Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 RA 1647/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 288/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2005 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Vorverfahrens sowie 1/4 der außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) und entsprechende Verdienste für die Zeit vom 15. Juni 1971 bis 25. Juni 1990 festzustellen.
Dem 1934 geborenen Kläger wurde am 6. Juli 19 von der H B das Diplom in der Fachabteilung Architektur verliehen.
Er arbeitete von Dezember 1968 bis 14. Juli 1971 als Städtebauer beim Magistrat von Groß-Berlin. Die Beklagte hat die entsprechende Zeit als solche der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates anerkannt. Anschließend - vom 15. Juli 1971 bis 25 Juni 1990 - war der Kläger als Architekt beim VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin als Architekt angestellt.
Der VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin wurde am 24. März 1971 in das Register der volkseigenen Wirtschaft des Vertragsgerichts Groß-Berlin eingetragen, unter dem genannten Namen ab 25. April 1972, zuvor als "VE BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin".
Der VEB wurde im ersten Halbjahr 1990 in die Industrieprojektierung Berlin GmbH Bauplanung und Beratung umgewandelt. Die Umwandlung war am 25. Juni 1990 mit der ersten Eintragung der Nachfolgegesellschaft im Handelsregister abgeschlossen (Amtsgericht Charlottenburg HRB 34388).
Im September 2000 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (ab 1. September 1964). Mit Bescheid vom 18. Juni 2002 lehnte die Beklagte eine Rücknahme ihres Bescheides vom 9. Januar 1997 ab, mit dem die Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden seien. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Die Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes sei auf seinen Fall anwendbar. Er habe als Diplomarchitekt seit 1964 im Entwurfsbüro des volkseigenen Betriebes Industrieprojektierung Berlin I mit letztem Namen VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung als Architekt, später als Fachgruppenleiter Architektur gearbeitet.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26. Februar 2003 zurück. Der VEB Industrieprojektierung Berlin beziehungsweise Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin des volkseigenen Bau- und Montagekombinats Kohle und Energie sei weder volkseigener Produktionsbetrieb gewesen noch einem solchen gleichgestellter Betrieb.
Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben (GA Blatt 1 ff). Er habe einen Bescheid vom 9. Januar 1997 nie erhalten. Die Aufgaben des VEB Industrieprojektierung Berlin hätten in der Planung von baulichen Industrieanlagen und der Fertigung von Bauzeichnungen gelegen. Die Tätigkeit habe der eines Konstruktionsbüros entsprochen. Nach heutigem Sprachgebrauch würden sie von Ingenieur- und Planungsbüros erbracht. Dagegen habe es sich nicht um einen Rationalisierungsbetrieb gehandelt. Der ursprüngliche VEB Industrieprojektierung Berlin I sei mit Wirkung vom 01.05.1968 als selbständiger Betrieb aufgelöst und in das Kombinat eingegliedert worden sei (Verweis auf die Verfügung des Ministers des Bauwesens der DDR vom 23.12.1968 über die Auflösung und Angliederungen von Betrieben). Innerhalb des Kombinats sei der ehemalige VEB als Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung fortgeführt worden. Die Eintragung in das Register sage nichts über die juristische Selbständigkeit aus, da im Register auch unselbständige Kombinatsbetriebe eingetragen worden seien. Es lasse sich dem Register auch nicht entnehmen, dass der Betrieb später wieder selbständig geworden sei. Ganz allgemein kenne das deutsche Registerrecht die Eintragung unselbständiger Betriebe, zum Beispiel Zweigfilialen nach § 13 ff Handelsgesetzbuch. In der DDR sei die Eintragung unselbständiger Kombinatsbetriebe in § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 16. Oktober 1968 zunächst als Kann-Möglichkeit vorgesehen gewesen. In der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 17. September 1970 sei die Eintragung in § 4 Abs. 1 Nr. 2 dann zwingend vorgeschrieben gewesen.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 28.01.2005 anerkannt, dass das AAÜG nach § 1 AAÜG anwendbar sei.
Sie hat darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber des Klägers ab 15. Juni 1971 als ein juristisch selbständiger Projektierungsbetrieb mit der Betriebnummer 02852113 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen und der Wirtschaftsgruppe 63350 (bautechnische Projektierungsbetriebe) zugeordnet gewesen sei. Der Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung habe als eigenständige juristische Person am Rechtsverkehr teilgenommen. Er sei durch Direktoren vertreten worden. Nur juristisch selbständige Betriebe seien in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen worden ... Der Betrieb habe auch eine jährliche Finanzberichterstattung abgegeben, wie dies nur bei juristisch und ökonomisch selbständigen Betrieben erfolgt sei.
