Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 4962/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4283/07 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 01. August 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Am 06. Juli 2006 hat der Kläger gegen die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRVBW) als Beklagte beim Sozialgericht (SG) S. wegen von dieser erlassener Bescheide (Bescheid vom 09. November 2005 und Widerspruchsbescheid vom 01. Juni 2006) Klage erhoben mit dem Begehren höherer Altersrente aufgrund ungekürzt zu 6/6 anzurechnender Beitragszeiten, die sie vom 01. Oktober bis 07. Dezember 1961 und vom 01. Mai 1962 bis 01. Mai 1991 in Rumänien zurückgelegt hat. Der Kläger hatte dazu eine rumänische Arbeitsbescheinigung Nr. 1450 vom 22. April 2005 eingereicht. Die DRVBW war der Klage entgegengetreten (Schriftsätze vom 21. Juli, 07. November und 19. Dezember 2006), hatte jedoch schon mit Schriftsatz vom 15. November 2006 darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das deutsch-rumänische Sozialversicherungsabkommen Anwendung finde und dadurch die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken (DRVU) als Verbindungsstelle nach Abschluss des Klageverfahrens für die Rentenzahlung zuständig sei; es wurde angeregt, diese zum laufenden Verfahren beizuladen. Mit Beschluss vom 21. November 2006 lud das SG die DRVU zu dem Verfahren bei; diese schloss sich den Ausführungen der DRVBW an und beantragte ebenfalls Klageabweisung (Schriftsätze vom 29. November und 29. Dezember 2006).
Unter Bezugnahme auf das rechtskräftig gewordene Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 25. Januar 2007 (L 10 R 739/04) vertrat dann das SG mit der Gerichtsverfügung vom 13. Juni 2007 die Ansicht, im Hinblick auf das deutsch-rumänische Sozialversicherungsabkommen habe kraft Funktionsnachfolge ein Beteiligtenwechsel von der DRVBW auf die DRVU als nunmehrige Beklagte stattgefunden, wobei es auf die Zustimmung der DRVU zum Beteiligtenwechsel nicht ankomme. Der Kläger und die DRVBW erklärten sich mit dem Beteiligtenwechsel einverstanden. Die DRVU wandte sich gegen die Bejahung eines Beteiligtenwechsels; Beklagte sei nach wie vor DRVBW, weil deren Zuständigkeit im bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren fortbestehe; sie halte jedoch weiterhin ihre Beiladung nach § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für sachdienlich (Schriftsätze vom 27. Juni und 20. Juli 2007).
Mit Beschluss vom 01. August 2007 hob das SG den Beiladungsbeschluss vom 21. November 2006 auf und stellte fest, dass die DRVU Beklagte sei, die DRVBW jedoch keine Verfahrensbeteiligte mehr sei. Der Beschluss sei entsprechend § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG unanfechtbar.
Dagegen legte die Beklagte (DRVU) am 22. August 2007 beim SG Beschwerde ein, der das SG mit Beschluss vom 29. August 2007 nicht abhalf. Die Beklagte macht geltend, die Aufhebung der Beiladung sei nicht unanfechtbar. Im Übrigen wiederholte sie ihre Ansicht, dass ein Beklagtenwechsel kraft Gesetzes bzw. eine Funktionsnachfolge aufgrund des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens vom 08. April 2005 nicht eingetreten sei. Es sei verbindlich geregelt worden, das anhängige Widerspruchs- und Klageverfahren von den entsprechenden Trägern zu Ende geführt werden sollten. Erst nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens habe die Abgabe der Akten an sie erfolgen sollen. Dies entspreche im Übrigen der gängigen Praxis. Sie verweise auch auf die Vorschrift des § 273 Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Es verbleibe also bei der Zuständigkeit für anhängige Klagesachen der DRVBW als Beklagte bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens. Sie sei jedoch als Verbindungsstelle nach wie vor beizuladen. Aus der Vereinbarung zwischen ihr und der DRVBW vom 26. September 2007 ergebe sich nichts anderes. Die Vereinbarung sei eine interne und damit nicht zur Veröffentlichung bestimmte Verwaltungsabsprache zur Verfahrensvereinfachung zweier Versicherungsträger. Eine Festlegung für bereits anhängige Streitfälle in dem Sinne, dass sie nunmehr mit einem vorgenommenen Beklagtenwechsel einverstanden sei und gegen diesbezügliche gerichtliche Entscheidungen nicht mehr vorgehe oder anhängige Verfahren für erledigt erkläre, sei mit dieser Vereinbarung nicht beabsichtigt gewesen. Es sei nur darum gegangen, einen Streit für die Zukunft auszuschließen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 01. August 2007 aufzuheben.
