L 11 B 508/07 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AS 526/07 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 508/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.06.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Unterkunftskosten.

Mit Bescheid vom 14.03.2007 wurden den Antragstellern (ASt) für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis 31.10.2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 967,00 EUR bewilligt, wobei die Antragsgegnerin (Ag) 300,00 EUR an Mietkosten anerkannte (entsprechend der für das Gebiet der Ag errechneten Mietobergrenze) und 45,00 EUR monatlich an Heizkosten. Den Widerspruch vom 27.03.2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2007 zurück. Über die hiergegen am 12.04.2007 erhobene Klage (S 4 AS 382/07) ist bislang nicht entschieden. Mit Änderungsbescheid vom 23.07.2007 setzte die Ag die Höhe der bewilligten Leistungen für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 31.10.2007 auf 97,90 EUR herab, nachdem der ASt zu 1 eine Beschäftigung bei der Firma F. aufgenommen hatte; dieser Bescheid sei gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens.

Am 23.05.2007 hatten die ASt beim Sozialgericht Bayreuth (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend gestellt, dass Unterkunftskosten in Höhe von 832,40 EUR und Unterhaltskosten in Höhe von 150,00 EUR monatlich gewährt wurden. Das von den ASt selbst genutzte Wohneigentum sei mit 220.000,00 EUR Schulden belastet; es fielen monatlich 832,40 EUR an Schuldzinsen an, dazu 150,00 EUR monatlich an Heizkosten für die Ölheizung und Holzbefeuerung.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt mit der Begründung, es bestünden Zweifel an einem beachtlichen Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Vorlage eines Schreibens der S.-Bank N. vom 18.05.2005 mit dem der ASt zur Begleichung von Schulden von ca. 250.000,00 EUR aufgefordert wurde, unter Fristsetzung und Androhung der Kündigung der Kredite bei der S.-Bank, genüge nicht, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Der ASt habe bereits früher von der Überschuldung seines Eigenheims gewusst und entsprechende Verwertungsschritte unternehmen müssen. Ein Anordnungsanspruch bestehe auch nicht, da die Ag zu Recht auf die Mietobergrenze von 300,00 EUR abgestellt habe. Höhere Unterkunftskosten könnten auch nicht als Tilgungsleistungen für die Darlehen beantragt werden. Auch die Heizkosten in Höhe von 45,00 EUR pro Monat seien angemessen.

Hiergegen haben die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Mit Schreiben vom 13.06.2007 habe die S.-Bank die gesamte Geschäftsverbindung der ASt gekündigt und sie zur Rückzahlung der Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von 253.338,94 EUR aufgefordert. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stünden unmittelbar bevor. Zwar sei das von den ASt selbst genutzte Eigenheim unangemessen und daher zu verwerten. Eine wirtschaftliche Verwertung sei derzeit aber nicht möglich und daher von der Beklagten die gesamten anfallenden Kosten als Unterkunftskosten zu übernehmen, gegebenenfalls auch als Darlehen.

Die Ag hat mit Schriftsatz vom 12.07.2007 Stellung genommen und mit Schriftsatz vom 14.08.2007 darauf hingewiesen, dass eventuell auch die Ehefrau des ASt einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Mit Schreiben vom 04.09.2007 hat die Klägerseite dargelegt, dass es zu einer Arbeitsaufnahme der ASt bislang nicht gekommen ist.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Beklagtenakten sowie die gerichtlichen Akten.

II.

Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 SGG; das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, § 174 SGG. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Das SG hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht kommt.

Unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsgrundes scheitert das Begehren der ASt daran, dass ihnen kein Anordnungsanspruch zur Seite steht.

Die Ag hat bei der Rechnung des Bedarfs der ASt Unterkunftskosten in Höhe von 300,00 EUR zugrunde gelegt und dies damit begründet, dass es sich insoweit um die Mietobergrenze handle. Anhaltspunkte dafür, dass die Ag die Mietobergrenze unzutreffend ermittelt hat, bestehen keine; hierzu ist auch nichts vorgetragen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Höhe der Unterkunftskosten bei selbst genutzten Eigenheimen auf den Betrag beschränkt, der sich als Höchstbetrag für eine angemessene Mietwohnung ergibt. Genau dies hat die Ag getan. Insoweit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Betrag wegen Darlehensverpflichtungen oder Tilgung beansprucht wird. Weitergehende Heizkosten sind nicht zu gewähren, da es sich insoweit um Einmalleistungen handelt, die ohnehin nur bei Bedarf zu gewähren sind, BSG Beschluss vom 16.05.2007 Az: B 7b AS 40/06.

Eine darlehensweise Übernahme der Schulden der ASt nach § 22 Abs 5 SGB II scheitert - ohne dass es im Weiteren auf die Herkunft der Schulden ankäme - schon daran, dass die ASt nicht glaubhaft gemacht haben, dass Wohnungslosigkeit einzutreten droht, § 22 Abs 5 Satz 2 SGB II. Die ASt haben sich weder um eine andere Wohnung bemüht noch dargetan, dass eine angemessene Wohnung nicht verfügbar ist, sondern sich letztlich darauf beschränkt zu versuchen, ihr unangemessenes Wohneigentum zu erhalten.

Nach alledem ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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