Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RJ 431/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 RJ 1/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14. No-vember 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ... 1947 geborene Kläger verfügt über einen Facharbeiterabschluss als Binnenschiffer und war nach Abschluss der Lehre etwa eineinhalb Jahre im erlernten Beruf tätig. Anschließend war der Kläger nach eigenen Angaben von August 1966 bis Oktober 1970 als Tiefbauarbeiter, Hilfsarbeiter und Transportarbeiter beschäftigt. Vom 27. Oktober 1970 bis 30. Juni 1998 war er beim VEB B ...kombinat Süd, Kombinatsbetrieb E ... T ... (nachfolgend: E ... L ... GmbH), zunächst als Baggerschmierer und dann als Baggerführer beschäftigt. Im Rahmen einer einjährigen betrieblichen Umschulung er-warb er im Juli 1972 den Facharbeiterabschluss als Baumaschinist und im Juni 1973 die Qualifikation als Fahrer für Raupen-Bagger. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit war der Kläger erneut vom 21. September 1998 bis 27. Januar 1999 als Baggerführer bei der Firma G ... T ... GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung vom 18. Januar 1999 mit Wirkung zum 27. Januar 1999 beendet. Ab dem 19. Januar 1999 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Seinen am 7. Oktober 1999 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung begründete der Kläger mit einem Zustand nach Operation der Lendenwirbel-säule.
Die Beklagte zog den Rehabilitationsentlassungsbericht der S ...-Klinik N ... vom 4. August 1999 bei. Auf Grund der Einschätzung der behandelnden Ärzte, dass der Kläger sowohl als Baggerführer als auch für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung unter Beachtung weiterer, qualitativer Einschränkungen, vollschichtig leistungsfähig sei, lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 18. November 1999 ab.
Auf den hiergegen unter dem 6. Dezember 1999 eingelegten Widerspruch des Klägers zog die Beklagte zunächst ein von Dipl.-Med. B1 ... für den Medizinischen Dienst der Kran-kenversicherung (MDK) Sachsen erstelltes Gutachten vom 3. Dezember 1999 bei und hol-te Arbeitgeberauskünfte bei den letzten beiden Arbeitgebern ein. Diese gaben an, dass je-weils eine Beschäftigung als Baggerfahrer im Erd- und Tiefbau erfolgt sei. Ferner beauftragte die Beklagte die Gutachterärztin Dr. F1 ... mit der Erstattung eines Gutachtens. Nach körperlicher Untersuchung des Klägers am 23. März 2000 gab die Sachverständige folgende Diagnosen an: rezidivierende Rückenschmerzen bei Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 und L5/S1 mit geringer Bewegungseinschränkung, ohne neurologisches Defizit, - alkoholtoxische Fettleber, - Glucoseintoleranzstörung. Gegenüber der Sachverständigen gab der Kläger hinsichtlich seines Tagesablaufs an, dass er morgens aufstehe, sein Enkelkind mit dem Auto zur Schule fahre, danach Zeitung lese, seine Kaninchen versorge und einige Runden auf dem Hof drehe. Nachmittags hole er sein Enkelkind wieder von der Schule ab. Dipl.-Med. F1 ... führte aus, dass beim Kläger ein flüssiges Gangbild ohne Gehhilfe bestehe. Das Ausziehen bei der Untersuchung habe sich problemlos gestaltet bei insgesamt flüssigen Bewegungen. Bei den detaillierten Funktions-prüfungen aller Wirbelsäulenabschnitte kam es lediglich zu einer Einschränkung im Be-reich des Rumpfes. Bei der anschließenden Untersuchung des Bewegungsapparates konnten keine weiteren Einschränkungen festgestellt werden. Sie schätzte ein, dass der Kläger zwar nicht mehr als Baggerführer, wohl aber für leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig leistungsfähig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass der Kläger ausgehend von seiner letzten Tätigkeit als Baggerfahrer der Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich zuzuordnen sei. Damit komme eine Verweisung auf Tätigkeiten als Wachmann in Betracht. Derartige Tätigkeiten könne er noch vollschichtig ausüben.
Auf die hiergegen am 1. August 2000 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie ein von Dr. H1 ... für das Arbeitsamt Oschatz erstelltes Gutachten vom 10. Oktober 2000 beigezogen. Dr. H1 ... hat nach kör-perlicher Untersuchung des Klägers eingeschätzt, dass dieser leichte körperliche Tätigkeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung unter Beachtung bestimmter qualitativer Ein-schränkungen vollschichtig ausüben könne. Ferner hat das Gericht Prof. Dr. M1 ..., Fach-arzt für Orthopädie an der Orthopädischen Klinik und Poliklinik am Universitätsklinikum L ..., mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Unter dem 3. Juni 2002 hat - auf Grund eines klinikinternen Versehens - Prof. Dr. S1 ... , Direktor der Orthopädischen Kli-nik und Poliklinik am Universitätsklinikum L ... , nach körperlicher Untersuchung des Klägers am 3. Juni 2002 das Gutachten erstellt (die Beteiligten haben auf Nachfrage des Sozialgerichts erklärt, dass gegen die Verwertung des Gutachtens keine Einwände erhoben werden). Prof. Dr. S1. hat folgende Diagnosen angegeben: - Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule mit Bewegungseinschränkung nach Bandschei-benoperationen L4/5 (Nukleotomie L4/5 rechtsseitig und Laminektomie L5 von 1999) und bei Wirbelkanalverengen im unteren Lendenwirbelsäulenbereich, - Funktionseinschränkung (subacromiales Schmerzsyndrom) nach operativer Versorgung im Bereich der rechten Schulter, - Gefühlsstörung beider Beine bei Verdacht auf sensible Polyneuropathie. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Kläger ein unauffälliges und zügiges Gangbild in Konfektionsschuhen ohne Zurichtungen aufweise. Das Ankleiden während der Untersuchung sei flüssig erfolgt. Ob aus der durch einen Unfall im März 2002 verursachten Verletzung der rechten Schulter mit anschließender operativer Versorgung im Mai 2002 längerfristig Funktionseinschränkungen verbleiben, könne derzeit nicht abschließend beur-teilt werden. Möglicherweise ergäben sich hieraus qualitative Einschränkungen für Über-kopfarbeiten oder schweres Heben und Tragen. Unabhängig von der Schultererkrankung könne der Kläger seit der Rentenantragstellung jedoch leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und ohne häufiges Bücken sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten vollschichtig ausüben. Eine Gehstrecke von mindestens 500 Metern sei dem Kläger zumutbar. Ebenso könne er öffentliche Verkehrsmittel benutzen oder ein Kfz führen.
Mit Urteil vom 14. November 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ausgehend von den Auskünften der letzten Arbeitgeber sei der bisherige Beruf des Klägers als Baggerfahrer der Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich zuzuordnen. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Eingruppierung der letzten beruflichen Tätigkeit kön-ne der Kläger sozial zumutbar auf Pförtnertätigkeiten verwiesen werden. Diese seien ihm auch in medizinischer Hinsicht möglich. Das Urteil ist dem Kläger am 10. Dezember 2002 zugestellt worden.