Der Kläger hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Der angegriffene Beschluss enthält einerseits die Aufhebung des Beiladungsbeschlusses vom 21. November 2006; zum anderen wird der Beklagtenwechsel von der DRVBW auf die Beklagte (DRVU) mit der Maßgabe festgestellt, dass die DRVBW keine Verfahrensbeteiligte mehr ist.
Die Beschwerde der Beklagten, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zwar statthaft, soweit sich die Beklagte gegen die Aufhebung des Beiladungsbeschlusses vom 21. November 2006 wendet. Der Senat geht entgegen der Ansicht des SG davon aus, dass hier die Beschwerde nach § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG nicht ausgeschlossen ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 75 Rdnr. 16; Zeihe, Das Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Aufl., § 75 Rdnr. 46b; Benkel, Die Verfahrensbeteiligung Dritter, 1996, S. 42). Die Unanfechtbarkeit bezieht sich insoweit nur darauf, dass eine Beiladung beschlossen wurde. Derjenige, dem kraft Beiladung einmal die Verfahrensrechte als Beteiligter nach § 69 Nr. 3 SGG eingeräumt worden sind, hat es nicht ohne weiteres hinzunehmen, dass ihm das Instanzgericht Rechte nach § 75 Abs. 4 SGG nachträglich entzieht, wenn er sich weiterhin am Verfahren beteiligen will. Insoweit hat die Beklagte als Beschwerdeführerin hier bekundet, dass sie im Hinblick auf ihre materielle Zuständigkeit als Verbindungsstelle jedenfalls weiterhin als Beigeladene verfahrensbeteiligt sein will.
Die statthafte Beschwerde ist insoweit jedoch nicht zulässig. Der Senat lässt dahin gestellt, ob der Zulässigkeit der Beschwerde noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der DRVBW vom 26. September 2007 (Zuständigkeitsregelung in Rumänienfällen) entgegensteht. Darin wurde in Nr. 1 vereinbart: "Durch die DRVBW wird in den anhängigen Klageverfahren ein Beklagtenwechsel nicht mehr geltend gemacht, sondern die Beiladung der DRVU beantragt. Sollte ein Gericht dennoch den Beklagtenwechsel erklären, wird die DRVU dagegen nicht vorgehen". Die Unzulässigkeit der Beschwerde, soweit es um die Aufhebung der Stellung als verfahrensbeteiligte Beigeladene im Sinne des § 69 Nr. 3 SGG geht, ergibt sich jedenfalls daraus, dass ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten für die Beschwerde fehlt. Die verfahrensrechtliche Stellung der Beklagten wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie nicht mehr als Beigeladene, sondern nunmehr als Beklagte, wie vom SG unter Nr. 2 des angegriffenen Beschlusses festgestellt, am Verfahren beteiligt ist (vgl. § 69 Nr. 2 SGG). Ein Rechtsschutzinteresse, dass letztlich im Beschwerdeverfahren vorab geklärt werden soll, ob ein Beteiligtenwechsel im erstinstanzlichen Verfahren eingetreten ist, besteht nicht, zumal die Beklagte als solche unbeschränkte Verfahrensrechte hat, die jedenfalls denjenigen des notwendig Beigeladenen nach § 75 Abs. 4 SGG entsprechen. Im Übrigen könnte sie als bloße Beigeladene ihre Verurteilung auch nicht verhindern (vgl. § 75 Abs. 5 SGG). Darauf, dass die Beklagte als bloße Beigeladene nach § 184 SGG nicht pauschgebührenpflichtig wäre, kann sie ihr Rechtsschutzinteresse nicht stützen.
