Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 (18) R 275/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 286/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger ist am 00.00.1953 geboren. Er hat keinen Beruf mit Abschluss erlernt. Eine Metzgerlehre brach er 1968 nach ca. 1/2 Jahr ab. Seitdem war er als angelernter Klempner und Rohrleitungsbauer bis 1977 tätig. Dann war er drei Jahre selbständig und danach in verschiedenen Anlern-Arbeitertätigkeiten mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit tätig. Seit Dezember 2000 ist er fortlaufend arbeitslos gemeldet, mit Bezug von Arbeitslosenhilfe bzw. inzwischen Arbeitslosengeld II. Dieses beträgt nach seinen Angaben monatlich schwankend ca. 150 bis 200 EUR, je nach dem Verdienst seiner Ehefrau.
Am 15.11.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung wurden Leiden des Bewegungsapparates angegeben. Ein ärztliches Attest wurde zur Verwaltungsakte gereicht. Die Beklagte veranlasste die Erstellung eines sozialmedizinischen Gutachtens durch Frau S1. Diese Gutachterin hielt den Kläger noch für in der Lage, alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten zu können, dies auch 6 Stunden und mehr täglich. Der Kläger könne allerdings nicht mehr schwere Arbeiten als Rohrleitungsbauer verrichten.
Mit Bescheid vom 09.12.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die ärztlichen Feststellungen. Der Kläger sei danach noch in der Lage, ihm zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten, und damit weder berufsunfähig noch voll oder teilweise erwerbsgemindert ...
Dagegen legte der Kläger am 21.12.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, die Beklagte verkenne den Gesundheitszustand, hinsichtlich des Rückens und des linken Beines. Ein Alkoholproblem sei allerdings durch Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe eingedämmt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete dies damit, dass der Kläger nach ihren ärztlichen Feststellungen weder als berufsunfähig noch als voll oder teilweise erwerbsgemindert anzusehen sei. Der Kläger könne als angelernter Arbeiter auf die ihm zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 26.10.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Er begründet die Klage damit, dass die Beklagte seinen Gesundheitszustand verkenne und sein Leistungsvermögen falsch beurteile. Er sei mit allen bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen in Gesamtheit betrachtet nicht mehr in der Lage, im bisherigen Beruf oder in zumutbaren Verweisungsberufen oder sonst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Die bisherigen Gutachter würden die Leistungsfähigkeit insofern falsch beurteilen. Ein nach § 109 SGG benennbarer Sachverständiger, W, sei ihm erst jetzt bekannt geworden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2005 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Versicherungsfalls vom 15.11.2004 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise ein Gutachten nach § 109 SGG von W aus N einzuholen gegen zu benennenden Kostenvorschuss.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, ein Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bzw. der Erwerbsminderung sei nicht eingetreten. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Alle Gutachten bestätigten ihre Auffassung. Die Beklagte bezieht sich insoweit insbesondere auf ihre letzte ärztliche Stellungnahme vom 27.02.2007 (Bl. 156 Gerichtsakte).
Das Gericht hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Der Orthopäde E teilt mit, der Kläger könne auf seinem Fachgebiet noch leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten (Bl. 45 Gerichtsakte); der Allgemein-Mediziner B führt aus, er halte den Kläger für körperlich leichte Tätigkeiten von mindestens 6 Stunden täglich für nennenswert eingeschränkt (Bl. 55 Gerichtsakte).
Sodann hat das Gericht durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten Beweis darüber erhoben, welche Erkrankungen im Einzelnen bei dem Kläger vorliegen und wie diese sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie S2 kommt unter Berücksichtigung eines orthopädischen und eines internistischen Zusatzgutachtens durch K und X zur Beurteilung, bei dem Kläger lägen im Einzelnen folgende Diagnosen vor: Alkoholerkrankung, alkoholische Fettleberhepatitis bei Alkoholabusus, arterieller Hypertonus, Verschleißkrankheit der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, wie im Gutachten des Herrn K beschrieben, Verschleiß beider Hüftgelenke, rechts mehr als links, im Sinne einer Coxarthrose mit endgradiger Funktionsbehinderung beiderseits, Verschleiß beider Kniegelenke im Sinne einer Gonarthrose vom medialen Typ bei Retropatellararthrose und Chondropathia patellae und endgradiger Funktionsbehinderung, extremer Senk-Spreizfuß beiderseits, Adipostitas II-III °, Body-Mass-Index 39,67 kg/qm. Mit diesen Befunden könne der Kläger aber noch, so diese Gutachter, vollschichtig eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Köperhaltung verrichten, überwiegend im Sitzen zu 60 % einer Schichte oder mehr, bei Meidung von ungünstigen Bedingungen wie Zwangshaltungen und besonderem Zeitdruck und Wechselschicht. Eine wesentliche Einschränkung des geistigen Leistungsvermögens bestehe nicht für einfache Tätigkeiten. Ein Kontrollverlust durch die Alkoholerkrankung bestehe nicht, so S2. Das Umstellungsvermögen sei auch genügend und eine psychische Fehlhaltung liege nicht vor. In Betracht käme auch noch eine Tätigkeit als Bürohilfsarbeiter, dies vollschichtig. Der Kläger könne auch noch Wegstrecken zu Fuß von 4 x etwas mehr als 500 Metern täglich zurücklegen (in einer Zeit von nicht mehr als 15-20 Minuten für 500 Meter) und öffentliche Verkehrsmittel benutzen und einen PKW als Fahrer.
