Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 19RA 1810/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 369/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 5. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das in der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) genannte Zusatz-versorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 24. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest-zustellen.
Dem am ... 1928 geborenen Kläger war durch Urkunde der Fachschule für Fi-nanzwirtschaft G ... vom 23. Oktober 1971 das Recht verliehen worden, die Berufsbe-zeichnung "Ökonom" zu führen. Nach seinen Angaben war der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum als Betriebsleiter, Betriebsdirektor und ausweislich des Arbeitsver-trags vom 22. Dezember 1975 zuletzt – nach Abberufung als Betriebsdirektor des VEB Spezialketten D ... wegen Angliederung dieses Betriebes an den VEB Meteor-Werk Z ... – vom 1. Januar 1976 bis 30. Juni 1990 als Betriebsteilleiter beim VEB Meteor-Werk Z ... beschäftigt.
Der Kläger war nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen.
Am 26. Oktober 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften im Zusatzversorgungssystem Nummer 1 für die Zeit vom 24. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 entsprechend den "BSG-Urteilen". Dabei gab er an, weder anerkannter Verfolgter im Sinne des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet zu sein noch einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben.
Mit Bescheid vom 3. April 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Be-gründung ab, seine Qualifikation als Ökonom entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung. Den hiergegen am 24. April 2003 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Wi-derspruchsbescheid vom 13. August 2003 zurück. Der Abschluss als Ökonom habe im Gegensatz zu einem Abschluss als Ingenieurökonom nicht zu der Berechtigung geführt, den Titel eines Ingenieurs zu führen.
Dagegen hat der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Juni 2000 mit dem Aktenzeichen B 4 RA 63/99 R am 16. September 2003 Klage beim Sozialgericht Dresden erhoben. Werkdirektoren seien Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung gewesen.
Durch Gerichtsbescheid vom 5. April 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zum einen sei der Kläger als Ökonom nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu tragen. Zum anderen erfülle er auch nicht die persönliche Voraussetzung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung. Denn er sei am 30. Juni 1990 als Betriebsteilleiter und damit nicht als Werkdirektor im Sinne dieser Vorschrift beschäftigt gewesen.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigen am 7. April 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 2. Mai 2005 Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, er müsse in das Zu-satzversorgungssystem Nummer 1 der Anlage 1 zum AAÜG einbezogen werden, weil er als Werkdirektor in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen sei. Der Begriff des Werkdirektors müsse sehr weit ausgelegt werden, zumal er seine bisherigen Aufgaben unverändert fortgeführt habe. Nach § 17 Abs. 3 Buchstabe a des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik gelte er in seiner Funktion als Betriebsteilleiter als Betriebsleiter. Dementsprechend habe die Beklagte auch ihre eigenen "Allgemeinen Hin-weise" formuliert.
Der Kläger beantragt sinngemäß:
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 5. April 2005 sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. April 2003 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 13. August 2003 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Zeitraum vom 24. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht als Betriebsdirektor, sondern als Betriebsteilleiter eingesetzt gewesen. Als Ökonom unterfalle er nicht dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung ge-nannten Personenkreis.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte auch in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Klägerin verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1 SGG i. V. m. § 110 Abs. 1 SGG).
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die erstinstanzliche Entscheidung ist zu Recht ergangen. Der Bescheid der Beklagten vom 3. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2003 ist rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen hat.
In dem Verfahren nach § 8 des Gesetzes Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677; zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1672]), das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellvertretend: Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 – SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststel-lungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zu-rückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der Zusatzversorgung der techni-schen Intelligenz, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
a) Der Kläger war bei In-Kraft-Treten des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsge-setzes am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) einge-treten war.
Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversor-gungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Artikel 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S. 1239) bindend geblie-benen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Artikel 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [GBl. Nr. 62 S. 487; im Folgenden: 2. DB]), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.
b) Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsan-wartschaft).
c) Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urtei-le vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, vom 10. April 2002 – B 4 RA 34/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 20; vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 33, vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40, vom 9. April 2002 – B 4 RA 3/02 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 60, vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S. 74) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversor-gung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersver-sorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. Nr. 93 S. 844) und der Zwei-ten Durchführungsbestimmung von drei Voraussetzungen ab, nämlich von (1) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und (2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).