Mit seiner am 6. Januar 2003 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehr weiter. In berufskundlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit zumindest einer Facharbeitertätigkeit gleichzusetzen sei. Er verfüge bezüglich der Tätig-keit eines Baggerführers über eine Ausbildung zum Baumaschinisten, eine Qualifikation als Fahrer für Raupen-Bagger sowie eine mehr als 30-jährige Berufserfahrung. Dies könn-ten zahlreiche Zeugen bestätigen, die mit ihm im B ...kombinat zusammengearbeitet hätten. Er habe zu dieser Zeit auch als stellvertretender Polier gearbeitet und zum Teil Lehrlinge ausgebildet. Er habe neben Baggern auch andere Maschinen bedienen müssen, die auf den Baustellen zum Einsatz gekommen seien. Turmdrehkräne oder Betonmischer habe er jedoch nicht bedient. Wegen Reduzierung der Stundenzahl habe er dann 1998 zur Firma G ... gewechselt. Dort habe er - im Gegensatz zu seinen früheren Beschäftigungen - zu etwa zwei Drittel Handarbeiten am Bau und lediglich zu einem Drittel Tätigkeiten auf Baumaschinen verrichtet. In medizinischer Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe. Er könne nicht mehr als 300 Meter laufen und auch nicht länger sitzen. Er sei gesundheitlich nicht in der Lage, als Pförtner zu arbeiten.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14. November 2002 sowie der Be- scheid der Beklagten vom 18. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 6. Juli 2000 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab Antragstellung Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte, Berichte über stattgehabte Krankenhausbehandlungen sowie die Verfahrensakte zum Klageverfahren vor dem Sozialgericht Leipzig hinsichtlich der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) (Az. S 2 SB 68/01) einschließlich der darin enthaltenen Gutachten von Prof. Dr. F2 ... und Prof. Dr. L1 ... beigezogen. Prof. Dr. F2 ... hat nach körperlicher Untersuchung des Klä-gers am 15. März 2002 unter anderem eingeschätzt, dass der Kläger ortsübliche Wegstrecken mit Pausen zurücklegen könne. Prof. Dr. L1 hat nach körperlicher Untersuchung des Klägers am 31. März 2003 eingeschätzt, dass das Gehvermögen des Klägers weiterhin unter 500 Metern bei langsamem Gehen liege. Ferner hat der Kläger ein für das Arbeitsamt Grimma erstelltes Gutachten von Dr. B2 ... vom 23. Dezember 2003/11. Januar 2004 vor-gelegt, in welchem ihm ein vollständig aufgehobenes Leistungsvermögen sowie eine schmerzfreie Wegstrecke von lediglich 100 Metern bescheinigt wird. Des Weiteren hat das Gericht schriftliche Auskünfte bei ehemaligen Arbeitskollegen beziehungsweise Arbeitge-bern des Klägers eingeholt.
Vom 8. bis 29. März 2005 hat sich der Kläger zur stationären Rehabilitation in der C ... Klinik, Reha-Zentrum für Herz-, Kreislauf- und Gefäßerkrankungen, befunden. Im Entlassungsbericht vom 12. April 2005 werden folgende Diagnosen genannt: - chronische Lumboischialgie rechts, Pseudoradikulärsyndrom nach Bandscheiben-Operation 1999, - koronare 3-Gefäßerkrankung, Zustand nach PCI des RIVA, uneingeschränkte links-ventrikuläre Funktion, - pAVK vom Beckentyp links, aktuell im Stadium IIa nach Fontaine, - Übergewicht, - Ex-Nikotinabusus. Die behandelnden Ärzte haben angegeben, dass die Beschwerden im Bereich der Lenden-wirbelsäule im Vordergrund stünden. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von mehr als 500 Metern in 20 Minuten sei dem Kläger nicht ohne weiteres möglich. Auch Sitzen über einen mittleren Zeitraum sei nicht möglich. Der Kläger wechsele nach wenigen Minuten die Sitzposition und stehe auf. Insgesamt sei einzuschätzen, dass der Kläger selbst leichte körperliche Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von weniger als drei Stunden ausführen könne. Eine erneute neurochirurgische Operation im Bereich der Lendenwirbelsäule sei jedoch bereits geplant.
Vom 17. Mai bis 14. Juni 2005 hat sich der Kläger nach am 27. April 2005 erfolgter Bandscheiben-Operation zur Anschlussheilbehandlung in der S ...klinik Bad L ... befunden. Im Entlassungsbericht vom 16. Juni 2005 wird als Diagnose Pseudoradikulärsyndrom beidseits bei Zustand nach operativer Dekompression L4/5 am 27. April 2005 angegeben. Die behandelnden Ärzte haben eingeschätzt, dass der Kläger leichte bis mittelschwere kör-perliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig ausüben könne. Vermieden werden sollten das Heben und Tragen schwerer Lasten, häufiges Bücken sowie die Einnahme von Zwangshaltungen. Wegen fortbestehender Einschränkung der Gehfähigkeit erfolge die Entlassung als arbeitsunfähig.
Schließlich hat das Gericht Dr. P1 ..., Facharzt für Allgemeinmedizin, Betriebsmedizin und Sozialmedizin, mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Nach körperlicher Un-tersuchung des Klägers am 27. März 2006 hat dieser folgende Diagnosen benannt: - körperliche Minderbelastbarkeit von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates wegen eines sogenannten Pseudoradikulärsyndroms bei Bandscheiben-Operation 1999 und Spi-nalkanalstenosierung mit Operation im Mai 2005 mit chronischem Schmerzsyndrom bei Rumpfmuskelinsiffizienz und bei Übergewicht, ohne funktionelle Ausfallserscheinungen, - medikamentös behandelter Bluthochdruck, - koronare 3-Gefäßerkrankung mit PTCA und Stent-Pmplantation im Oktober 2003 mit sehr gutem funktionellen Ergebnis, - Durchblutungsstörungen der Beine im Sinne der pAVK bei langjährigem Nikotinabusus mit PTA und StentImplantation im Dezember 2003 linkes Beckengefäß mit gutem Langzeitergebnis, - Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Operation im Mai 2002 ohne Funktionseinschränkungen. Gegenüber dem Sachverständigen hat der Kläger in Bezug auf seinen beruflichen Werde-gang angegeben, dass er bis 1984 als Baggerschmierer, bis 1991 als Baggerfahrer und nach der Wende bis 1996 als Baggerfahrer und Maschinist gearbeitet habe. Seine Hobbys seien seine Zebrafinken und seine Kaninchen. Für letztere müsse er Gras mähen, was zuvor seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau erledigt habe. Er besuche regelmäßig seine Ver-wandten in M ... Zur Untersuchung sei er mit seinem Pkw mit Anhänger ge-kommen, da er anschließend noch seinen Bruder in G ... habe besuchen wollen. Be-lasten würden ihn vorwiegend seine Rückenbeschwerden. Er könne nur weniger als 100 Meter schmerzfrei laufen, und auch das Treppensteigen falle ihm schwer. Hinzu komme, dass ihn seine finanzielle Situation als Empfänger von Harzt IV-Leistungen sowie das langjährige Rentenverfahren psychisch belasteten. Dr. P1 ... hat zusammenfassend festge-stellt, dass die Beweglichkeit des Stütz- und Bewegungsapparates recht gut sei, da alle Bewegungen ordentlich hätten ausgeführt werden können. Funktionelle Ausfallserscheinungen seien nicht festzustellen gewesen. Übereinstimmend mit der Einschätzung des Prof. Dr. S1 ... gehe er von einem vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder oder überwiegend sitzender Körperhaltung in geschlossenen Räumen aus. Vermieden werden sollten Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten oder Rumpfvorbeuge, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie auf unebenem Ge-lände. Das festgestellte Leistungsbild bestehe im Grunde bereits seit der Rentenantragstellung, wobei es nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen im Verlauf phasenweise zu Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gekommen sei.
Schließlich hat das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2006 den Zeugen G ..., Geschäftsführer der G ... T ... GmbH, und den Zeugen S ..., ehemals Polier bei der G ... T ... GmbH und Meister beim B ...kombinat, zu den Tä-tigkeiten des Klägers vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 465 ff. der Gerichtsakte), wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Leipzig hat im Ergebnis zu Recht mit Urteil vom 14. November 2002 die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Be-klagten vom 18. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2000 ist rechtmäßig.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zu. Die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit im Sinne von § 43 Sechstes Buch Sozial-gesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) sind nicht erfüllt. Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit richtet sich noch nach § 43 SGB VI a.F., da der Rentenantrag am 7. Oktober 1999 gestellt worden ist und der Kläger einen entsprechenden Rentenanspruch für Zeiten vor Ablauf des 31. Dezember 2000 geltend macht (§§ 300 Abs. 2, 302b Abs. 1 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Er-werbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätig-keit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation (jetzt: Teilhabe am Arbeitsleben) mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist der jeweilige Arbeitsmarkt nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. Dies ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Etwas anderes gilt nur, wenn der Versicherte früher eine höherwertige versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, von der er sich noch nicht im Rechtssinne "gelöst” hat. Dann kommt nur dieser Beruf als "bisheriger Beruf in Betracht. Eine berufliche Lösung ist immer dann zu bejahen, wenn der rentenrechtlich re-levante Berufswechsel freiwillig erfolgt. Nur wenn sich der Versicherte mit der dauerhaf-ten Ausübung des geringerwertigen deshalb abfindet, weil er zur Wiederaufnahme aus ge-sundheitlichen Gründen außer Stande ist, bleibt der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (BSG, Urteil vom 26. April 2005 - B 5 RJ 27/04 R - SGb 2005, 337 - JURIS-Dokument RdNr. 20 m.w.N.).