Nach Zuleitung der Gutachten unter dem 08.02.2007 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12.03.2007 die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG beantragt und angekündigt, auf die Person des Gutachters zurückzukommen. Der Kammervorsitzende hat daraufhin für die Benennung eines Gutachters eine Frist bis zum 11.04.2007 gesetzt. Die Fristsetzung ging dem Bevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 19.03.2007 zu.
Der jetzt zuständige Kammervorsitzende hat mit Schreiben vom 24.07.2007 dem Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass die Sache nun zur baldigen Sitzung vorgesehen sei, voraussichtlich am 20.09.2007, nachdem bisher kein konkreter Gutachter benannt worden sei. Der Bevollmächtigte hat daraufhin mit Schreiben vom 01.08.2007 mitgeteilt, ein konkreter Gutachter werde noch benannt werden. Details könne er aber noch nicht nennen.
Das Gericht hat daraufhin unter dem 10.08.2007 Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.09.2007 anberaumt.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2007 ist dann der Hilfsantrag gestellt worden, nach § 109 SGG den Nervenfacharzt W aus N als Gutachter zu hören.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 09.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten nach § 54 Abs. 4 SGG war daher nicht zu entsprechen. Auch dem Hilfsantrag auf Hörung eines Gutachters nach § 109 SGG war nicht zu entsprechen, da nach Auffassung der Kammer der Antrag in der I. Instanz zu spät gestellt worden ist.
Wegen des Wortlautes der maßgeblichen Vorschriften über Gewährung von Renten wegen Erwerbsminderung der §§ 240, 43 SGB VI wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 09.12.2004. Dort hat die Beklagte den Wortlaut dieser Vorschriften bereits wiedergegeben.
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der Kläger erfüllt schon nicht die Voraussetzungen für eine Rente nur wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Denn der Kläger kann noch vollschichtig, also 8 Stunden täglich (§ 3 Arbeitszeitgesetz), und damit also auch mindestens 6 Stunden täglich eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung überwiegend im Sitzen ausüben, so wie das im Einzelnen in den Gutachten von K, X und S2 beschrieben ist, ohne dass wesentliche Einschränkungen des geistigen Leistungsvermögens für einfache Tätigkeiten vorlägen. Damit könnte der Kläger beispielsweise eine Tätigkeit als Sortierer und Montierer von Kleinteilen verrichten, oder eine Tätigkeit als Pförtner, bzw. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens 6 Stunden täglich arbeiten, worauf der Kläger verweisbar ist, und ist damit auch seit Antragstellung nicht einmal als nur berufsunfähig anzusehen.
Was das allgemeine Leistungsvermögen des Klägers angeht, so ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger eine leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung so verrichten kann, wie das im Einzelnen in den erwähnten Gutachten von K, X und S2 beschrieben ist, zumal eine substanziierte Stellungnahme zu dem Inhalt dieser Gutachten gar nicht abgegeben wurde. Das Gericht folgt damit den Diagnosen der erfahrenen Sachverständigen, die seit Jahren für das Sozialgericht Düsseldorf tätig sind, und kann den in den Gutachten auch begründeten Einschätzungen der Sachverständigen folgen. Die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit bzw. des Bewegungsapparates des Klägers durch die Sachverständigen ist auch vor dem Hintergrund überzeugend, dass selbst der behandelnde Orthopäde E in seinem Befundbericht ausgeführt hat, dass er den Kläger für noch vollschichtig leistungsfähig für leichte Tätigkeiten halte. Denn dieser Orthopäde ist nicht selten für das Gericht in anderen Verfahren auch als Sachverständiger tätig, hat also gutachterliche Erfahrungen, um eine fachärztliche fundierte Beurteilung über den Kläger abzugeben. Die Beurteilung durch den Allgemein- Mediziner B hingegen ist in sich weder eindeutig klar noch widerspricht sie direkt der Meinung der Sachverständigen und der Meinung von E und ist im übrigen für Leiden des Bewegungsapparates auch als fachfremd anzusehen. Was das geistige Leistungsvermögen des Klägers angeht, so vermag das Gutachten von S2 auch zu überzeugen, zumal dazu keine substanziierte Stellungnahme abgegeben wurde, was daran falsch sein soll. So hat der seit langen Jahren für das Sozialgericht Düsseldorf tätige Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt, dass die bei dem Kläger vorliegende Alkoholerkrankung ihn bisher in seinem Leistungsvermögen für leichte einfache Tätigkeiten noch nicht gemindert hat, denn der Kläger ist einsichtsfähig und kann noch kontrolliert trinken und die Erkrankung insoweit beherrschen. Außerdem wurde vom Kläger selbst mit dem Widerspruchsschriftsatz vom 13.01.2005 eingeräumt, dass das Alkoholproblem eingedämmt ist. Damit ergeben sich weder auf nervenfachärztlichem, orthopädischem oder internistischem Fachgebiet Erkrankungen die die Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte einfach Tätigkeiten im oben beschriebenen Umfang weiter einschränken als in den Gutachten beschrieben.