Soweit sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde gegen die Feststellung des Beteiligtenwechsels (Beklagtenwechsels) im SG-Verfahren wendet und damit indirekt auch gegen die Feststellung, dass die DRVBW nicht mehr Verfahrensbeteiligte ist, ist diese Entscheidung des SG nach § 99 Abs. 4 SGG nicht anfechtbar. Danach ist die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, unanfechtbar. Die Zulassung des Beteiligtenwechsels, d.h. des Wechsels der Beklagten, durch das SG und deren Feststellung ist insoweit als Zulassung einer Klageänderung anzusehen. Mithin ist die Feststellung des Beklagtenwechsels für die Beklagte unanfechtbar. Zwar soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu der § 99 Abs. 4 SGG vergleichbaren Bestimmung des § 268 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Regelung zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei Zulassung einer Klageänderung auf den (gewillkürten) Parteiwechsel in der Berufungsinstanz nicht anwendbar sein (vgl. zuletzt BGH NJW 1981 S. 989). Die Anfechtbarkeit wird insoweit damit begründet, dass es nicht angängig sei, einen bisher Unbeteiligten gegen seinen Willen erst in zweiter Instanz in einen Prozess hineinzuziehen, auf dessen bisherigen Verlauf er keinen Einfluss gehabt habe (vgl. BGHZ 21, 285, 287). Selbst wenn diese Einschränkung des § 99 Abs. 4 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar sein soll (vgl. Leitherer, a.a.O., § 99 Rdnr. 16), ergibt sich daraus nicht die Statthaftigkeit der Beschwerde der Beklagten. Denn es handelt sich hier schon nicht um die Feststellung des Beteiligtenwechsels in der Berufungsinstanz. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ohnehin im SG-Verfahren bis zur Feststellung des Beklagtenwechsels als Beigeladene beteiligt war. Die Notwendigkeit, ihr abweichend von § 99 Abs. 4 SGG ein Beschwerderecht zuzugestehen, besteht daher nicht.
Darüber, ob es angesichts des Umstandes, dass die DRVBW die mit der Klage angegriffenen Bescheide erlassen hat, auch im Hinblick auf die Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung (vgl. § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG) geboten sein könnte, die DRVBW weiterhin jedenfalls als nun Beigeladene am Klageverfahren zu beteiligen, war im Rahmen der Beschwerde nicht zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist nicht mit der (weiteren) Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Am 06. Juli 2006 hat der Kläger gegen die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRVBW) als Beklagte beim Sozialgericht (SG) S. wegen von dieser erlassener Bescheide (Bescheid vom 09. November 2005 und Widerspruchsbescheid vom 01. Juni 2006) Klage erhoben mit dem Begehren höherer Altersrente aufgrund ungekürzt zu 6/6 anzurechnender Beitragszeiten, die sie vom 01. Oktober bis 07. Dezember 1961 und vom 01. Mai 1962 bis 01. Mai 1991 in Rumänien zurückgelegt hat. Der Kläger hatte dazu eine rumänische Arbeitsbescheinigung Nr. 1450 vom 22. April 2005 eingereicht. Die DRVBW war der Klage entgegengetreten (Schriftsätze vom 21. Juli, 07. November und 19. Dezember 2006), hatte jedoch schon mit Schriftsatz vom 15. November 2006 darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das deutsch-rumänische Sozialversicherungsabkommen Anwendung finde und dadurch die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken (DRVU) als Verbindungsstelle nach Abschluss des Klageverfahrens für die Rentenzahlung zuständig sei; es wurde angeregt, diese zum laufenden Verfahren beizuladen. Mit Beschluss vom 21. November 2006 lud das SG die DRVU zu dem Verfahren bei; diese schloss sich den Ausführungen der DRVBW an und beantragte ebenfalls Klageabweisung (Schriftsätze vom 29. November und 29. Dezember 2006).
Unter Bezugnahme auf das rechtskräftig gewordene Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 25. Januar 2007 (L 10 R 739/04) vertrat dann das SG mit der Gerichtsverfügung vom 13. Juni 2007 die Ansicht, im Hinblick auf das deutsch-rumänische Sozialversicherungsabkommen habe kraft Funktionsnachfolge ein Beteiligtenwechsel von der DRVBW auf die DRVU als nunmehrige Beklagte stattgefunden, wobei es auf die Zustimmung der DRVU zum Beteiligtenwechsel nicht ankomme. Der Kläger und die DRVBW erklärten sich mit dem Beteiligtenwechsel einverstanden. Die DRVU wandte sich gegen die Bejahung eines Beteiligtenwechsels; Beklagte sei nach wie vor DRVBW, weil deren Zuständigkeit im bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren fortbestehe; sie halte jedoch weiterhin ihre Beiladung nach § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für sachdienlich (Schriftsätze vom 27. Juni und 20. Juli 2007).