Dieser Rechtsauslegung schließt sich der erkennende Senat an.
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zur Begründung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Ergänzend ist auszuführen, dass die vom Kläger geforderte "sehr weite" Auslegung des Begriffes "Werkdirektor" in § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 letzter Satz der 2. DB weder eine Stütze in den rechtlichen Regelungen der früheren DDR noch in der Rechtsprechung des Bun-dessozialgerichts findet. Den Begriffen "Werkdirektor", "Werksleiter", "Betriebsleiter" und "Betriebsdirektor" kam eine synonyme Bedeutung zu. Die ursprünglich gebräuchli-chen Begriffe "Werkdirektor" (vgl. § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der 2. DB) und "Werksleiter" (vgl. § 56 des Gesetzes der Arbeit zur Förderung und Pflege der Arbeitskräfte, zur Steigerung der Arbeitsproduktivität und zur weiteren Verbesserung der materiellen und kulturellen Lage der Arbeiter und Angestellten vom 19. April 1950 [GBl. Nr. 46 S. 349]) sind später durch die Begriffe "Betriebsdirektor" (vgl. z.B. §§ 34 ff. der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktiosbetriebes vom 9. Februar 1967 [GBl. II Nr. 21 S. 121]) und "Betriebsleiter" (vgl. z.B. §§ 8 ff. des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961 [GBl. I Nr. 5 S. 27]) ersetzt worden, ohne dass sich dadurch die Rechtsstellung dieser Leitungsperson im Be-trieb und gegenüber den Mitarbeitern nennenswert verändert hätte. Gleiches gilt nicht für den Begriff "Betriebsteildirektor". Dessen Funktion bestand vielmehr darin, nur die Leitung eines Teiles des Werkes oder Betriebes wahrzunehmen, nicht aber diejenige des gesamten volkseigenen Betriebes. Aus welchen Gründen eine Umstrukturierung des Betrie-bes erfolgt ist und ob der Kläger inhaltlich die gleichen Tätigkeiten weiter ausgeübt hat oder nicht, kann dabei keine Rolle spielen. Am 30. Juni 1990 arbeitete der Kläger nach dem Sprachgebrauch der früheren DDR jedenfalls nicht als Werkdirektor. Vielmehr war der vormals eigenständige VEB Spezialketten D ... dem VEB Meteor-Werk Z ... mit Wirkung zum 1. Januar 1976 als Betriebsteil angegliedert worden. Wie die Klägerseite selbst vorträgt, konnte es ab dem Zeitpunkt der Angliederung keine zwei Betriebsdirektoren mehr geben (Blatt 13 der LSG-Akte). Folglich war der Kläger auch nicht mehr als sol-cher beschäftigt.