Mit dem wie oben beschriebenen mindestens 6stündigen Leistungsvermögen für körperlich leichte einfache Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung zu etwa 60 % oder mehr im Sitzen bei Meidung von Zwangshaltungen und besonderem Zeitdruck und Wechselschicht ist der Kläger aber nicht einmal nur berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI. Denn der Kläger kann mit dem wie oben beschriebenen Leistungsvermögen als bisher stets nur als angelernter Arbeiter tätig Gewesener nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, ohne dass es überhaupt der Benennung konkreter Verweisungstätigkeiten bedürfte. Der Kläger könnte aber beispielsweise noch eine Tätigkeit als Pförtner verrichten, die körperlich leichter und eher einfacher Art ist (LSG Rheinland-Pfalz vom 10.05.1996 - L 6 An 8/95 und des LSG Bremen vom 12.06.1996 - L 2 An 9/95); beispielsweise könnte der Kläger auch eine Tätigkeit als Sortierer und Montierer von Kleinteilen verrichten, welche Tätigkeit auch auf dem Arbeitsmarkt noch vorhanden ist und körperlich nur leichter Art ist (vgl. Urteil des Bayerischen LSG vom 28.10.2003 - L 5 RJ 588/01 - und Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.06.2005 - S 26 (11) RJ 201/02). Solche Tätigkeiten gibt es beispielsweise in der Montage von kleinen Haushaltsgeräten oder in der Montage von Türschlössern für PKW und LKW. Sie können auch nach gerichtsbekannten Auskünften aus anderen Klageverfahren auch überwiegend im Sitzen verrichtet werden, mit der Möglichkeit jedoch des Wechsels der Körperhaltung, sodass zum Beispiel auch zeitweilig im Stehen gearbeitet werden kann. Dass der Kläger auf solche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial verweisbar ist, ergibt sich aus dem von dem Bundessozialgericht entwickelten Stufenschema. Danach gibt es Angestellte und Arbeiter ohne reguläre Ausbildung bzw. mit nur Anlernung von kurzer Zeitdauer, Angestellte oder Arbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung bis zu zwei Jahren, Arbeiter oder Angestellte mit einer Ausbildungsdauer von über zwei Jahren und entsprechendem Berufsabschluss (Facharbeiter) und dann noch die besondere Gruppe derjenigen Angestellten oder Arbeiter, die Leitungsfunktionen innehaben und im Bereich der Beitragsbemessungsgrenze arbeiten, wobei sich der Berufsschutz, also die Berufsstufe, grundsätzlich in aller Regel nach Intensität und Dauer der erforderlichen Ausbildung für eine (zuletzt vor Rentenantragstellung) ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit richtet und nicht nach irgendeiner tariflichen Einstufung oder Entlohnung (Urteil des BSG - 4. Senat - vom 24.01.1994 in: Amtliche Mitteilungen der LVA Rheinprovinz 1994, 313 f, 316). Der Kläger ist nach seiner Berufsbiographie auch nur als angelernter Arbeiter anzusehen, angesichts Fehlens von Ausbildungsabschlüssen. Bisher hatte der Kläger in seinem Arbeitsleben auch immer Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes als angelernter Arbeiter verrichtet, sodass er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auch verweisbar ist.
Es ist auch die Situation des Arbeitsmarktes unerheblich; denn das Risiko der Vermittelbarkeit des Klägers fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung, also auch nicht, ob ihm eine wirklich leidensgerechte Tätigkeit vermittelt werden kann (vgl. auch § 43 Abs. 3 SGB VI).