Mit Beschluss vom 01. August 2007 hob das SG den Beiladungsbeschluss vom 21. November 2006 auf und stellte fest, dass die DRVU Beklagte sei, die DRVBW jedoch keine Verfahrensbeteiligte mehr sei. Der Beschluss sei entsprechend § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG unanfechtbar.
Dagegen legte die Beklagte (DRVU) am 22. August 2007 beim SG Beschwerde ein, der das SG mit Beschluss vom 29. August 2007 nicht abhalf. Die Beklagte macht geltend, die Aufhebung der Beiladung sei nicht unanfechtbar. Im Übrigen wiederholte sie ihre Ansicht, dass ein Beklagtenwechsel kraft Gesetzes bzw. eine Funktionsnachfolge aufgrund des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens vom 08. April 2005 nicht eingetreten sei. Es sei verbindlich geregelt worden, das anhängige Widerspruchs- und Klageverfahren von den entsprechenden Trägern zu Ende geführt werden sollten. Erst nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens habe die Abgabe der Akten an sie erfolgen sollen. Dies entspreche im Übrigen der gängigen Praxis. Sie verweise auch auf die Vorschrift des § 273 Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Es verbleibe also bei der Zuständigkeit für anhängige Klagesachen der DRVBW als Beklagte bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens. Sie sei jedoch als Verbindungsstelle nach wie vor beizuladen. Aus der Vereinbarung zwischen ihr und der DRVBW vom 26. September 2007 ergebe sich nichts anderes. Die Vereinbarung sei eine interne und damit nicht zur Veröffentlichung bestimmte Verwaltungsabsprache zur Verfahrensvereinfachung zweier Versicherungsträger. Eine Festlegung für bereits anhängige Streitfälle in dem Sinne, dass sie nunmehr mit einem vorgenommenen Beklagtenwechsel einverstanden sei und gegen diesbezügliche gerichtliche Entscheidungen nicht mehr vorgehe oder anhängige Verfahren für erledigt erkläre, sei mit dieser Vereinbarung nicht beabsichtigt gewesen. Es sei nur darum gegangen, einen Streit für die Zukunft auszuschließen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 01. August 2007 aufzuheben.
Der Kläger hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Der angegriffene Beschluss enthält einerseits die Aufhebung des Beiladungsbeschlusses vom 21. November 2006; zum anderen wird der Beklagtenwechsel von der DRVBW auf die Beklagte (DRVU) mit der Maßgabe festgestellt, dass die DRVBW keine Verfahrensbeteiligte mehr ist.
Die Beschwerde der Beklagten, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zwar statthaft, soweit sich die Beklagte gegen die Aufhebung des Beiladungsbeschlusses vom 21. November 2006 wendet. Der Senat geht entgegen der Ansicht des SG davon aus, dass hier die Beschwerde nach § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG nicht ausgeschlossen ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 75 Rdnr. 16; Zeihe, Das Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Aufl., § 75 Rdnr. 46b; Benkel, Die Verfahrensbeteiligung Dritter, 1996, S. 42). Die Unanfechtbarkeit bezieht sich insoweit nur darauf, dass eine Beiladung beschlossen wurde. Derjenige, dem kraft Beiladung einmal die Verfahrensrechte als Beteiligter nach § 69 Nr. 3 SGG eingeräumt worden sind, hat es nicht ohne weiteres hinzunehmen, dass ihm das Instanzgericht Rechte nach § 75 Abs. 4 SGG nachträglich entzieht, wenn er sich weiterhin am Verfahren beteiligen will. Insoweit hat die Beklagte als Beschwerdeführerin hier bekundet, dass sie im Hinblick auf ihre materielle Zuständigkeit als Verbindungsstelle jedenfalls weiterhin als Beigeladene verfahrensbeteiligt sein will.