Soweit sich der Kläger auf § 17 Abs. 3 Buchstabe a des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185; im Folgenden: AGB) der früheren DDR bezieht, gilt Folgendes:
Nach § 17 Abs. 1 AGB waren Betriebe "im Sinne dieses Gesetzes" alle volkseigenen Betriebe und Kombinate sowie sozialistischen Genossenschaften. Gemäß § 17 Abs. 2 AGB galten als Betriebe "im Sinne dieses Gesetzes" ferner Staatsorgane und wirtschaftsleitende Organe sowie rechtlich selbstständige staatliche Einrichtungen, gesellschaftliche Organisationen und ihre selbstständigen Einrichtungen. Demnach war dieser Betriebsbegriff auf das Arbeitsgesetzbuches begrenzt. Hingegen galt die Zweite Durchführungsbestimmung nach ihrem Einleitungssatz nur für volkseigene und ihnen gleichgestellte Betriebe, nicht aber für die sozialistischen Genossenschaften und auch nicht für die gesellschaftlichen Organisationen. Gemäß § 17 Abs. 3 Buchstabe a AGB galten als Betriebe "im Sinne dieses Gesetzes" auch Betriebsteile von volkseigenen Betrieben und Kombinaten, wenn der Leiter des Be-triebsteiles vom Direktor des Betriebes bzw. Kombinates mit der Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich für den Betriebsleiter aus diesem Gesetz ergeben, im Statut des Kombinates bzw. Betriebes oder in Einzelfällen schriftlich beauftragt wurde. Diese Definition von Be-trieben kann ebenso wenig auf versorgungsrechtliche Vorschriften ausgedehnt werden. § 17 Abs. 3 Buchstabe a AGB bestimmt zwar eine arbeitsrechtliche Gleichstellung von Betriebsleitern und Betriebsteilleitern. Hieraus kann aber - entgegen den Ausführungen in den "Allgemeinen Hinweisen" der Beklagten - noch nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Gleichstellung auch versorgungsrechtliche Gültigkeit beanspruchen kann. Denn § 17 Abs. 3 Buchstabe a AGB enthält keine abstrakt-generellen Regelungen über Zusatz-versorgungsberechtigungen, die bundesrechtlich als materielle Normen eines gebundenen Verwaltungshandelns zu begreifen wären (zur Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen versorgungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen s. BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R – JURIS, Rdnr. 37 = SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). Vielmehr er-streckte sich der Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzbuches gerade nicht auf die Zusatzversorgungssysteme; dies belegt insbesondere § 290 AGB, der lediglich die Rentenleistun-gen aus der Pflichtversicherung und aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung nennt, nicht aber diejenigen aus den in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG genannten Zusatz- und Sonderversorgungssystemen. Im 15. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches ist auch sonst an keiner Stelle die Versorgungsmöglichkeit durch die in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG genannten Zusatz- und Sonderversorgungssysteme erwähnt. Auch im übrigen Arbeitsge-setzbuch finden sich keine Bestimmungen über Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welcher der erkennende Senat folgt, würde die Geltung der Definition von § 17 Abs. 3 Buchstabe a AGB im Bereich des Versorgungsrechts zudem zu einem Wertungswiderspruch führen. Soll es bei der betrieblichen Voraussetzung darauf ankommen, dass die Produktion dem volkseigenen Betrieb als ganzem das Gepräge verliehen hat (siehe z.B. BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – JURIS, Rdnr. 18, und BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – JURIS, Rdnr. 18 f.) und es somit z. B. außer Acht bleiben, wenn ein Ar-beitnehmer zwar in einem produzierenden Teil des volkseigenen Betriebes tätig war, das Gepräge des volkseigenen Betriebes aber durch Dienstleistungen charakterisiert war, kann bei der Prüfung der übrigen Voraussetzungen kein völlig anderer Maßstab gelten. Dies aber wäre der Fall, wenn die Einbeziehung von Betriebsteilleitern in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz bejaht würde. Die auf der dritten Prüfungsstufe (betriebliche Voraussetzung) entwickelte Geprägeformel würde dann bereits auf den vor-hergehenden Prüfungsstufen ausgehöhlt. Denn auf den vorhergehenden Stufen könnte da-mit bereits auch derjenige in die Zusatzversorgung einbezogen werden, der keinem selbst-ständigen volkseigenen Betrieb vorstand.
Soweit der Kläger auf die "Allgemeinen Hinweise" der Beklagten Bezug nimmt, liegt nach Auffassung des Gerichts eine unzutreffende Erläuterung der Beklagten vor, wenn sie den Werkdirektor im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung als Betriebsleiter im Sinne des Arbeitsgesetzbuches bezeichnet. Daraus kann der Kläger aber keinen Anspruch herleiten, weil es sich dabei mangels konkreter Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, nicht um eine Zusicherung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelt.
Eine günstigere Entscheidung ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Juni 2000 mit dem Aktenzeichen B 4 RA 63/99 R (SGb 2000, 540). In dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht weder zur Auslegung des Begriffes "Werkdirektor" noch zur Bedeutung der Regelungen des Arbeitsgesetzbuches Stellung genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das in der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) genannte Zusatz-versorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 24. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest-zustellen.