Da der Kläger schon nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI ist, ist er automatisch auch nicht als teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1, 2 SGB VI anzusehen, denn diese Vorschriften setzen eine noch weitergehende Leistungseinschränkung als die der Berufsunfähigkeit voraus, die die Kammer schon verneinen musste. Eine allgemeine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 1, 2 SGB VI besteht nämlich nach § 43 Abs. 3 SGB VI schon nicht für den, der unter den üblichen Bedingungen (auch nur) des allgemeinen Arbeitsmarktes (noch) mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Es waren auch keine weiteren Ermittlungen anzustellen, in Form des Hilfsantrages, noch ein Gutachten nach § 109 SGG von dem Nervenfacharzt W aus N einzuholen. Denn der Antrag nach § 109 SGG, erstmals mit Schriftsatz vom 12.03.2007 allgemein gestellt und mit Benennung eines bestimmten Gutachters erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2007 konkretisiert, war verspätet gestellt und damit nach § 109 Abs. 2 SGG abzulehnen.
Nach § 109 Abs. 1 SGG muss zwar auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden. Das Gericht kann aber nach § 109 Abs. 2 SGG einen solchen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Letzteres bejaht die Kammer. Nach Zusendung der von Amts wegen eingeholten Gutachten von K, S2 und X unter dem 08.02.2007 - unter Anfrage, ob die Klage weiter aufrechterhalten wird -, ist zwar ein Antrag nach § 109 SGG eingebracht worden mit Schriftsatz vom 12.03.2007, jedoch ohne Benennung der Person des Gutachters. Das Gericht hat dann darauf hingewiesen, dass ein konkreter Gutachter zu benennen ist und dafür auch eine konkrete Frist gesetzt, die am 11.04.2007 ablief. Gleichwohl wurde trotz Hinweises des Gerichts weder innerhalb dieser Frist ein konkreter Gutachter benannt noch wurde innerhalb dieser Frist ein konkreter nachvollziehbarer Hinderungsgrund benannt. Als das Gericht unter dem 24.07.2007 den Bevollmächtigten des Klägers nochmal darauf aufmerksam machte, dass bisher immer noch kein Arzt konkret benannt sei, erfolgte auch keine Benennung. Selbst nach Terminierung des Rechtsstreits ist nicht unmittelbar die Person des Gutachters benannt worden, erstmals in der mündlichen Verhandlung. Dass es dem Kläger bisher nicht gelungen sei, über andere Ärzte in Betracht kommende Gutachter zu erfragen, ist zu keinem Zeitpunkt vor der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vorgetragen worden. In diesem Fall kann ein erst in der mündlichen Verhandlung konkretisierter, also personifizierter, Antrag nach § 109 SGG als verspätet abgelehnt werden, wenn trotz Hinweises des Gerichts nicht frühzeitig ein bestimmter Arzt bezeichnet wird (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 109 Rd. Nr. 10 a). Denn das Gericht kann erwarten, dass zeitnah mitgeteilt wird, wer ein Gutachten nach § 109 SGG erstatten soll. Ein noch nicht personifizierter Antrag ist somit noch kein ausreichender fristgerechter Antrag nach § 109 SGG. Im übrigen hat auch die Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden, dass das Gericht erwarten kann, dass zeitnah mitgeteilt wird, ob ein Antrag nach § 109 SGG gestellt wird und wer ggf. auch als Arzt nach § 109 SGG gehört werden soll. Wird ein Antrag nach § 109 SGG z. B. erst nach eine Frist von 6 Wochen nach Zuleitung der Gutachten gestellt, und auch ausreichend konkret gestellt, ist das zu spät (vgl. BSG SozR § 109 SGG Nr. 24; BSG Breithaupt 59, 770; Behn in SozVers 90, 30; Meyer-Ladewig wie oben schon genannt, Rd. Nr. 11). Hier bestand nach Zuleitung der Gutachten im Februar 2007 sehr lange Zeit, noch einen konkreten Gutachter zu benennen, ohne dass konkrete nachvollziehbare Hinderungsgründe bis zur mündlichen Verhandlung benannt wurden. Ein dann erst in der mündlichen Verhandlung erstmals ausreichend konkret gestellter Antrag kann dann abgelehnt werden (BSG SozR § 109 SGG Nr. 24). Unbeachtlich ist, ob den Kläger selbst ein Verschulden an der erst so späten Konkretisierung trifft. Denn der Kläger muss sich das Verhalten seines Vertreters, hinreichend konkrete Hinderungsgründe nicht dem Gericht mitgeteilt zu haben, zurechnen lassen (§ 73 Abs. 4 i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO und § 51 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 202 SGG - ebenso Meyer-Ladewig am bereits angegebenen Ort).