Berufsunfähig ist ein Versicherter dann, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr vollschichtig ausüben kann und es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bishe-rigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe - des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion beziehungsweise des besonders hoch-qualifizierten Facharbeiters, - Facharbeiters in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, - des angelernten Arbeiters beziehungsweise Facharbeiters in einem sonstigen Ausbil-dungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren und - des ungelernten Arbeiters charakterisiert (u.a. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 34/03 R -, JURIS-Dokument RdNr. 17). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufen-schema erfolgt dabei nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für einen Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Bei in der ehemaligen DDR erlernten Berufen kommt der Facharbeiterstatus in Betracht, wenn sie diesen Status auch im alten Bundesgebiet haben. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 71/92 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38 S. 153 - JURIS-Dokument RdNr. 33 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des Klägers der des Baggerfüh-rers zu Grunde zu legen. Diesen Beruf hat der Kläger zuletzt bis Januar 1999 bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung versicherungspflichtig ausgeübt. Der Klä-ger ist - ausgehend von der eigenen Darstellung seiner Tätigkeit sowie den Angaben der Zeugen G ... und S ... - im Rahmen des dargelegten Mehrstufenschema der Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich zuzuordnen. Eine Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter kommt nicht in Betracht.
Die Tätigkeit als Baggerfahrer bzw. Baggerführer stellt als solche keinen eigenständigen Ausbildungsberuf dar. Der Kläger verfügt für diese Tätigkeit über einen Abschluss als Facharbeiter Baumaschinist sowie einen Qualifikationsnachweis als Fahrer Raupen-Bagger. Eine Gleichwertigkeitsfeststellung des Berufsabschlusses als Baumaschinist nach der DDR-Systematik mit einem Abschluss nach dem Berufsbildungsgesetz, das heißt eine Zuordnungsmöglichkeit zu einem bestimmten anerkannten Ausbildungsberuf, ist nicht gegeben. Es besteht lediglich eine inhaltlich große Übereinstimmung mit der Fortbildung zum geprüften Baumaschinenführer sowie mit dem anerkannten Ausbildungsberuf des Baugeräteführers. Für den Beruf des geprüften Baumaschinenführers gibt es keine eigenständige Berufsausbildung. Es handelt sich vielmehr um eine Fortbildung, welche einen einschlägigen Facharbeiterabschluss und eine einjährige Berufspraxis oder den Abschluss eines sonstigen Ausbildungsberufes und eine zweijährige Berufspraxis oder eine fünfjähri-ge Berufspraxis voraussetzt (vgl. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Ab-schluss "Geprüfter Baumaschinenführer" vom 12. Dezember 1977 [BGBl. I S. 2539]). Seit dem 1. August 1991 gibt es ferner eine dreijährige Berufsausbildung zum Baugeräteführer (vgl. zuletzt: Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer vom 12. Mai 1997 [BGBl. I S. 1038]). Beiden Berufsbildern ist gemein, dass sie die Fähigkeit vermit-teln/erfordern, die unterschiedlichsten Baugeräte (z.B. Bagger, Kräne, Rad- und Kettenlader, Verdichtungsgeräte, Spezialtiefbaugeräte etc.) zu führen. Nach dem Ausbildungsrah-menplan für die Berufsausbildung zum Baugeräteführer umfasst dieser Ausbildungsberuf darüber hinausgehend unter anderem das Aufstellen und Sichern von Schalungen und Tra-gegerüsten, das Herstellen von Stahlbetonteilen, das Anlegen von Sickerungen, Abfluss-rinnen und Drainagen, das Handhaben von Vermessungsgeräten, insbesondere Winkel-prisma, Nivellierungsinstrument und Laser, sowie das Be- und Verarbeiten von Kunststoffen und Metallen, insbesondere das Löten und Schweißen von Metallen (vgl. Nummern 8 bis 10 des Ausbildungsrahmenplanes zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer vom 12. Mai 1997).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang vorliegend ferner, dass der Kläger seinen Facharbeiterabschluss als Baumaschinist im Jahr 1972 erworben hat. Zu diesem Zeitpunkt gab es den Ausbildungsberuf des "universellen" Baumaschinisten in der ehemaligen DDR noch nicht. Dieser ist erst 1976 eingeführt worden. Von 1970 bis 1976 erfolgte die Ausbil-dung nach Spezialisierungsrichtungen, z.B. Mobilkranfahrer, Turmdrehkranführer, Baggerfahrer, Flachbaggerfahrer (zitiert nach: gabi, Berufe der ehemaligen DDR, S. 754). Dieser Umstand und die Angaben des Klägers, die Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sowie die Auskünfte der Arbeitgeber und die Angaben der Zeugen belegen, dass der Kläger der Sache nach lediglich über einen Abschluss in der Spezialisierungsrichtung "Baggerfahrer" verfügt und auch nur in diesem begrenzten Segment tätig war. Der Kläger hat angegeben, dass er seit den frühen 1970er-Jahren stets als Baggerfüh-rer eingesetzt worden sei. Das Bedienen etwa von Betonmischern oder Turmdrehkränen habe weder zu seiner Ausbildung noch zu seiner praktischen Tätigkeit gehört. Der Zeuge S ... hat ausgeführt, dass sowohl seine als auch die Tätigkeit des Klägers beim VEB B ...kombinat Süd, Kombinatsbetrieb E ... T ... (nachfolgend: E ... L ... GmbH), im Bereich des sogenannten maschinellen Erdbaus erfolgt sei. Man habe dort ausschließlich mittels Raupen, Baggern und Lkw Boden bewegt. Handarbeiten habe es dort praktisch nicht gegeben. Zu der Tätigkeit des Klägers bei der Firma G ... T ... GmbH haben die Zeugen G ... und S ... übereinstimmend angegeben, dass der Kläger als Baggerführer beschäftigt gewesen sei und ferner die jeweils auf den unterschiedlichen Baustellen erforderlichen Bauhilfsarbeiten mit erledigt habe. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang seine bereits gegenüber dem medizinischen Sachverständigen Dr. P1 ge-machte Angabe bekräftigt, dass zuletzt die Bauhilfsarbeiten etwa 60 bis 70 % und die Tätigkeiten auf Baumaschinen etwa 30 bis 40 % der Arbeitszeit ausgemacht haben. Insgesamt ist damit festzustellen, dass eine vollständige und vollwertige Gleichstellung des Klägers als Baggerführer mit einem ausgebildeten Baugeräteführer oder einem geprüften Baumaschinenführer nicht gegeben ist. Eine Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter kommt damit nicht in Betracht. Ebenso hat bereits das Bundessozialgericht entschieden, dass einem Baumaschinenführer, der keine Facharbeiterprüfung abgelegt hat, der Berufsschutz als Facharbeiter nur dann zusteht, wenn er die Fähigkeit besitzt, sämtliche Bauma-schinen zu führen, die ein geprüfter Baumaschinenführer beherrschen muss (BSG, Urteil vom 23. Februar 1957 – 5/4a RJ 73/87 – JURIS-Dokument RdNr. 17, 18). Ausgehend hiervon ist der Kläger der Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich zuzuordnen. Es kann daher dahinstehen, ob ein Berufsschutz als Facharbeiter vorliegend auch daran scheiterte, dass der Kläger zuletzt bei der Firma G ... T ... GmbH zum überwiegenden Teil Bauhilfsarbeiten ausgeführt hat.
