Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 1115/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 262/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a R 496/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 1. März 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1960 geborene, in Bosnien-Herzegowina lebende Kläger hat zwischen Mai 1987 und März 1995 rentenrechtlich relevante Zeiten in der deutschen Rentenversicherung erworben, darunter 22 Pflichtbeiträge aufgrund einer Tätigkeit als Bauarbeiter sowie 3 Pflichtbeiträge wegen Krankengeldbezugs ab 01.01.1992 (anschließend laut Versicherungsverlauf Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug bis 13.03.1995). Im Zeitraum vom 16.09.1987 bis 01.02.1989 war er in Deutschland inhaftiert, im Jahre 1993 befand er sich offensichtlich erneut in Untersuchungshaft wegen Diebstahls. Nach eigenen Angaben wurde er 1998 krank nach Bosnien abgeschoben.
In seiner Heimat, wo er nach Angaben des Versicherungsträgers in T. keine Versicherungszeiten zurückgelegt hat, bezieht er nach Aktenlage Sozialhilfe.
Einen am 24.11.2004 gestellten Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung wies die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29.03.2006 mit der Begründung ab, die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren mit anrechenbaren Zeiten (Beitrags-, Ersatz- und Kindererziehungszeiten) sei nicht erfüllt. Es seien lediglich zwei Jahre und ein Kalendermonat mit anrechenbaren Zeiten (25 Pflichtbeiträge) für die Wartezeit zu berücksichtigen. Der Widerspruch des Klägers, mit dem er bisher nicht anerkannte dauernde Arbeitsunfähigkeit mindestens seit 08.06.1995 behauptete, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2006 unter Hinweis auf die nicht erfüllte Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) legte der Kläger u.a. verschiedene ärztliche Unterlagen vor, in denen die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung bzw. Psychopathie gestellt wurden. Auch berief er sich auf die Möglichkeit der Anerkennung von Zeiten als ehemaliger politischer Gefangener in der kroatischen Rentenversicherung. Auf diesbezügliche Rückfrage des SG teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.12.2006 mit, es seien weder vom bosnischen noch vom kroatischen Versicherungsträger Versicherungszeiten gemeldet worden; das nach den vorliegenden Unterlagen in Kroatien anhängige Verfahren über Ansprüche des Klägers als ehemaliger politischer Gefangener habe keine Auswirkungen auf Ansprüche aus der deutschen Rentenversicherung.
Das SG wies die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 01.03.2007 ab. Es führte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, da die Voraussetzungen der §§ 43, 240, 241 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt seien. Es könne offen bleiben, ob er tatsächlich teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI sei, da jedenfalls die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente nicht gegeben seien. Es sei weder die allgemeine Wartezeit von mindestens fünf Jahren an Beitragszeiten (§§ 50, 51 SGB VI) erfüllt, noch seien in den letzten fünf Jahren vor Eintritt einer etwaigen Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Beim Kläger seien insgesamt nur 25 Monate mit Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nahm das SG insoweit gemäß § 136 Abs.3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die entsprechenden Ausführungen der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden Bezug. Es wies ergänzend nochmals darauf hin, dass auch der Kläger das Vorhandensein von lediglich 25 Monaten mit Pflichtbeitragszeiten nicht bestreite, ferner, dass mit Zeiten der Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit (ohne Leistungsbezug) die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht begründet werden könnten. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die allgemeine Wartezeit im Fall des Klägers vorzeitig erfüllt sein könnte (§ 53 SGB VI). Schließlich sei auch aus dem in der Heimat des Klägers laufenden Verfahren über Ansprüche als ehemaliger politischer Gefangener kein Ergebnis zu erwarten, welches zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der beantragten Rente führen könnte.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Entscheidung und wiederholt sein bisheriges Vorbringen, wonach bei ihm Arbeitsunfähigkeit auf Dauer bestehe, die durch eine Injektion während der Inhaftierung in der Nervenklinik der Justizvollzugsanstalt S. verursacht worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei vom Staatlichen Gesundheitsamt in E. am 31.08.1995, aber auch von der Invalidenkommission in S. am 01.12.2005 sowie von den Ärzten in T. am 04.01.2007 festgestellt worden. Der Kläger fügt seinem Vorbringen verschiedene bereits bekannte Unterlagen bei.
Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 01.03.2007 sowie des Bescheides vom 29.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2006 zu verpflichten, ihm Rente wegen Erwerbsminderung auf seinen Antrag vom 24.11.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Berufung keine neuen Gesichtspunkte enthalte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 29.05.2005 darauf hingewiesen, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, weil es an einer ausreichenden Anzahl von eingezahlten Beiträgen fehle. Der Kläger hat dazu mitgeteilt, dass er die Berufung nicht zurücknehme und um ein mündliches Gespräch bitte. Er erwarte mindestens "minimale Hilfe für Leben". Zur mündlichen Verhandlung hat er einen Bevollmächtigten entsandt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 SGG) erweist sich nicht als begründet.
Zutreffend hat das Erstgericht entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs.1 oder Abs.2 i.V.m. §§ 240, 241 SGB VI nicht zusteht. Zu Recht hat es dabei - ebenso wie zuvor die Beklagte - ungeprüft gelassen, ob beim Kläger tatsächlich teilweise bzw. volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen vorliegt. Auf diese Frage kommt es nicht an, da es bereits an anderen Voraussetzungen fehlt. § 43 Abs.1 Satz 1 sowie Abs.2 Satz 1 SGB VI setzen für den Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung neben dem Eintritt einer medizinischen Erwerbsminderung voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gegeben sind und ferner, dass die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Die allgemeine Wartezeit beträgt für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 50 Abs.1 SGB VI fünf Jahre; angerechnet werden sämtliche Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 51 Abs.1 SGB VI), darüber hinaus hier nicht in Betracht kommende Zeiten der Kindererziehung (§§ 56, 249 SGB VI) und Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI (im wesentlichen Zeiten des militärischen Dienstes nach §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes - also nach deutschem Wehrrecht - und anschließender Gefangenschaft). Anstelle der somit erforderlichen 60 Beitragsmonate hat der Kläger - wie vom SG ebenso wie zuvor von der Beklagten ausführlich erörtert - nur 25 Beitragsmonate zurückgelegt. Die Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung ist damit nicht erfüllt. Der Kläger selbst hat weitere Beitragszeiten in Deutschland oder in seiner jetzigen Heimat Bosnien nicht geltend gemacht. Soweit er Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ab Juni 1995 bis zur Abschiebung 1998 behauptet, kann es sich nicht um Beitragszeiten gehandelt haben. Versicherungspflicht nach § 3 Nr.3 SGB VI bestand schon mangels Krankengeldzahlung damals nicht. Als bloße Anrechnungszeiten - deren Voraussetzungen hier allerdings nicht nachgewiesen sind - finden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit keine Anrechnung auf die Wartezeit. Aus einem möglicherweise in Kroatien laufenden Verfahren über Ansprüche des Klägers als ehemaliger politischer Gefangener sind ebenfalls weitere auf die Wartezeit anzurechnende Pflichtbeiträge oder sonstige zu berücksichtigenden Tatbestände nicht zu erwarten. Schließlich sprechen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung im Sinne des § 53 SGB VI (verminderte Erwerbsfähigkeit wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz oder wegen eines Gewahrsams im Sinne von § 1 Häftlingshilfegesetz; volle Erwerbsminderung oder Tod vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung bei weiteren Voraussetzungen).
Der geltend gemachte Rentenanspruch scheitert nach allem bereits an der fehlenden Wartezeit. Die zusätzliche Voraussetzung von mindestens 36 Pflichtbeiträgen im letzten maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vor einer möglicherweise eingetretenen Erwerbsminderung braucht daher vorliegend nicht mehr geprüft werden.
Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
Zum besseren Verständnis des Klägers ergeht der Hinweis, dass er theoretisch die allgemeine Wartezeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres durch Beschäftigungen in seiner Heimat oder durch freiwillige Beitragsentrichtung noch erfüllen kann: andernfalls steht ihm auch bei Vollendung des 65. Lebensjahres aus den bisherigen Beiträgen kein Anspruch auf Regelaltersrente zu, da diese Rentenart ebenfalls die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, also 60 Kalendermonaten, voraussetzt. Es kann dann aber nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung nach § 210 Abs.1 Ziffer 2 SGB VI beantragt werden (Erstattung der von ihm getragenen Beitragsanteile).