Das Gericht verspricht sich zudem von einem weiteren Gutachten auf nervenfachärztlichem Fachgebiet keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse; das Gutachten von S2 hält die Kammer nämlich hinsichtlich der allein entscheidungserheblichen Frage, ob Leistungseinschränkungen ggf. welcher Art vorliegen, aus den oben bereits dargelegten Gründen für schlüssig, zumal auch keinerlei substanzielle Stellungnahme zu diesem Gutachten abgegeben wurde und damit dessen Beweiskraft auch nicht erschüttert wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger ist am 00.00.1953 geboren. Er hat keinen Beruf mit Abschluss erlernt. Eine Metzgerlehre brach er 1968 nach ca. 1/2 Jahr ab. Seitdem war er als angelernter Klempner und Rohrleitungsbauer bis 1977 tätig. Dann war er drei Jahre selbständig und danach in verschiedenen Anlern-Arbeitertätigkeiten mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit tätig. Seit Dezember 2000 ist er fortlaufend arbeitslos gemeldet, mit Bezug von Arbeitslosenhilfe bzw. inzwischen Arbeitslosengeld II. Dieses beträgt nach seinen Angaben monatlich schwankend ca. 150 bis 200 EUR, je nach dem Verdienst seiner Ehefrau.
Am 15.11.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung wurden Leiden des Bewegungsapparates angegeben. Ein ärztliches Attest wurde zur Verwaltungsakte gereicht. Die Beklagte veranlasste die Erstellung eines sozialmedizinischen Gutachtens durch Frau S1. Diese Gutachterin hielt den Kläger noch für in der Lage, alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten zu können, dies auch 6 Stunden und mehr täglich. Der Kläger könne allerdings nicht mehr schwere Arbeiten als Rohrleitungsbauer verrichten.
Mit Bescheid vom 09.12.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die ärztlichen Feststellungen. Der Kläger sei danach noch in der Lage, ihm zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten, und damit weder berufsunfähig noch voll oder teilweise erwerbsgemindert ...
Dagegen legte der Kläger am 21.12.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, die Beklagte verkenne den Gesundheitszustand, hinsichtlich des Rückens und des linken Beines. Ein Alkoholproblem sei allerdings durch Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe eingedämmt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete dies damit, dass der Kläger nach ihren ärztlichen Feststellungen weder als berufsunfähig noch als voll oder teilweise erwerbsgemindert anzusehen sei. Der Kläger könne als angelernter Arbeiter auf die ihm zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 26.10.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Er begründet die Klage damit, dass die Beklagte seinen Gesundheitszustand verkenne und sein Leistungsvermögen falsch beurteile. Er sei mit allen bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen in Gesamtheit betrachtet nicht mehr in der Lage, im bisherigen Beruf oder in zumutbaren Verweisungsberufen oder sonst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Die bisherigen Gutachter würden die Leistungsfähigkeit insofern falsch beurteilen. Ein nach § 109 SGG benennbarer Sachverständiger, W, sei ihm erst jetzt bekannt geworden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2005 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Versicherungsfalls vom 15.11.2004 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise ein Gutachten nach § 109 SGG von W aus N einzuholen gegen zu benennenden Kostenvorschuss.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, ein Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bzw. der Erwerbsminderung sei nicht eingetreten. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Alle Gutachten bestätigten ihre Auffassung. Die Beklagte bezieht sich insoweit insbesondere auf ihre letzte ärztliche Stellungnahme vom 27.02.2007 (Bl. 156 Gerichtsakte).
Das Gericht hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Der Orthopäde E teilt mit, der Kläger könne auf seinem Fachgebiet noch leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten (Bl. 45 Gerichtsakte); der Allgemein-Mediziner B führt aus, er halte den Kläger für körperlich leichte Tätigkeiten von mindestens 6 Stunden täglich für nennenswert eingeschränkt (Bl. 55 Gerichtsakte).
Sodann hat das Gericht durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten Beweis darüber erhoben, welche Erkrankungen im Einzelnen bei dem Kläger vorliegen und wie diese sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie S2 kommt unter Berücksichtigung eines orthopädischen und eines internistischen Zusatzgutachtens durch K und X zur Beurteilung, bei dem Kläger lägen im Einzelnen folgende Diagnosen vor: Alkoholerkrankung, alkoholische Fettleberhepatitis bei Alkoholabusus, arterieller Hypertonus, Verschleißkrankheit der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, wie im Gutachten des Herrn K beschrieben, Verschleiß beider Hüftgelenke, rechts mehr als links, im Sinne einer Coxarthrose mit endgradiger Funktionsbehinderung beiderseits, Verschleiß beider Kniegelenke im Sinne einer Gonarthrose vom medialen Typ bei Retropatellararthrose und Chondropathia patellae und endgradiger Funktionsbehinderung, extremer Senk-Spreizfuß beiderseits, Adipostitas II-III °, Body-Mass-Index 39,67 kg/qm. Mit diesen Befunden könne der Kläger aber noch, so diese Gutachter, vollschichtig eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Köperhaltung verrichten, überwiegend im Sitzen zu 60 % einer Schichte oder mehr, bei Meidung von ungünstigen Bedingungen wie Zwangshaltungen und besonderem Zeitdruck und Wechselschicht. Eine wesentliche Einschränkung des geistigen Leistungsvermögens bestehe nicht für einfache Tätigkeiten. Ein Kontrollverlust durch die Alkoholerkrankung bestehe nicht, so S2. Das Umstellungsvermögen sei auch genügend und eine psychische Fehlhaltung liege nicht vor. In Betracht käme auch noch eine Tätigkeit als Bürohilfsarbeiter, dies vollschichtig. Der Kläger könne auch noch Wegstrecken zu Fuß von 4 x etwas mehr als 500 Metern täglich zurücklegen (in einer Zeit von nicht mehr als 15-20 Minuten für 500 Meter) und öffentliche Verkehrsmittel benutzen und einen PKW als Fahrer.
