L 25 B 1456/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1393/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1456/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt F gewährt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Prozesskostenhilfe war zu gewähren, weil der Antragsteller bedürftig ist und die Erfolgsaussichten im Hinblick auf die schwierigen durch das Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen zu bejahen war.

Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nach § 86 b Sozialgerichtsgesetz nicht erfüllt sind. Maßgebend ist der Entscheidungszeitpunkt der heutigen Entscheidung, zurückliegende Zeiträume wären allenfalls dann geeignet, das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu begründen, wenn insoweit schwere und anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die auch nicht durch ein Verfahren in der Hauptsache ausgeglichen werden könnten und dadurch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verletzt wäre. Diese Voraussetzungen sind indessen nicht dargelegt und glaubhaft gemacht und im Hinblick auf den zurückliegenden Zeitraum wirkt sich allenfalls die monatliche Darlehensrate des Antragstellers von 34,70 EUR fort. Insoweit drohen dem Antragsteller derzeit jedoch keine schweren oder anders nicht abwendbaren Rechtsnachteile, weil eine zwangsweise Beitreibung der Forderung nicht eingeleitet ist. Gleiches gilt in erhöhtem Maße für alle anderen, von dem Antragsteller geltend gemachten Darlehensverpflichtungen privater Art.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten, insoweit beruht die Entscheidung auf § 193 Sozialgerichtsgesetz und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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