Dem am ... 1928 geborenen Kläger war durch Urkunde der Fachschule für Fi-nanzwirtschaft G ... vom 23. Oktober 1971 das Recht verliehen worden, die Berufsbe-zeichnung "Ökonom" zu führen. Nach seinen Angaben war der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum als Betriebsleiter, Betriebsdirektor und ausweislich des Arbeitsver-trags vom 22. Dezember 1975 zuletzt – nach Abberufung als Betriebsdirektor des VEB Spezialketten D ... wegen Angliederung dieses Betriebes an den VEB Meteor-Werk Z ... – vom 1. Januar 1976 bis 30. Juni 1990 als Betriebsteilleiter beim VEB Meteor-Werk Z ... beschäftigt.
Der Kläger war nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen.
Am 26. Oktober 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften im Zusatzversorgungssystem Nummer 1 für die Zeit vom 24. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 entsprechend den "BSG-Urteilen". Dabei gab er an, weder anerkannter Verfolgter im Sinne des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet zu sein noch einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben.
Mit Bescheid vom 3. April 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Be-gründung ab, seine Qualifikation als Ökonom entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung. Den hiergegen am 24. April 2003 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Wi-derspruchsbescheid vom 13. August 2003 zurück. Der Abschluss als Ökonom habe im Gegensatz zu einem Abschluss als Ingenieurökonom nicht zu der Berechtigung geführt, den Titel eines Ingenieurs zu führen.
Dagegen hat der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Juni 2000 mit dem Aktenzeichen B 4 RA 63/99 R am 16. September 2003 Klage beim Sozialgericht Dresden erhoben. Werkdirektoren seien Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung gewesen.
Durch Gerichtsbescheid vom 5. April 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zum einen sei der Kläger als Ökonom nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu tragen. Zum anderen erfülle er auch nicht die persönliche Voraussetzung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung. Denn er sei am 30. Juni 1990 als Betriebsteilleiter und damit nicht als Werkdirektor im Sinne dieser Vorschrift beschäftigt gewesen.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigen am 7. April 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 2. Mai 2005 Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, er müsse in das Zu-satzversorgungssystem Nummer 1 der Anlage 1 zum AAÜG einbezogen werden, weil er als Werkdirektor in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen sei. Der Begriff des Werkdirektors müsse sehr weit ausgelegt werden, zumal er seine bisherigen Aufgaben unverändert fortgeführt habe. Nach § 17 Abs. 3 Buchstabe a des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik gelte er in seiner Funktion als Betriebsteilleiter als Betriebsleiter. Dementsprechend habe die Beklagte auch ihre eigenen "Allgemeinen Hin-weise" formuliert.
Der Kläger beantragt sinngemäß:
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 5. April 2005 sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. April 2003 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 13. August 2003 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Zeitraum vom 24. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht als Betriebsdirektor, sondern als Betriebsteilleiter eingesetzt gewesen. Als Ökonom unterfalle er nicht dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung ge-nannten Personenkreis.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte auch in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Klägerin verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1 SGG i. V. m. § 110 Abs. 1 SGG).
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die erstinstanzliche Entscheidung ist zu Recht ergangen. Der Bescheid der Beklagten vom 3. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2003 ist rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen hat.
In dem Verfahren nach § 8 des Gesetzes Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677; zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1672]), das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellvertretend: Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 – SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststel-lungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zu-rückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der Zusatzversorgung der techni-schen Intelligenz, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
a) Der Kläger war bei In-Kraft-Treten des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsge-setzes am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) einge-treten war.
Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversor-gungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Artikel 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S. 1239) bindend geblie-benen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Artikel 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [GBl. Nr. 62 S. 487; im Folgenden: 2. DB]), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.
b) Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsan-wartschaft).
c) Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urtei-le vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, vom 10. April 2002 – B 4 RA 34/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 20; vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 33, vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40, vom 9. April 2002 – B 4 RA 3/02 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 60, vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S. 74) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversor-gung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersver-sorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. Nr. 93 S. 844) und der Zwei-ten Durchführungsbestimmung von drei Voraussetzungen ab, nämlich von (1) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und (2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).