Nach Zuleitung der Gutachten unter dem 08.02.2007 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12.03.2007 die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG beantragt und angekündigt, auf die Person des Gutachters zurückzukommen. Der Kammervorsitzende hat daraufhin für die Benennung eines Gutachters eine Frist bis zum 11.04.2007 gesetzt. Die Fristsetzung ging dem Bevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 19.03.2007 zu.
Der jetzt zuständige Kammervorsitzende hat mit Schreiben vom 24.07.2007 dem Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass die Sache nun zur baldigen Sitzung vorgesehen sei, voraussichtlich am 20.09.2007, nachdem bisher kein konkreter Gutachter benannt worden sei. Der Bevollmächtigte hat daraufhin mit Schreiben vom 01.08.2007 mitgeteilt, ein konkreter Gutachter werde noch benannt werden. Details könne er aber noch nicht nennen.
Das Gericht hat daraufhin unter dem 10.08.2007 Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.09.2007 anberaumt.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2007 ist dann der Hilfsantrag gestellt worden, nach § 109 SGG den Nervenfacharzt W aus N als Gutachter zu hören.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 09.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten nach § 54 Abs. 4 SGG war daher nicht zu entsprechen. Auch dem Hilfsantrag auf Hörung eines Gutachters nach § 109 SGG war nicht zu entsprechen, da nach Auffassung der Kammer der Antrag in der I. Instanz zu spät gestellt worden ist.
Wegen des Wortlautes der maßgeblichen Vorschriften über Gewährung von Renten wegen Erwerbsminderung der §§ 240, 43 SGB VI wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 09.12.2004. Dort hat die Beklagte den Wortlaut dieser Vorschriften bereits wiedergegeben.
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der Kläger erfüllt schon nicht die Voraussetzungen für eine Rente nur wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Denn der Kläger kann noch vollschichtig, also 8 Stunden täglich (§ 3 Arbeitszeitgesetz), und damit also auch mindestens 6 Stunden täglich eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung überwiegend im Sitzen ausüben, so wie das im Einzelnen in den Gutachten von K, X und S2 beschrieben ist, ohne dass wesentliche Einschränkungen des geistigen Leistungsvermögens für einfache Tätigkeiten vorlägen. Damit könnte der Kläger beispielsweise eine Tätigkeit als Sortierer und Montierer von Kleinteilen verrichten, oder eine Tätigkeit als Pförtner, bzw. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens 6 Stunden täglich arbeiten, worauf der Kläger verweisbar ist, und ist damit auch seit Antragstellung nicht einmal als nur berufsunfähig anzusehen.
Was das allgemeine Leistungsvermögen des Klägers angeht, so ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger eine leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung so verrichten kann, wie das im Einzelnen in den erwähnten Gutachten von K, X und S2 beschrieben ist, zumal eine substanziierte Stellungnahme zu dem Inhalt dieser Gutachten gar nicht abgegeben wurde. Das Gericht folgt damit den Diagnosen der erfahrenen Sachverständigen, die seit Jahren für das Sozialgericht Düsseldorf tätig sind, und kann den in den Gutachten auch begründeten Einschätzungen der Sachverständigen folgen. Die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit bzw. des Bewegungsapparates des Klägers durch die Sachverständigen ist auch vor dem Hintergrund überzeugend, dass selbst der behandelnde Orthopäde E in seinem Befundbericht ausgeführt hat, dass er den Kläger für noch vollschichtig leistungsfähig für leichte Tätigkeiten halte. Denn dieser Orthopäde ist nicht selten für das Gericht in anderen Verfahren auch als Sachverständiger tätig, hat also gutachterliche Erfahrungen, um eine fachärztliche fundierte Beurteilung über den Kläger abzugeben. Die Beurteilung durch den Allgemein- Mediziner B hingegen ist in sich weder eindeutig klar noch widerspricht sie direkt der Meinung der Sachverständigen und der Meinung von E und ist im übrigen für Leiden des Bewegungsapparates auch als fachfremd anzusehen. Was das geistige Leistungsvermögen des Klägers angeht, so vermag das Gutachten von S2 auch zu überzeugen, zumal dazu keine substanziierte Stellungnahme abgegeben wurde, was daran falsch sein soll. So hat der seit langen Jahren für das Sozialgericht Düsseldorf tätige Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt, dass die bei dem Kläger vorliegende Alkoholerkrankung ihn bisher in seinem Leistungsvermögen für leichte einfache Tätigkeiten noch nicht gemindert hat, denn der Kläger ist einsichtsfähig und kann noch kontrolliert trinken und die Erkrankung insoweit beherrschen. Außerdem wurde vom Kläger selbst mit dem Widerspruchsschriftsatz vom 13.01.2005 eingeräumt, dass das Alkoholproblem eingedämmt ist. Damit ergeben sich weder auf nervenfachärztlichem, orthopädischem oder internistischem Fachgebiet Erkrankungen die die Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte einfach Tätigkeiten im oben beschriebenen Umfang weiter einschränken als in den Gutachten beschrieben.
