Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 675/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 74/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11b AS 37/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.02.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Durchsetzung von Erbschaftsansprüchen des Klägers zu 2) gegenüber dessen Stiefmutter durch die Beklagte gemäß § 33 Abs 1 SGB II sowie Schadensersatz aufgrund der bisherigen Untätigkeit der Beklagten hierzu.
Die Kläger beziehen seit 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Nach dem Tode des Vaters des Klägers zu 2) sind die erbrechtlichen Verhältnisse noch nicht endgültig geklärt. Nach Mitteilung des Landgerichts R. wird das vom Kläger zu 2) eingeleitete Erbauseinandersetzungsverfahren unter Az: 3 O 192/07 (4) derzeit nicht weiter betrieben. Der Kläger zu 2) ist ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts R. vom 12.06.2005 (Az: VI 1876/85) Inhaber eines Pflichtteilsanspruchs (in Höhe von etwa 60.000,00 EUR) gegenüber seiner testamentarisch als Alleinerbin eingesetzten Stiefmutter.
Mit Schreiben vom 26.06.2006 erließ die Beklagte einen Bescheid gegenüber der Stiefmutter des Klägers zu 2), mit dem sie den Übergang der Forderung für die Leistungserbringung an die Kläger seit 01.07.2005 dem Grunde nach geltend machte. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Kläger zu 2) von der Überleitungsanzeige in Kenntnis gesetzt.
Am 07.08.2006 erhoben die Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth, mit der sie beantragten, die Beklagte zur Durchführung des Überleitungsverfahrens nach § 33 Abs 1 SGB II gegenüber der Stiefmutter des Klägers zu 2) zu verpflichten sowie Schadensersatz wegen der bisherigen Untätigkeit der Beklagten zu leisten. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 16.08.2006 eine Forderung in Höhe von 12.425,50 EUR für die Leistungserbringung vom 01.08.2005 bis 30.06.2006 bei der Stiefmutter des Klägers zu 2) angemeldet hatte, stellten die Kläger am 31.08.2006 Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und beantragten zuletzt nur noch, die Beklagte zu verpflichten, die Kläger umfassend und schnellstmöglich bezüglich aller die Erbauseinandersetzung betreffenden Schritte zu informieren. Der Antrag im Klageverfahren wurde nicht entsprechend abgeändert.
Das Sozialgericht Bayreuth wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.02.2007 als unbegründet ab. Das Gericht könne die Beklagte nicht nach § 33 Abs 1 SGB II zur Überleitung von Ansprüchen des Leistungsempfängers gegenüber anderen verpflichten. Bis 31.07.2006 habe die Durchführung des Verfahrens nach § 33 SGB II im Ermessen des Leistungsträgers gestanden. Ab 01.08.2006 erfolge die Überleitung von Ansprüchen des Leistungsempfängers gegen einen Dritten im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs. Bezüglich beider Zeiträume gehe die Klage ins Leere, da die Beklagte im Rahmen des Überleitungsverfahrens die nach dem Gesetz möglichen Schritte eingeleitet habe. Eine eigenständige Durchführung des gesamten Nachlassverfahrens für die Kläger durch die Beklagte sei nicht möglich. Für das Schadensersatzbegehren sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich.
Hiergegen haben die Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Begründung wird seitens der Kläger auf die erstinstanzliche Stellungnahme verwiesen. Die Durchführung des Verfahrens sei eine Leistung nach § 33 Abs 1 SGB II, worauf die Kläger Anspruch hätten. Erbansprüche seien vorrangig durchzusetzen vor der Durchsetzung von Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit gegenüber den Klägern. Aufgrund der Untätigkeit der Beklagten seien sie zudem über einen längeren Zeitraum gezwungen gewesen, ihre Lebensführung mit den zur Grundsicherung vorgesehenen Beträgen zu bestreiten, was im Falle eines ordnungsgemäßen Verhaltens der Beklagten nicht notwendig gewesen wäre; daher sei die Beklagte schadensersatzpflichtig.
Die Kläger beantragen weiter, ein Zwischenurteil dahingehend, dass festgestellt wird, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für die Klägerin zu 1) Beträge aus der Erbschaft des Klägers zu 2) abzuzweigen sowie die Feststellung der Klägereigenschaft der Klägerin zu 1) in diesem Verfahren und erheben Anhörungsrüge nach § 178a SGG. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Klageänderungen werde nicht zugestimmt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Der Kläger zu 2) hat keinen Anspruch auf Durchführung der vor dem Landgericht R. anhängigen Erbrechtsauseinandersetzung durch die Beklagte.