Als angelernter Arbeiter (im oberen Bereich) ist der Kläger auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, mit Ausnahme solcher, die nur einen ganz geringen qualitativen Wert besitzen und sich durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 1987 - 4a RJ 39/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 143, Seite 473 m.w.N.), verweisbar. In Betracht kommt damit etwa eine Tätigkeit als Pförtner in Verwaltungsgebäuden. Das Bundessozialgericht hat die Verweisungstätigkeit Pförtner für Arbeitnehmer der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich wiederholt zugelassen, so in den Urteilen vom 13. Juli 1988 (5/4a RJ 19/87 - rv 1989, 192 - JURIS-Dokument), vom 18. Januar 1995 (5 RJ 44/92 - JURIS-Dokument), vom 23. Mai 1996 (13 RJ 75/95 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 12) und in zwei Urteilen vom 22. Oktober 1996 (13 RJ 35/95 - JURIS-Dokument und 13 RJ 81/95 - JURIS-Dokument). Nach dem beigezogenen berufskundlichen Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin H2 ... vom 7. Januar 2000 gehört zum Aufgabengebiet eines Pförtners im Wesentlichen das Empfangen und Weiterleiten von Besuchern, Be-triebsangehörigen und ähnliches, gegebenenfalls das Prüfen von Legitimationen, Anmel-den und Weiterleiten der Besucher, Ausstellen der Besucherscheine sowie das Erteilen von Auskünften. Je nach Arbeitsplatzgestaltung fallen auch das Bedienen der Telefonanlage, Postverteilung und Durchführung von Kontrollgängen an. Die Arbeit ist generell körperlich leicht und wird in der Pförtnerloge überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit des Haltungswechsels zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet. Auf Grund des Publikumsverkehrs kommt es zum Teil durch stoßweise Arbeitsbelastung (z.B. Schichtwechsel, Arbeitsende) zu Zeitdruck. In psychischer Hinsicht sind Reaktionsvermögen, Entschluss-kraft, Handlungsbereitschaft, Besonnenheit und Umsichtigkeit, Verantwortungsbewusst-sein, Zuverlässigkeit und Unbestechlichkeit erforderlich. Für den Kläger kommt die Aus-übungsform "Pförtner in Verwaltungsgebäuden" (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 81/95 - JURIS-Dokument) in Betracht. Solche Pförtner werden beispielsweise im öffentlichen Dienst nach der Lohngruppe 2 Nr. 1.9 des "Manteltarifvertrages für Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes und der Länder" (MTArb) bezahlt. Es handelt sich um eine Lohngruppe, die sich aus dem Niveau der einfachen (Hilfs-) Arbeiten heraus-hebt und bestimmt ist für "Arbeiter, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist". Eine besondere Berufsausbildung wird nicht vorausgesetzt und die nötige Einarbeitungs-zeit übersteigt in keinem Fall die Dauer von drei Monaten. Die charakteristischen Tätigkei-ten von Pförtnern dieser Lohngruppe bestehen - im Gegensatz zu Pförtnern der Lohngrup-pen 2a Nr. 6.11 und 3 Nr. 6.24 des MTArb - in der reinen Überwachung und Abwicklung des Besucherverkehrs einer Dienststelle oder Einrichtung derselben. Der Einsatz an verkehrsreichen Eingängen, wo es zu Zeitdruck und Stress kommen kann, erhöhter Fern-sprechdienst, in nicht unerheblichem Umfang zu verrichtende schriftliche Arbeiten, Post-verteilung oder die Durchführung von Kontrollgängen fallen nicht an.
Tätigkeiten der vorgenannten Art kann der Kläger noch vollschichtig ausüben. Bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils am 14. November 2002 kann insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abgesehen und in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig verwiesen werden.
Auch für die Zeit nach dem 14. November 2002 ergibt sich für den Kläger keine günstigere Rechtsposition. Insoweit liegen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Entlassungsberichte der C ... Klinik S ... vom 12. April 2005 und der S ...klinik Bad L ... vom 16. Juni 2005 sowie das Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin, Betriebsmedizin und Sozialmedizin, Dr. P1 ... , vom 2. April 2006 vor.
Dr. P1 ... gibt an, dass der Kläger bei der körperlichen Untersuchung am 27. März 2006 ein unauffälliges Gangbild ohne Hinken, ohne orthopädische Hilfsmittel sowie ohne Einlagen in Konfektionsschuhen gezeigt hat. Der Zehenspitzen- und der Hackengang wa-ren völlig unauffällig. Das Ausziehen der Hose gelang problemlos im Einbeinstand. Das Treppensteigen sowohl treppauf- als auch treppabwärts im Praxisgebäude erfolgte ohne jegliche Schwierigkeiten. Eine Strecke von etwa 80 Metern Asphaltstraße vor dem Praxis-gebäude legte der Kläger in rund 35 Sekunden zurück, woraus sich rechnerisch eine Laufzeit von 8 Minuten für eine Wegstrecke von 500 Metern ergibt. Auch am Ende der Begutachtung hat Dr. P1 ... beobachtet, dass der Kläger die Wegstrecke zu dem etwa 60 Meter vor dem Praxisgebäude abgestellten Pkw sowie das Einsteigen ohne Schwierigkeiten be-wältigt hat. Während der Untersuchung und Befragung nahm der Kläger für etwa eine Stunde eine ruhige Sitzposition mit teilweise verdrehtem Oberkörper ein. Er erhob sich dann zur Untersuchung zügig aus der Sitzposition. Das Aufrichten aus der Rückenlage in den Langsitz erfolgte ebenfalls zügig. Im Langsitz konnte der Kläger mit den Fingern die Zehenspitzen erreichen. Nach einem vom Kläger zur Untersuchung mitgebrachten kardiologischen Befund von Dr. A1 ... vom 18. Januar 2006 war dort ein unauffälliges Be-lastungs-EKG bis 125 Watt mit einem Abbruch wegen muskulärer Erschöpfung durchgeführt worden. Dr. P1 ... führt zusammenfassend aus, dass die Beweglichkeit des Stütz- und Bewegungsapparates recht gut ist, da alle Bewegungen ordentlich ausgeführt werden konnten. Funktionelle Ausfallserscheinungen waren nicht feststellbar. Übereinstimmend mit der Einschätzung des Prof. Dr. S1 ... gehe er daher von einem vollschichtigen Leis-tungsvermögen des Klägers für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder oder über-wiegend sitzender Körperhaltung in geschlossenen Räumen aus. Vermieden werden sollten Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten oder Rumpfvorbeuge, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie auf unebenem Gelände. Diese Einschätzung hat Dr. P1 ... nachvoll-ziehbar aus den erhobenen Befunden und den weiteren Beobachtung in der Untersu-chungssituation hergeleitet. Nach den vorliegenden berufskundlichen Informationen ist der Kläger damit vollschichtig für eine Tätigkeit als Pförtner in Verwaltungsgebäuden belast-bar.
Das festgestellte Leistungsbild besteht nach den Angaben des Sachverständigen Dr. P1 ... im Grunde bereits seit der Rentenantragstellung, wobei es nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen im Verlauf phasenweise zu Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ge-kommen ist. Dies gilt etwa auch für die im Entlassungsbericht der C ... Klinik vom 12. April 2005 mitgeteilte quantitative Leistungsminderung, da bereits kurze Zeit später nach erfolgter Bandscheiben-Operation im Mai 2005 im Entlassungsbericht über die im Anschluss daran in der S ...klinik Bad L ... durchgeführte Heilbehandlung wieder ein vollschichtiges Leistungsvermögen festgestellt worden ist. Die in beiden genannten Be-richten angegebene Einschränkung der Wegefähigkeit steht - worauf Dr. P1 ... zutreffend hingewiesen hat - in Widerspruch zu den Beobachtungen in der Begutachtungssituation und ist auch anhand der in den Entlassungsberichten jeweils dokumentierten Befunde nicht nachvollziehbar und. Im Entlassungsbericht von April 2005 wird auf das sehr gute Ergebnis der PTA verwiesen und eine Ergmotriebelastung von 100 Watt über zwei Minuten angegeben. Die in der Epikrise des Entlassungsberichts von Juni 2005 angegebene fortbestehende Einschränkung der Gehfähigkeit ist ersichtlich allein darauf zurückzuführen, dass die Klinik die Angaben des Klägers übernommen hat. Eine rentenrechtlich relevante Weg-streckeneinschränkung geht hieraus nicht hervor. Zudem ist der Kläger in der Lage, ein Kfz zu führen und so die Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstelle zurückzulegen. Der Leistungsbeurteilung der Arbeitsamtsärztin im Gutachten vom 23. Dezember 2003, wonach ein vollständig aufgehobenes Leistungsvermögen bestehe, kann angesichts der erfolgreich durchgeführten Gefäßoperationen am Herzen und den Beingefäßen ebenfalls nicht gefolgt werden.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI a.F. (und erst Recht auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI a.F.) ist damit nicht gegeben. Damit scheitert - auf Grund der verschärften ge-sundheitlichen Anforderungen - zugleich ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller beziehungsweise teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht (§§ 43, 240 SGB VI n.F.).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ... 1947 geborene Kläger verfügt über einen Facharbeiterabschluss als Binnenschiffer und war nach Abschluss der Lehre etwa eineinhalb Jahre im erlernten Beruf tätig. Anschließend war der Kläger nach eigenen Angaben von August 1966 bis Oktober 1970 als Tiefbauarbeiter, Hilfsarbeiter und Transportarbeiter beschäftigt. Vom 27. Oktober 1970 bis 30. Juni 1998 war er beim VEB B ...kombinat Süd, Kombinatsbetrieb E ... T ... (nachfolgend: E ... L ... GmbH), zunächst als Baggerschmierer und dann als Baggerführer beschäftigt. Im Rahmen einer einjährigen betrieblichen Umschulung er-warb er im Juli 1972 den Facharbeiterabschluss als Baumaschinist und im Juni 1973 die Qualifikation als Fahrer für Raupen-Bagger. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit war der Kläger erneut vom 21. September 1998 bis 27. Januar 1999 als Baggerführer bei der Firma G ... T ... GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung vom 18. Januar 1999 mit Wirkung zum 27. Januar 1999 beendet. Ab dem 19. Januar 1999 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Seinen am 7. Oktober 1999 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung begründete der Kläger mit einem Zustand nach Operation der Lendenwirbel-säule.