Die statthafte Beschwerde ist insoweit jedoch nicht zulässig. Der Senat lässt dahin gestellt, ob der Zulässigkeit der Beschwerde noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der DRVBW vom 26. September 2007 (Zuständigkeitsregelung in Rumänienfällen) entgegensteht. Darin wurde in Nr. 1 vereinbart: "Durch die DRVBW wird in den anhängigen Klageverfahren ein Beklagtenwechsel nicht mehr geltend gemacht, sondern die Beiladung der DRVU beantragt. Sollte ein Gericht dennoch den Beklagtenwechsel erklären, wird die DRVU dagegen nicht vorgehen". Die Unzulässigkeit der Beschwerde, soweit es um die Aufhebung der Stellung als verfahrensbeteiligte Beigeladene im Sinne des § 69 Nr. 3 SGG geht, ergibt sich jedenfalls daraus, dass ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten für die Beschwerde fehlt. Die verfahrensrechtliche Stellung der Beklagten wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie nicht mehr als Beigeladene, sondern nunmehr als Beklagte, wie vom SG unter Nr. 2 des angegriffenen Beschlusses festgestellt, am Verfahren beteiligt ist (vgl. § 69 Nr. 2 SGG). Ein Rechtsschutzinteresse, dass letztlich im Beschwerdeverfahren vorab geklärt werden soll, ob ein Beteiligtenwechsel im erstinstanzlichen Verfahren eingetreten ist, besteht nicht, zumal die Beklagte als solche unbeschränkte Verfahrensrechte hat, die jedenfalls denjenigen des notwendig Beigeladenen nach § 75 Abs. 4 SGG entsprechen. Im Übrigen könnte sie als bloße Beigeladene ihre Verurteilung auch nicht verhindern (vgl. § 75 Abs. 5 SGG). Darauf, dass die Beklagte als bloße Beigeladene nach § 184 SGG nicht pauschgebührenpflichtig wäre, kann sie ihr Rechtsschutzinteresse nicht stützen.
Soweit sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde gegen die Feststellung des Beteiligtenwechsels (Beklagtenwechsels) im SG-Verfahren wendet und damit indirekt auch gegen die Feststellung, dass die DRVBW nicht mehr Verfahrensbeteiligte ist, ist diese Entscheidung des SG nach § 99 Abs. 4 SGG nicht anfechtbar. Danach ist die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, unanfechtbar. Die Zulassung des Beteiligtenwechsels, d.h. des Wechsels der Beklagten, durch das SG und deren Feststellung ist insoweit als Zulassung einer Klageänderung anzusehen. Mithin ist die Feststellung des Beklagtenwechsels für die Beklagte unanfechtbar. Zwar soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu der § 99 Abs. 4 SGG vergleichbaren Bestimmung des § 268 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Regelung zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei Zulassung einer Klageänderung auf den (gewillkürten) Parteiwechsel in der Berufungsinstanz nicht anwendbar sein (vgl. zuletzt BGH NJW 1981 S. 989). Die Anfechtbarkeit wird insoweit damit begründet, dass es nicht angängig sei, einen bisher Unbeteiligten gegen seinen Willen erst in zweiter Instanz in einen Prozess hineinzuziehen, auf dessen bisherigen Verlauf er keinen Einfluss gehabt habe (vgl. BGHZ 21, 285, 287). Selbst wenn diese Einschränkung des § 99 Abs. 4 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar sein soll (vgl. Leitherer, a.a.O., § 99 Rdnr. 16), ergibt sich daraus nicht die Statthaftigkeit der Beschwerde der Beklagten. Denn es handelt sich hier schon nicht um die Feststellung des Beteiligtenwechsels in der Berufungsinstanz. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ohnehin im SG-Verfahren bis zur Feststellung des Beklagtenwechsels als Beigeladene beteiligt war. Die Notwendigkeit, ihr abweichend von § 99 Abs. 4 SGG ein Beschwerderecht zuzugestehen, besteht daher nicht.
Darüber, ob es angesichts des Umstandes, dass die DRVBW die mit der Klage angegriffenen Bescheide erlassen hat, auch im Hinblick auf die Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung (vgl. § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG) geboten sein könnte, die DRVBW weiterhin jedenfalls als nun Beigeladene am Klageverfahren zu beteiligen, war im Rahmen der Beschwerde nicht zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist nicht mit der (weiteren) Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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