Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 6871/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 353/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Einkommensanrechnung; Zuflussprinzip; Sachleistung
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Februar 2006 ohne Anrechnung von Einkommen sowie die direkte Zahlung der Kosten für Strom an das Versorgungsunternehmen.
Der im April 1962 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2005 im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosenhilfe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Vom 9. September 2005 bis zum 31. Januar 2006 arbeitete er als Helfer bei der Firma D GmbH. Hierfür erhielt er ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 950,00 EUR, welches jeweils im Folgemonat auf sein Konto überwiesen wurde.
Mit Bescheid vom 24. November 2005 und mit Änderungsbescheid vom 23. Februar 2006 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2005 an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für den Monat Februar 2006 errechnete er hierbei zunächst Leistungen in Höhe von 84,28 EUR (Bescheid vom 24. November 2005) und im Anschluss Leistungen in Höhe von 117,88 EUR (Bescheid vom 23. Februar 2006). Auf den Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 598,95 EUR (345,00 EUR Regelleistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige und 253,95 EUR anerkannte monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung) rechnete der Beklagte 481,07 EUR zu berücksichtigendes Einkommen nach dem SGB II an.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, den er damit begründete, dass er bereits ab dem 1. Februar 2006 wieder arbeitsuchend sei und deshalb von diesem Zeitpunkt an einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Anrechnung von Einkommen habe, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2006 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger nicht beschwert sei, weil ihm mit Bescheid vom 23. Februar 2006 Leistungen für Februar 2006 in Höhe von 117,88 EUR gewährt worden seien.
Einen bereits im Dezember 2005 von dem Kläger gestellten Antrag, die laufenden Abschlagszahlungen für seine Stromkosten direkt an sein Versorgungsunternehmen zu zahlen, lehnte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 23. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2006 mit der Begründung ab, eine direkte Zahlung der Kosten für Strom an das Versorgungsunternehmen sei im SGB II nicht vorgesehen.
Gegen diese Entscheidungen hat der Kläger am 1. August 2006 Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er für Februar 2006 noch einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 481,07 EUR habe. Ausgehend von einem Bedarf in Höhe von 598,95 EUR seien ihm zu Unrecht bisher lediglich 117,88 EUR. ausgezahlt worden. Aufgrund der Beendigung seiner Beschäftigung zum 31. Januar 2006 habe er seit dem 1. Februar 2006 wieder einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen. Hinsichtlich seines Anliegens auf direkte Zahlung der Kosten für seinen Strom an seinen Versorger sei ihm unverständlich, warum der Beklagte die Miete direkt an seinen Vermieter überweise, nicht aber die Kosten für seine Energieversorgung.
Das Soziagericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 19. Dezember 2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte zu Recht den (bereinigten) Arbeitslohn des Klägers für den Monat Januar 2006 in Höhe von 481,07 EUR auf den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für Februar 2006 angerechnet habe. Denn das Arbeitsentgelt für den Monat Januar 2006 sei dem Kläger, wie er selbst eingeräumt habe, im Monat Februar 2006 zugeflossen. Entsprechend dem "Zuflussprinzip" sei deshalb das Arbeitsentgelt im Monat des Zuflusses anzurechnen und nicht in dem Monat, in dem dieses Entgelt erarbeitet worden sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Direktzahlung von monatlichen Stromkostenabschlägen an sein Versorgungsunternehmen. Es fehle insoweit an einer gesetzlichen Grundlage.
Gegen das ihm am 28. Februar 2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er im wesentlich sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 aufzuheben und die Bescheide des Beklagten vom 23. Februar 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. Juli 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für Februar 2006 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe 481,07 EUR zu gewähren sowie die monatlichen Kosten für Strom direkt an seinen Versorger zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
die sie für unbegründet hält.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ungeachtet des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil diese in der Terminsladung auf diese Verfahrensweise hingewiesen worden sind (§ 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 23. Februar 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. Juli 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für Februar 2006 in Höhe von 481,07 EUR. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt ausschließlich § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) in Betracht. Danach erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).
Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Er hat in dem hier streitbefangenen Zeitraum, im Februar 2006, das 43. Lebensjahr vollendet und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist auch erwerbsfähig, da dem Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung zu entnehmen sind, die ihn an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens drei Stunden täglich hindern könnten (§ 8 SGB II). Zudem ist der Kläger, der während des streitigen Zeitraumes allein stehend war, weil er weder mit Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft noch mit Verwandten in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen gelebt hat, hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II.