§ 33 SGB II bewirkt lediglich, dass vorhandene Erbansprüche eines hilfebedürftigen Leistungsempfängers auf den Leistungsträger übergeleitet werden (§ 33 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung) bzw. übergeleitet werden konnten (§ 33 SGB II in der bis 31.07.2006 geltenden Fassung). Darauf, ob solche Ansprüche bestehen bzw. in Zukunft realisiert werden, kommt es für die Leistungserbringung gegenüber Hilfebedürftigen nicht an. Der Leistungsträger ist verpflichtet, aktuell Hilfebedürftigen Hilfe zu gewähren.
Solange eventuell bestehende Ansprüche nicht realisiert werden können, besteht ein Leistungsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Leistungsanspruch besteht allerdings nicht darin, dass ein Leistungsträger ersatzweise eventuell bestehende Forderungen von Hilfebedürftigen für diese durchsetzt. Dies ist und bleibt Aufgabe des jeweiligen Hilfebedürftigen. Soweit Hilfebedürftigkeit besteht, insbesondere auch weil ein Hilfebedürftiger seine Forderungen nicht durchgesetzt hat bzw. durchsetzen konnte, werden Leistungen unabhängig von der Forderung nach den Vorschriften des SGB II erbracht; Hilfebedürftige erhalten also auf der einen Seite die ihnen nach dem SGB II zustehenden Geld- und Sachleistungen, müssen aber auf der anderen Seite ihren aufgrund des SGB II bestehen Verpflichtungen nachkommen. Demgemäß mussten es sich die Kläger gefallen lassen, dass sie von der Beklagten zur Eingliederung in das Arbeitsleben aufgefordert wurden. Die Kläger konnten sich nicht darauf beschränken, Leistungen in Zukunft zu empfangen ohne zur Gegenleistung (Bemühungen um die Eingliederung in das Arbeitsleben) bereit zu sein.
Schadensersatzansprüche der Kläger zu 1) und 2) aus dem Sozialrechtsverhältnis mit der Beklagten sind demgemäß nicht ersichtlich.
Der Antrag auf Zwischenurteil, gerichtet auf Feststellungen, war unzulässig, da die Kläger hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis haben. Das Endurteil klärt diese Fragen abschließend.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, da das Urteil zum Zeitpunkt der Erhebung der Rüge noch nicht gesprochen war.
Nach alledem ist die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf Anwendung des § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Durchsetzung von Erbschaftsansprüchen des Klägers zu 2) gegenüber dessen Stiefmutter durch die Beklagte gemäß § 33 Abs 1 SGB II sowie Schadensersatz aufgrund der bisherigen Untätigkeit der Beklagten hierzu.
Die Kläger beziehen seit 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Nach dem Tode des Vaters des Klägers zu 2) sind die erbrechtlichen Verhältnisse noch nicht endgültig geklärt. Nach Mitteilung des Landgerichts R. wird das vom Kläger zu 2) eingeleitete Erbauseinandersetzungsverfahren unter Az: 3 O 192/07 (4) derzeit nicht weiter betrieben. Der Kläger zu 2) ist ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts R. vom 12.06.2005 (Az: VI 1876/85) Inhaber eines Pflichtteilsanspruchs (in Höhe von etwa 60.000,00 EUR) gegenüber seiner testamentarisch als Alleinerbin eingesetzten Stiefmutter.
Mit Schreiben vom 26.06.2006 erließ die Beklagte einen Bescheid gegenüber der Stiefmutter des Klägers zu 2), mit dem sie den Übergang der Forderung für die Leistungserbringung an die Kläger seit 01.07.2005 dem Grunde nach geltend machte. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Kläger zu 2) von der Überleitungsanzeige in Kenntnis gesetzt.
Am 07.08.2006 erhoben die Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth, mit der sie beantragten, die Beklagte zur Durchführung des Überleitungsverfahrens nach § 33 Abs 1 SGB II gegenüber der Stiefmutter des Klägers zu 2) zu verpflichten sowie Schadensersatz wegen der bisherigen Untätigkeit der Beklagten zu leisten. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 16.08.2006 eine Forderung in Höhe von 12.425,50 EUR für die Leistungserbringung vom 01.08.2005 bis 30.06.2006 bei der Stiefmutter des Klägers zu 2) angemeldet hatte, stellten die Kläger am 31.08.2006 Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und beantragten zuletzt nur noch, die Beklagte zu verpflichten, die Kläger umfassend und schnellstmöglich bezüglich aller die Erbauseinandersetzung betreffenden Schritte zu informieren. Der Antrag im Klageverfahren wurde nicht entsprechend abgeändert.