Die Beklagte zog den Rehabilitationsentlassungsbericht der S ...-Klinik N ... vom 4. August 1999 bei. Auf Grund der Einschätzung der behandelnden Ärzte, dass der Kläger sowohl als Baggerführer als auch für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung unter Beachtung weiterer, qualitativer Einschränkungen, vollschichtig leistungsfähig sei, lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 18. November 1999 ab.
Auf den hiergegen unter dem 6. Dezember 1999 eingelegten Widerspruch des Klägers zog die Beklagte zunächst ein von Dipl.-Med. B1 ... für den Medizinischen Dienst der Kran-kenversicherung (MDK) Sachsen erstelltes Gutachten vom 3. Dezember 1999 bei und hol-te Arbeitgeberauskünfte bei den letzten beiden Arbeitgebern ein. Diese gaben an, dass je-weils eine Beschäftigung als Baggerfahrer im Erd- und Tiefbau erfolgt sei. Ferner beauftragte die Beklagte die Gutachterärztin Dr. F1 ... mit der Erstattung eines Gutachtens. Nach körperlicher Untersuchung des Klägers am 23. März 2000 gab die Sachverständige folgende Diagnosen an: rezidivierende Rückenschmerzen bei Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 und L5/S1 mit geringer Bewegungseinschränkung, ohne neurologisches Defizit, - alkoholtoxische Fettleber, - Glucoseintoleranzstörung. Gegenüber der Sachverständigen gab der Kläger hinsichtlich seines Tagesablaufs an, dass er morgens aufstehe, sein Enkelkind mit dem Auto zur Schule fahre, danach Zeitung lese, seine Kaninchen versorge und einige Runden auf dem Hof drehe. Nachmittags hole er sein Enkelkind wieder von der Schule ab. Dipl.-Med. F1 ... führte aus, dass beim Kläger ein flüssiges Gangbild ohne Gehhilfe bestehe. Das Ausziehen bei der Untersuchung habe sich problemlos gestaltet bei insgesamt flüssigen Bewegungen. Bei den detaillierten Funktions-prüfungen aller Wirbelsäulenabschnitte kam es lediglich zu einer Einschränkung im Be-reich des Rumpfes. Bei der anschließenden Untersuchung des Bewegungsapparates konnten keine weiteren Einschränkungen festgestellt werden. Sie schätzte ein, dass der Kläger zwar nicht mehr als Baggerführer, wohl aber für leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig leistungsfähig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass der Kläger ausgehend von seiner letzten Tätigkeit als Baggerfahrer der Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich zuzuordnen sei. Damit komme eine Verweisung auf Tätigkeiten als Wachmann in Betracht. Derartige Tätigkeiten könne er noch vollschichtig ausüben.
Auf die hiergegen am 1. August 2000 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie ein von Dr. H1 ... für das Arbeitsamt Oschatz erstelltes Gutachten vom 10. Oktober 2000 beigezogen. Dr. H1 ... hat nach kör-perlicher Untersuchung des Klägers eingeschätzt, dass dieser leichte körperliche Tätigkeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung unter Beachtung bestimmter qualitativer Ein-schränkungen vollschichtig ausüben könne. Ferner hat das Gericht Prof. Dr. M1 ..., Fach-arzt für Orthopädie an der Orthopädischen Klinik und Poliklinik am Universitätsklinikum L ..., mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Unter dem 3. Juni 2002 hat - auf Grund eines klinikinternen Versehens - Prof. Dr. S1 ... , Direktor der Orthopädischen Kli-nik und Poliklinik am Universitätsklinikum L ... , nach körperlicher Untersuchung des Klägers am 3. Juni 2002 das Gutachten erstellt (die Beteiligten haben auf Nachfrage des Sozialgerichts erklärt, dass gegen die Verwertung des Gutachtens keine Einwände erhoben werden). Prof. Dr. S1. hat folgende Diagnosen angegeben: - Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule mit Bewegungseinschränkung nach Bandschei-benoperationen L4/5 (Nukleotomie L4/5 rechtsseitig und Laminektomie L5 von 1999) und bei Wirbelkanalverengen im unteren Lendenwirbelsäulenbereich, - Funktionseinschränkung (subacromiales Schmerzsyndrom) nach operativer Versorgung im Bereich der rechten Schulter, - Gefühlsstörung beider Beine bei Verdacht auf sensible Polyneuropathie. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Kläger ein unauffälliges und zügiges Gangbild in Konfektionsschuhen ohne Zurichtungen aufweise. Das Ankleiden während der Untersuchung sei flüssig erfolgt. Ob aus der durch einen Unfall im März 2002 verursachten Verletzung der rechten Schulter mit anschließender operativer Versorgung im Mai 2002 längerfristig Funktionseinschränkungen verbleiben, könne derzeit nicht abschließend beur-teilt werden. Möglicherweise ergäben sich hieraus qualitative Einschränkungen für Über-kopfarbeiten oder schweres Heben und Tragen. Unabhängig von der Schultererkrankung könne der Kläger seit der Rentenantragstellung jedoch leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und ohne häufiges Bücken sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten vollschichtig ausüben. Eine Gehstrecke von mindestens 500 Metern sei dem Kläger zumutbar. Ebenso könne er öffentliche Verkehrsmittel benutzen oder ein Kfz führen.
Mit Urteil vom 14. November 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ausgehend von den Auskünften der letzten Arbeitgeber sei der bisherige Beruf des Klägers als Baggerfahrer der Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich zuzuordnen. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Eingruppierung der letzten beruflichen Tätigkeit kön-ne der Kläger sozial zumutbar auf Pförtnertätigkeiten verwiesen werden. Diese seien ihm auch in medizinischer Hinsicht möglich. Das Urteil ist dem Kläger am 10. Dezember 2002 zugestellt worden.