Das SG hat mit Urteil vom 19. Oktober 2005 den Bescheid vom 18. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchbescheides aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Zeit vom 15. Juni 1971 bis 25. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Der Kläger erfülle die Kriterien des Bundessozialgerichts (BSG) für eine fiktive Zugehörigkeit zur AVItech. Im Streit sei zwischen den Beteiligten insoweit nur, ob es sich beim Arbeitgeber des Klägers um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens gehandelt habe. Dies sei entgegen der Auffassung der Beklagten zu bejahen. Arbeitgeber sei nämlich das Kombinat selbst gewesen und nicht der ehemalige VEB Industrieprojektierung Berlin, welcher mit Wirkung vom 1. Mai 1968 in das volkseigene Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie eingegliedert worden sei. Aus den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen lasse sich nicht feststellen, dass der VEB Industrieprojektierung Berlin oder der Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin danach wieder eine rechtliche Selbständigkeit erlangt habe. Die dazu erforderliche Gründungsanweisung liege nicht vor. Gegen die Existenz einer solchen Gründungsanweisung spreche entscheidend die Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft. Dort sei mit Datum von 24. März 1971 zwar der Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung eingetragen worden, jedoch nicht die Gründungsanweisung in Spalte sechs des Registers. Entsprechendes habe die Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 17. September 1970 zwingend vorgesehen. Im konkreten Fall sei jedoch nicht auf eine Gründungsanweisung Bezug genommen worden, sondern – im Gegenteil – auf die Auflösungsverfügung vom 23.12.1968. Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 16. Oktober 1968 sei auch die Eintragung von rechtlich unselbständigen Kombinatsbetrieben möglich gewesen. Auch die späteren Eintragungen enthielten keinen Hinweis auf eine rechtliche Selbständigkeit.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Der VEB Forschung und Projektierung sei im Rahmen der Planwirtschaft der Wirtschaftsgruppe 63350 (bautechnische Projektierungsbetriebe) zugeordnet gewesen. Er sei juristisch selbständig gewesen. Nach § 2 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 10. April 1980 sei auch das Ende der Rechtsfähigkeit eines Betriebes in das Register einzutragen gewesen. Diese Regelung wäre ins Leere gegangen, wenn auch juristisch unselbständige Betriebsteile einzutragen gewesen wären. Sie hat ferner auf das Urteil des 22. Senats vom 26. Januar 2006 – L 22 R 244/05 – Bezug genommen, welches in den hiesigen Rechtsstreit eingeführt ist. Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Entscheidungen des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.11.2003 – S 9 RA 4145/02 – und des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 09.09.2004 – L 12 RA 5219/03 –. In diesen sei der Umstand, dass in Verträgen und Schriftsätzen stets das Kombinat aufgetreten sei, als Indiz für die Unselbständigkeit des Kombinatsbetriebes angesehen worden. Bei der Eintragung vom 24. Januar 1971 sei weiter als unmittelbar übergeordnetes Organ des Kombinatsbetriebes nicht etwa das Kombinat, sondern gleich das Ministerium für Bauwesen angegeben gewesen. Auch hätte ein selbständiger Kombinatsbetrieb nicht nach außen hin durch den Generaldirektor des Kombinats vertreten werden dürfen. Das Ende der Rechtsfähigkeit des VEB Industrieprojektierung Berlin I sei - richtig - 1968 ins Register eingetragen worden. Das Gericht solle darüber Beweis erheben, -dass sein Beschäftigungsbetrieb am 30.04.1968 als juristisch selbständig Person aufgelöst und in das VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie eingegliedert worden sei, -dass das Kombinat fortan als Beschäftigungsbetrieb anzusehen sei, -zur Frage, zu welchem Zeitpunkt der rechtlich unselbständige Kombinatsbetrieb danach die juristische Selbständigkeit wiedererlangt habe und -dazu, dass nur juristisch selbständige Personen in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen hätten werden müssen. Im Urteil des 22. Senats vom 26.01.2006 sei auf die juristische Selbständigkeit nicht eingegangen worden. Jedenfalls habe es sich beim Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin um ein Konstruktionsbüro gehandelt. Hauptzweck des Betriebes, welcher ihm also das Gepräge gegeben habe, seien Baukonstruktionen gewesen.
Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. Das Statut des VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie vom 25.01.1971 ist eingeführt worden. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Registerakte des staatlichen Vertragsgerichts Großberlin und die Registerakte des Amtsgerichts Charlottenburg HRB 34388 haben -letztere in Auszügen in Kopie- vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zu:
Er hat keinen Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Abs. 1 AAÜG auf Feststellung der beantragten Zeiten als solche der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG.
Für welche Zeiten konkret die Zugehörigkeit zu einem Versorgungswerk festzustellen ist, bemisst sich nach § 5 Abs. 1 AAÜG. Diese Norm ordnet die Gleichstellung mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung an, in denen der "Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung zu irgendeinem Zeitpunkt (notwendig vor dem 1. Juli 1990) ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 und 2 im AAÜG aufgelistet ist (so BSG, Urteil vom 26. 10. 2004 – B 4 RA 40/04 R – SozR 4 – 8570 § 5 Nr. 6 Rn. 15 m. w. N.). "Ihrer Art nach von einem Versorgungssystem" erfasst ist diejenige entgeltliche Beschäftigung, für die §§ 1 und 5 der VO AVItech einschlägig sind (BSG, aaO Rn. 16 ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat folgt, hängt der fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Versorgungsberechtigung im Bereich der AVItech gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO AVItech) vom 17. August 1950 (GBL. Seite 844) (VO AVItech) und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungbestimmung zur VO AVItech vom 24. Mai 1951 (2. DB) strikt von drei Voraussetzungen ab (vgl. u. a. BSG Urteil vom 12. Juni 2001 -B 4 RA 117/00 R-, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6; Urteil vom 10. April 2002 -B 4 RA 10/02 R- SozR 3-8570 § 1 Nr. 5; Urteil vom 6. Mai 2004, Az: B 4 RA 44/03 R). Der Betroffene muss - berechtigt gewesen sein, eine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB genannten Berufsbezeich¬nungen zu führen (hier: Architekt), und - eine diesem Beruf entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben und zwar - für einen Arbeitgeber, der ein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der In¬dustrie oder des Bauwesens oder der einem solchen Betrieb durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt worden war.
Die betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung eines Betroffenen in die AVItech ist nur erfüllt, wenn der VEB ein Produktionsbetrieb der In¬dustrie oder des Bauwesens war. Materiell-rechtlich kommt es allein darauf an, ob der vom arbeitgebenden VEB tatsächlich verfolgte Hauptzweck auf die industrielle Fertigung (Fabrika¬tion, Herstellung, Produktion) von Sachgütern ausgerichtet war. Die Frage, was der tatsächliche Hauptzweck eines bestimmten VEB war, ist keine Rechtsfrage; sie betrifft vielmehr die Haupttatsache, von deren Vorliegen die Erfüllung der o.g. betrieblichen Voraussetzung abhängt. Welche Aufgabe dem VEB faktisch das Gepräge gegeben hat, kann allein aufgrund der konkreten tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen VEB beurteilt werden (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004, Az: B 4 RA 44/03 R). Maßgeblich für diese Einstufung sind nicht die konkrete Tätigkeit des Klägers und die Feststellung, dass eine identische auch bei einem normalen Baubetrieb möglich gewesen wäre. Es spielt auch keine Rolle, dass die Projektierung eines Bauvorhabens notwendiger erster Teil der Realisierung ist und durch den Arbeitgeber auch Aufgaben der Bauüberwachung durchgeführt wurden. Diese Dienstleistungen sind etwas anderes als die Bauerrichtung selbst (ebenso für Projektierungsbetriebe: Urteil des Senats vom 2. März 2007 – L 1 R 263/06; ferner Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26. 1. 2007 – L 22 R 742/06 –, vom 19. 10. 2006 – L 1 R 66/06 –, und vom 22. 6. 2006 – L 21 RA 295/03 -; für Generalauftragnehmern: vom 15. 11. 2006 – L 22 RA 288/04- und vom 14. 2. 2006 – L 12 RA 24/03 -).