Mit dem wie oben beschriebenen mindestens 6stündigen Leistungsvermögen für körperlich leichte einfache Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung zu etwa 60 % oder mehr im Sitzen bei Meidung von Zwangshaltungen und besonderem Zeitdruck und Wechselschicht ist der Kläger aber nicht einmal nur berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI. Denn der Kläger kann mit dem wie oben beschriebenen Leistungsvermögen als bisher stets nur als angelernter Arbeiter tätig Gewesener nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, ohne dass es überhaupt der Benennung konkreter Verweisungstätigkeiten bedürfte. Der Kläger könnte aber beispielsweise noch eine Tätigkeit als Pförtner verrichten, die körperlich leichter und eher einfacher Art ist (LSG Rheinland-Pfalz vom 10.05.1996 - L 6 An 8/95 und des LSG Bremen vom 12.06.1996 - L 2 An 9/95); beispielsweise könnte der Kläger auch eine Tätigkeit als Sortierer und Montierer von Kleinteilen verrichten, welche Tätigkeit auch auf dem Arbeitsmarkt noch vorhanden ist und körperlich nur leichter Art ist (vgl. Urteil des Bayerischen LSG vom 28.10.2003 - L 5 RJ 588/01 - und Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.06.2005 - S 26 (11) RJ 201/02). Solche Tätigkeiten gibt es beispielsweise in der Montage von kleinen Haushaltsgeräten oder in der Montage von Türschlössern für PKW und LKW. Sie können auch nach gerichtsbekannten Auskünften aus anderen Klageverfahren auch überwiegend im Sitzen verrichtet werden, mit der Möglichkeit jedoch des Wechsels der Körperhaltung, sodass zum Beispiel auch zeitweilig im Stehen gearbeitet werden kann. Dass der Kläger auf solche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial verweisbar ist, ergibt sich aus dem von dem Bundessozialgericht entwickelten Stufenschema. Danach gibt es Angestellte und Arbeiter ohne reguläre Ausbildung bzw. mit nur Anlernung von kurzer Zeitdauer, Angestellte oder Arbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung bis zu zwei Jahren, Arbeiter oder Angestellte mit einer Ausbildungsdauer von über zwei Jahren und entsprechendem Berufsabschluss (Facharbeiter) und dann noch die besondere Gruppe derjenigen Angestellten oder Arbeiter, die Leitungsfunktionen innehaben und im Bereich der Beitragsbemessungsgrenze arbeiten, wobei sich der Berufsschutz, also die Berufsstufe, grundsätzlich in aller Regel nach Intensität und Dauer der erforderlichen Ausbildung für eine (zuletzt vor Rentenantragstellung) ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit richtet und nicht nach irgendeiner tariflichen Einstufung oder Entlohnung (Urteil des BSG - 4. Senat - vom 24.01.1994 in: Amtliche Mitteilungen der LVA Rheinprovinz 1994, 313 f, 316). Der Kläger ist nach seiner Berufsbiographie auch nur als angelernter Arbeiter anzusehen, angesichts Fehlens von Ausbildungsabschlüssen. Bisher hatte der Kläger in seinem Arbeitsleben auch immer Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes als angelernter Arbeiter verrichtet, sodass er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auch verweisbar ist.
Es ist auch die Situation des Arbeitsmarktes unerheblich; denn das Risiko der Vermittelbarkeit des Klägers fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung, also auch nicht, ob ihm eine wirklich leidensgerechte Tätigkeit vermittelt werden kann (vgl. auch § 43 Abs. 3 SGB VI).