Mit seiner am 6. Januar 2003 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehr weiter. In berufskundlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit zumindest einer Facharbeitertätigkeit gleichzusetzen sei. Er verfüge bezüglich der Tätig-keit eines Baggerführers über eine Ausbildung zum Baumaschinisten, eine Qualifikation als Fahrer für Raupen-Bagger sowie eine mehr als 30-jährige Berufserfahrung. Dies könn-ten zahlreiche Zeugen bestätigen, die mit ihm im B ...kombinat zusammengearbeitet hätten. Er habe zu dieser Zeit auch als stellvertretender Polier gearbeitet und zum Teil Lehrlinge ausgebildet. Er habe neben Baggern auch andere Maschinen bedienen müssen, die auf den Baustellen zum Einsatz gekommen seien. Turmdrehkräne oder Betonmischer habe er jedoch nicht bedient. Wegen Reduzierung der Stundenzahl habe er dann 1998 zur Firma G ... gewechselt. Dort habe er - im Gegensatz zu seinen früheren Beschäftigungen - zu etwa zwei Drittel Handarbeiten am Bau und lediglich zu einem Drittel Tätigkeiten auf Baumaschinen verrichtet. In medizinischer Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe. Er könne nicht mehr als 300 Meter laufen und auch nicht länger sitzen. Er sei gesundheitlich nicht in der Lage, als Pförtner zu arbeiten.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14. November 2002 sowie der Be- scheid der Beklagten vom 18. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 6. Juli 2000 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab Antragstellung Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte, Berichte über stattgehabte Krankenhausbehandlungen sowie die Verfahrensakte zum Klageverfahren vor dem Sozialgericht Leipzig hinsichtlich der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) (Az. S 2 SB 68/01) einschließlich der darin enthaltenen Gutachten von Prof. Dr. F2 ... und Prof. Dr. L1 ... beigezogen. Prof. Dr. F2 ... hat nach körperlicher Untersuchung des Klä-gers am 15. März 2002 unter anderem eingeschätzt, dass der Kläger ortsübliche Wegstrecken mit Pausen zurücklegen könne. Prof. Dr. L1 hat nach körperlicher Untersuchung des Klägers am 31. März 2003 eingeschätzt, dass das Gehvermögen des Klägers weiterhin unter 500 Metern bei langsamem Gehen liege. Ferner hat der Kläger ein für das Arbeitsamt Grimma erstelltes Gutachten von Dr. B2 ... vom 23. Dezember 2003/11. Januar 2004 vor-gelegt, in welchem ihm ein vollständig aufgehobenes Leistungsvermögen sowie eine schmerzfreie Wegstrecke von lediglich 100 Metern bescheinigt wird. Des Weiteren hat das Gericht schriftliche Auskünfte bei ehemaligen Arbeitskollegen beziehungsweise Arbeitge-bern des Klägers eingeholt.
Vom 8. bis 29. März 2005 hat sich der Kläger zur stationären Rehabilitation in der C ... Klinik, Reha-Zentrum für Herz-, Kreislauf- und Gefäßerkrankungen, befunden. Im Entlassungsbericht vom 12. April 2005 werden folgende Diagnosen genannt: - chronische Lumboischialgie rechts, Pseudoradikulärsyndrom nach Bandscheiben-Operation 1999, - koronare 3-Gefäßerkrankung, Zustand nach PCI des RIVA, uneingeschränkte links-ventrikuläre Funktion, - pAVK vom Beckentyp links, aktuell im Stadium IIa nach Fontaine, - Übergewicht, - Ex-Nikotinabusus. Die behandelnden Ärzte haben angegeben, dass die Beschwerden im Bereich der Lenden-wirbelsäule im Vordergrund stünden. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von mehr als 500 Metern in 20 Minuten sei dem Kläger nicht ohne weiteres möglich. Auch Sitzen über einen mittleren Zeitraum sei nicht möglich. Der Kläger wechsele nach wenigen Minuten die Sitzposition und stehe auf. Insgesamt sei einzuschätzen, dass der Kläger selbst leichte körperliche Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von weniger als drei Stunden ausführen könne. Eine erneute neurochirurgische Operation im Bereich der Lendenwirbelsäule sei jedoch bereits geplant.
Vom 17. Mai bis 14. Juni 2005 hat sich der Kläger nach am 27. April 2005 erfolgter Bandscheiben-Operation zur Anschlussheilbehandlung in der S ...klinik Bad L ... befunden. Im Entlassungsbericht vom 16. Juni 2005 wird als Diagnose Pseudoradikulärsyndrom beidseits bei Zustand nach operativer Dekompression L4/5 am 27. April 2005 angegeben. Die behandelnden Ärzte haben eingeschätzt, dass der Kläger leichte bis mittelschwere kör-perliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig ausüben könne. Vermieden werden sollten das Heben und Tragen schwerer Lasten, häufiges Bücken sowie die Einnahme von Zwangshaltungen. Wegen fortbestehender Einschränkung der Gehfähigkeit erfolge die Entlassung als arbeitsunfähig.
Schließlich hat das Gericht Dr. P1 ..., Facharzt für Allgemeinmedizin, Betriebsmedizin und Sozialmedizin, mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Nach körperlicher Un-tersuchung des Klägers am 27. März 2006 hat dieser folgende Diagnosen benannt: - körperliche Minderbelastbarkeit von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates wegen eines sogenannten Pseudoradikulärsyndroms bei Bandscheiben-Operation 1999 und Spi-nalkanalstenosierung mit Operation im Mai 2005 mit chronischem Schmerzsyndrom bei Rumpfmuskelinsiffizienz und bei Übergewicht, ohne funktionelle Ausfallserscheinungen, - medikamentös behandelter Bluthochdruck, - koronare 3-Gefäßerkrankung mit PTCA und Stent-Pmplantation im Oktober 2003 mit sehr gutem funktionellen Ergebnis, - Durchblutungsstörungen der Beine im Sinne der pAVK bei langjährigem Nikotinabusus mit PTA und StentImplantation im Dezember 2003 linkes Beckengefäß mit gutem Langzeitergebnis, - Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Operation im Mai 2002 ohne Funktionseinschränkungen. Gegenüber dem Sachverständigen hat der Kläger in Bezug auf seinen beruflichen Werde-gang angegeben, dass er bis 1984 als Baggerschmierer, bis 1991 als Baggerfahrer und nach der Wende bis 1996 als Baggerfahrer und Maschinist gearbeitet habe. Seine Hobbys seien seine Zebrafinken und seine Kaninchen. Für letztere müsse er Gras mähen, was zuvor seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau erledigt habe. Er besuche regelmäßig seine Ver-wandten in M ... Zur Untersuchung sei er mit seinem Pkw mit Anhänger ge-kommen, da er anschließend noch seinen Bruder in G ... habe besuchen wollen. Be-lasten würden ihn vorwiegend seine Rückenbeschwerden. Er könne nur weniger als 100 Meter schmerzfrei laufen, und auch das Treppensteigen falle ihm schwer. Hinzu komme, dass ihn seine finanzielle Situation als Empfänger von Harzt IV-Leistungen sowie das langjährige Rentenverfahren psychisch belasteten. Dr. P1 ... hat zusammenfassend festge-stellt, dass die Beweglichkeit des Stütz- und Bewegungsapparates recht gut sei, da alle Bewegungen ordentlich hätten ausgeführt werden können. Funktionelle Ausfallserscheinungen seien nicht festzustellen gewesen. Übereinstimmend mit der Einschätzung des Prof. Dr. S1 ... gehe er von einem vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder oder überwiegend sitzender Körperhaltung in geschlossenen Räumen aus. Vermieden werden sollten Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten oder Rumpfvorbeuge, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie auf unebenem Ge-lände. Das festgestellte Leistungsbild bestehe im Grunde bereits seit der Rentenantragstellung, wobei es nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen im Verlauf phasenweise zu Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gekommen sei.
Schließlich hat das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2006 den Zeugen G ..., Geschäftsführer der G ... T ... GmbH, und den Zeugen S ..., ehemals Polier bei der G ... T ... GmbH und Meister beim B ...kombinat, zu den Tä-tigkeiten des Klägers vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 465 ff. der Gerichtsakte), wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Leipzig hat im Ergebnis zu Recht mit Urteil vom 14. November 2002 die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Be-klagten vom 18. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2000 ist rechtmäßig.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zu. Die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit im Sinne von § 43 Sechstes Buch Sozial-gesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) sind nicht erfüllt. Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit richtet sich noch nach § 43 SGB VI a.F., da der Rentenantrag am 7. Oktober 1999 gestellt worden ist und der Kläger einen entsprechenden Rentenanspruch für Zeiten vor Ablauf des 31. Dezember 2000 geltend macht (§§ 300 Abs. 2, 302b Abs. 1 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Er-werbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätig-keit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation (jetzt: Teilhabe am Arbeitsleben) mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist der jeweilige Arbeitsmarkt nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. Dies ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Etwas anderes gilt nur, wenn der Versicherte früher eine höherwertige versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, von der er sich noch nicht im Rechtssinne "gelöst” hat. Dann kommt nur dieser Beruf als "bisheriger Beruf in Betracht. Eine berufliche Lösung ist immer dann zu bejahen, wenn der rentenrechtlich re-levante Berufswechsel freiwillig erfolgt. Nur wenn sich der Versicherte mit der dauerhaf-ten Ausübung des geringerwertigen deshalb abfindet, weil er zur Wiederaufnahme aus ge-sundheitlichen Gründen außer Stande ist, bleibt der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (BSG, Urteil vom 26. April 2005 - B 5 RJ 27/04 R - SGb 2005, 337 - JURIS-Dokument RdNr. 20 m.w.N.).