Abzustellen ist nicht auf das Kombinat. Arbeitgeber des Klägers ist zur vollen Überzeugung des Senats der Projektierungsbetrieb gewesen. Dieser ist eine selbständige juristische Person gewesen, wie sich aus öffentlichen Urkunden ergibt -den eingeführten Registerakten-, ferner dem Arbeitsvertrag des Klägers und den weiteren, von der Beklagten angeführten Indizien (eigene Betriebsnummer im Register der volkseigenen Wirtschaft, jährliche Finanzberichterstattung). Der Arbeitsvertrag vom 11. Juni 1971 nennt als Arbeitgeber nicht das Kombinat selbst, sondern den Betrieb Forschung und Projektierung Berlin. Konsequent hat auf Arbeitgeberseite der Betriebsleiter unterzeichnet, und nicht ein Kombinatsvertreter. Ganz allgemein ist ein VEB nach § 9 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GVBl. I 129) rechtlich selbstständig gewesen. Ferner ist ausweislich der Registerunterlagen der VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie aufgrund der Umwandlungs-Verordnung vom 08.03.1990 in eine andere juristische Person umgewandelt -die Industrieprojektierung Berlin GmbH Bauplanung und Beratung, deren Eintragung am 24. Juni 1990 erfolgt ist- und als VEB gelöscht worden ist. Beim VEB Bau- und Montagekombinat hat es sich auch demnach um eine selbständige Person - und nicht lediglich um einen unselbständigen Teil des Kombinates gehandelt. Aus dem Registerauszug für den VEB ab 1971 ergibt sich nichts anderes: Lediglich bei isolierter Betrachtung der laufenden Nr. 1 bleibt offen, ob es sich beim Betrieb (wieder) um einen selbständigen VEB gehandelt hat. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft 1970 neben volkseigenen Betrieben (Nr. 1) auch Betriebe volkseigener Kombinate (Nr. 3) eingetragen werden konnten. Auch passt der Eintrag in Spalte 6 nicht zu einem Neueintrag. Schließlich fehlt zunächst der Hinweis auf das übergeordnete Kombinat. Bereits die laufende Nr. 2 (eingetragen am 25.04.1972) gibt jedoch als übergeordnetes Organ aber das Kombinat an und nennt den Direktor als gesetzlichen Vertreter. Dass in Spalte 6 des Registers zwingend die Gründungsanweisung eingetragen hätte sein müssen, damit die Selbstständigkeit publik gemacht sei, ist nicht ersichtlich. Nach § 4 Nr. 12 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft 1970 sollte vielmehr die Rechtsgrundlage für die Zugehörigkeit von Betrieben volkseigener Kombinate zu ihrem Kombinat immer eingetragen werden, also auch bei unselbstständigen Betrieben. Dass dies hier unterblieben ist, ist deshalb kein Indiz in die eine oder andere Richtung. Der Hinweis auf die Eingliederungsverordnung aus dem Jahre 1968 geht fehl, weil damals ein "VEB Industrieprojektierung Berlin I" aufgelöst und dem Kombinat angegliedert wurde (Verfügung des Ministers für Bauwesen vom 23.12.1968 § 3).
Eine weitere Sachaufklärung oder Beweiserhebung ist nicht angezeigt oder gar erforderlich. Der Arbeitgeber des Klägers war als Projektierungsbetrieb, welcher auch tatsächlich überwiegend Projektierungsaufgaben wahrgenommen und nicht etwa überwiegend einzelne Bauteile konstruiert hat, auch kein Konstruktionsbüro nach § 1 Abs. 2 der 2. DB (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 7.09.2006 –B 4 RA 41/05 R, veröffentlicht unter www.bundessozialgericht.de).
Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf den Umstand berufen, dass das von ihm angeführte Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg rechtkräftig geworden und die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG erfolglos geblieben ist. Dies hat seinen Grund allein darin, dass die Beklagte die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in der den Erfordernissen des Revisionsrechts entsprechenden Weise einlegte und das Rechtsmittel deshalb - eben aus rein verfahrensrechtlichen Gründen – vom BSG als unzulässig verworfen wurde (Beschluss vom 17. Februar 2005 – B 4 RA 253/04 B). Zur Frage, ob das Landessozialgericht Baden-Württemberg richtig entschieden hat, hat sich das BSG ausdrücklich nicht verhalten, weil darüber nicht zu befinden war. Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit eines Urteils als solche vermögen die Zulassung der Revision nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Anerkenntnisses. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) und entsprechende Verdienste für die Zeit vom 15. Juni 1971 bis 25. Juni 1990 festzustellen.