Hilfebedürftig ist hiernach, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im streitbefangenen Zeitraum einen Hilfebedarf in Höhe von 598,95 EUR (345,00 EUR Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige und 253,95 EUR monatliche Kosten der Unterkunft). Auf diesen Bedarf war das Einkommen (§ 11 SGB II) des vermögenslosen Klägers (§ 12 SGB II) anzurechnen. Einkommen in diesem Sinne ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II u. a. zu berücksichtige Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II - V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622) in der hier anzuwendenden Fassung der Änderungsverordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2499) sind die laufenden Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Januar 2006 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 950,00 EUR erzielt. Das entsprechende Nettoeinkommen in Höhe von 766,40 EUR ist ihm vertragsgemäß im Folgemonat, mithin im Februar 2006 überwiesen worden. Von dem Nettoeinkommen hat der Beklagte wiederum einen Betrag von 285,33 EUR abgesetzt, und mithin 481,07 EUR auf den Bedarf des Klägers in Höhe von 598,95 EUR angerechnet. Den verbleibenden Betrag in Höhe von 117,88 EUR hat der Beklagte an den Kläger ausgezahlt.
Der Beklagte hat sich hierbei allerdings zu Gunsten des Klägers verrechnet. Nach Anwendung der Vorschriften für die vom Einkommen vorzunehmenden Absetzungen nach § 11 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 30 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung des Freibetragsneuregelungsgesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I 2407) ist ein Betrag von lediglich 255,00 EUR (100,00 EUR Grundfreibetrag + 20 % von [800,00 EUR - 100,00 EUR] + 10 % von [950,00 EUR - 800,00 EUR] = 100,00 + 140,00 EUR + 15,00 EUR) von dem Nettoeinkommen abzusetzen. Dadurch ergibt sich ein Anrechnungsbetrag von 511,40 EUR [766,40 EUR - 255,00 EUR], der vom Bedarf des Klägers in Höhe von 598,95 EUR abzusetzen war. Daraus ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat Februar 2006 in Höhe von lediglich 87,55 EUR. Der Kläger hat danach nicht nur keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen für den Monat Februar 2006, sondern der Beklagte hat ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalten in Höhe von 30,33 EUR zu seinen Gunsten zu Unrecht gewährt.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die laufenden monatlichen Abschlagszahlungen für die Kosten seines Haushaltsstroms direkt an seinen Stromversorger zahlt. Nach § 4 Abs. 1 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Form von Dienstleistungen (Nr. 1), Geldleistungen (Nr. 2) und Sachleistungen (Nr. 3) erbracht. Wenn auch § 4 SGB II kein Rangverhältnis dieser drei Leistungsarten in dem Sinne zu entnehmen ist, dass eine Leistungsart vorrangig zu erbringen ist, ergibt sich indes aus der Systematik des Gesetzes, dass vorrangig Geldleistungen zu erbringen sind. Denn nach § 20 SGB II hat der Hilfebedürftige grundsätzlich einen Anspruch auf eine monatliche Regelleistung zur Sicherung seines Lebensunterhalts in Form einer Geldleistung. Dadurch soll in besondere Weise die Eigenverantwortlichkeit des Hilfebedürftigen gestärkt werden (Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 23 RdNr. 37). Der Gesetzgeber hat von diesem Grundsatz in § 23 Abs. 2 SGB II eine abweichende Leistungsform normiert. Hiernach kann die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden, solange sich der Hilfebedürftige, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit der Regelleistung nach § 20 SGB II seinen Bedarf zu decken. Insoweit kommt auch eine direkte Zahlung der Kosten für Strom an den Versorger des Hilfebedürftigen in Betracht (vgl. Beschluss des 26. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 16. August 2007 - L 26 B 1321/07 AS ER - abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Der Hilfebedürftige erhält in diesem Falle den Strom als Sachleistung. Im vorliegenden Fall erfüllt der Kläger aber nicht die persönlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 SGB II. Er hat sich weder selbst unwirtschaftlichen Verhaltens und damit als ungeeignet bezichtigt, mit der Regelleistung seinen Bedarf zu decken, noch sind nach Aktenlage entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Februar 2006 ohne Anrechnung von Einkommen sowie die direkte Zahlung der Kosten für Strom an das Versorgungsunternehmen.
