Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 12 AL 413/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 AL 326/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 03. April 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Zahlungsaufforderung der Beklagten in Höhe von 1.579,61 EUR.
Der 1964 geborene Kläger bezog von der Beklagten u.a. Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 01. Januar 2000 bis 26. April 2000. Die Beklagte hob die Alhi-Bewilligung für die Zeiten vom 17. Januar 2000 bis 02. Februar 2000 (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 2003) und vom 03. Februar 2000 bis 13. Februar 2000, vom 21. Februar 2000 bis 29. Februar 2000, vom 01. März 2000 bis 05. März 2000, vom 20. März 2000 bis 01. April 2000 und vom 03. April 2000 bis 26. April 2000 (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 2003) auf und forderte gezahlte Alhi in Höhe von 372,37 EUR und 1.347,25 EUR zurück. Die Bescheide erwuchsen nach einem sich jeweils anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren in Bestandskraft (SG Cottbus – S 4 AL 175/03 –; SG Cottbus – S 2 AL 342/03/LSG Berlin-Brandenburg – L 30 B 88/05 AL NZB –).
Die Klage gegen eine Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 02. Juli 2006 über 1.579,61 EUR (1.374,25 EUR zuzüglich 232,36 EUR) hat das Sozialgericht (SG) Cottbus mit Gerichtsbescheid vom 03. April 2007 als unzulässig abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Aus seinem Vorbringen ergibt sich der Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 03. April 2007 und die Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 02. Juli 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Es bleibe dem Kläger unbenommen, einen Stundungs- oder Erlassantrag zu stellen, über den in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden sei.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakten der Beklagten (3 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet; die von ihm erhobene isolierte Anfechtungsklage gegen die Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 02. Juli 2006 ist bereits unzulässig.
Bei der Zahlungsaufforderung der Beklagten handelt es sich nicht um einen Leistungsbescheid im Sinne von § 3 Abs. 2 a Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG), sondern um eine Mahnung gemäß § 3 Abs. 3 VwVG, die als unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung (§ 3 Abs. 4 VwVG) oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen nicht anfechtbar ist (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 1997 – 11 BAr 95/97 – veröffentlicht in juris –; BSG, Beschluss vom 07. Juni 1999 – B 7 AL 264/98 B – veröffentlicht in juris –). Grundlage der Vollstreckung sind vielmehr die – bestandskräftigen und damit für die Beteiligten und das Gericht bindenden (vgl. § 77 SGG) – Bescheide vom 24. Juni 2002 und 14. März 2002.
In der Sache wendet sich der Kläger letztlich gegen die rechtskräftig (vgl. Urteile des SG Cottbus – S 4 AL 175/03 – und – S 2 AL 342/03 –) festgestellte Verpflichtung zur Erstattung von überzahlter Alhi in den genannten Bescheiden. Ein derartiges Begehren ist aber unzulässig (vgl. § 141 Abs. 1 SGG). Über eine etwaige Fortsetzung der bereits begonnenen, dann aber ausgesetzten Ratenzahlung, eine Stundung oder einen Erlass der Forderungen wäre von der Beklagten auf Antrag in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Zahlungsaufforderung der Beklagten in Höhe von 1.579,61 EUR.
Der 1964 geborene Kläger bezog von der Beklagten u.a. Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 01. Januar 2000 bis 26. April 2000. Die Beklagte hob die Alhi-Bewilligung für die Zeiten vom 17. Januar 2000 bis 02. Februar 2000 (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 2003) und vom 03. Februar 2000 bis 13. Februar 2000, vom 21. Februar 2000 bis 29. Februar 2000, vom 01. März 2000 bis 05. März 2000, vom 20. März 2000 bis 01. April 2000 und vom 03. April 2000 bis 26. April 2000 (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 2003) auf und forderte gezahlte Alhi in Höhe von 372,37 EUR und 1.347,25 EUR zurück. Die Bescheide erwuchsen nach einem sich jeweils anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren in Bestandskraft (SG Cottbus – S 4 AL 175/03 –; SG Cottbus – S 2 AL 342/03/LSG Berlin-Brandenburg – L 30 B 88/05 AL NZB –).
Die Klage gegen eine Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 02. Juli 2006 über 1.579,61 EUR (1.374,25 EUR zuzüglich 232,36 EUR) hat das Sozialgericht (SG) Cottbus mit Gerichtsbescheid vom 03. April 2007 als unzulässig abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Aus seinem Vorbringen ergibt sich der Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 03. April 2007 und die Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 02. Juli 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Es bleibe dem Kläger unbenommen, einen Stundungs- oder Erlassantrag zu stellen, über den in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden sei.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakten der Beklagten (3 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet; die von ihm erhobene isolierte Anfechtungsklage gegen die Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 02. Juli 2006 ist bereits unzulässig.
Bei der Zahlungsaufforderung der Beklagten handelt es sich nicht um einen Leistungsbescheid im Sinne von § 3 Abs. 2 a Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG), sondern um eine Mahnung gemäß § 3 Abs. 3 VwVG, die als unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung (§ 3 Abs. 4 VwVG) oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen nicht anfechtbar ist (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 1997 – 11 BAr 95/97 – veröffentlicht in juris –; BSG, Beschluss vom 07. Juni 1999 – B 7 AL 264/98 B – veröffentlicht in juris –). Grundlage der Vollstreckung sind vielmehr die – bestandskräftigen und damit für die Beteiligten und das Gericht bindenden (vgl. § 77 SGG) – Bescheide vom 24. Juni 2002 und 14. März 2002.
In der Sache wendet sich der Kläger letztlich gegen die rechtskräftig (vgl. Urteile des SG Cottbus – S 4 AL 175/03 – und – S 2 AL 342/03 –) festgestellte Verpflichtung zur Erstattung von überzahlter Alhi in den genannten Bescheiden. Ein derartiges Begehren ist aber unzulässig (vgl. § 141 Abs. 1 SGG). Über eine etwaige Fortsetzung der bereits begonnenen, dann aber ausgesetzten Ratenzahlung, eine Stundung oder einen Erlass der Forderungen wäre von der Beklagten auf Antrag in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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