Dem 1934 geborenen Kläger wurde am 6. Juli 19 von der H B das Diplom in der Fachabteilung Architektur verliehen.
Er arbeitete von Dezember 1968 bis 14. Juli 1971 als Städtebauer beim Magistrat von Groß-Berlin. Die Beklagte hat die entsprechende Zeit als solche der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates anerkannt. Anschließend - vom 15. Juli 1971 bis 25 Juni 1990 - war der Kläger als Architekt beim VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin als Architekt angestellt.
Der VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin wurde am 24. März 1971 in das Register der volkseigenen Wirtschaft des Vertragsgerichts Groß-Berlin eingetragen, unter dem genannten Namen ab 25. April 1972, zuvor als "VE BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin".
Der VEB wurde im ersten Halbjahr 1990 in die Industrieprojektierung Berlin GmbH Bauplanung und Beratung umgewandelt. Die Umwandlung war am 25. Juni 1990 mit der ersten Eintragung der Nachfolgegesellschaft im Handelsregister abgeschlossen (Amtsgericht Charlottenburg HRB 34388).
Im September 2000 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (ab 1. September 1964). Mit Bescheid vom 18. Juni 2002 lehnte die Beklagte eine Rücknahme ihres Bescheides vom 9. Januar 1997 ab, mit dem die Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden seien. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Die Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes sei auf seinen Fall anwendbar. Er habe als Diplomarchitekt seit 1964 im Entwurfsbüro des volkseigenen Betriebes Industrieprojektierung Berlin I mit letztem Namen VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung als Architekt, später als Fachgruppenleiter Architektur gearbeitet.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26. Februar 2003 zurück. Der VEB Industrieprojektierung Berlin beziehungsweise Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin des volkseigenen Bau- und Montagekombinats Kohle und Energie sei weder volkseigener Produktionsbetrieb gewesen noch einem solchen gleichgestellter Betrieb.
Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben (GA Blatt 1 ff). Er habe einen Bescheid vom 9. Januar 1997 nie erhalten. Die Aufgaben des VEB Industrieprojektierung Berlin hätten in der Planung von baulichen Industrieanlagen und der Fertigung von Bauzeichnungen gelegen. Die Tätigkeit habe der eines Konstruktionsbüros entsprochen. Nach heutigem Sprachgebrauch würden sie von Ingenieur- und Planungsbüros erbracht. Dagegen habe es sich nicht um einen Rationalisierungsbetrieb gehandelt. Der ursprüngliche VEB Industrieprojektierung Berlin I sei mit Wirkung vom 01.05.1968 als selbständiger Betrieb aufgelöst und in das Kombinat eingegliedert worden sei (Verweis auf die Verfügung des Ministers des Bauwesens der DDR vom 23.12.1968 über die Auflösung und Angliederungen von Betrieben). Innerhalb des Kombinats sei der ehemalige VEB als Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung fortgeführt worden. Die Eintragung in das Register sage nichts über die juristische Selbständigkeit aus, da im Register auch unselbständige Kombinatsbetriebe eingetragen worden seien. Es lasse sich dem Register auch nicht entnehmen, dass der Betrieb später wieder selbständig geworden sei. Ganz allgemein kenne das deutsche Registerrecht die Eintragung unselbständiger Betriebe, zum Beispiel Zweigfilialen nach § 13 ff Handelsgesetzbuch. In der DDR sei die Eintragung unselbständiger Kombinatsbetriebe in § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 16. Oktober 1968 zunächst als Kann-Möglichkeit vorgesehen gewesen. In der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 17. September 1970 sei die Eintragung in § 4 Abs. 1 Nr. 2 dann zwingend vorgeschrieben gewesen.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 28.01.2005 anerkannt, dass das AAÜG nach § 1 AAÜG anwendbar sei.
Sie hat darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber des Klägers ab 15. Juni 1971 als ein juristisch selbständiger Projektierungsbetrieb mit der Betriebnummer 02852113 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen und der Wirtschaftsgruppe 63350 (bautechnische Projektierungsbetriebe) zugeordnet gewesen sei. Der Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung habe als eigenständige juristische Person am Rechtsverkehr teilgenommen. Er sei durch Direktoren vertreten worden. Nur juristisch selbständige Betriebe seien in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen worden ... Der Betrieb habe auch eine jährliche Finanzberichterstattung abgegeben, wie dies nur bei juristisch und ökonomisch selbständigen Betrieben erfolgt sei.