Das Sozialgericht Bayreuth wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.02.2007 als unbegründet ab. Das Gericht könne die Beklagte nicht nach § 33 Abs 1 SGB II zur Überleitung von Ansprüchen des Leistungsempfängers gegenüber anderen verpflichten. Bis 31.07.2006 habe die Durchführung des Verfahrens nach § 33 SGB II im Ermessen des Leistungsträgers gestanden. Ab 01.08.2006 erfolge die Überleitung von Ansprüchen des Leistungsempfängers gegen einen Dritten im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs. Bezüglich beider Zeiträume gehe die Klage ins Leere, da die Beklagte im Rahmen des Überleitungsverfahrens die nach dem Gesetz möglichen Schritte eingeleitet habe. Eine eigenständige Durchführung des gesamten Nachlassverfahrens für die Kläger durch die Beklagte sei nicht möglich. Für das Schadensersatzbegehren sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich.
Hiergegen haben die Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Begründung wird seitens der Kläger auf die erstinstanzliche Stellungnahme verwiesen. Die Durchführung des Verfahrens sei eine Leistung nach § 33 Abs 1 SGB II, worauf die Kläger Anspruch hätten. Erbansprüche seien vorrangig durchzusetzen vor der Durchsetzung von Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit gegenüber den Klägern. Aufgrund der Untätigkeit der Beklagten seien sie zudem über einen längeren Zeitraum gezwungen gewesen, ihre Lebensführung mit den zur Grundsicherung vorgesehenen Beträgen zu bestreiten, was im Falle eines ordnungsgemäßen Verhaltens der Beklagten nicht notwendig gewesen wäre; daher sei die Beklagte schadensersatzpflichtig.
Die Kläger beantragen weiter, ein Zwischenurteil dahingehend, dass festgestellt wird, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für die Klägerin zu 1) Beträge aus der Erbschaft des Klägers zu 2) abzuzweigen sowie die Feststellung der Klägereigenschaft der Klägerin zu 1) in diesem Verfahren und erheben Anhörungsrüge nach § 178a SGG. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Klageänderungen werde nicht zugestimmt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Der Kläger zu 2) hat keinen Anspruch auf Durchführung der vor dem Landgericht R. anhängigen Erbrechtsauseinandersetzung durch die Beklagte.
§ 33 SGB II bewirkt lediglich, dass vorhandene Erbansprüche eines hilfebedürftigen Leistungsempfängers auf den Leistungsträger übergeleitet werden (§ 33 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung) bzw. übergeleitet werden konnten (§ 33 SGB II in der bis 31.07.2006 geltenden Fassung). Darauf, ob solche Ansprüche bestehen bzw. in Zukunft realisiert werden, kommt es für die Leistungserbringung gegenüber Hilfebedürftigen nicht an. Der Leistungsträger ist verpflichtet, aktuell Hilfebedürftigen Hilfe zu gewähren.
Solange eventuell bestehende Ansprüche nicht realisiert werden können, besteht ein Leistungsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Leistungsanspruch besteht allerdings nicht darin, dass ein Leistungsträger ersatzweise eventuell bestehende Forderungen von Hilfebedürftigen für diese durchsetzt. Dies ist und bleibt Aufgabe des jeweiligen Hilfebedürftigen. Soweit Hilfebedürftigkeit besteht, insbesondere auch weil ein Hilfebedürftiger seine Forderungen nicht durchgesetzt hat bzw. durchsetzen konnte, werden Leistungen unabhängig von der Forderung nach den Vorschriften des SGB II erbracht; Hilfebedürftige erhalten also auf der einen Seite die ihnen nach dem SGB II zustehenden Geld- und Sachleistungen, müssen aber auf der anderen Seite ihren aufgrund des SGB II bestehen Verpflichtungen nachkommen. Demgemäß mussten es sich die Kläger gefallen lassen, dass sie von der Beklagten zur Eingliederung in das Arbeitsleben aufgefordert wurden. Die Kläger konnten sich nicht darauf beschränken, Leistungen in Zukunft zu empfangen ohne zur Gegenleistung (Bemühungen um die Eingliederung in das Arbeitsleben) bereit zu sein.
Schadensersatzansprüche der Kläger zu 1) und 2) aus dem Sozialrechtsverhältnis mit der Beklagten sind demgemäß nicht ersichtlich.
Der Antrag auf Zwischenurteil, gerichtet auf Feststellungen, war unzulässig, da die Kläger hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis haben. Das Endurteil klärt diese Fragen abschließend.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, da das Urteil zum Zeitpunkt der Erhebung der Rüge noch nicht gesprochen war.
Nach alledem ist die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf Anwendung des § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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