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1960 geborene, in Bosnien-Herzegowina lebende Kläger hat zwischen Mai 1987 und März 1995 rentenrechtlich relevante Zeiten in der deutschen Rentenversicherung erworben, darunter 22 Pflichtbeiträge aufgrund einer Tätigkeit als Bauarbeiter sowie 3 Pflichtbeiträge wegen Krankengeldbezugs ab 01.01.1992 (anschließend laut Versicherungsverlauf Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug bis 13.03.1995). Im Zeitraum vom 16.09.1987 bis 01.02.1989 war er in Deutschland inhaftiert, im Jahre 1993 befand er sich offensichtlich erneut in Untersuchungshaft wegen Diebstahls. Nach eigenen Angaben wurde er 1998 krank nach Bosnien abgeschoben.
In seiner Heimat, wo er nach Angaben des Versicherungsträgers in T. keine Versicherungszeiten zurückgelegt hat, bezieht er nach Aktenlage Sozialhilfe.
Einen am 24.11.2004 gestellten Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung wies die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29.03.2006 mit der Begründung ab, die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren mit anrechenbaren Zeiten (Beitrags-, Ersatz- und Kindererziehungszeiten) sei nicht erfüllt. Es seien lediglich zwei Jahre und ein Kalendermonat mit anrechenbaren Zeiten (25 Pflichtbeiträge) für die Wartezeit zu berücksichtigen. Der Widerspruch des Klägers, mit dem er bisher nicht anerkannte dauernde Arbeitsunfähigkeit mindestens seit 08.06.1995 behauptete, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2006 unter Hinweis auf die nicht erfüllte Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) legte der Kläger u.a. verschiedene ärztliche Unterlagen vor, in denen die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung bzw. Psychopathie gestellt wurden. Auch berief er sich auf die Möglichkeit der Anerkennung von Zeiten als ehemaliger politischer Gefangener in der kroatischen Rentenversicherung. Auf diesbezügliche Rückfrage des SG teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.12.2006 mit, es seien weder vom bosnischen noch vom kroatischen Versicherungsträger Versicherungszeiten gemeldet worden; das nach den vorliegenden Unterlagen in Kroatien anhängige Verfahren über Ansprüche des Klägers als ehemaliger politischer Gefangener habe keine Auswirkungen auf Ansprüche aus der deutschen Rentenversicherung.
Das SG wies die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 01.03.2007 ab. Es führte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, da die Voraussetzungen der §§ 43, 240, 241 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt seien. Es könne offen bleiben, ob er tatsächlich teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI sei, da jedenfalls die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente nicht gegeben seien. Es sei weder die allgemeine Wartezeit von mindestens fünf Jahren an Beitragszeiten (§§ 50, 51 SGB VI) erfüllt, noch seien in den letzten fünf Jahren vor Eintritt einer etwaigen Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Beim Kläger seien insgesamt nur 25 Monate mit Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nahm das SG insoweit gemäß § 136 Abs.3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die entsprechenden Ausführungen der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden Bezug. Es wies ergänzend nochmals darauf hin, dass auch der Kläger das Vorhandensein von lediglich 25 Monaten mit Pflichtbeitragszeiten nicht bestreite, ferner, dass mit Zeiten der Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit (ohne Leistungsbezug) die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht begründet werden könnten. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die allgemeine Wartezeit im Fall des Klägers vorzeitig erfüllt sein könnte (§ 53 SGB VI). Schließlich sei auch aus dem in der Heimat des Klägers laufenden Verfahren über Ansprüche als ehemaliger politischer Gefangener kein Ergebnis zu erwarten, welches zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der beantragten Rente führen könnte.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Entscheidung und wiederholt sein bisheriges Vorbringen, wonach bei ihm Arbeitsunfähigkeit auf Dauer bestehe, die durch eine Injektion während der Inhaftierung in der Nervenklinik der Justizvollzugsanstalt S. verursacht worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei vom Staatlichen Gesundheitsamt in E. am 31.08.1995, aber auch von der Invalidenkommission in S. am 01.12.2005 sowie von den Ärzten in T. am 04.01.2007 festgestellt worden. Der Kläger fügt seinem Vorbringen verschiedene bereits bekannte Unterlagen bei.
Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 01.03.2007 sowie des Bescheides vom 29.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2006 zu verpflichten, ihm Rente wegen Erwerbsminderung auf seinen Antrag vom 24.11.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Berufung keine neuen Gesichtspunkte enthalte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 29.05.2005 darauf hingewiesen, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, weil es an einer ausreichenden Anzahl von eingezahlten Beiträgen fehle. Der Kläger hat dazu mitgeteilt, dass er die Berufung nicht zurücknehme und um ein mündliches Gespräch bitte. Er erwarte mindestens "minimale Hilfe für Leben". Zur mündlichen Verhandlung hat er einen Bevollmächtigten entsandt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 SGG) erweist sich nicht als begründet.
Zutreffend hat das Erstgericht entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs.1 oder Abs.2 i.V.m. §§ 240, 241 SGB VI nicht zusteht. Zu Recht hat es dabei - ebenso wie zuvor die Beklagte - ungeprüft gelassen, ob beim Kläger tatsächlich teilweise bzw. volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen vorliegt. Auf diese Frage kommt es nicht an, da es bereits an anderen Voraussetzungen fehlt. § 43 Abs.1 Satz 1 sowie Abs.2 Satz 1 SGB VI setzen für den Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung neben dem Eintritt einer medizinischen Erwerbsminderung voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gegeben sind und ferner, dass die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Die allgemeine Wartezeit beträgt für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 50 Abs.1 SGB VI fünf Jahre; angerechnet werden sämtliche Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 51 Abs.1 SGB VI), darüber hinaus hier nicht in Betracht kommende Zeiten der Kindererziehung (§§ 56, 249 SGB VI) und Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI (im wesentlichen Zeiten des militärischen Dienstes nach §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes - also nach deutschem Wehrrecht - und anschließender Gefangenschaft). Anstelle der somit erforderlichen 60 Beitragsmonate hat der Kläger - wie vom SG ebenso wie zuvor von der Beklagten ausführlich erörtert - nur 25 Beitragsmonate zurückgelegt. Die Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung ist damit nicht erfüllt. Der Kläger selbst hat weitere Beitragszeiten in Deutschland oder in seiner jetzigen Heimat Bosnien nicht geltend gemacht. Soweit er Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ab Juni 1995 bis zur Abschiebung 1998 behauptet, kann es sich nicht um Beitragszeiten gehandelt haben. Versicherungspflicht nach § 3 Nr.3 SGB VI bestand schon mangels Krankengeldzahlung damals nicht. Als bloße Anrechnungszeiten - deren Voraussetzungen hier allerdings nicht nachgewiesen sind - finden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit keine Anrechnung auf die Wartezeit. Aus einem möglicherweise in Kroatien laufenden Verfahren über Ansprüche des Klägers als ehemaliger politischer Gefangener sind ebenfalls weitere auf die Wartezeit anzurechnende Pflichtbeiträge oder sonstige zu berücksichtigenden Tatbestände nicht zu erwarten. Schließlich sprechen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung im Sinne des § 53 SGB VI (verminderte Erwerbsfähigkeit wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz oder wegen eines Gewahrsams im Sinne von § 1 Häftlingshilfegesetz; volle Erwerbsminderung oder Tod vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung bei weiteren Voraussetzungen).
Der geltend gemachte Rentenanspruch scheitert nach allem bereits an der fehlenden Wartezeit. Die zusätzliche Voraussetzung von mindestens 36 Pflichtbeiträgen im letzten maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vor einer möglicherweise eingetretenen Erwerbsminderung braucht daher vorliegend nicht mehr geprüft werden.
Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
Zum besseren Verständnis des Klägers ergeht der Hinweis, dass er theoretisch die allgemeine Wartezeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres durch Beschäftigungen in seiner Heimat oder durch freiwillige Beitragsentrichtung noch erfüllen kann: andernfalls steht ihm auch bei Vollendung des 65. Lebensjahres aus den bisherigen Beiträgen kein Anspruch auf Regelaltersrente zu, da diese Rentenart ebenfalls die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, also 60 Kalendermonaten, voraussetzt. Es kann dann aber nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung nach § 210 Abs.1 Ziffer 2 SGB VI beantragt werden (Erstattung der von ihm getragenen Beitragsanteile).
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