Berufsunfähig ist ein Versicherter dann, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr vollschichtig ausüben kann und es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bishe-rigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe - des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion beziehungsweise des besonders hoch-qualifizierten Facharbeiters, - Facharbeiters in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, - des angelernten Arbeiters beziehungsweise Facharbeiters in einem sonstigen Ausbil-dungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren und - des ungelernten Arbeiters charakterisiert (u.a. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 34/03 R -, JURIS-Dokument RdNr. 17). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufen-schema erfolgt dabei nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für einen Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Bei in der ehemaligen DDR erlernten Berufen kommt der Facharbeiterstatus in Betracht, wenn sie diesen Status auch im alten Bundesgebiet haben. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 71/92 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38 S. 153 - JURIS-Dokument RdNr. 33 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des Klägers der des Baggerfüh-rers zu Grunde zu legen. Diesen Beruf hat der Kläger zuletzt bis Januar 1999 bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung versicherungspflichtig ausgeübt. Der Klä-ger ist - ausgehend von der eigenen Darstellung seiner Tätigkeit sowie den Angaben der Zeugen G ... und S ... - im Rahmen des dargelegten Mehrstufenschema der Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich zuzuordnen. Eine Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter kommt nicht in Betracht.
Die Tätigkeit als Baggerfahrer bzw. Baggerführer stellt als solche keinen eigenständigen Ausbildungsberuf dar. Der Kläger verfügt für diese Tätigkeit über einen Abschluss als Facharbeiter Baumaschinist sowie einen Qualifikationsnachweis als Fahrer Raupen-Bagger. Eine Gleichwertigkeitsfeststellung des Berufsabschlusses als Baumaschinist nach der DDR-Systematik mit einem Abschluss nach dem Berufsbildungsgesetz, das heißt eine Zuordnungsmöglichkeit zu einem bestimmten anerkannten Ausbildungsberuf, ist nicht gegeben. Es besteht lediglich eine inhaltlich große Übereinstimmung mit der Fortbildung zum geprüften Baumaschinenführer sowie mit dem anerkannten Ausbildungsberuf des Baugeräteführers. Für den Beruf des geprüften Baumaschinenführers gibt es keine eigenständige Berufsausbildung. Es handelt sich vielmehr um eine Fortbildung, welche einen einschlägigen Facharbeiterabschluss und eine einjährige Berufspraxis oder den Abschluss eines sonstigen Ausbildungsberufes und eine zweijährige Berufspraxis oder eine fünfjähri-ge Berufspraxis voraussetzt (vgl. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Ab-schluss "Geprüfter Baumaschinenführer" vom 12. Dezember 1977 [BGBl. I S. 2539]). Seit dem 1. August 1991 gibt es ferner eine dreijährige Berufsausbildung zum Baugeräteführer (vgl. zuletzt: Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer vom 12. Mai 1997 [BGBl. I S. 1038]). Beiden Berufsbildern ist gemein, dass sie die Fähigkeit vermit-teln/erfordern, die unterschiedlichsten Baugeräte (z.B. Bagger, Kräne, Rad- und Kettenlader, Verdichtungsgeräte, Spezialtiefbaugeräte etc.) zu führen. Nach dem Ausbildungsrah-menplan für die Berufsausbildung zum Baugeräteführer umfasst dieser Ausbildungsberuf darüber hinausgehend unter anderem das Aufstellen und Sichern von Schalungen und Tra-gegerüsten, das Herstellen von Stahlbetonteilen, das Anlegen von Sickerungen, Abfluss-rinnen und Drainagen, das Handhaben von Vermessungsgeräten, insbesondere Winkel-prisma, Nivellierungsinstrument und Laser, sowie das Be- und Verarbeiten von Kunststoffen und Metallen, insbesondere das Löten und Schweißen von Metallen (vgl. Nummern 8 bis 10 des Ausbildungsrahmenplanes zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer vom 12. Mai 1997).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang vorliegend ferner, dass der Kläger seinen Facharbeiterabschluss als Baumaschinist im Jahr 1972 erworben hat. Zu diesem Zeitpunkt gab es den Ausbildungsberuf des "universellen" Baumaschinisten in der ehemaligen DDR noch nicht. Dieser ist erst 1976 eingeführt worden. Von 1970 bis 1976 erfolgte die Ausbil-dung nach Spezialisierungsrichtungen, z.B. Mobilkranfahrer, Turmdrehkranführer, Baggerfahrer, Flachbaggerfahrer (zitiert nach: gabi, Berufe der ehemaligen DDR, S. 754). Dieser Umstand und die Angaben des Klägers, die Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sowie die Auskünfte der Arbeitgeber und die Angaben der Zeugen belegen, dass der Kläger der Sache nach lediglich über einen Abschluss in der Spezialisierungsrichtung "Baggerfahrer" verfügt und auch nur in diesem begrenzten Segment tätig war. Der Kläger hat angegeben, dass er seit den frühen 1970er-Jahren stets als Baggerfüh-rer eingesetzt worden sei. Das Bedienen etwa von Betonmischern oder Turmdrehkränen habe weder zu seiner Ausbildung noch zu seiner praktischen Tätigkeit gehört. Der Zeuge S ... hat ausgeführt, dass sowohl seine als auch die Tätigkeit des Klägers beim VEB B ...kombinat Süd, Kombinatsbetrieb E ... T ... (nachfolgend: E ... L ... GmbH), im Bereich des sogenannten maschinellen Erdbaus erfolgt sei. Man habe dort ausschließlich mittels Raupen, Baggern und Lkw Boden bewegt. Handarbeiten habe es dort praktisch nicht gegeben. Zu der Tätigkeit des Klägers bei der Firma G ... T ... GmbH haben die Zeugen G ... und S ... übereinstimmend angegeben, dass der Kläger als Baggerführer beschäftigt gewesen sei und ferner die jeweils auf den unterschiedlichen Baustellen erforderlichen Bauhilfsarbeiten mit erledigt habe. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang seine bereits gegenüber dem medizinischen Sachverständigen Dr. P1 ge-machte Angabe bekräftigt, dass zuletzt die Bauhilfsarbeiten etwa 60 bis 70 % und die Tätigkeiten auf Baumaschinen etwa 30 bis 40 % der Arbeitszeit ausgemacht haben. Insgesamt ist damit festzustellen, dass eine vollständige und vollwertige Gleichstellung des Klägers als Baggerführer mit einem ausgebildeten Baugeräteführer oder einem geprüften Baumaschinenführer nicht gegeben ist. Eine Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter kommt damit nicht in Betracht. Ebenso hat bereits das Bundessozialgericht entschieden, dass einem Baumaschinenführer, der keine Facharbeiterprüfung abgelegt hat, der Berufsschutz als Facharbeiter nur dann zusteht, wenn er die Fähigkeit besitzt, sämtliche Bauma-schinen zu führen, die ein geprüfter Baumaschinenführer beherrschen muss (BSG, Urteil vom 23. Februar 1957 – 5/4a RJ 73/87 – JURIS-Dokument RdNr. 17, 18). Ausgehend hiervon ist der Kläger der Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich zuzuordnen. Es kann daher dahinstehen, ob ein Berufsschutz als Facharbeiter vorliegend auch daran scheiterte, dass der Kläger zuletzt bei der Firma G ... T ... GmbH zum überwiegenden Teil Bauhilfsarbeiten ausgeführt hat.