Der im April 1962 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2005 im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosenhilfe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Vom 9. September 2005 bis zum 31. Januar 2006 arbeitete er als Helfer bei der Firma D GmbH. Hierfür erhielt er ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 950,00 EUR, welches jeweils im Folgemonat auf sein Konto überwiesen wurde.
Mit Bescheid vom 24. November 2005 und mit Änderungsbescheid vom 23. Februar 2006 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2005 an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für den Monat Februar 2006 errechnete er hierbei zunächst Leistungen in Höhe von 84,28 EUR (Bescheid vom 24. November 2005) und im Anschluss Leistungen in Höhe von 117,88 EUR (Bescheid vom 23. Februar 2006). Auf den Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 598,95 EUR (345,00 EUR Regelleistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige und 253,95 EUR anerkannte monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung) rechnete der Beklagte 481,07 EUR zu berücksichtigendes Einkommen nach dem SGB II an.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, den er damit begründete, dass er bereits ab dem 1. Februar 2006 wieder arbeitsuchend sei und deshalb von diesem Zeitpunkt an einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Anrechnung von Einkommen habe, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2006 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger nicht beschwert sei, weil ihm mit Bescheid vom 23. Februar 2006 Leistungen für Februar 2006 in Höhe von 117,88 EUR gewährt worden seien.
Einen bereits im Dezember 2005 von dem Kläger gestellten Antrag, die laufenden Abschlagszahlungen für seine Stromkosten direkt an sein Versorgungsunternehmen zu zahlen, lehnte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 23. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2006 mit der Begründung ab, eine direkte Zahlung der Kosten für Strom an das Versorgungsunternehmen sei im SGB II nicht vorgesehen.
Gegen diese Entscheidungen hat der Kläger am 1. August 2006 Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er für Februar 2006 noch einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 481,07 EUR habe. Ausgehend von einem Bedarf in Höhe von 598,95 EUR seien ihm zu Unrecht bisher lediglich 117,88 EUR. ausgezahlt worden. Aufgrund der Beendigung seiner Beschäftigung zum 31. Januar 2006 habe er seit dem 1. Februar 2006 wieder einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen. Hinsichtlich seines Anliegens auf direkte Zahlung der Kosten für seinen Strom an seinen Versorger sei ihm unverständlich, warum der Beklagte die Miete direkt an seinen Vermieter überweise, nicht aber die Kosten für seine Energieversorgung.
Das Soziagericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 19. Dezember 2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte zu Recht den (bereinigten) Arbeitslohn des Klägers für den Monat Januar 2006 in Höhe von 481,07 EUR auf den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für Februar 2006 angerechnet habe. Denn das Arbeitsentgelt für den Monat Januar 2006 sei dem Kläger, wie er selbst eingeräumt habe, im Monat Februar 2006 zugeflossen. Entsprechend dem "Zuflussprinzip" sei deshalb das Arbeitsentgelt im Monat des Zuflusses anzurechnen und nicht in dem Monat, in dem dieses Entgelt erarbeitet worden sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Direktzahlung von monatlichen Stromkostenabschlägen an sein Versorgungsunternehmen. Es fehle insoweit an einer gesetzlichen Grundlage.
Gegen das ihm am 28. Februar 2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er im wesentlich sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 aufzuheben und die Bescheide des Beklagten vom 23. Februar 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. Juli 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für Februar 2006 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe 481,07 EUR zu gewähren sowie die monatlichen Kosten für Strom direkt an seinen Versorger zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
die sie für unbegründet hält.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ungeachtet des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil diese in der Terminsladung auf diese Verfahrensweise hingewiesen worden sind (§ 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 23. Februar 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. Juli 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für Februar 2006 in Höhe von 481,07 EUR. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt ausschließlich § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) in Betracht. Danach erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).
Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Er hat in dem hier streitbefangenen Zeitraum, im Februar 2006, das 43. Lebensjahr vollendet und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist auch erwerbsfähig, da dem Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung zu entnehmen sind, die ihn an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens drei Stunden täglich hindern könnten (§ 8 SGB II). Zudem ist der Kläger, der während des streitigen Zeitraumes allein stehend war, weil er weder mit Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft noch mit Verwandten in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen gelebt hat, hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II.
