L 1 B 229/07 SF

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 7 SO 38/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 229/07 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
für die Entscheidung über den Rechtsweg gemäß § 17 GVG ist zunächst nur auf die Hauptbegründung abzustellen
Der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. September 2007 wird aufgehoben.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und begründet.

Da die Antragstellerin einen Amtshaftungsanspruch gem. Art. 34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 Bürgerliches Gesetzbuch nur hilfsweise neben ihrem Hauptanspruch geltend gemacht hat, kommt eine Verweisung wegen dieses hilfsweise geltend gemachten Anspruchs an die Zivilgerichte nicht in Betracht (Hüßtege in Thomas/Putzo Rdnr. 8 zu § 17 GVG). In solchen Fällen der Haupt- und Hilfsbegründung kommt es für den Rechtsweg allein auf die Hauptbegründung an.

Der Meinung, dass die Antragstellerin zwar ursprünglich ihren Anspruch nur hilfsweise auf Amtshaftung gestützt habe, aber mit Schriftsatz vom 29. 08. 2007 diesen Anspruch selbständig geltend gemacht habe, kann nicht gefolgt werden. Es ist in diesem Schriftsatz ausdrücklich angefragt, ob das Gericht der Hauptbegründung folge und andernfalls wird um einen richterlichen Hinweis gebeten sowie auch für den Fall, dass das Gericht stattdessen einen Amtshaftungsanspruch annehme. Dann und nur dann müsse das Gericht ggf. eine Verfahrensabtrennung vornehmen und an das zuständige Landgericht verweisen. Daraus kann nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin an Ihrer Hauptbegründung generell nicht mehr festhalten wolle.

Auch die seitens des Gerichtes vorgenommene Anhörung zu der beabsichtigten Trennung und Verweisung an das Verwaltungsgericht einerseits und das Landgericht andererseits vermag nichts daran zu ändern, dass wie die Antragstellerin zu Recht mit der Beschwerde geltend macht, an der Tatsache einer Haupt- und Hilfsbegründung durch sie nichts geändert wurde.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
Saved