Das SG hat mit Urteil vom 19. Oktober 2005 den Bescheid vom 18. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchbescheides aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Zeit vom 15. Juni 1971 bis 25. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Der Kläger erfülle die Kriterien des Bundessozialgerichts (BSG) für eine fiktive Zugehörigkeit zur AVItech. Im Streit sei zwischen den Beteiligten insoweit nur, ob es sich beim Arbeitgeber des Klägers um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens gehandelt habe. Dies sei entgegen der Auffassung der Beklagten zu bejahen. Arbeitgeber sei nämlich das Kombinat selbst gewesen und nicht der ehemalige VEB Industrieprojektierung Berlin, welcher mit Wirkung vom 1. Mai 1968 in das volkseigene Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie eingegliedert worden sei. Aus den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen lasse sich nicht feststellen, dass der VEB Industrieprojektierung Berlin oder der Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin danach wieder eine rechtliche Selbständigkeit erlangt habe. Die dazu erforderliche Gründungsanweisung liege nicht vor. Gegen die Existenz einer solchen Gründungsanweisung spreche entscheidend die Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft. Dort sei mit Datum von 24. März 1971 zwar der Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung eingetragen worden, jedoch nicht die Gründungsanweisung in Spalte sechs des Registers. Entsprechendes habe die Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 17. September 1970 zwingend vorgesehen. Im konkreten Fall sei jedoch nicht auf eine Gründungsanweisung Bezug genommen worden, sondern – im Gegenteil – auf die Auflösungsverfügung vom 23.12.1968. Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 16. Oktober 1968 sei auch die Eintragung von rechtlich unselbständigen Kombinatsbetrieben möglich gewesen. Auch die späteren Eintragungen enthielten keinen Hinweis auf eine rechtliche Selbständigkeit.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Der VEB Forschung und Projektierung sei im Rahmen der Planwirtschaft der Wirtschaftsgruppe 63350 (bautechnische Projektierungsbetriebe) zugeordnet gewesen. Er sei juristisch selbständig gewesen. Nach § 2 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 10. April 1980 sei auch das Ende der Rechtsfähigkeit eines Betriebes in das Register einzutragen gewesen. Diese Regelung wäre ins Leere gegangen, wenn auch juristisch unselbständige Betriebsteile einzutragen gewesen wären. Sie hat ferner auf das Urteil des 22. Senats vom 26. Januar 2006 – L 22 R 244/05 – Bezug genommen, welches in den hiesigen Rechtsstreit eingeführt ist. Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Entscheidungen des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.11.2003 – S 9 RA 4145/02 – und des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 09.09.2004 – L 12 RA 5219/03 –. In diesen sei der Umstand, dass in Verträgen und Schriftsätzen stets das Kombinat aufgetreten sei, als Indiz für die Unselbständigkeit des Kombinatsbetriebes angesehen worden. Bei der Eintragung vom 24. Januar 1971 sei weiter als unmittelbar übergeordnetes Organ des Kombinatsbetriebes nicht etwa das Kombinat, sondern gleich das Ministerium für Bauwesen angegeben gewesen. Auch hätte ein selbständiger Kombinatsbetrieb nicht nach außen hin durch den Generaldirektor des Kombinats vertreten werden dürfen. Das Ende der Rechtsfähigkeit des VEB Industrieprojektierung Berlin I sei - richtig - 1968 ins Register eingetragen worden. Das Gericht solle darüber Beweis erheben, -dass sein Beschäftigungsbetrieb am 30.04.1968 als juristisch selbständig Person aufgelöst und in das VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie eingegliedert worden sei, -dass das Kombinat fortan als Beschäftigungsbetrieb anzusehen sei, -zur Frage, zu welchem Zeitpunkt der rechtlich unselbständige Kombinatsbetrieb danach die juristische Selbständigkeit wiedererlangt habe und -dazu, dass nur juristisch selbständige Personen in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen hätten werden müssen. Im Urteil des 22. Senats vom 26.01.2006 sei auf die juristische Selbständigkeit nicht eingegangen worden. Jedenfalls habe es sich beim Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin um ein Konstruktionsbüro gehandelt. Hauptzweck des Betriebes, welcher ihm also das Gepräge gegeben habe, seien Baukonstruktionen gewesen.
Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. Das Statut des VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie vom 25.01.1971 ist eingeführt worden. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Registerakte des staatlichen Vertragsgerichts Großberlin und die Registerakte des Amtsgerichts Charlottenburg HRB 34388 haben -letztere in Auszügen in Kopie- vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zu:
Er hat keinen Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Abs. 1 AAÜG auf Feststellung der beantragten Zeiten als solche der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG.
Für welche Zeiten konkret die Zugehörigkeit zu einem Versorgungswerk festzustellen ist, bemisst sich nach § 5 Abs. 1 AAÜG. Diese Norm ordnet die Gleichstellung mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung an, in denen der "Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung zu irgendeinem Zeitpunkt (notwendig vor dem 1. Juli 1990) ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 und 2 im AAÜG aufgelistet ist (so BSG, Urteil vom 26. 10. 2004 – B 4 RA 40/04 R – SozR 4 – 8570 § 5 Nr. 6 Rn. 15 m. w. N.). "Ihrer Art nach von einem Versorgungssystem" erfasst ist diejenige entgeltliche Beschäftigung, für die §§ 1 und 5 der VO AVItech einschlägig sind (BSG, aaO Rn. 16 ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat folgt, hängt der fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Versorgungsberechtigung im Bereich der AVItech gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO AVItech) vom 17. August 1950 (GBL. Seite 844) (VO AVItech) und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungbestimmung zur VO AVItech vom 24. Mai 1951 (2. DB) strikt von drei Voraussetzungen ab (vgl. u. a. BSG Urteil vom 12. Juni 2001 -B 4 RA 117/00 R-, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6; Urteil vom 10. April 2002 -B 4 RA 10/02 R- SozR 3-8570 § 1 Nr. 5; Urteil vom 6. Mai 2004, Az: B 4 RA 44/03 R). Der Betroffene muss - berechtigt gewesen sein, eine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB genannten Berufsbezeich¬nungen zu führen (hier: Architekt), und - eine diesem Beruf entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben und zwar - für einen Arbeitgeber, der ein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der In¬dustrie oder des Bauwesens oder der einem solchen Betrieb durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt worden war.
Die betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung eines Betroffenen in die AVItech ist nur erfüllt, wenn der VEB ein Produktionsbetrieb der In¬dustrie oder des Bauwesens war. Materiell-rechtlich kommt es allein darauf an, ob der vom arbeitgebenden VEB tatsächlich verfolgte Hauptzweck auf die industrielle Fertigung (Fabrika¬tion, Herstellung, Produktion) von Sachgütern ausgerichtet war. Die Frage, was der tatsächliche Hauptzweck eines bestimmten VEB war, ist keine Rechtsfrage; sie betrifft vielmehr die Haupttatsache, von deren Vorliegen die Erfüllung der o.g. betrieblichen Voraussetzung abhängt. Welche Aufgabe dem VEB faktisch das Gepräge gegeben hat, kann allein aufgrund der konkreten tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen VEB beurteilt werden (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004, Az: B 4 RA 44/03 R). Maßgeblich für diese Einstufung sind nicht die konkrete Tätigkeit des Klägers und die Feststellung, dass eine identische auch bei einem normalen Baubetrieb möglich gewesen wäre. Es spielt auch keine Rolle, dass die Projektierung eines Bauvorhabens notwendiger erster Teil der Realisierung ist und durch den Arbeitgeber auch Aufgaben der Bauüberwachung durchgeführt wurden. Diese Dienstleistungen sind etwas anderes als die Bauerrichtung selbst (ebenso für Projektierungsbetriebe: Urteil des Senats vom 2. März 2007 – L 1 R 263/06; ferner Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26. 1. 2007 – L 22 R 742/06 –, vom 19. 10. 2006 – L 1 R 66/06 –, und vom 22. 6. 2006 – L 21 RA 295/03 -; für Generalauftragnehmern: vom 15. 11. 2006 – L 22 RA 288/04- und vom 14. 2. 2006 – L 12 RA 24/03 -).