Hilfebedürftig ist hiernach, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im streitbefangenen Zeitraum einen Hilfebedarf in Höhe von 598,95 EUR (345,00 EUR Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige und 253,95 EUR monatliche Kosten der Unterkunft). Auf diesen Bedarf war das Einkommen (§ 11 SGB II) des vermögenslosen Klägers (§ 12 SGB II) anzurechnen. Einkommen in diesem Sinne ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II u. a. zu berücksichtige Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II - V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622) in der hier anzuwendenden Fassung der Änderungsverordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2499) sind die laufenden Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Januar 2006 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 950,00 EUR erzielt. Das entsprechende Nettoeinkommen in Höhe von 766,40 EUR ist ihm vertragsgemäß im Folgemonat, mithin im Februar 2006 überwiesen worden. Von dem Nettoeinkommen hat der Beklagte wiederum einen Betrag von 285,33 EUR abgesetzt, und mithin 481,07 EUR auf den Bedarf des Klägers in Höhe von 598,95 EUR angerechnet. Den verbleibenden Betrag in Höhe von 117,88 EUR hat der Beklagte an den Kläger ausgezahlt.
Der Beklagte hat sich hierbei allerdings zu Gunsten des Klägers verrechnet. Nach Anwendung der Vorschriften für die vom Einkommen vorzunehmenden Absetzungen nach § 11 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 30 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung des Freibetragsneuregelungsgesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I 2407) ist ein Betrag von lediglich 255,00 EUR (100,00 EUR Grundfreibetrag + 20 % von [800,00 EUR - 100,00 EUR] + 10 % von [950,00 EUR - 800,00 EUR] = 100,00 + 140,00 EUR + 15,00 EUR) von dem Nettoeinkommen abzusetzen. Dadurch ergibt sich ein Anrechnungsbetrag von 511,40 EUR [766,40 EUR - 255,00 EUR], der vom Bedarf des Klägers in Höhe von 598,95 EUR abzusetzen war. Daraus ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat Februar 2006 in Höhe von lediglich 87,55 EUR. Der Kläger hat danach nicht nur keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen für den Monat Februar 2006, sondern der Beklagte hat ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalten in Höhe von 30,33 EUR zu seinen Gunsten zu Unrecht gewährt.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die laufenden monatlichen Abschlagszahlungen für die Kosten seines Haushaltsstroms direkt an seinen Stromversorger zahlt. Nach § 4 Abs. 1 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Form von Dienstleistungen (Nr. 1), Geldleistungen (Nr. 2) und Sachleistungen (Nr. 3) erbracht. Wenn auch § 4 SGB II kein Rangverhältnis dieser drei Leistungsarten in dem Sinne zu entnehmen ist, dass eine Leistungsart vorrangig zu erbringen ist, ergibt sich indes aus der Systematik des Gesetzes, dass vorrangig Geldleistungen zu erbringen sind. Denn nach § 20 SGB II hat der Hilfebedürftige grundsätzlich einen Anspruch auf eine monatliche Regelleistung zur Sicherung seines Lebensunterhalts in Form einer Geldleistung. Dadurch soll in besondere Weise die Eigenverantwortlichkeit des Hilfebedürftigen gestärkt werden (Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 23 RdNr. 37). Der Gesetzgeber hat von diesem Grundsatz in § 23 Abs. 2 SGB II eine abweichende Leistungsform normiert. Hiernach kann die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden, solange sich der Hilfebedürftige, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit der Regelleistung nach § 20 SGB II seinen Bedarf zu decken. Insoweit kommt auch eine direkte Zahlung der Kosten für Strom an den Versorger des Hilfebedürftigen in Betracht (vgl. Beschluss des 26. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 16. August 2007 - L 26 B 1321/07 AS ER - abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Der Hilfebedürftige erhält in diesem Falle den Strom als Sachleistung. Im vorliegenden Fall erfüllt der Kläger aber nicht die persönlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 SGB II. Er hat sich weder selbst unwirtschaftlichen Verhaltens und damit als ungeeignet bezichtigt, mit der Regelleistung seinen Bedarf zu decken, noch sind nach Aktenlage entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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