Dieser Rechtsauslegung schließt sich der erkennende Senat an.
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zur Begründung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Ergänzend ist auszuführen, dass die vom Kläger geforderte "sehr weite" Auslegung des Begriffes "Werkdirektor" in § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 letzter Satz der 2. DB weder eine Stütze in den rechtlichen Regelungen der früheren DDR noch in der Rechtsprechung des Bun-dessozialgerichts findet. Den Begriffen "Werkdirektor", "Werksleiter", "Betriebsleiter" und "Betriebsdirektor" kam eine synonyme Bedeutung zu. Die ursprünglich gebräuchli-chen Begriffe "Werkdirektor" (vgl. § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der 2. DB) und "Werksleiter" (vgl. § 56 des Gesetzes der Arbeit zur Förderung und Pflege der Arbeitskräfte, zur Steigerung der Arbeitsproduktivität und zur weiteren Verbesserung der materiellen und kulturellen Lage der Arbeiter und Angestellten vom 19. April 1950 [GBl. Nr. 46 S. 349]) sind später durch die Begriffe "Betriebsdirektor" (vgl. z.B. §§ 34 ff. der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktiosbetriebes vom 9. Februar 1967 [GBl. II Nr. 21 S. 121]) und "Betriebsleiter" (vgl. z.B. §§ 8 ff. des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961 [GBl. I Nr. 5 S. 27]) ersetzt worden, ohne dass sich dadurch die Rechtsstellung dieser Leitungsperson im Be-trieb und gegenüber den Mitarbeitern nennenswert verändert hätte. Gleiches gilt nicht für den Begriff "Betriebsteildirektor". Dessen Funktion bestand vielmehr darin, nur die Leitung eines Teiles des Werkes oder Betriebes wahrzunehmen, nicht aber diejenige des gesamten volkseigenen Betriebes. Aus welchen Gründen eine Umstrukturierung des Betrie-bes erfolgt ist und ob der Kläger inhaltlich die gleichen Tätigkeiten weiter ausgeübt hat oder nicht, kann dabei keine Rolle spielen. Am 30. Juni 1990 arbeitete der Kläger nach dem Sprachgebrauch der früheren DDR jedenfalls nicht als Werkdirektor. Vielmehr war der vormals eigenständige VEB Spezialketten D ... dem VEB Meteor-Werk Z ... mit Wirkung zum 1. Januar 1976 als Betriebsteil angegliedert worden. Wie die Klägerseite selbst vorträgt, konnte es ab dem Zeitpunkt der Angliederung keine zwei Betriebsdirektoren mehr geben (Blatt 13 der LSG-Akte). Folglich war der Kläger auch nicht mehr als sol-cher beschäftigt.