Abzustellen ist nicht auf das Kombinat. Arbeitgeber des Klägers ist zur vollen Überzeugung des Senats der Projektierungsbetrieb gewesen. Dieser ist eine selbständige juristische Person gewesen, wie sich aus öffentlichen Urkunden ergibt -den eingeführten Registerakten-, ferner dem Arbeitsvertrag des Klägers und den weiteren, von der Beklagten angeführten Indizien (eigene Betriebsnummer im Register der volkseigenen Wirtschaft, jährliche Finanzberichterstattung). Der Arbeitsvertrag vom 11. Juni 1971 nennt als Arbeitgeber nicht das Kombinat selbst, sondern den Betrieb Forschung und Projektierung Berlin. Konsequent hat auf Arbeitgeberseite der Betriebsleiter unterzeichnet, und nicht ein Kombinatsvertreter. Ganz allgemein ist ein VEB nach § 9 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GVBl. I 129) rechtlich selbstständig gewesen. Ferner ist ausweislich der Registerunterlagen der VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie aufgrund der Umwandlungs-Verordnung vom 08.03.1990 in eine andere juristische Person umgewandelt -die Industrieprojektierung Berlin GmbH Bauplanung und Beratung, deren Eintragung am 24. Juni 1990 erfolgt ist- und als VEB gelöscht worden ist. Beim VEB Bau- und Montagekombinat hat es sich auch demnach um eine selbständige Person - und nicht lediglich um einen unselbständigen Teil des Kombinates gehandelt. Aus dem Registerauszug für den VEB ab 1971 ergibt sich nichts anderes: Lediglich bei isolierter Betrachtung der laufenden Nr. 1 bleibt offen, ob es sich beim Betrieb (wieder) um einen selbständigen VEB gehandelt hat. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft 1970 neben volkseigenen Betrieben (Nr. 1) auch Betriebe volkseigener Kombinate (Nr. 3) eingetragen werden konnten. Auch passt der Eintrag in Spalte 6 nicht zu einem Neueintrag. Schließlich fehlt zunächst der Hinweis auf das übergeordnete Kombinat. Bereits die laufende Nr. 2 (eingetragen am 25.04.1972) gibt jedoch als übergeordnetes Organ aber das Kombinat an und nennt den Direktor als gesetzlichen Vertreter. Dass in Spalte 6 des Registers zwingend die Gründungsanweisung eingetragen hätte sein müssen, damit die Selbstständigkeit publik gemacht sei, ist nicht ersichtlich. Nach § 4 Nr. 12 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft 1970 sollte vielmehr die Rechtsgrundlage für die Zugehörigkeit von Betrieben volkseigener Kombinate zu ihrem Kombinat immer eingetragen werden, also auch bei unselbstständigen Betrieben. Dass dies hier unterblieben ist, ist deshalb kein Indiz in die eine oder andere Richtung. Der Hinweis auf die Eingliederungsverordnung aus dem Jahre 1968 geht fehl, weil damals ein "VEB Industrieprojektierung Berlin I" aufgelöst und dem Kombinat angegliedert wurde (Verfügung des Ministers für Bauwesen vom 23.12.1968 § 3).
Eine weitere Sachaufklärung oder Beweiserhebung ist nicht angezeigt oder gar erforderlich. Der Arbeitgeber des Klägers war als Projektierungsbetrieb, welcher auch tatsächlich überwiegend Projektierungsaufgaben wahrgenommen und nicht etwa überwiegend einzelne Bauteile konstruiert hat, auch kein Konstruktionsbüro nach § 1 Abs. 2 der 2. DB (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 7.09.2006 –B 4 RA 41/05 R, veröffentlicht unter www.bundessozialgericht.de).
Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf den Umstand berufen, dass das von ihm angeführte Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg rechtkräftig geworden und die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG erfolglos geblieben ist. Dies hat seinen Grund allein darin, dass die Beklagte die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in der den Erfordernissen des Revisionsrechts entsprechenden Weise einlegte und das Rechtsmittel deshalb - eben aus rein verfahrensrechtlichen Gründen – vom BSG als unzulässig verworfen wurde (Beschluss vom 17. Februar 2005 – B 4 RA 253/04 B). Zur Frage, ob das Landessozialgericht Baden-Württemberg richtig entschieden hat, hat sich das BSG ausdrücklich nicht verhalten, weil darüber nicht zu befinden war. Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit eines Urteils als solche vermögen die Zulassung der Revision nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Anerkenntnisses. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved