L 32 B 1516/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 34 AS 15003/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 1516/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 27. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Im vorliegenden Fall ist bereits der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerinnen begehren im Wege der einstweiligen Anordnung von dem Antragsgegner die Übernahme von Mietschulden, da ansonsten Wohnungslosigkeit drohen würde. Dies ist jedoch nicht zu befürchten. Die angedrohte Räumungsklage durch den Vermieter ist jedenfalls nach Kenntnis des Gerichts bis heute nicht erhoben. Außerdem hat der Antragsgegner den Antragstellerinnen zugesichert, die Mietkosten in Höhe von maximal bruttowarm 444,00 EUR für eine neue, angemessene Mietwohnung zu übernehmen und an den Vermieter direkt auszuzahlen. Angesichts des entspannten Berliner Wohnungsmarktes gibt es daher keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerinnen ohne den Erlass der begehrten Anordnung obdachlos werden würden. Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts zum ebenfalls fehlenden Anordnungsanspruch Bezug und macht sich die Ausführungen zu Eigen (§ 142 Abs. 2 S. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Sache.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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