Soweit sich der Kläger auf § 17 Abs. 3 Buchstabe a des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185; im Folgenden: AGB) der früheren DDR bezieht, gilt Folgendes:
Nach § 17 Abs. 1 AGB waren Betriebe "im Sinne dieses Gesetzes" alle volkseigenen Betriebe und Kombinate sowie sozialistischen Genossenschaften. Gemäß § 17 Abs. 2 AGB galten als Betriebe "im Sinne dieses Gesetzes" ferner Staatsorgane und wirtschaftsleitende Organe sowie rechtlich selbstständige staatliche Einrichtungen, gesellschaftliche Organisationen und ihre selbstständigen Einrichtungen. Demnach war dieser Betriebsbegriff auf das Arbeitsgesetzbuches begrenzt. Hingegen galt die Zweite Durchführungsbestimmung nach ihrem Einleitungssatz nur für volkseigene und ihnen gleichgestellte Betriebe, nicht aber für die sozialistischen Genossenschaften und auch nicht für die gesellschaftlichen Organisationen. Gemäß § 17 Abs. 3 Buchstabe a AGB galten als Betriebe "im Sinne dieses Gesetzes" auch Betriebsteile von volkseigenen Betrieben und Kombinaten, wenn der Leiter des Be-triebsteiles vom Direktor des Betriebes bzw. Kombinates mit der Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich für den Betriebsleiter aus diesem Gesetz ergeben, im Statut des Kombinates bzw. Betriebes oder in Einzelfällen schriftlich beauftragt wurde. Diese Definition von Be-trieben kann ebenso wenig auf versorgungsrechtliche Vorschriften ausgedehnt werden. § 17 Abs. 3 Buchstabe a AGB bestimmt zwar eine arbeitsrechtliche Gleichstellung von Betriebsleitern und Betriebsteilleitern. Hieraus kann aber - entgegen den Ausführungen in den "Allgemeinen Hinweisen" der Beklagten - noch nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Gleichstellung auch versorgungsrechtliche Gültigkeit beanspruchen kann. Denn § 17 Abs. 3 Buchstabe a AGB enthält keine abstrakt-generellen Regelungen über Zusatz-versorgungsberechtigungen, die bundesrechtlich als materielle Normen eines gebundenen Verwaltungshandelns zu begreifen wären (zur Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen versorgungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen s. BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R – JURIS, Rdnr. 37 = SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). Vielmehr er-streckte sich der Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzbuches gerade nicht auf die Zusatzversorgungssysteme; dies belegt insbesondere § 290 AGB, der lediglich die Rentenleistun-gen aus der Pflichtversicherung und aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung nennt, nicht aber diejenigen aus den in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG genannten Zusatz- und Sonderversorgungssystemen. Im 15. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches ist auch sonst an keiner Stelle die Versorgungsmöglichkeit durch die in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG genannten Zusatz- und Sonderversorgungssysteme erwähnt. Auch im übrigen Arbeitsge-setzbuch finden sich keine Bestimmungen über Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welcher der erkennende Senat folgt, würde die Geltung der Definition von § 17 Abs. 3 Buchstabe a AGB im Bereich des Versorgungsrechts zudem zu einem Wertungswiderspruch führen. Soll es bei der betrieblichen Voraussetzung darauf ankommen, dass die Produktion dem volkseigenen Betrieb als ganzem das Gepräge verliehen hat (siehe z.B. BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – JURIS, Rdnr. 18, und BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – JURIS, Rdnr. 18 f.) und es somit z. B. außer Acht bleiben, wenn ein Ar-beitnehmer zwar in einem produzierenden Teil des volkseigenen Betriebes tätig war, das Gepräge des volkseigenen Betriebes aber durch Dienstleistungen charakterisiert war, kann bei der Prüfung der übrigen Voraussetzungen kein völlig anderer Maßstab gelten. Dies aber wäre der Fall, wenn die Einbeziehung von Betriebsteilleitern in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz bejaht würde. Die auf der dritten Prüfungsstufe (betriebliche Voraussetzung) entwickelte Geprägeformel würde dann bereits auf den vor-hergehenden Prüfungsstufen ausgehöhlt. Denn auf den vorhergehenden Stufen könnte da-mit bereits auch derjenige in die Zusatzversorgung einbezogen werden, der keinem selbst-ständigen volkseigenen Betrieb vorstand.
Soweit der Kläger auf die "Allgemeinen Hinweise" der Beklagten Bezug nimmt, liegt nach Auffassung des Gerichts eine unzutreffende Erläuterung der Beklagten vor, wenn sie den Werkdirektor im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung als Betriebsleiter im Sinne des Arbeitsgesetzbuches bezeichnet. Daraus kann der Kläger aber keinen Anspruch herleiten, weil es sich dabei mangels konkreter Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, nicht um eine Zusicherung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelt.
Eine günstigere Entscheidung ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Juni 2000 mit dem Aktenzeichen B 4 RA 63/99 R (SGb 2000, 540). In dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht weder zur Auslegung des Begriffes "Werkdirektor" noch zur Bedeutung der Regelungen des Arbeitsgesetzbuches Stellung genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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