Als angelernter Arbeiter (im oberen Bereich) ist der Kläger auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, mit Ausnahme solcher, die nur einen ganz geringen qualitativen Wert besitzen und sich durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 1987 - 4a RJ 39/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 143, Seite 473 m.w.N.), verweisbar. In Betracht kommt damit etwa eine Tätigkeit als Pförtner in Verwaltungsgebäuden. Das Bundessozialgericht hat die Verweisungstätigkeit Pförtner für Arbeitnehmer der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich wiederholt zugelassen, so in den Urteilen vom 13. Juli 1988 (5/4a RJ 19/87 - rv 1989, 192 - JURIS-Dokument), vom 18. Januar 1995 (5 RJ 44/92 - JURIS-Dokument), vom 23. Mai 1996 (13 RJ 75/95 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 12) und in zwei Urteilen vom 22. Oktober 1996 (13 RJ 35/95 - JURIS-Dokument und 13 RJ 81/95 - JURIS-Dokument). Nach dem beigezogenen berufskundlichen Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin H2 ... vom 7. Januar 2000 gehört zum Aufgabengebiet eines Pförtners im Wesentlichen das Empfangen und Weiterleiten von Besuchern, Be-triebsangehörigen und ähnliches, gegebenenfalls das Prüfen von Legitimationen, Anmel-den und Weiterleiten der Besucher, Ausstellen der Besucherscheine sowie das Erteilen von Auskünften. Je nach Arbeitsplatzgestaltung fallen auch das Bedienen der Telefonanlage, Postverteilung und Durchführung von Kontrollgängen an. Die Arbeit ist generell körperlich leicht und wird in der Pförtnerloge überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit des Haltungswechsels zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet. Auf Grund des Publikumsverkehrs kommt es zum Teil durch stoßweise Arbeitsbelastung (z.B. Schichtwechsel, Arbeitsende) zu Zeitdruck. In psychischer Hinsicht sind Reaktionsvermögen, Entschluss-kraft, Handlungsbereitschaft, Besonnenheit und Umsichtigkeit, Verantwortungsbewusst-sein, Zuverlässigkeit und Unbestechlichkeit erforderlich. Für den Kläger kommt die Aus-übungsform "Pförtner in Verwaltungsgebäuden" (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 81/95 - JURIS-Dokument) in Betracht. Solche Pförtner werden beispielsweise im öffentlichen Dienst nach der Lohngruppe 2 Nr. 1.9 des "Manteltarifvertrages für Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes und der Länder" (MTArb) bezahlt. Es handelt sich um eine Lohngruppe, die sich aus dem Niveau der einfachen (Hilfs-) Arbeiten heraus-hebt und bestimmt ist für "Arbeiter, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist". Eine besondere Berufsausbildung wird nicht vorausgesetzt und die nötige Einarbeitungs-zeit übersteigt in keinem Fall die Dauer von drei Monaten. Die charakteristischen Tätigkei-ten von Pförtnern dieser Lohngruppe bestehen - im Gegensatz zu Pförtnern der Lohngrup-pen 2a Nr. 6.11 und 3 Nr. 6.24 des MTArb - in der reinen Überwachung und Abwicklung des Besucherverkehrs einer Dienststelle oder Einrichtung derselben. Der Einsatz an verkehrsreichen Eingängen, wo es zu Zeitdruck und Stress kommen kann, erhöhter Fern-sprechdienst, in nicht unerheblichem Umfang zu verrichtende schriftliche Arbeiten, Post-verteilung oder die Durchführung von Kontrollgängen fallen nicht an.
Tätigkeiten der vorgenannten Art kann der Kläger noch vollschichtig ausüben. Bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils am 14. November 2002 kann insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abgesehen und in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig verwiesen werden.
Auch für die Zeit nach dem 14. November 2002 ergibt sich für den Kläger keine günstigere Rechtsposition. Insoweit liegen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Entlassungsberichte der C ... Klinik S ... vom 12. April 2005 und der S ...klinik Bad L ... vom 16. Juni 2005 sowie das Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin, Betriebsmedizin und Sozialmedizin, Dr. P1 ... , vom 2. April 2006 vor.
Dr. P1 ... gibt an, dass der Kläger bei der körperlichen Untersuchung am 27. März 2006 ein unauffälliges Gangbild ohne Hinken, ohne orthopädische Hilfsmittel sowie ohne Einlagen in Konfektionsschuhen gezeigt hat. Der Zehenspitzen- und der Hackengang wa-ren völlig unauffällig. Das Ausziehen der Hose gelang problemlos im Einbeinstand. Das Treppensteigen sowohl treppauf- als auch treppabwärts im Praxisgebäude erfolgte ohne jegliche Schwierigkeiten. Eine Strecke von etwa 80 Metern Asphaltstraße vor dem Praxis-gebäude legte der Kläger in rund 35 Sekunden zurück, woraus sich rechnerisch eine Laufzeit von 8 Minuten für eine Wegstrecke von 500 Metern ergibt. Auch am Ende der Begutachtung hat Dr. P1 ... beobachtet, dass der Kläger die Wegstrecke zu dem etwa 60 Meter vor dem Praxisgebäude abgestellten Pkw sowie das Einsteigen ohne Schwierigkeiten be-wältigt hat. Während der Untersuchung und Befragung nahm der Kläger für etwa eine Stunde eine ruhige Sitzposition mit teilweise verdrehtem Oberkörper ein. Er erhob sich dann zur Untersuchung zügig aus der Sitzposition. Das Aufrichten aus der Rückenlage in den Langsitz erfolgte ebenfalls zügig. Im Langsitz konnte der Kläger mit den Fingern die Zehenspitzen erreichen. Nach einem vom Kläger zur Untersuchung mitgebrachten kardiologischen Befund von Dr. A1 ... vom 18. Januar 2006 war dort ein unauffälliges Be-lastungs-EKG bis 125 Watt mit einem Abbruch wegen muskulärer Erschöpfung durchgeführt worden. Dr. P1 ... führt zusammenfassend aus, dass die Beweglichkeit des Stütz- und Bewegungsapparates recht gut ist, da alle Bewegungen ordentlich ausgeführt werden konnten. Funktionelle Ausfallserscheinungen waren nicht feststellbar. Übereinstimmend mit der Einschätzung des Prof. Dr. S1 ... gehe er daher von einem vollschichtigen Leis-tungsvermögen des Klägers für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder oder über-wiegend sitzender Körperhaltung in geschlossenen Räumen aus. Vermieden werden sollten Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten oder Rumpfvorbeuge, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie auf unebenem Gelände. Diese Einschätzung hat Dr. P1 ... nachvoll-ziehbar aus den erhobenen Befunden und den weiteren Beobachtung in der Untersu-chungssituation hergeleitet. Nach den vorliegenden berufskundlichen Informationen ist der Kläger damit vollschichtig für eine Tätigkeit als Pförtner in Verwaltungsgebäuden belast-bar.
Das festgestellte Leistungsbild besteht nach den Angaben des Sachverständigen Dr. P1 ... im Grunde bereits seit der Rentenantragstellung, wobei es nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen im Verlauf phasenweise zu Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ge-kommen ist. Dies gilt etwa auch für die im Entlassungsbericht der C ... Klinik vom 12. April 2005 mitgeteilte quantitative Leistungsminderung, da bereits kurze Zeit später nach erfolgter Bandscheiben-Operation im Mai 2005 im Entlassungsbericht über die im Anschluss daran in der S ...klinik Bad L ... durchgeführte Heilbehandlung wieder ein vollschichtiges Leistungsvermögen festgestellt worden ist. Die in beiden genannten Be-richten angegebene Einschränkung der Wegefähigkeit steht - worauf Dr. P1 ... zutreffend hingewiesen hat - in Widerspruch zu den Beobachtungen in der Begutachtungssituation und ist auch anhand der in den Entlassungsberichten jeweils dokumentierten Befunde nicht nachvollziehbar und. Im Entlassungsbericht von April 2005 wird auf das sehr gute Ergebnis der PTA verwiesen und eine Ergmotriebelastung von 100 Watt über zwei Minuten angegeben. Die in der Epikrise des Entlassungsberichts von Juni 2005 angegebene fortbestehende Einschränkung der Gehfähigkeit ist ersichtlich allein darauf zurückzuführen, dass die Klinik die Angaben des Klägers übernommen hat. Eine rentenrechtlich relevante Weg-streckeneinschränkung geht hieraus nicht hervor. Zudem ist der Kläger in der Lage, ein Kfz zu führen und so die Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstelle zurückzulegen. Der Leistungsbeurteilung der Arbeitsamtsärztin im Gutachten vom 23. Dezember 2003, wonach ein vollständig aufgehobenes Leistungsvermögen bestehe, kann angesichts der erfolgreich durchgeführten Gefäßoperationen am Herzen und den Beingefäßen ebenfalls nicht gefolgt werden.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI a.F. (und erst Recht auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI a.F.) ist damit nicht gegeben. Damit scheitert - auf Grund der verschärften ge-sundheitlichen Anforderungen - zugleich ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller beziehungsweise teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht (§§ 43, 240 SGB VI n.F.).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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