Da der Kläger schon nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI ist, ist er automatisch auch nicht als teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1, 2 SGB VI anzusehen, denn diese Vorschriften setzen eine noch weitergehende Leistungseinschränkung als die der Berufsunfähigkeit voraus, die die Kammer schon verneinen musste. Eine allgemeine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 1, 2 SGB VI besteht nämlich nach § 43 Abs. 3 SGB VI schon nicht für den, der unter den üblichen Bedingungen (auch nur) des allgemeinen Arbeitsmarktes (noch) mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Es waren auch keine weiteren Ermittlungen anzustellen, in Form des Hilfsantrages, noch ein Gutachten nach § 109 SGG von dem Nervenfacharzt W aus N einzuholen. Denn der Antrag nach § 109 SGG, erstmals mit Schriftsatz vom 12.03.2007 allgemein gestellt und mit Benennung eines bestimmten Gutachters erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2007 konkretisiert, war verspätet gestellt und damit nach § 109 Abs. 2 SGG abzulehnen.
Nach § 109 Abs. 1 SGG muss zwar auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden. Das Gericht kann aber nach § 109 Abs. 2 SGG einen solchen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Letzteres bejaht die Kammer. Nach Zusendung der von Amts wegen eingeholten Gutachten von K, S2 und X unter dem 08.02.2007 - unter Anfrage, ob die Klage weiter aufrechterhalten wird -, ist zwar ein Antrag nach § 109 SGG eingebracht worden mit Schriftsatz vom 12.03.2007, jedoch ohne Benennung der Person des Gutachters. Das Gericht hat dann darauf hingewiesen, dass ein konkreter Gutachter zu benennen ist und dafür auch eine konkrete Frist gesetzt, die am 11.04.2007 ablief. Gleichwohl wurde trotz Hinweises des Gerichts weder innerhalb dieser Frist ein konkreter Gutachter benannt noch wurde innerhalb dieser Frist ein konkreter nachvollziehbarer Hinderungsgrund benannt. Als das Gericht unter dem 24.07.2007 den Bevollmächtigten des Klägers nochmal darauf aufmerksam machte, dass bisher immer noch kein Arzt konkret benannt sei, erfolgte auch keine Benennung. Selbst nach Terminierung des Rechtsstreits ist nicht unmittelbar die Person des Gutachters benannt worden, erstmals in der mündlichen Verhandlung. Dass es dem Kläger bisher nicht gelungen sei, über andere Ärzte in Betracht kommende Gutachter zu erfragen, ist zu keinem Zeitpunkt vor der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vorgetragen worden. In diesem Fall kann ein erst in der mündlichen Verhandlung konkretisierter, also personifizierter, Antrag nach § 109 SGG als verspätet abgelehnt werden, wenn trotz Hinweises des Gerichts nicht frühzeitig ein bestimmter Arzt bezeichnet wird (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 109 Rd. Nr. 10 a). Denn das Gericht kann erwarten, dass zeitnah mitgeteilt wird, wer ein Gutachten nach § 109 SGG erstatten soll. Ein noch nicht personifizierter Antrag ist somit noch kein ausreichender fristgerechter Antrag nach § 109 SGG. Im übrigen hat auch die Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden, dass das Gericht erwarten kann, dass zeitnah mitgeteilt wird, ob ein Antrag nach § 109 SGG gestellt wird und wer ggf. auch als Arzt nach § 109 SGG gehört werden soll. Wird ein Antrag nach § 109 SGG z. B. erst nach eine Frist von 6 Wochen nach Zuleitung der Gutachten gestellt, und auch ausreichend konkret gestellt, ist das zu spät (vgl. BSG SozR § 109 SGG Nr. 24; BSG Breithaupt 59, 770; Behn in SozVers 90, 30; Meyer-Ladewig wie oben schon genannt, Rd. Nr. 11). Hier bestand nach Zuleitung der Gutachten im Februar 2007 sehr lange Zeit, noch einen konkreten Gutachter zu benennen, ohne dass konkrete nachvollziehbare Hinderungsgründe bis zur mündlichen Verhandlung benannt wurden. Ein dann erst in der mündlichen Verhandlung erstmals ausreichend konkret gestellter Antrag kann dann abgelehnt werden (BSG SozR § 109 SGG Nr. 24). Unbeachtlich ist, ob den Kläger selbst ein Verschulden an der erst so späten Konkretisierung trifft. Denn der Kläger muss sich das Verhalten seines Vertreters, hinreichend konkrete Hinderungsgründe nicht dem Gericht mitgeteilt zu haben, zurechnen lassen (§ 73 Abs. 4 i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO und § 51 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 202 SGG - ebenso Meyer-Ladewig am bereits angegebenen Ort).
Das Gericht verspricht sich zudem von einem weiteren Gutachten auf nervenfachärztlichem Fachgebiet keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse; das Gutachten von S2 hält die Kammer nämlich hinsichtlich der allein entscheidungserheblichen Frage, ob Leistungseinschränkungen ggf. welcher Art vorliegen, aus den oben bereits dargelegten Gründen für schlüssig, zumal auch keinerlei substanzielle Stellungnahme zu diesem Gutachten abgegeben wurde und damit dessen Beweiskraft auch nicht erschüttert wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
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